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{'item': 'VGW-021/035/3455/2017'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 52Art 133§ 9§ 13§ 1§ 14§ 13c§ 13b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.08.2017 GeschäftszahlVGW-021/035/3455/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lam

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der beschuldigten Beschwerdeführerin wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Der beschuldigten Beschwerdeführerin wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufene der P. GmbH, FN ..., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, T.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des „Wettlokals …“ in Wien, H.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz in öffentlichen Räumen

§ 13

TNRSG verstoßen hat, als diese Gesellschaft zumindest am 18.02.2016 um 14:00 Uhr (Kontrolle durch die MA 59 – Marktamtsabteilung für den ... Bezirk) nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem Wettlokal, einem öffentlichen Ort

§ 1Abs.

11 Tabakgesetz,, nicht geraucht wird, als zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den ... Bezirk in den als Raucherbereich markierten Raum, in den 24 Personen anwesend waren und sechs Personen rauchten, obwohl

§ 13abs.

1 TNRSG in Räumen eines öffentlichen Ortes Rauchverbot zu gelten hat..“„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der P. GmbH, FN ..., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, T.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des „Wettlokals …“ in Wien, H.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz in öffentlichen Räumen

Paragraph 13, TNRSG verstoßen hat, als diese Gesellschaft zumindest am 18.02.2016 um 14:00 Uhr (Kontrolle durch die MA 59 – Marktamtsabteilung für den ... Bezirk) nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem Wettlokal, einem öffentlichen Ort

Paragraph eins, Absatz 11, Tabakgesetz,, nicht geraucht wird, als zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den ... Bezirk in den als Raucherbereich markierten Raum, in den 24 Personen anwesend waren und sechs Personen rauchten, obwohl

Paragraph 13, abs. 1 TNRSG in Räumen eines öffentlichen Ortes Rauchverbot zu gelten hat..“ Die beschuldigte Beschwerdeführerin habe dadurch § 14 Abs 4 TNRSG iVm § 13 Abs 1 und § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 leg cit verletzt, weswegen über sie

§ 14

Abs 4 TNRSG eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G betreffend die P. GmbH.Die beschuldigte Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, leg cit verletzt, weswegen über sie

Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die P. GmbH. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bescheiderlassende Stelle zu Unrecht angenommen habe, dass gegen das Tabakgesetz, nunmehr in seiner längeren Bezeichnung als TNRSG abgekürzt, verstoßen worden sei. Insbesondere habe sie die in § 13 Abs 2 TNRSG enthaltene Vorschrift unrichtig angewendet.

jener Bestimmung könnten in öffentlichen Orten, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet sei, wenn gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe. Genau dies sei im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Tatbestandsvoraussetzung sei, dass genügend Räume für eine Trennung vorhanden seien und die Trennung auch durchgeführt werde. Hingegen gebe es keine – von der bescheiderlassenden Stelle postulierte – Tatbestandsvoraussetzung, dass der eine Raum dem anderen Raum „untergeordnet“ sein müsse. Eine solche Forderung wäre auch inhaltsleer und würde nicht dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot nach Art 18 B-VG genügen. Der von der bescheiderlassenden Behörde zur Stützung ihrer gesetzwidrigen, weil im Gesetz nicht vorgesehenen Forderung herangezogene § 13a TNRSG sei nicht einschlägig, weil er nur das Gastgewerbe betreffe. Selbst wenn man aber der - praeter legem entwickelten – Argumentation der bescheiderlassenden Stelle folgen wolle, wäre deren Auffassung im Ergebnis falsch, da - wenn man schon so eine willkürliche Terminologie wählen wolle - im vorliegenden Geschäftslokal der Nichtraucherraum der „Hauptraum“ sei, in dem sich auch der gesamte Schalterbereich befinde. Dort seien alle Wettschalter und somit der Schwerpunkt der Wetttätigkeit. Bei den paar Automaten im Nichtraucherbereich sei bei weitem kein „Schwerpunkt“, weder von der Qualität der Wetten noch vom Umsatz noch von den Personen.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bescheiderlassende Stelle zu Unrecht angenommen habe, dass gegen das Tabakgesetz, nunmehr in seiner längeren Bezeichnung als TNRSG abgekürzt, verstoßen worden sei. Insbesondere habe sie die in Paragraph 13, Absatz 2, TNRSG enthaltene Vorschrift unrichtig angewendet.

jener Bestimmung könnten in öffentlichen Orten, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet sei, wenn gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe. Genau dies sei im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Tatbestandsvoraussetzung sei, dass genügend Räume für eine Trennung vorhanden seien und die Trennung auch durchgeführt werde. Hingegen gebe es keine – von der bescheiderlassenden Stelle postulierte – Tatbestandsvoraussetzung, dass der eine Raum dem anderen Raum „untergeordnet“ sein müsse. Eine solche Forderung wäre auch inhaltsleer und würde nicht dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot nach Artikel 18, B-VG genügen. Der von der bescheiderlassenden Behörde zur Stützung ihrer gesetzwidrigen, weil im Gesetz nicht vorgesehenen Forderung herangezogene Paragraph 13 a, TNRSG sei nicht einschlägig, weil er nur das Gastgewerbe betreffe. Selbst wenn man aber der - praeter legem entwickelten – Argumentation der bescheiderlassenden Stelle folgen wolle, wäre deren Auffassung im Ergebnis falsch, da - wenn man schon so eine willkürliche Terminologie wählen wolle - im vorliegenden Geschäftslokal der Nichtraucherraum der „Hauptraum“ sei, in dem sich auch der gesamte Schalterbereich befinde. Dort seien alle Wettschalter und somit der Schwerpunkt der Wetttätigkeit. Bei den paar Automaten im Nichtraucherbereich sei bei weitem kein „Schwerpunkt“, weder von der Qualität der Wetten noch vom Umsatz noch von den Personen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1

Z 11 Tabakgesetz gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

§ 13

Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12, soweit Abs 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12,, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

§ 13

Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in jenen von Abs 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

§ 13c

Abs 1 Z 2 Tabakgesetz haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13

für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Abs 2 Z 3 dieser Bestimmung hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13

Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, Tabakgesetz haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Absatz 2, Ziffer 3, dieser Bestimmung hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.

§ 14

Abs 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Aufgrund der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Anzeige der MA 59 – Bezirksamtsabteilung für den ... Bezirk vom 19.2.2016, MA 59-..., wird folgender – von den beiden Beschwerdeführerinnen nicht bestrittene - Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am 18.2.2016 hat die P. GmbH im Standort Wien, H.-straße, in ihrem „Automatenlokal“ die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ausgeübt. Frau E. M. vertritt die P. GmbH seit 11.1.2012 als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Das gegenständliche gassenseitig gelegene Automatenlokal verfügt über zwei Kundenräumlichkeiten, wobei der unmittelbar von der Straße aus erreichbare Kundenraum am 18.2.2016 als Nichtraucherraum eingerichtet war. In diesem Raum befinden sich die Theke (Wettschalter), 12 Tische mit 48 Verabreichungsplätzen und 3 Stehtische mit 18 Barhockern. Dort befinden sich auch 20 Wett- bzw Fernsehschirme, ein Getränkeautomat und ein Wettterminal. Im Nichtraucherraum waren zum Zeitpunkt der Kontrolle 15 Personen anwesend. Durch eine Glastür gelangt man vom Nichtraucherraum in den Raucherraum, in dem 15 Tische mit 60 Verabreichungsplätzen bereitgehalten werden. In diesem Raum befinden sich 30 Wett- und Fernsehschirme, ein Getränkeautomat und drei Wettterminals. Am 18.2.2016, 14:00 Uhr, waren im Raucherraum 24 Personen anwesend, von denen 6 Personen geraucht haben. Dass der Raucherbereich dem Nichtraucherbereich übergeordnet wäre, konnte laut Anzeige der MA 59 vom Kontrollorgan nicht verifiziert werden. Unstrittig ist, dass das gegenständliche Automatenlokal als Raum öffentlichen Ortes anzusehen ist und als solcher grundsätzlich dem Rauchverbot des § 13 Abs 1 Tabakgesetz unterliegt (vgl VwGH 20.3.2012, 2011/11/0215). Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es sich bei dem durch eine Glastür vom Nichtraucherraum abgetrennten zweiten Kundenraum, der als Raucherraum gekennzeichnet war, um einen Raum im Sinne des § 13 Abs 2 Tabakgesetz gehandelt hat, in dem geraucht werden durfte.Unstrittig ist, dass das gegenständliche Automatenlokal als Raum öffentlichen Ortes anzusehen ist und als solcher grundsätzlich dem Rauchverbot des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz unterliegt vergleiche VwGH 20.3.2012, 2011/11/0215). Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es sich bei dem durch eine Glastür vom Nichtraucherraum abgetrennten zweiten Kundenraum, der als Raucherraum gekennzeichnet war, um einen Raum im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz gehandelt hat, in dem geraucht werden durfte.

§ 13

Abs 1 Tabakgesetz gilt „in Räumen öffentlicher Orte“ grundsätzlich Rauchverbot, soweit § 13 Abs 2 oder § 13a Tabakgesetz nichts anderes bestimmen. In dem von § 13 bzw § 13a Tabakgesetz erfassten Räumen herrscht grundsätzlich, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, Rauchverbot (Regel-Ausnahme-Prinzip; vgl VwGH 10.1.2012, 2009/11/0198, VwGH 17.6.2013, 2012/11/0235, mwN). Es kann somit bei bestehendem grundsätzlichem Rauchverbot (in Räumen öffentlicher Orte, in Räumen der Gastronomie) ein Raucherraum bestimmt werden, in dem das Rauchen gestattet ist; unzulässig wäre es, bloß einen Nichtraucherraum festzulegen, in dem nicht geraucht werden darf, während in den übrigen Teilen des Betriebes geraucht wird (vgl VwGH 23.3.2017, Ra 2015/11/0118).

Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz gilt „in Räumen öffentlicher Orte“ grundsätzlich Rauchverbot, soweit Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 13 a, Tabakgesetz nichts anderes bestimmen. In dem von Paragraph 13, bzw Paragraph 13 a, Tabakgesetz erfassten Räumen herrscht grundsätzlich, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, Rauchverbot (Regel-Ausnahme-Prinzip; vergleiche VwGH 10.1.2012, 2009/11/0198, VwGH 17.6.2013, 2012/11/0235, mwN). Es kann somit bei bestehendem grundsätzlichem Rauchverbot (in Räumen öffentlicher Orte, in Räumen der Gastronomie) ein Raucherraum bestimmt werden, in dem das Rauchen gestattet ist; unzulässig wäre es, bloß einen Nichtraucherraum festzulegen, in dem nicht geraucht werden darf, während in den übrigen Teilen des Betriebes geraucht wird vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2015/11/0118). Dem Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 Tabakgesetz lässt sich aber nicht entnehmen, dass jene Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfen. Die beiden einzigen im Gesetz vorgesehenen zwingenden Vorgaben für eine zulässige Benutzung/Errichtung von Raucherräumen sind:Dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz lässt sich aber nicht entnehmen, dass jene Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfen. Die beiden einzigen im Gesetz vorgesehenen zwingenden Vorgaben für eine zulässige Benutzung/Errichtung von Raucherräumen sind:

  1. das bereits erwähnte Verbot, dass Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und
  2. dass das Rauchverbot mit der Einrichtung des Raucherraumes umgangen wird, was etwa dann zuträfe, wenn der Raucherraum eine für die Kunden „bessere“ Ausstattung und Infrastruktur bzw ein größeres Flächen- bzw Platzangebot als der Nichtraucherraum aufweist. Das solche Umstände im Beschwerdefall vorgelegen wären, lässt sich der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Anzeige der MA 59, die allein auf der irrigen Auffassung beruht, dass für öffentliche Orte ausnahmslos Rauchverbot gilt, jedoch nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Anzeige, dass der „zweite Punkt“, dass der Raucherbereich dem Nichtraucherbereich übergeordnet sei, nicht verifiziert werden habe können. Auch bietet die Anzeige keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verbindungstüre zwischen dem Nichtraucherraum und dem Raucherraum nicht bloß für das kurze Durchschreiten offen gehalten worden ist. Es war daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Tabakgesetz vorlagen und in dem gegenständlichen als solchen gewidmeten Raucherraum nach § 13 Abs 2 Tabakgesetz am 18.2.2016 auch geraucht werden durfte, weshalb das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Das solche Umstände im Beschwerdefall vorgelegen wären, lässt sich der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Anzeige der MA 59, die allein auf der irrigen Auffassung beruht, dass für öffentliche Orte ausnahmslos Rauchverbot gilt, jedoch nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Anzeige, dass der „zweite Punkt“, dass der Raucherbereich dem Nichtraucherbereich übergeordnet sei, nicht verifiziert werden habe können. Auch bietet die Anzeige keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verbindungstüre zwischen dem Nichtraucherraum und dem Raucherraum nicht bloß für das kurze Durchschreiten offen gehalten worden ist. Es war daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz vorlagen und in dem gegenständlichen als solchen gewidmeten Raucherraum nach Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz am 18.2.2016 auch geraucht werden durfte, weshalb das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.3455.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.