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{'item': 'VGW-251/080/RP17/6841/2017'}

Obsah (6)§ 89§ 28§ 44§ 89a§ 24§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.08.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/RP17/6841/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht

§ 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) iVm § 1 bis 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 33/2011, Kostenersatz vorgeschrieben wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn H. D. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14.11.2016, Zl. MA 67-143088-2016-2, mit welchem

Paragraph 89, a Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2011,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14.11.2016, Zl. MA 67-143088-2016-2, enthält folgenden Spruch: „Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug MERCEDES … mit dem behördlichen Kennzeichen: W-… war in Wien, M.-gürtel, verkehrsbehindernd abgestellt. Es wurde daher am 4.1.2016 um 07:41 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.

§ 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 33/2011 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Paragraph 89, a Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2011, wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Tarif I P. Nr. 3 EUR 242,00 für das Entfernen des FahrzeugesGemäß Tarif römisch eins P. Nr. 3 EUR 242,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Tarif II P. Nr. 3 EUR 9,00 für jeden angefangenen Kalendertag

Tarif römisch zwei P. Nr. 3 EUR 9,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung) Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 4.1.2016 aufbewahrt. Die Kosten betragen: für die Entfernung EUR 242,00 für die Aufbewahrung EUR 9,00 daher insgesamt EUR 251,00 Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wie folgt vorgebracht: „Gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, Parkraumüberwachung, vom 14.11.2016, GZ: MA 67-143088-2016-2, vom Beschwerdeführer erhalten erst am 21.11.2016, erheben wir innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt: I. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:römisch eins. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid ist adressiert an die Wohnanschrift des Beschwerdeführers in Wien, K.-gasse. Tatsächlich wurde vom Zusteller jedoch die Zustellung des RSB-Briefes in Büroräumlichkeiten der Firma D. in Wien, L.-straße, vorgenommen, wo die Briefsendung von einem Prokuristen, Herrn M. G., am 16.11.2016 übernommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht im Büro anwesend, sodass Herr G. das amtliche Schriftstück dem Beschwerdeführer erst bei der nächsten Gelegenheit, nämlich am 21.11.2016 ausfolgte. Es liegt jedenfalls eine unzulässige Zustellung vor, zumal Herr G. für den Beschwerdeführer selbst keine Zustellbevollmächtigung innehat. Im Zeitpunkt der Zustellung war der Beschwerdeführer zudem nicht anwesend, sodass allenfalls eine Hinterlegung der Postsendung verfügt hätte werden müssen. Es liegt jedenfalls eine unzulässige Zustellung vor, die frühestens mit Übernahme des Schriftstückes am 21.11.2016 geheilt wurde. Beweis: M. G., R.-weg, Wien. II. Aktenwidrigkeit bzw. unrichtige Tatsachenfeststellung:römisch zwei. Aktenwidrigkeit bzw. unrichtige Tatsachenfeststellung: Die Magistratsabteilung 67 führt in der Begründung des Bescheides aus, dass durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Abbiegespur verstellt gewesen wäre. Dies ist unzutreffend. Wie sich auch aus der im Bescheid angegebenen Abstelladresse, Wien, M.-gürtel ergibt, war das Fahrzeug somit am M.-gürtel im Bereich zwischen den Kreuzungen mit der A.-gasse und der G.-gasse abgestellt. In diesem Bereich ist - wie auch aus dem angeschlossenen Ausdruck ersichtlich - keine Bodenmarkierung vorhanden. Es ist ausdrücklich auch keine Abbiegespur vorhanden. Somit ist jedoch auch keine Behinderung gegeben. III. Unrichtige rechtliche Beurteilung:römisch drei. Unrichtige rechtliche Beurteilung: In der Begründung vermeint die Behörde, dass eine Entfernung eines Fahrzeuges nach § 89a StVO jedenfalls zulässig wäre, wenn dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Einschränkend führt die Behörde jedoch aus, dass es jedenfalls auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Soweit im Bescheid somit keine ergänzenden Feststellungen getroffen werden, liegt auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor.In der Begründung vermeint die Behörde, dass eine Entfernung eines Fahrzeuges nach Paragraph 89 a, StVO jedenfalls zulässig wäre, wenn dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Einschränkend führt die Behörde jedoch aus, dass es jedenfalls auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Soweit im Bescheid somit keine ergänzenden Feststellungen getroffen werden, liegt auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Aus dem Akt ergibt sich, dass im Bereiche des Abstellungsortes Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ aufgestellt sind. Die Behörde trifft jedoch keine Feststellungen dazu, dass bei den Tafeln auch Zusatztafeln angebracht sind, wonach Halten und Parken lediglich in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr verboten ist. Ab 9:00 Uhr besteht eine Ausnahme von diesem Verbot für Zustelldienste. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Behinderung die zur Entfernung des Fahrzeugs berechtigt insbesondere dann, weim Fahrzeuge am Zu- bzw. Abfahren von einer Ladezone gehindert werden. Im Tatzeitpunkt war jedoch keine diesbezügliche Behinderung gegeben, da das Fahrzeug jedenfalls bereits vor 9:00 Uhr tatsächlich entfernt wurde. Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre das Fahrzeug ehestmöglich spätestens um 7:50 Uhr abgeschleppt worden. Tatsächlich lag aber keine weitere Behinderung im Sinne des § 89a Abs 2, insbesondere Abs 2a StVO 1960, vor.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Behinderung die zur Entfernung des Fahrzeugs berechtigt insbesondere dann, weim Fahrzeuge am Zu- bzw. Abfahren von einer Ladezone gehindert werden. Im Tatzeitpunkt war jedoch keine diesbezügliche Behinderung gegeben, da das Fahrzeug jedenfalls bereits vor 9:00 Uhr tatsächlich entfernt wurde. Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre das Fahrzeug ehestmöglich spätestens um 7:50 Uhr abgeschleppt worden. Tatsächlich lag aber keine weitere Behinderung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2,, insbesondere Absatz 2 a, StVO 1960, vor. Hintergrund des Verbots ist das Freihalten einer dritten aktiven Fahrspur zu Stoßzeiten. Zu beachten ist jedoch, dass am 04.01. das Verkehrsaufkommen generell denkbar gering war und ist. Zu diesem Zeitpunkt sind regelmäßig Schulferien. Erfahrungsgemäß ist generell durch die Urlaubszeit zwischen den Feiertagen vor dem Dreikönigstag das Verkehrsaufkommen gering. Hinzu kommt im konkreten Falle, dass es sich beim 04.01.2016 um einen Montag gehandelt hat, wobei sich viele Personen die zwei „Fenstertage“ vor dem 06.01.2016 infolge der günstigen Feiertagskonstellation freigenommen haben. Im Zeitpunkt des Abstellens am Sonntag, dem 03.01.2016 gegen 22:30 Uhr, war das Parken und Halten an der angegebenen Stelle jedenfalls gestattet. Die Abstellung erfolgte zudem notgedrungen aufgrund der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs. Es war im Zeitpunkt des Abstellens für den Beschwerdeführer in keiner Weise erkennbar, dass ein kurzfristiges Abschleppen des Fahrzeuges nicht möglich sein würde. Daraus ergibt sich jedoch, dass ursprünglich das Abstellen des Fahrzeuges in keinem Verbotsbereich erfolgte. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch um ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges bemüht, sodass prinzipiell keine Vorschriftswidrigkeit vorgelegen hat, weshalb auch das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Mangels der Voraussetzungen bestand somit keine Berechtigung der Behörde, das Fahrzeug vom Aufstellungsort zu entfernen. Beweis: durchzuführender Ortsaugenschein, in Kopie beiliegender Ausdruck aus Google-Maps, beizuschaffender Bodenmarkierungsplan, Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, vorzulegende Urkunden, weitere Beweise Vorbehalten . Gestellt werden sohin nachstehende ANTRÄGE: Das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu möge der angefochtene Bescheid behoben und in der Sache dahingehend entschieden werden, dass die Vorschreibung eines Kostenersatzes zu entfallen habe; jedenfalls aber möge die mündliche Verhandlung anberaumt werden. H. D.“ (unkorrigiertes Originalzitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht in elektronischer Form vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 ersucht, den dort befindlichen bezughabenden Verordnungsakt dem Verwaltungsgericht Wien in Kopie vorzulegen. Aus diesem Verordnungsakt der Magistratsabteilung 46 ergibt sich dazu, dass zur Zl. MA 46-DEF/1079/2000 unter Pkt. 6.59 festgelegt wurde, dass in Wien, M.-gürtel vor ONr. … bis M.-gürtel vor ONr. … das Halten und Parken in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr verboten ist, ausgenommen sind Zustelldienste von 09.00 bis 16.00 Uhr. Die Kundmachung erfolgte

§ 44St

VO und trat ua. mit Anbringung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aus diesem Verordnungsakt der Magistratsabteilung 46 ergibt sich dazu, dass zur Zl. MA 46-DEF/1079/2000 unter Pkt. 6.59 festgelegt wurde, dass in Wien, M.-gürtel vor ONr. … bis M.-gürtel vor ONr. … das Halten und Parken in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr verboten ist, ausgenommen sind Zustelldienste von 09.00 bis 16.00 Uhr. Die Kundmachung erfolgte

Paragraph 44, StVO und trat ua. mit Anbringung der Straßenverkehrszeichen in Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist auszuführen, dass die Übernahme eines Schriftstückes durch einen Dienstnehmer einer Gesellschaft keine wirksame Ersatzzustellung dem Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber darstellt (Hinweis VwGH E 21.9.1995, 95/07/0076). Es kommt nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter der Gesellschaft ist, die nicht der Empfänger ist, nicht der Fall. Somit war im gegenständlichen Fall aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von der Heilung des Zustellmangels mit 21.11.2016 auszugehen und die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen. In Bezug auf die Entfernung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und die Vorschreibung der Kosten ist Folgendes auszuführen:

§ 89aAbs. 2 St

VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

§ 89aAbs. 7 St

VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

§ 89aAbs. 5 St

VO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 24Abs. 1 lit. a St

VO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO verboten.

§ 52Z 13b St

VO 1960 zeigt das Zeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO 1960 zeigt das Zeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Zulassungsbesitzer des entfernten Fahrzeuges der Marke Mercedes … mit dem behördlichen Kennzeichen W-... Ebenso steht außer Streit, dass dieses Fahrzeug am 04.01.2016 um 07:08 Uhr an der gegenständlichen Örtlichkeit in Wien, M.-gürtel innerhalb eines Bereiches, der durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Zustelldienste v. 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr“ gekennzeichnet war, abgestellt war und um 07:41 Uhr von dieser Örtlichkeit durch die Magistratsabteilung 48 entfernt wurde. Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des § 89a Abs. 2 StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten (vgl. VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075).Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten vergleiche VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075). Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Wien somit lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und die erfolgte Vorschreibung der entstandenen Kosten gegeben waren. Die obigen Feststellungen basieren auf einer Anzeige eines Mitarbeiters des Magistrates der Stadt Wien mit der Dienstnummer …. Aus dieser Anzeige vom 04.01.2016 um 07:08 Uhr, welche auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen erstattet wurde geht hervor, dass das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W-… in Wien, M.-gürtel aufgrund des Deliktcodes 120 B - Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ – angezeigt und die Abholung dieses Fahrzeuges veranlasst wurde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen im gesamten Verfahren nicht bestritten sein Fahrzeug so abgestellt zu haben, sondern lediglich vorgebracht, dass die Abstellung des Fahrzeuges notgedrungen aufgrund der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges erfolgte und das Verkehrsaufkommen am 04.01.2016 generell denkbar gering war, da zu diesem Zeitpunkt regelmäßig Schulferien sind und erfahrungsgemäß das Verkehrsaufkommen durch die Urlaubszeit zwischen den Feiertagen vor dem Dreikönigstag gering ist und es somit zu keiner Behinderung des Verkehrs kam. Die Angaben des anzeigelegenden Organes in seiner Anzeige sind klar, schlüssig und lassen beim erkennenden Verwaltungsgericht keine Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen. Gegenstand eines Spruches mit dem iSd § 89a Abs. 7 StVO Kosten vorgeschrieben werden, ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist. Gegenstand eines Spruches mit dem iSd Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO Kosten vorgeschrieben werden, ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides ist aufzuführen, dass der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zukommt. Daher belastet eine unrichtige rechtliche Begründung einen Bescheid dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 16.12.1997, 97/05/0131). Selbst eine unrichtige Begründung macht einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig (VwGH 16.3.1993, 92/05/0340). Das Verwaltungsgericht Wien hegt unter den Umständen des gegenständlichen Falles keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht Voraussetzung, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden, sondern genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs („Besorgnisjudikatur“).Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht Voraussetzung, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden, sondern genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs („Besorgnisjudikatur“). § 89a Abs. 2a leg. cit. enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 als gegeben erachtet. Diese Aufzählung ist jedoch keine erschöpfende Darstellung der Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges berechtig ist (VwGH v. 20.5.2003, Zl. 2002/02/0071). Der Umstand, dass die Verbotszone des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges

§ 89aAbs. 2 St

VO 1960. Paragraph 89 a, Absatz 2 a, leg. cit. enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, als gegeben erachtet. Diese Aufzählung ist jedoch keine erschöpfende Darstellung der Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges berechtig ist (VwGH v. 20.5.2003, Zl. 2002/02/0071). Der Umstand, dass die Verbotszone des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960. Entsprechend der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Halte- und Parkverbotszone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten und darf nicht von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden, dass eine Nutzung durch berechtigte Fahrzeuge nur unter erschwerten Bedingungen erfolgen kann. Da die gegenständliche Halte- und Parkverbotszone ordnungsgemäß kundgemacht war, hätte sie vom Beschwerdeführer leicht erkannt werden können. Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Beschwerde zum Ausdruck, die Veranlassung der Entfernung des genannten Fahrzeuges sei eine überschießende Maßnahme des anzeigelegenden Organes gewesen. Dem kann sich das erkennende Gericht so nicht anschließen. In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer „gehindert“ sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (VwGH 18.12.1998, 97/02/0491). Im Hinblick auf die „Besorgnisjudikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes und die obenstehenden Ausführungen ist es als erwiesen anzusehen, dass durch das zur Vorfallszeit an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers insofern eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war, als die begründete Besorgnis bestanden hat, dass aufgrund der Abstellung des Fahrzeuges in dieser Halteverbotszone eine Hinderung anderer Fahrzeuge eintreten könnte. Die begründete Besorgnis der gegenständlichen Verkehrsbeeinträchtigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass aufgrund der Weihnachtsferien in Wien eine konkrete Gefährdung bzw. Behinderung nicht gegeben gewesen wäre, zumal der M.-gürtel zur Wiener Gürtel Straße (B221) gehört und der Gürtel neben dem Ring und der so genannten Zweierlinie (auch Lastenstraße genannt) die dritte in einem Ringsegment um den Stadtkern Wien führende Hauptverkehrsader ist. Er ist die am stärksten befahrene Landesstraße in Österreich und eine der meistfrequentierten in Europa. Für den Normunterworfenen bleibt eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung so lange rechtswirksam, bis diese aufgehoben ist. Es kann demnach einem Fahrzeuglenker nicht überlassen bleiben selbst zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot einzuhalten braucht und bei welcher nicht. Das gegenständliche anzeigelegende Organ hatte den vorliegenden Sachverhalt richtig eingeschätzt und dementsprechend die Entfernung des gegenständlichen Fahrzeuges veranlasst. Die Rechtswidrigkeit der Abstellung lag somit in Ansehung einer Vorschrift vor, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden soll. Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht. Der gegenständlichen Beschwerde war ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Verwaltungsgericht Wien von einer Verhandlung absehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien von einer Verhandlung absehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.6841.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.