RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlVGW-002/085/10774/2016; VGW-002/V/085/10775/2016; VGW-002/085/11304/2016; VGW-002/V/085/11305/2016 TextIM NA
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 10.000,00 66 Stunde(n)
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 10.000,00 66 Stunde(n)
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) € 10.000,00 66 Stunde(n)
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (z.B.Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 1.000,00 2) € 1.000,00 3) € 1.000,00 4) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € ---- als Ersatz der Barauslage für ----. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 44.000,00“
- Der Spruch des gegen M. A. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW 002/085/11304/2016 und VGW-002/V/085/11305/2016) lautet: "Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 1.11.2015 bis 30.11.2015 um 13.10 Uhr, in Wien, H.-straße, Lokal „K.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma H. als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type;"Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 1.11.2015 bis 30.11.2015 um 13.10 Uhr, in Wien, H.-straße, Lokal „K.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma H. als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) Me. mit der Seriennummer ...(FA Nr. 1) 2) Mi. mit der Seriennummer ... (FA. Nr. 2) 3) Me. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3) 4) Mi. mit der Seriennummer ... (FA. Nr. 4) die Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hatte und an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurde am 30.11.2016 im Zeitraum von 13.10 Uhr bis 13.30 Uhr durch Probespiele festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma H. GmbH haftet gemäß. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma H. GmbH haftet gemäß. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (
- Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1) € 30.000,00 84 Stunde(n)
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 30.000,00 84 Stunde(n)
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 30.000,00 84 Stunde(n)
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) € 30.000,00 84 Stunde(n)
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (z.B.Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 3.000,00 2) € 3.000,00 3) € 3.000,00 4) € 3.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € ---- als Ersatz der Barauslage für ----. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 132.000,00“ II.römisch zwei.
- Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt wird, dass die belangte Behörde unzuständig sei, da die subsidiäre Anwendbarkeit des § 168 StGB nach § 52 Abs. 3 GSpG zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht gegeben war. Durch die neue Regelung des § 52 Abs. 3 GSpG bleibe in weiterer Folge die Bestimmung des § 168 StGB sinnlos, da es zu keinen Anwendungsfällen mehr kommen könne. Neben dem Doppelbestrafungsverbot seien weitere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführer verletzt, nämlich das Recht auf den gesetzlichen Richter, sodass das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben wäre (Normenprüfungsverfahren).Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt wird, dass die belangte Behörde unzuständig sei, da die subsidiäre Anwendbarkeit des Paragraph 168, StGB nach Paragraph 52, Absatz 3, GSpG zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht gegeben war. Durch die neue Regelung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG bleibe in weiterer Folge die Bestimmung des Paragraph 168, StGB sinnlos, da es zu keinen Anwendungsfällen mehr kommen könne. Neben dem Doppelbestrafungsverbot seien weitere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführer verletzt, nämlich das Recht auf den gesetzlichen Richter, sodass das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben wäre (Normenprüfungsverfahren). Zudem widerspreche das von der Behörde zur Anwendung genommene Gesetz zweifelsfrei auch den Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlich normierten freien Dienstleistungsverkehrs. Ferner handle es sich bei den Geräten um Geschicklichkeitsapparate, bei denen durch Beobachtung und Lernfähigkeit das Ergebnis beeinflusst werden könne. Es erscheinen nämlich im Falle der Ausspielung eines Spiels Karten in einer Reihenfolge, die sich immer wiederholt und daher vom Spieler leicht gemerkt werden könne. Das mit diesen Geräten gespielte Programm „Skill Games“ sei zudem vom Verwaltungsgerichtshof noch niemals als ein Glücksspielprogramm eingestuft worden. In der Beschwerde betreffend M. A. und H. GmbH wird ergänzend angeführt, der Umstand dass die H. GmbH Vermieter des Lokales sei, berechtige für sich allein keinesfalls die Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz im Sinne des § 52 ff. GSpG. Es bestehe demzufolge auch keine unternehmerische Beteiligung im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG und habe der Beschwerdeführer weder verwaltungsstrafrechtliches Verhalten Dritter begünstigt oder ermöglicht, sodass eine Bestrafung mangels innerer Tatseite bereits zu verneinen sei. Jedoch seien auch objektiv durch eine Vermietung alleine keine Straftatbestände im Sinne des VStG bzw. Glücksspielgesetzes gesetzt worden. Auch sei der Tatzeitpunkt mit 30.11.2016 unrichtig. Zu den Geräten Nr. 2 und Nr. 4 wird ausgeführt, dass diese beiden Geräte überhaupt nicht betriebsbereit gewesen seien und daher eine Strafbarkeit zu diesen Geräten per se nicht vorliege.In der Beschwerde betreffend M. A. und H. GmbH wird ergänzend angeführt, der Umstand dass die H. GmbH Vermieter des Lokales sei, berechtige für sich allein keinesfalls die Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz im Sinne des Paragraph 52, ff. GSpG. Es bestehe demzufolge auch keine unternehmerische Beteiligung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG und habe der Beschwerdeführer weder verwaltungsstrafrechtliches Verhalten Dritter begünstigt oder ermöglicht, sodass eine Bestrafung mangels innerer Tatseite bereits zu verneinen sei. Jedoch seien auch objektiv durch eine Vermietung alleine keine Straftatbestände im Sinne des VStG bzw. Glücksspielgesetzes gesetzt worden. Auch sei der Tatzeitpunkt mit 30.11.2016 unrichtig. Zu den Geräten Nr. 2 und Nr. 4 wird ausgeführt, dass diese beiden Geräte überhaupt nicht betriebsbereit gewesen seien und daher eine Strafbarkeit zu diesen Geräten per se nicht vorliege. Die Beschwerdeführer führen abschließend aus, dass das Glücksspielmonopol in Österreich nicht geeignet sei, dem Anliegen Rechnung zu tragen, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Spielsucht einzudämmen. Folglich sei das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes unanwendbar. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den in Beschwerde gezogenen Bescheid ersatzlos zu beheben, die Einstellung des Verfahrens, in eventu wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die belangte Behörde traf in den Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Das gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien keine Stellungnahmen zu den Straferkenntnissen.Das gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien keine Stellungnahmen zu den Straferkenntnissen. III. römisch drei. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2016 und 7.7.2017 nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 9.11.2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den verbundenen Verfahren (betreffend die beiden gegenständlichen Straferkenntnisse) durch, zu welchen die Vertreterin des Finanzamts erschien und die Kontrollorgane der Finanzpolizei Frau He. und Herr Di G. sowie ein Angestellter der F. KFT, Herr P., als Zeugen einvernommen wurden. Die Landespolizeidirektion Wien verzichtete auf die Teilnahme. Die beschwerdeführenden Parteien blieben den Verhandlungen ohne Angabe von Gründen fern. Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien nahm an der Verhandlung am 9.11.2016 teil. Die Zeugin Frau He. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung noch erinnern. Es handelte sich um die zweite Kontrolle, die in dem in Rede stehenden Lokal durchgeführt wurde. Die erste Kontrolle hatte bereits im September 2015 stattgefunden und waren danach erneut Anzeige eingegangen, wonach in den Lokal wieder verbotene Ausspielungen vorgenommen wurden. Aus diesem Grund kam es zu der Kontrolle am 30.11.
- anlässlich der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass in dem Lokal erneut 4 Geräte aufgestellt waren. Ich selber habe bei dem Gerät mit der Nummer 3 einen Spieler vorgefunden, der auf diesem Gerät Glücksspiele gespielt hat. Er hat an dem Gerät unter anderem die Straftaste betätigt. Ich habe mich mit dem Spieler unterhalten und mir auch von dem Spieler schildern lassen, in welcher Weise er das Gerät bespielt hat. Der Spieler ließ sich anschließend das Restguthaben in Euro auszahlen. Ich selber habe dem Gerät 10 Euro zugeführt und habe an dem Gerät Testspiele durchgeführt. Nach dem Zuführen des Geldscheines und betätigen der Starttaste begannen sich auf dem Gerät im unteren Bereich 3 Walzen zu drehen. Wenn man die Starttaste losgelassen hat, haben die kleinen Walzen aufgehört sich zu drehen. Je nach Stand der Walzen hat dann das Spiel mit den großen Tasten begonnen. Ein Gewinnplan war erst bei Erzielen eines Gewinns zu sehen. Den Gewinnplan hatte ich aber auch schon bei dem Spieler gesehen. Es stand daher fest, dass es sich um verbotene Ausspielungen handelte. Es handelte sich bei diesem Lokal um ein Kojenlokal, in welchem in zwei Kojen jeweils 2 Geräte aufgestellt waren, von denen jeweils eines beschädigt war. Die beschädigten Geräte ließen sich aufdrehen und auch hochfahren, allerdings konnten an diesen beschädigten Geräten keine Testspiele durchgeführt werden. Hinsichtlich des Zeitpunktes seit dem 2 der 4 Geräte beschädigt waren, kann ich folgende Angaben machen: Am 3.11.2015 hat eine verdeckte Vorerhebung stattgefunden, bei der festgestellt wurde, dass sich 4 betriebsbereite Geräte in dem Lokal befanden. Darüber hinaus ging am 4.11.2015 eine anonyme Anzeige ein, aus welcher sich ebenfalls ergab, dass in dem Lokal 4 betriebsbereite Geräte aufgestellt waren. Betreffend das gegenständliche Lokal erhalten wir viele Anzeigen, da offensichtlich die Gewinnauszahlung für die Spieler nicht zufriedenstellend ist. Der Spieler hat mir gegenüber sinngemäß angegeben, dass für ihn nur der Lauf der großen Walzen von Interesse sei. Die kleinen Walzen würden ihn nicht interessieren. Ich habe mir von dem Spieler auch ein zweites Spiel zeigen lassen, bei welchem ebenfalls aus Sicht des Spielers ausschließlich der Lauf der großen Walzen von Interesse war. Weiters hat mir der Spieler erklärt, dass natürlich den auf den Bildschirm aufscheinenden Punkten ein entsprechender Geldbetrag in Euro zuordenbar sei und man natürlich um Geld spielen würde. Es werde ein Geldbetrag eingegeben und entspreche ein Punkt einem Euro. Zu dem zweiten betriebsbereiten Gerät habe ich keine eigenen Wahrnehmungen. Ich habe durch die offene Türe in die zweite Koje hineingesehen und konnte dabei ein betriebsbereites Gerät auf welchem anschließend ein Kollege Testspiele durchführte, sowie ein beschädigtes Gerät (eingeschlagener Bildschirm) erkennen. In dem Lokal war auch ein Angestellter anwesend, den wir auch bereits bei der ersten Kontrolle angetroffen hatten. Dieser meinte, dass er von einem M. wieder angerufen worden sei und der M. gemeint habe, dass er wieder kommen könne. Die Geräte würden wieder seit einigen Wochen in dem Lokal stehen. Da sei ja wohl nichts dabei. Von dem Angestellten in dem Lokal, welcher Herr P. heißt, haben wir weiters erfahren, dass seitens der LPD Herr Hofrat P. ca. 1 Woche vor dem 30.11.2015 in dem Lokal im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung war und man Herr Hofrat P. dahingehend informiert habe, dass das Lokal nunmehr von einer neuen Firma betrieben werde. Aus diesem Grund wurde seitens der LPD vor dem bzw. am 30.11.2015 keine Betriebsschließung durchgeführt. Wir haben in dem gegenständlichen Lokal in weiterer Folge noch zwei Kontrollen durchgeführt, wobei anlässlich der dritten Kontrolle eine Betriebsschließung vorgenommen wurde. Diese wurde jedoch relativ rasch missachtet. Es wurden einfach nach dem dritten Mal das betreffende Schild mit der Betriebsschließung bzw. nach dem vierten Mal, die Schlösser ausgetauscht und wurde wieder gespielt.“ Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer: „Die dritte Kontrolle hat am 11.2.2016 und die vierte Kontrolle am 11.7.2016 stattgefunden. Ich gebe den Text der anonymen Anzeige vom 4.11.2015, dass sich vier Spielautomaten in Betrieb, im Kammerl versteckt, befinden würden. Die Anzeige wurde telefonisch entgegen genommen. Ich weiß nicht wie der Spieler heißt und ich habe auch keine genauen Erinnerungen wie der Spieler ausgesehen hat. Er hatte für mich keine besonderen Auffälligkeiten. Ich habe zu dem Gespräch mit dem Spieler allerdings eine Notiz angefertigt, welche sich auf dem Blatt betreffend die Testspiele auf Gerät Nr. 3 befindet. Ich hätte dies Notizen nicht angefertigt, wenn diese inhaltlich nicht zutreffend gewesen wären. Im Übrigen bin ich bei derartigen Kontrollen niemals alleine, dies wäre unter anderem viel zu gefährlich.“ Der Zeuge Di G. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an die Amtshandlung am 30.11.2015 noch erinnern. Bei dem Lokal gab es drei Kojen, wobei in den beiden rechten Kojen jeweils zwei Glücksspielgeräte aufgestellt waren. Von den vier Geräten konnten das erste und das dritte bespielt werden. Am zweiten und vierten Gerät konnten keine Spiele durchgeführt werden. In der linken größeren Koje saß ein Mann, dem die Aufgabe zukam etwaige Gewinne auszubezahlen. Ich selber habe auch Testspiele durchgeführt und zwar auf dem Gerät mit der Kontrollnummer
- Ich schildere den Spielverlauf wie folgt: Dem Gerät wurde ein Geldschein zugeführt, es handelte sich bei den Testspielen um 10 Euro. Daraufhin wurde auf dem Gerät ein Guthaben von 10 Punkten angezeigt, wobei offensichtlich ein Punkt einem Euro entspricht. Wir haben zu dem Verlauf des Testspiels eine entsprechende Dokumentation mit dem Formular GSP 26 angefertigt. Bei dem Spiel Neptuns Gold war ein Mindesteinsatz von 30 Cent erforderlich und konnte ein Höchsteinsatz von 5 Euro getätigt werden, allerdings war zu Beginn des Spiels kein Gewinnplan ersichtlich. Nach Betätigen der Starttaste begannen sich drei Karten im unteren Bereich des Bildschirms aufzuklappen, wobei dann wenn bei einer der drei Karten ein Kamerasymbol aufschien, nach der Spielbeschreibung ein Movie zu laufen beginnen sollte. Es begann aber kein Film zu laufen sondern begannen sich die drei virtuellen Walzen zu bewegen, ohne das der Spieler auf deren Verlauf Einfluss nehmen hätte können. Die Karten waren so aufgedeckt, dass man ohne Schwierigkeiten erkennen konnte, wenn eine Kamera aufschien und es war dementsprechend einfach zum geeigneten Zeitpunkt die Starttaste loszulassen. Neben dem Gerät mit der Nr. 1 stand ein weiteres Gerät mit einem beschädigten Bildschirm, dieses Gerät ließ sich einschalten, allerdings konnten in Folge des beschädigten Bildschirms keine Spiele durchgeführt werden. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ob in der Koje in der die Geräte 1 und 2 standen, ein Spieler anwesend war. Ich kann nicht mehr angeben, ob ich selber auch mit dem Angestellten gesprochen habe. Ich war für die Dokumentation des GSP 26 verantwortlich, seitens des Teams, welches für die Niederschriften zuständig ist wurde sicher Kontakt mit dem Angestellten aufgenommen. Ich kann mich im Übrigen noch daran erinnern, dass in der zweiten Koje vor dem Gerät Nr. 3 ein Spieler angetroffen wurde und dass das Gerät Nr. 4 ebenfalls beschädigt war. Der Spieler wurde im Übrigen dabei beobachtet wie er sich von dem Angestellten einen Gewinn ausbezahlen hat lassen. Die Geräte wurden in weiterer Folge beschlagnahmt und von der MA 48 abtransportiert.“ Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer: „Bei den Geräten gab es einen unteren Bereich des Bildschirms, welcher leicht abgeschrägt ist und einen oberen Bereich welcher senkrecht zum Spieler steht. In dem oberen Bereich ist entweder die Spielbeschreibung bzw. in weiterer Folge der Gewinnplan im Falle der Erzielung eines Gewinns ersichtlich.“ Der Zeuge P. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich habe in dem Lokal in der H.-straße zunächst für die Firma H. und anschließend für die F. gearbeitet. Meine Aufgabe bestand darin das Lokal zu öffnen zu schließen und die Gewinne auszubezahlen. Ich musste die Geräte weder betreuen noch warten. Ich bin kein Techniker, ich weiß auch nicht wer die Geräte gewartet hat. Ich weiß nicht genau, woher das Geld kam, mit welchem die Gewinne ausbezahlt wurden. Ich habe das Geld einer Brieftasche entnommen, welche in dem Lokal auflag und offensichtlich immer wieder aufgefüllt wurde. Ich weiß allerdings nicht, von wem das Geld in die Brieftasche gelegt wurde. Ich habe einmal wöchentlich in dem Lokal gearbeitet. Das Lokal hatte von 12 Uhr mittags bis 22 Uhr abends geöffnet. Ich habe keine genauen Erinnerungen mehr daran, wie hoch die Beträge waren, die ich ausbezahlt habe. Es handelte sich um keine größeren Beträge. Ich habe täglich schätzungsweise 300 Euro und in Ausnahmefällen 600 Euro ausbezahlt. Wenn ich das Lokal aufgesperrt habe, habe ich in der Brieftasche meistens um die 2000 Euro vorgefunden. Die Ausbezahlung der Gewinne wurde in der Weise dokumentiert, dass die Streifen, die die Kunden vorgelegt haben, gesammelt wurden. Ich kann mich an zwei Kontrollen erinnern. Bei der ersten Kontrolle waren vier Geräte aufgestellt. Bei der zweiten Kontrolle waren zwei oder vier Geräte aufgestellt. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Ich kann mich an die genauen Daten nicht mehr erinnern. Ich glaube aber das die erste Kontrolle in etwa im Sommer 2015 stattgefunden hat und die zweite Kontrolle gegen Ende des Jahres
- Ich habe zum ersten Mal im Mai 2015 in dem Lokal gearbeitet. Zum letzten Mal habe ich in dem Lokal gearbeitet als die Geräte beschlagnahmt wurden. Ca. 14 Tage nach der ersten Kontrolle wurden die Geräte in dem Lokal wieder aufgestellt und befanden sich in dem Lokal bis zu dem Zeitpunkt wo sie anlässlich der zweiten Kontrolle beschlagnahmt und abtransportiert wurden. Es sei daher zutreffend, dass sich die gegenständlichen Geräte um den Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 in dem Lokal befanden. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob einige dieser Geräte beschädigt waren. Ich habe den Nebenjob über einen Kollegen bekommen. Mein Ansprechpartner war Herr A.. Mein Gehalt habe ich in der Art und Weise erhalten, dass ich jeweils am Ende des Arbeitstages den entsprechenden Betrag der Brieftasche entnommen habe. Mit Herrn A. habe ich zwei oder drei Mal telefoniert. Ich hatte sonst mit niemandem Kontakt, der mit dem Lokal oder den Geräten zu tun gehabt hätte.“ Vom Vertreter der Beschwerdeführer wurden keine zusätzlichen Fragen an den Zeugen gestellt. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 7.7.2017 eine weitere gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den verbundenen Verfahren (betreffend die beiden gegenständlichen Straferkenntnisse) durch, zu welchen der Vertreter des Finanzamts erschien und die Kontrollorgane der Finanzpolizei Herr Gr., Frau He. und Herr Di G. als Zeugen einvernommen wurden. Der als Zeuge geladene Angestellte der F. KFT, Herr P., erschien unentschuldigt nicht. Die Landespolizeidirektion Wien verzichtete auf die Teilnahme. Die beschwerdeführenden Parteien blieben den Verhandlungen ohne Angabe von Gründen fern. Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien nahm an der Verhandlung am 7.7.2017 teil. In der mündlichen Verhandlung wurde der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, beigeschaffte VGW-Akte 103/040/3497/2016, 002/022/10766/2016, 002/V/022/10767/2016 und 002/022/7314/2017, insbesondere der Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen), von allen anwesenden Parteien zugestimmt. Auf die tatsächliche Verlesung wurde verzichtet. Der Vertreter der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll: „Ein Untermietvertrag ist nicht bekannt. Die 4 Glücksspielautomaten standen im Eigentum der F. KFT Auf die Frage ob die F. in Ungarn über Bewilligung z.B. gewerberechtliche oder Glücksspielbewilligungen verfügt kann ich keine Angaben machen. Ich gehe davon aus, dass die F. in Ungarn über Räumlichkeiten verfügt, kann das aber nicht genau sagen.“ Der Zeuge Gr. gab Folgendes zu Protokoll: „Auf die Kontrolle am 1.11.2015 befragt gebe ich an, dass ich mich nicht genau erinnern kann ob ich dabei war, grundsätzlich war ich aber bei jeder Kontrolle dabei. Es kann durchaus sein, dass wir am 1.11.2015 dort waren um zu sehen, ob die Anzeigen die wir erhalten haben wahr waren.“ Die Zeugin He. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich vermute es handelte sich bei der Kontrolle am 1.11.2015 um eine Vorerhebung, die durch zwei Kollegen stattfand. Diese meldeten, dass 4 Automaten in betriebsbereitem Zustand vorhanden waren. In der Niederschrift am Tag der Kontrolle hat der Zeuge P. angegeben, dass die Automaten eine Woche vor dem 30.11.2015 noch funktioniert haben. Ich selbst war am 1.11.2015 nicht anwesend.“ Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor, der Zeuge P. habe im Verhandlungsprotokoll am 9.11.2016 angegeben, dass sich die Geräte im gesamten Tatzeitraum in dem Lokal befanden. Der Zeuge Di G. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann nicht mehr genau sagen ob ich am 1.11.2015 bei der Kontrolle anwesend war. Wären die Geräte vor dem 30.11.2015 kaputt gewesen, dann hätten wir das in das GSp 26 eingetragen. Es gab davor ca. 4 Kontrollen soweit ich mich erinnern kann, ich kann mich aber nicht genau erinnern wann sie waren. Soweit ich mich erinnern kann, wurden bei jeder dieser Kontrollen die Geräte beschlagnahmt und abtransportiert.“ Der Vertreter des Finanzamtes gab an, der 1.11.2015 ergebe sich aus der Aussage des Herrn P. bei der Kontrolle und legte einen Aktenvermerk vom 4.11.2015 vor, nach dem am 3.11.2015 eine verdeckte Erhebung durchgeführt worden war und vier betriebsbereite Geräte vorgefunden worden waren. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
- Rechtsvorschriften Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Ausspielungen § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind." § 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautete:Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautete: "Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.
(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
- die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
- der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt." Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 73/2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, lautet (auszugsweise):Paragraph 5, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, lautet (auszugsweise): "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
- in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
- in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
- Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist. […]
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. Inhaber sind zumindest:
- eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
- die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
- der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
- ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
- ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
- die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
- die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
- eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
- ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
- ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
- eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücks-spielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
- a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
- b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
- a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
- b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). […]
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
- eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;
- eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
- dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
- eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
- eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
- eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
- eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;
- eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
- eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
- dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
- März. 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;
- dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
- März. 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
- die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;
- die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
- eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des §
- eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen."
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen." § 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, lautet (auszugsweise): "Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; […]
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. […]" § 53 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Beschlagnahmen § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ § 54 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, lautet:Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, lautet: "Einziehung § 54.
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54,
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände." § 56 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet:Paragraph 56, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet: "Zulässige Werbung § 56.
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.Paragraph 56,
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
- die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
- die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
- die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen. Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.
(3)Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen."
- Sachverhalt Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Parteien, der Akten der gegenständlichen behördlichen Verfahren, der Akten des Verwaltungsgerichts Wien, der amtswegig beigeschafften und den Parteien zur Kenntnis gebrachten Unterlagen sowie aufgrund der Aussagen der Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: 2.
- Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten sowie zur Durchführung verbotener Ausspielungen: Am 30.11.2015, um 13:10 Uhr, fand im Lokal mit der Bezeichnung „K.“ in Wien, H.-straße, eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt. Bei dieser Kontrolle fanden die Kontrollorgane vier elektronische Glücksspielgeräte mit den Seriennummern ...(im Folgenden: Gerät Nr. 1), ... (im Folgenden: Gerät Nr. 2), ... (im Folgenden: Gerät Nr. 3), ... (im Folgenden: Gerät Nr. 4). Gerät Nr. 1 und Nr. 3 waren betriebsbereit aufgestellt. Gerät Nr. 2 und Nr. 4 waren nicht betriebsbereit, da die Bildschirme der Geräte gesprungen waren. Auf den Geräten Nr. 1 und Nr. 3 waren virtuelle Walzenspiele gegen Geldeinsatz spielbar. Bei diesen Walzenspielen drehten sich nach Drücken der Start-Taste zunächst drei Miniaturwalzen am unteren Displayrand. Auf diesen Miniaturwalzen konnten jeweils Karten mit Ziffern oder einem Kamera-Symbol erscheinen. Sobald man die Start-Taste losließ, blieben die Miniaturwalzen stehen. War bei Endstand der Miniaturwalzen das Kamera-Symbol auf einer der drei Miniaturwalzen zu sehen, wurde der Lauf eines größer dargestellten virtuellen Walzenspieles („großes Walzenspiel“) in Gang gesetzt. Bei dem großen Walzenlauf begannen sich die großen Walzen zu bewegen und kamen in einer zufälligen Symbolkombination zum Stillstand, ohne dass der Spieler auf deren Verlauf Einfluss hätte nehmen können. Aus der Endposition der großen Walzen ergab sich, ob der Spieler in diesem Spiel einen Gewinn erzielt hatte oder das Spiel verloren war. Ein Gewinnplan war erst bei Erzielen eines Gewinns zu sehen. Die grafische Darstellung auf dem Gerätedisplay lässt erkennen, dass das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel gegenüber dem darüber liegenden eine untergeordnete Rolle einnimmt. So zeigt beinahe die gesamte Fläche der Gerätedisplays nur das betreffende Walzenspiel an; dieses wird mit auffälligen Symbolen und bunten Farben dargestellt, die die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel ist hingegen optisch unauffällig in vergleichsweise kleiner Schriftgröße am unteren Rand des unteren Displays angeordnet und geht neben den sonstigen optischen Reizen auf den Displays völlig unter. Bei der Kontrolle wurden auf den Geräten Nr. 1 und Nr. 3 dokumentierte Testspiele durchgeführt. Auf Gerät Nr. 1 wurde das Spiel "Neptun‘s Gold" ausgewählt, der Mindesteinsatz betrug dabei EUR 0,30 der Maximaleinsatz betrug EUR 5,–. Das Spiel wurde verloren. Ein Gewinnplan wurde nicht angezeigt. Auf Gerät Nr. 3 wurde das Spiel "Flaming Heart" ausgewählt, der Mindesteinsatz betrug dabei 0,3 Punkte bzw. 0,30 Euro, der Maximaleinsatz betrug 5 Punkte bzw. 5 Euro. Bei dem Testspiel konnte kein in Aussicht gestellter Höchstgewinn festgestellt werden, da es keinen Gewinn gab. Laut Auskunft eines Spielers, der vor der Durchführung des Testspiels beim Spielen beobachtet worden war, betrug der in Aussicht gestellte Höchstgewinn 60 Punkte bzw. 60 Euro. Bei der Kontrolle konnten die Geräte Nr. 2 und Nr. 4 zwar in Betrieb genommen werden. Es konnte darauf aber nicht gespielt werden, da die Bildschirme der Geräte gesprungen waren. Es konnte nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, in welchem Zeitraum innerhalb des etwa vier Wochen umspannenden Tatzeitraumes die Geräte bespielt werden konnten. Die Geräte Nr. 1 bis Nr. 4 wurden im Zuge der Amtshandlung am 30.11.2015 vorläufig beschlagnahmt. Betreiberin des Lokals mit der Bezeichnung „K.", Wien, H.-straße, ist die F. KFT Die gegenständlichen Geräte stehen im Eigentum der F. KFT, welche auch Lokalinhaberin ist. Die H. GmbH war im Tatzeitraum Hauptmieterin der Räumlichkeiten, die F. KFT die Untermieterin der H. GmbH. Die F. KFT hat die Geräte auf eigene Rechnung und Gefahr im Lokal mit der Bezeichnung „K." betrieben. Die Auszahlung von Gewinnen erfolgte durch Angestellte der F. KFT. Die gegenständliche Tätigkeit übte die F. KFT selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus. Die H. GmbH vermietete als Hauptmieterin des Lokals in der H.-straße die Räumlichkeiten an die F. KFT gegen Entgelt weiter. Mit der Untervermietung gingen die Gewahrsame über die Räumlichkeiten und die Geräte auf die F. KFT über. Dabei war es der H. GmbH bzw. deren Geschäftsführer M. A. bekannt bzw. hätte es bekannt sein müssen, dass durch die Vermietung von Räumlichkeiten an die F. KFT die Veranstaltung von verbotenen Glücksspielen durch diese ermöglicht wurde und die verfahrensgegenständlichen Geräte zum Zweck von verbotenen Ausspielungen verwendet wurden. Die Untervermietung erfolgte durch die H. GmbH selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen. Die Geräte standen zumindest vom 2.11.2015 bis zum 30.11.2015 um 13:10 Uhr frei zugänglich im Lokal mit der Bezeichnung „K.", Wien, H.-straße. Für die Geräte lag im angelasteten Tatzeitraum keine Konzession oder Bewilligung für Ausspielungen i.S.d. Glücksspielgesetzes vor. 2.
- Zu den Beschuldigten: V. L. wies im Tatzeitraum keine einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen auf. M. A. wurde mit rechtskräftigem Bescheid der BH ... vom 8.8.2015, Zl. ..., wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bestraft.römisch fünf. L. wies im Tatzeitraum keine einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen auf. M. A. wurde mit rechtskräftigem Bescheid der BH ... vom 8.8.2015, Zl. ..., wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bestraft. V. L. war im Tatzeitraum Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der F. KFT nach außen berufen. M. A. war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der H. GmbH nach außen berufen.römisch fünf. L. war im Tatzeitraum Geschäftsführerin und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der F. KFT nach außen berufen. M. A. war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der H. GmbH nach außen berufen. V. L. ist ungarische Staatsbürgerin, M. A. ist österreichischer Staatsbürger. römisch fünf. L. ist ungarische Staatsbürgerin, M. A. ist österreichischer Staatsbürger. V. L. und M. A. verfügen über ein durchschnittliches Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.römisch fünf. L. und M. A. verfügen über ein durchschnittliches Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Die H. GmbH ist eine Gesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz im Bundesgebiet. Der Sitz der F. KFT befindet sich in Ungarn. Sie erbringt jedoch nur in Österreich Glücksspieldienstleistungen und ist folglich hinsichtlich dieser Tätigkeit als wirtschaftlich in Österreich ansässiges Unternehmen einzustufen, welches hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt verwirklicht. 2.
- Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:2.
- Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen: In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60´bzw. €
- Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% bzw. 27,2% die höchste Prävalenz pathologischen bzw. problematischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens i.S.d. DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
- Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
- Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, z.B. Jugendlicher und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom
- Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
- Oktober 2012 bis zum
- September
- Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (vgl. VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 7.3.2013, 2011/17/0304, und 29.4.2014, 2013/17/0007).Mit Bescheid vom
- Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
- Oktober 2012 bis zum
- September
- Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich vergleiche VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 7.3.2013, 2011/17/0304, und 29.4.2014, 2013/17/0007). Mit Bescheid vom
- Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
- Juni 2013, B 153/2013, ein; die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden zu den Zln. 2013/17/0052 und 0053 geführt.Mit Bescheid vom
- Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
- Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden zu den Zln. 2013/17/0052 und 0053 geführt. Mit Bescheid vom
- September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
- September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen i.S.d. § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die Revisionen gegen diese Entscheidung wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Juni 2016, Zlen. Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085, abgewiesen.Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen i.S.d. Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die Revisionen gegen diese Entscheidung wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Juni 2016, Zlen. Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085, abgewiesen. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
- August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
- Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die im Burgenland erteilten Ausspielbewilligungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof teilweise bestätigt (vgl. VwGH 24.6.2016, Ro 2014/02/0007 und 2013/02/0202) und teilweise aufgehoben (vgl. VwGH 24.6.2016, 2013/02/0204 und 2013/02/0205).Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
- August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
- Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Die im Burgenland erteilten Ausspielbewilligungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof teilweise bestätigt vergleiche VwGH 24.6.2016, Ro 2014/02/0007 und 2013/02/0202) und teilweise aufgehoben vergleiche VwGH 24.6.2016, 2013/02/0204 und 2013/02/0205). Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der Bundesminister für Finanzen gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen ist daher bereits vor Wirksamwerden z.B. wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf dem nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen ist daher bereits vor Wirksamwerden z.B. wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf dem nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-"Sofort-Checks". 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-"Sofort-Checks". 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis
- Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz. Es wurden bei zahlreichen Kontrollen 271 Glücksspielgeräte im Jahr 2010, 1854 im Jahr 2011, 2480 im Jahr 2012 und 1299 im Jahr 2013 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt. Bereits auf Grund dieser vorläufigen Beschlagnahmen werden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Beim Bundesministerium für Finanzen ist mit
- Dezember 2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet worden. Zu den Aufgaben der Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, die Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, die Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, die bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und die Erarbeitung bzw. Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR
- GP).Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 657 BlgNR
- GP). Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, Würdigung des Parteienvorbringens und der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen sowie der Aussagen der vernommenen Zeugen. 2.
- Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten sowie zur Durchführung verbotener Ausspielungen: Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle am 30.11.2015 ergeben sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Dokumentationen dieser Kontrolle sowie aus den damit übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der Zeugen Gr., He., Di G. und P. in der mündlichen Verhandlung. Die Zeugen wirkten im persönlichen Eindruck glaubwürdig, Anhaltspunkte für Irrtümer oder Widersprüche sind in den Aussagen der Zeugen nicht hervorgekommen. Der Ablauf dieser Kontrolle ist im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Die Feststellungen zur Funktionsweise der Geräte Nr. 1 und Nr. 3 sowie der mögliche Höchsteinsatz ergeben sich im Wesentlichen aus der Schilderung der Wahrnehmungen des Kontrollorgans in der mündlichen Verhandlung, welches die Testspiele durchführte, und der damit übereinstimmenden Dokumentationen im Verwaltungsakt. Der Zeuge hat widerspruchsfrei und für das Verwaltungsgericht glaubhaft den Ablauf der von der Finanzpolizei durchgeführten Testspiele dargelegt. Dabei hat er angegeben, dass es bei den durchgeführten Testspielen nicht möglich war, bewusst einen bestimmten Endstand der großen Walzen herbeizuführen. Dass der Ausgang des großen Walzenspiels ausschließlich vom Zufall abhängt, wurde von den Beschwerdeführern zudem weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten. Die Feststellungen zum technischen Zustand der Geräte Nr. 2 und 4 ergeben sich aus den Wahrnehmungen der Kontrollorgane He. und di G.. Sowohl das Parteistellung genießende Finanzamt als auch die Beschwerdeführer legten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gutachten von Sachverständigen aus dem Bereich Glücksspielwesen vor. Diese Gutachten sind jedoch nicht zu den verfahrensgegenständlichen Geräten, sondern zu anderen Geräten ähnlicher bzw. gleicher Bauart ergangen. Für das Verwaltungsgericht Wien ist es vor diesem Hintergrund naheliegender, zur Feststellung der Funktionsweise der Geräte auf die Aussagen der Zeugen zurückzugreifen, deren Erinnerungen sich unmittelbar auf die verfahrensgegenständlichen und nicht bloß auf ähnliche oder baugleiche Geräte beziehen. Aus den im Akt enthaltenen Formularen zur Kontrolle am 30.11.2015 sind das gewählte Spiel, die Mindest- und Höchsteinsätze sowie die Maximalgewinne ersichtlich. Aus der im Akt befindlichen Fotodokumentation sind das kleine Walzenspiel sowie das bei den Testspielen ausgewählte große Walzenspiel erkennbar. Dass das kleine Walzenspiel insofern beeinflusst werden kann, als durch Loslassen der Starttaste die Walzen zum Stehen kommen, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass der Lauf der großen Walzen nicht beeinflusst werden kann und die Walzen in einer programmbestimmten Position zum Stehen kommen. Dass es verschiedene Gewinnmöglichkeiten aufgrund der Endposition der großen Walzen gibt, ist aus der Fotodokumentation erkennbar. Dass der Ausgang der großen Walzenspiele "Neptun‘s Gold" und „Flaming Heart“ ausschließlich vom Zufall abhängt, wie von den Kontrollorganen der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 30.11.2015 angenommen, wurde von den Beschwerdeführern weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten. Gegenteiliges geht auch aus den von ihnen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen nicht hervor; warum es sich um ein "Geschicklichkeitsspiel" handeln soll, wie die Beschwerdeführer behauptet haben, wurde von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass sich die wesentlichen Sachverhaltsannahmen bereits aus den bislang vorliegenden Beweisergebnissen zweifelsfrei feststellen lassen und die von den Verfahrensparteien vorgelegten Sachverständigengutachten damit in Einklang stehen, war vom Verwaltungsgericht Wien kein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob bei einem Gerät die Glücksspieleigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt, eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen gelöst werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027). Mangels eines substantiierten Vorbringens zur Funktion der verfahrensgegenständlichen Geräte und angesichts der umfassenden und glaubhaften Angaben des Zeugen Di G., aus welchen sich diese Gerätefunktion zweifelsfrei erkennen lässt, war vom Verwaltungsgericht Wien auch keine Probebespielung unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.Vor dem Hintergrund, dass sich die wesentlichen Sachverhaltsannahmen bereits aus den bislang vorliegenden Beweisergebnissen zweifelsfrei feststellen lassen und die von den Verfahrensparteien vorgelegten Sachverständigengutachten damit in Einklang stehen, war vom Verwaltungsgericht Wien kein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob bei einem Gerät die Glücksspieleigenschaft i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliegt, eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen gelöst werden kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027). Mangels eines substantiierten Vorbringens zur Funktion der verfahrensgegenständlichen Geräte und angesichts der umfassenden und glaubhaften Angaben des Zeugen Di G., aus welchen sich diese Gerätefunktion zweifelsfrei erkennen lässt, war vom Verwaltungsgericht Wien auch keine Probebespielung unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen. Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte und zur Inhaberschaft des Lokals mit der Bezeichnung "K." ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Dass die Geräte auf Rechnung und Gefahr der F. KFT betrieben wurden, ergibt sich aus der Zeugenaussage von Herrn P. sowie aus dem Verwaltungsakt. Dass Gewinne von Angestellten des Lokals mit der Bezeichnung "K." ausgezahlt werden, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Angestellten P.. Es wurde seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass allfällige Gewinne woanders als im Lokal mit der Bezeichnung "K." ausgezahlt wurden und entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung und ist gerichtsbekannt, dass üblicherweise die Angestellten der Lokalitäten, in denen Glücksspielgeräte aufgestellt sind, Gewinne auszahlen. Dass die H. GmbH Hauptmieterin des Lokals in der H.-straße war, ergibt sich aus dem im Akt des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-002/022/10766/2016 sowie verbundene Akten VGW-002/022/10767/2016 und VGW-002/022/7314/2017, befindlichen Mietvertrag vom 31.7.2015 zwischen der C. GmbH als Vermieter und der H. GmbH als Mieter. Die Untervermietung der Räumlichkeiten an die F. KFT ergibt sich aus den Aussagen des Herrn M. A. im Zuge einer Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft ... am 6.4.
- Die Niederschrift dieser Befragung wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der anwesenden Parteien verlesen und der Akt des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-002/022/10766/2016 sowie verbundene Akten VGW-002/022/10767/2016 und VGW-002/022/7314/2017, dem Verfahren zugrunde gelegt. In der Niederschrift sagte M. A. zu, schriftliche Vereinbarungen zur Untervermietung bis 12.4.2016 zu übermitteln; eine solche Übermittlung ist jedoch nicht aktenkundig. Auch konnte der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben dazu machen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann aus der Tatsache, dass Herr M. A. seiner Mitwirkungsflicht nicht nachkam, geschlossen werden, dass er die Vertragsinhalte und somit seine Beteiligung an den stattgefundenen Ausspielungen nicht offenlegen und einer verwaltungsrechtlichen Bestrafung entgehen wollte. Dafür spricht auch, dass Herr M. A. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht persönlich an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnahm, wo er diesbezüglich befragt hätte werden können. Bei Zugrundelegung der allgemeinen Wirtschaftspraxis ist als erwiesen anzusehen, dass die H. GmbH aus dem Untermietvertrag mit der F. KFT ein Entgelt dafür erhielt, dass sie dieser die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte und dass mit der Untervermietung die Gewahrsame über die Räumlichkeiten und die Geräte auf die F. KFT überging. Der Zeuge P., welcher nach dem Sozialversicherungsdatenauszug bei der F. KFT beschäftigt war, gab in der mündlichen Verhandlung an, dass M. A. – auch nach der Übernahme des Betriebes des Lokals mit der Bezeichnung „K.“ von der H. GmbH durch die F. KFT – weiterhin sein Ansprechpartner gewesen sei, er mit Herrn A. auch mehrmals telefoniert habe und sonst mit niemandem Kontakt gehabt hätte, der mit dem Lokal oder den Geräten zu tun gehabt hätte. Dies lässt den Schluss zu, dass sich M. A. der Verwendung der von ihm untervermieteten Räumlichkeiten zur Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen wie auch der Funktionsweise und des Verwendungszweckes der verfahrensgegenständlichen Geräte bewusst war bzw. bewusst sein hätte müssen. Weiters sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die H. GmbH das gegenständliche Lokal an die F. KFT untervermietete und die H. GmbH bzw. M. A. anlässlich der Untermietvertragsbegründung die Kenntnis haben musste bzw. der Umstand bekannt sein hätte müssen, dass im untervermieteten Lokal verbotene Glücksspiele veranstaltet werden sollen, zumal die H. GmbH doch selbst zumindest bis
- September 2015 das Lokal mit der Bezeichnung „K.“ in der H.-straße, betrieben und darin verbotenen Ausspielungen mit Geräten, die im Eigentum der F. KFT standen, unternehmerisch zugänglich gemacht hat, wie das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2016, VGW-002/032/469/2016 festgestellt hat. Dennoch hat die H. GmbH bzw. M. A. den Mietvertrag geschlossen bzw. diesen nicht vorzeitig gekündigt. Schon in Anbetracht des Namens der Untermieterin „F. KFT“ hätte die H. GmbH bzw. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer M. A. es ernstlich für möglich halten müssen, dass diese Gesellschaft in der Glücksspielbranche tätig ist. Sohin ist das Verschulden im Hinblick auf dieses Tatbildmerkmal zu bejahen. Offenkundig wurden die von der F. KFT an die H. GmbH geleisteten Untermietzahlungen durch den Gewinn aus den veranstalteten verbotenen Glücksspielen zumindest in einem wesentlichen Teil finanziert; ist doch abgesehen von der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen keine weitere, wesentlich bedeutendere Einnahmequelle der F. KFT im Hinblick auf dieses Lokal hervorgekommen. Folglich ist aber auch davon auszugehen, dass die H. GmbH als Unternehmerin i.S.d. § 2 GSpG im Hinblick auf die im Lokal mit den Geräten veranstalteten verbotenen Ausspielungen einzustufen ist. In Anbetracht dieses offenkundigen und leicht erkennbaren Umstands hat die H. GmbH bzw. deren Geschäftsführer M. A. wohl auch erkannt, bzw. hätte diese erkennen müssen, dass die an die H. GmbH geleisteten Untermietzahlungen durch den Gewinn aus den veranstalteten verbotenen Glücksspielen zumindest in einem wesentlichen Teil finanziert wurden. Sohin ist auch das Verschulden im Hinblick auf dieses Tatbildmerkmal zu bejahen.Offenkundig wurden die von der F. KFT an die H. GmbH geleisteten Untermietzahlungen durch den Gewinn aus den veranstalteten verbotenen Glücksspielen zumindest in einem wesentlichen Teil finanziert; ist doch abgesehen von der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen keine weitere, wesentlich bedeutendere Einnahmequelle der F. KFT im Hinblick auf dieses Lokal hervorgekommen. Folglich ist aber auch davon auszugehen, dass die H. GmbH als Unternehmerin i.S.d. Paragraph 2, GSpG im Hinblick auf die im Lokal mit den Geräten veranstalteten verbotenen Ausspielungen einzustufen ist. In Anbetracht dieses offenkundigen und leicht erkennbaren Umstands hat die H. GmbH bzw. deren Geschäftsführer M. A. wohl auch erkannt, bzw. hätte diese erkennen müssen, dass die an die H. GmbH geleisteten Untermietzahlungen durch den Gewinn aus den veranstalteten verbotenen Glücksspielen zumindest in einem wesentlichen Teil finanziert wurden. Sohin ist auch das Verschulden im Hinblick auf dieses Tatbildmerkmal zu bejahen. Die Nachhaltigkeit der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, welche auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Aufstellungsdauer der Geräte. Aus den glaubwürdigen Angaben des Angestellten des Lokals, welcher ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragt wurde, ergibt sich auch die Aufstelldauer der Geräte. Allerdings unterlief diesem insofern ein Fehler, als er laut Sozialversicherungsdatenauszug erst ab 2.11.2015 bei der F. Kft beschäftigt war, sodass mit dem als „1.11.2015 bis 30.11.2015“ angegebenen Zeitraum nur der Zeitraum vom 2.11.2015 bis 30.11.2015 gemeint sein kann, weshalb von einer Aufstellung der Geräte Nr. 1 und 3 ab dem 2.11.2015 auszugehen war. Da der Zeuge P. in der mündlichen Verhandlung aber keinen genauen Zeitraum angeben konnte und auch sonst keine übereinstimmenden Zeugenaussagen vorliegen, in welchem alle vier Geräte aufgestellt und bespielbar waren, konnten keine Feststellungen bezüglich des Tatzeitraumes betreffend die Geräte Nr. 2 und 4 getroffen werden. 2.
- Zu den Beschuldigten: Dass V. L. im Tatzeitraum die Geschäftsführerin der F. KFT war, ergibt sich aus einer im Akt der belangten Behörde einliegenden „KSV Auskunft“ und wurde von dieser nie bestritten. Dass M. A. im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH war, ergibt sich aus dem Firmenbuch.Dass röm