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{'item': 'VGW-021/035/11721/2016'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 52Art 133§ 9§ 13§ 14§ 1§ 13c§ 13b§ 111

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlVGW-021/035/11721/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. La

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem beschuldigten Beschwerdeführer wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem beschuldigten Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH (FN ...), welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG (FN ...) mit Sitz in Wien, T.-straße , ist, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die M. KG als Betreiberin eines Wettlokals im Standort Wien, T.-straße, einem Raum öffentlichen Ortes, insofern gegen die Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 14.4.2015 um 20.36 Uhr im abgetrennten Raucherbereich – da es sich um keinen Gastgewerbebetrieb handelt besteht allerdings ein generelles Rauchverbot – Aschenbecher aufgestellt waren und mehrere Personen tabakhaltige Zigaretten geraucht haben, obwohl

§ 13Abs.

1 des Tabakgesetzes in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot besteht.“„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH (FN ...), welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG (FN ...) mit Sitz in Wien, T.-straße , ist, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die M. KG als Betreiberin eines Wettlokals im Standort Wien, T.-straße, einem Raum öffentlichen Ortes, insofern gegen die Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 14.4.2015 um 20.36 Uhr im abgetrennten Raucherbereich – da es sich um keinen Gastgewerbebetrieb handelt besteht allerdings ein generelles Rauchverbot – Aschenbecher aufgestellt waren und mehrere Personen tabakhaltige Zigaretten geraucht haben, obwohl

Paragraph 13, Absatz eins, des Tabakgesetzes in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot besteht.“ Der beschuldigte Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13 Abs 1 iVm § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008, verletzt, weswegen über ihn

§ 14

Abs 4 zweiter Strafsatz leg cit eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G betreffend die M. KG.Der beschuldigte Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz leg cit eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die M. KG. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die M. GmbH zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt am Standort in Wien, T.-straße, das Gewerbe der Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern oder Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten sowie das freie Gewerbe „Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke mittels Automaten“ ausgeübt habe. Der Betrieb bestehe aus zwei getrennten Räumen. Der unmittelbar über den Eingang erreichbare Raum sei der Nichtraucherraum. Der hintere Raum werde als Raucherraum geführt. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass dieser Raum von Nichtrauchern betreten werde. Die Trennung der Räume sei so gestaltet, dass vom Raucherraum kein Rauch in den Nichtraucherraum dringe. Die vom Gesetz geforderten Hinweisschilder seien angebracht. Aschenbecher seien nur im Raucherraum aufgestellt. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei zu schließen, dass die Behörde davon ausgehe, dass es sich bei dem im verfahrensgegenständlichen Lokal betriebenen Gewerbe nicht um ein Gastgewerbe handle und daher die Ausnahmebestimmung des § 13a Tabakgesetz nicht anzuwenden sei. Beim Gewerbe „Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke mittels Automaten“ handle es sich um ein Gastgewerbe. Die hiefür zu entrichtende Grundumlage sei dementsprechend auch an die Fachorganisation Gastronomie der Wirtschaftskammer Wien zu entrichten. Die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs 2 Tabakgesetz stelle auf Betriebe ab, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen. Aus der Verwendung des Wortes „oder“ sei daher auch der Ausschank von Getränken ausreichend, damit der Betrieb unter die Ausnahmebestimmung falle. Speisen müssten nicht angeboten werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 13a Abs 2 Tabakgesetz seien daher auch für den gegenständlichen Betrieb gegeben und seien auch sämtliche vom Gesetz geforderten Bedingungen, insbesondere die beiden getrennten Räumlichkeiten und die Kennzeichnungspflichten, erfüllt gewesen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Norm des § 13a Abs 2 Tabakgesetz nach der Textierung auf das freie Gastgewerbe nicht anwendbar wäre, so würde eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke vorliegen, die durch Interpretation zu schließen sei. Nach dem Zweck der Norm könne diese nur so interpretiert werden, dass nicht bloß Gastgewerbe, die einen Befähigungsnachweis erfordern, von der Ausnahmebestimmung erfasst sein, sondern auch freie Gastgewerbe. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bei dieser Norm zwischen Gastgewerben mit Befähigungsnachweis einerseits und freien Gastgewerben andererseits zu differenzieren und diese unterschiedlich zu behandeln. Eine derartige Interpretation würde auch den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Gastronomiebetriebe, in denen Speisen und Getränke nicht mehr ausgeschenkt, sondern auch zubereitet und an Ort und Stelle von den Gästen konsumiert würden, hätten eine weit höhere Schutzbedürftigkeit als jene Betriebe, in denen nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt und mittels Automaten verkauft werden. Wenn der Gesetzgeber für die erstgenannten Betriebe trotz deren höherer Schutzbedürftigkeit eine Ausnahmebestimmung normiere, so müsse dies umso mehr für die zweitgenannten Betriebe gelten. Darüber hinaus könnten

§ 13

Abs 2 Tabakgesetz als Ausnahme vom Rauchverbot generell in Räumen öffentlicher Orte Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet sei, wenn gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werde. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die M. GmbH zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt am Standort in Wien, T.-straße, das Gewerbe der Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern oder Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten sowie das freie Gewerbe „Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke mittels Automaten“ ausgeübt habe. Der Betrieb bestehe aus zwei getrennten Räumen. Der unmittelbar über den Eingang erreichbare Raum sei der Nichtraucherraum. Der hintere Raum werde als Raucherraum geführt. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass dieser Raum von Nichtrauchern betreten werde. Die Trennung der Räume sei so gestaltet, dass vom Raucherraum kein Rauch in den Nichtraucherraum dringe. Die vom Gesetz geforderten Hinweisschilder seien angebracht. Aschenbecher seien nur im Raucherraum aufgestellt. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei zu schließen, dass die Behörde davon ausgehe, dass es sich bei dem im verfahrensgegenständlichen Lokal betriebenen Gewerbe nicht um ein Gastgewerbe handle und daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Tabakgesetz nicht anzuwenden sei. Beim Gewerbe „Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke mittels Automaten“ handle es sich um ein Gastgewerbe. Die hiefür zu entrichtende Grundumlage sei dementsprechend auch an die Fachorganisation Gastronomie der Wirtschaftskammer Wien zu entrichten. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz stelle auf Betriebe ab, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen. Aus der Verwendung des Wortes „oder“ sei daher auch der Ausschank von Getränken ausreichend, damit der Betrieb unter die Ausnahmebestimmung falle. Speisen müssten nicht angeboten werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz seien daher auch für den gegenständlichen Betrieb gegeben und seien auch sämtliche vom Gesetz geforderten Bedingungen, insbesondere die beiden getrennten Räumlichkeiten und die Kennzeichnungspflichten, erfüllt gewesen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Norm des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz nach der Textierung auf das freie Gastgewerbe nicht anwendbar wäre, so würde eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke vorliegen, die durch Interpretation zu schließen sei. Nach dem Zweck der Norm könne diese nur so interpretiert werden, dass nicht bloß Gastgewerbe, die einen Befähigungsnachweis erfordern, von der Ausnahmebestimmung erfasst sein, sondern auch freie Gastgewerbe. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bei dieser Norm zwischen Gastgewerben mit Befähigungsnachweis einerseits und freien Gastgewerben andererseits zu differenzieren und diese unterschiedlich zu behandeln. Eine derartige Interpretation würde auch den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Gastronomiebetriebe, in denen Speisen und Getränke nicht mehr ausgeschenkt, sondern auch zubereitet und an Ort und Stelle von den Gästen konsumiert würden, hätten eine weit höhere Schutzbedürftigkeit als jene Betriebe, in denen nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt und mittels Automaten verkauft werden. Wenn der Gesetzgeber für die erstgenannten Betriebe trotz deren höherer Schutzbedürftigkeit eine Ausnahmebestimmung normiere, so müsse dies umso mehr für die zweitgenannten Betriebe gelten. Darüber hinaus könnten

Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz als Ausnahme vom Rauchverbot generell in Räumen öffentlicher Orte Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet sei, wenn gewährleistet sei, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringe und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werde. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1

Z 11 Tabakgesetz gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

§ 13

Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12, soweit Abs 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12,, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

§ 13

Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in jenen von Abs 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

§ 13c

Abs 1 Z 2 Tabakgesetz haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13

für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Abs 2 Z 3 dieser Bestimmung hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13

Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, Tabakgesetz haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Absatz 2, Ziffer 3, dieser Bestimmung hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.

§ 14

Abs 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Dem gegenständlichen Straferkenntnis liegt die Anzeige eines Privatanzeigers zugrunde, zufolge derer das gegenständliche Wettlokal aus einem Raucherraum und einem Nichtraucherraum besteht. Nach Betreten des Lokals gelange man zuerst in den Nichtraucherraum. Im Raucherraum seien Aschenbecher aufgestellt gewesen und hätten fünf Personen tabakhaltige Zigaretten geraucht. Im Nichtraucherraum befinde sich ein mit Personal besetzter Wettschalter. In beiden Räumen befinden sich Sitzgelegenheiten, Fernsehschirme und Wettbildschirme. Wettbüros seien

Tabakgesetz und höchstgerichtlicher Judikatur Räume eines öffentlichen Ortes und es gelte „absolutes“ Rauchverbot.

§ 13

Abs 1 Tabakgesetz gilt „in Räumen öffentlicher Orte“ grundsätzlich Rauchverbot, soweit § 13 Abs 2 oder § 13a Tabakgesetz nichts anderes bestimmen. In dem von § 13 bzw § 13a Tabakgesetz erfassten Räumen herrscht grundsätzlich, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, Rauchverbot (Regel-Ausnahme-Prinzip; vgl VwGH 10.1.2012, 2009/11/0198, VwGH 17.6.2013, 2012/11/0235, mwN). Es kann somit bei bestehendem grundsätzlichem Rauchverbot (in Räumen öffentlicher Orte, in Räumen der Gastronomie) ein Raucherraum bestimmt werden, in dem das Rauchen gestattet ist; unzulässig wäre es, bloß einen Nichtraucherraum festzulegen, in dem nicht geraucht werden darf, während in den übrigen Teilen des Betriebes geraucht wird (vgl VwGH 23.3.2017, Ra 2015/11/0118).

Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz gilt „in Räumen öffentlicher Orte“ grundsätzlich Rauchverbot, soweit Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 13 a, Tabakgesetz nichts anderes bestimmen. In dem von Paragraph 13, bzw Paragraph 13 a, Tabakgesetz erfassten Räumen herrscht grundsätzlich, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, Rauchverbot (Regel-Ausnahme-Prinzip; vergleiche VwGH 10.1.2012, 2009/11/0198, VwGH 17.6.2013, 2012/11/0235, mwN). Es kann somit bei bestehendem grundsätzlichem Rauchverbot (in Räumen öffentlicher Orte, in Räumen der Gastronomie) ein Raucherraum bestimmt werden, in dem das Rauchen gestattet ist; unzulässig wäre es, bloß einen Nichtraucherraum festzulegen, in dem nicht geraucht werden darf, während in den übrigen Teilen des Betriebes geraucht wird vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2015/11/0118). Dem Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 Tabakgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jene Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfen. Die beiden einzigen im Gesetz vorgesehenen zwingenden Vorgaben für eine zulässige Benutzung/Errichtung von Raucherräumen sind:Dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jene Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfen. Die beiden einzigen im Gesetz vorgesehenen zwingenden Vorgaben für eine zulässige Benutzung/Errichtung von Raucherräumen sind: 1. das Verbot, dass Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und 2. dass das Rauchverbot mit der Einrichtung des Raucherraumes umgangen wird, was etwa dann zuträfe, wenn der Raucherraum eine für die Kunden „bessere“ Ausstattung und Infrastruktur bzw ein größeres Flächen- bzw Platzangebot als der Nichtraucherraum aufweist. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der M. GmbH, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG ist, zur Last gelegt, dass am 14.4.2015, um 20:36 Uhr, im gegenständlichen Wettlokal gegen das „generelle“ Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte

§ 13

Abs 1 Tabakgesetz verstoßen worden sei, da im abgetrennten Raucherbereich Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und mehrere Personen tabakhaltige Zigaretten geraucht haben.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der M. GmbH, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG ist, zur Last gelegt, dass am 14.4.2015, um 20:36 Uhr, im gegenständlichen Wettlokal gegen das „generelle“ Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte

Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz verstoßen worden sei, da im abgetrennten Raucherbereich Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und mehrere Personen tabakhaltige Zigaretten geraucht haben. Die belangte Behörde ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen Wettlokal um einen Raum öffentlichen Ortes handelt, der als solcher grundsätzlich dem Rauchverbot des § 13 Abs 1 Tabakgesetz unterliegt (vgl VwGH 20.3.2012, 2011/11/0215). Der Umstand, dass in einem Raum öffentlichen Ortes auch (und nicht nur ausschließlich) das Gastgewerbe ausgeübt wird, ändert aber nichts an der Qualifikation dieses Raumes als Raum öffentlichen Ortes. Bei diesen sogenannten „offenen Gastronomieeinrichtungen“ in einen Raum öffentlichen Ortes handelt es sich keinesfalls um einen Gastgewerbebetrieb im Sinne des § 13a Tabakgesetz, auf den die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs 2 Tabakgesetz zur Anwendung kommen könnte. Anzumerken ist aber auch, dass sich die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (§ 13a Tabakgesetz) nach dem Wortlaut des § 13a Abs 1 Z 3 Tabakgesetz auch auf Betriebe

§ 111Abs 2 Z 3 Gew

O 1994, also auch auf Betriebe, in denen ausschließlich das freie Gastgewerbe ausgeübt wird, beziehen.Die belangte Behörde ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen Wettlokal um einen Raum öffentlichen Ortes handelt, der als solcher grundsätzlich dem Rauchverbot des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz unterliegt vergleiche VwGH 20.3.2012, 2011/11/0215). Der Umstand, dass in einem Raum öffentlichen Ortes auch (und nicht nur ausschließlich) das Gastgewerbe ausgeübt wird, ändert aber nichts an der Qualifikation dieses Raumes als Raum öffentlichen Ortes. Bei diesen sogenannten „offenen Gastronomieeinrichtungen“ in einen Raum öffentlichen Ortes handelt es sich keinesfalls um einen Gastgewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 13 a, Tabakgesetz, auf den die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz zur Anwendung kommen könnte. Anzumerken ist aber auch, dass sich die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (Paragraph 13 a, Tabakgesetz) nach dem Wortlaut des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz auch auf Betriebe

Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994, also auch auf Betriebe, in denen ausschließlich das freie Gastgewerbe ausgeübt wird, beziehen. Ausgehend von der irrigen Rechtsauffassung, dass

§ 13

Abs 1 Tabakgesetz im gegenständlichen Wettlokal, einem Raum öffentlichen Ortes, ein generelles Rauchverbot bestehe und die Einrichtung eines Raucherraumes

§ 13

Abs 2 Tabakgesetz ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfe, wurde dem beschuldigten Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen das Tabakgesetz verstoßen zu haben, indem im abgetrennten Raucherbereich Aschenbecher aufgestellt waren und auch mehrere Personen dort tabakhaltige Zigaretten geraucht haben.Ausgehend von der irrigen Rechtsauffassung, dass

Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz im gegenständlichen Wettlokal, einem Raum öffentlichen Ortes, ein generelles Rauchverbot bestehe und die Einrichtung eines Raucherraumes

Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfe, wurde dem beschuldigten Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegen das Tabakgesetz verstoßen zu haben, indem im abgetrennten Raucherbereich Aschenbecher aufgestellt waren und auch mehrere Personen dort tabakhaltige Zigaretten geraucht haben. Dass der im gegenständlichen Wettlokal eingerichtete Raucherraum nicht den Anforderungen des § 13 Abs 2 Tabakgesetz entsprochen habe, etwa, dass aufgrund der offengehaltenen Verbindungstüre Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten vorderen Kundenraum dringen habe können oder dass mit der Einrichtung des gegenständlichen Raucherraumes das Rauchverbot umgangen worden sei, sodass es sich beim zweiten Kundenraum nicht um einen Raum im Sinne des § 13 Abs 2 Tabakgesetz gehandelt habe, in dem daher nicht geraucht werden hätte dürfen, wurde dem beschuldigten Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Last gelegt.Dass der im gegenständlichen Wettlokal eingerichtete Raucherraum nicht den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz entsprochen habe, etwa, dass aufgrund der offengehaltenen Verbindungstüre Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten vorderen Kundenraum dringen habe können oder dass mit der Einrichtung des gegenständlichen Raucherraumes das Rauchverbot umgangen worden sei, sodass es sich beim zweiten Kundenraum nicht um einen Raum im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz gehandelt habe, in dem daher nicht geraucht werden hätte dürfen, wurde dem beschuldigten Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Last gelegt. Da aber die dem beschuldigten Beschwerdeführer angelastete Tat, nämlich ein Verstoß gegen das „generelle“ Rauchverbot in einem Raum öffentlichen Ortes durch Aufstellen von Aschenbechern im abgetrennten Raucherraum, in dem auch mehrere Personen tabakhaltige Zigaretten geraucht haben, für sich keinen Verstoß gegen das Tabakgesetz darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.11721.2016

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