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{'item': 'VGW-102/012/7671/2017'}

Obsah (9)§ 28§ 35§ 25a§ 9§ 268§ 54b§ 37Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlVGW-102/012/7671/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. H

§ 28Abs. 1 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme und die Vorführung in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen am 22.4.2017 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für rechtswidrig erklärt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme und die Vorführung in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen am 22.4.2017 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG i.V.m. § 1 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichts-Aufwandsersatzverordnung hat die Landespolizeidirektion Wien der Beschwerdeführerin, Frau D. M., als obsiegender Partei den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 1 der Verwaltungsgerichts-Aufwandsersatzverordnung hat die Landespolizeidirektion Wien der Beschwerdeführerin, Frau D. M., als obsiegender Partei den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens Die Beschwerdeführerin, Frau D. M., vertreten durch VertretungsNetz – Sachwalterschaft, dieses vertreten durch Frau N. C., brachte mit Schreiben vom 30.5.2017 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein. Darin wird nach Schilderung des Sachverhaltes und Wiedergabe der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strafbescheide, welche der vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe zu Grunde liegen, der Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig zugestellt wurden. Weiters sei der Vollzug einer Freiheitsstrafe am psychisch kranken Personen nicht zulässig und die angefochtene Maßnahme unverhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Amtshandlung mitgeteilt, dass eine Sachwalterschaft durch das VertretungsNetz – Sachwalterschaft bestehe, weswegen nicht ohne weiteres von einer Uneinbringlichkeit der offenen Strafbeträge ausgegangen werden konnte. Der Beschwerde war der diesbezügliche Beschluss des Bezirksgerichtes vom 1.6.2016, GZ: 45 P 110/15v – 33, die Betrauung von Frau N. C. vom 6.6.2016 und das psychiatrisch-neurologische Gutachten des Herrn Univ.Doz. Dr. M. vom 25. vierten 2016 beigelegt. In ihrer Gegenschrift vom 2.8.2017 bestritt im Wesentlichen die belangte Behörde, die Landespolizeidirektion Wien, die behauptete Mangelhaftigkeit der Zustellung der von ihr stammenden Strafbescheide. Unabhängig davon trat die belangte Behörde jedoch der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass bei besachwalteten Personen nicht ohne weitere Abklärung von der Uneinbringlichkeit von Strafbeträgen ausgegangen werden kann, nicht entgegen. Deshalb werde die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme nicht bestritten. Zwar sei die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht bekannt gewesen, jedoch hätte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Vorführung gegenüber den Organen der belangten Behörde in diesem Sinne geäußert. Diese hätten zwar eine sofortige Abklärung versucht, was aber mit Rücksicht auf die Tageszeit gescheitert wäre. Das ändere freilich – zumindest im vorliegenden Fall – nichts an der Verpflichtung zur vorherigen Abklärung der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung. Beide Parteien begehrten im Falle ihres Obsiegens einen Kostenzuspruch

§ 35Vw

GVG.Beide Parteien begehrten im Falle ihres Obsiegens einen Kostenzuspruch

Paragraph 35, VwGVG. Feststellungen Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin, Frau D. M., wurde am 22.4.2017 gegen 22:00 Uhr in ihrer Wohnung in Wien, K.-Straße, von Organen der Landespolizeidirektion Wien festgenommen und sodann in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen vorgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war für die Beschwerdeführerin durch Beschluss des Bezirksgerichtes vom 1.6.2016, GZ: 45 P 110/15v – 33 das VertretungsNetz – Sachwalterschaft als Sachwalter - unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und Behörden - bestellt. Dieser Beschluss gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Amtshandlung gegenüber den handelnden Organen auch an, dass eine Sachwalterschaft bestehe. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Organe der belangten Behörde konkrete Ermittlungen über das Bestehen einer Sachwalterschaft und die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafen durchführten. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich übereinstimmend aus der gegenständliche Maßnahmenbeschwerde, der Gegenschrift und dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Dass der der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 1.6.2016 nach wie vor den Rechtsverstand angehört, wurde durch Anfrage beim Bezirksgericht verifiziert. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtslage

§ 9

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist, insoweit die persönliche rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten infrage kommt, sie von der Behörde (…) nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Paragraph 9, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist, insoweit die persönliche rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten infrage kommt, sie von der Behörde (…) nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 268Abs.

1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB ist, vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. (…)

Paragraph 268, Absatz eins, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB ist, vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. (…)

§ 54bAbs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. (...)

Paragraph 54 b, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. (...)

§ 37

AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (…)

Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (…)

§ 28Abs. 6 Vw

GVG hat, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. (…)

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. (…) Rechtliche Beurteilung Ad I.Ad römisch eins. Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung gegenüber den handelnden Organen angab, dass eine Sachwalterschaft bestehe. Eigenberechtigte, volljährige Personen verlieren ab Bestellung eines Sachwalters insoweit ihre Handlungs- und Prozessfähigkeit als die Vertretungsbefugnis des Sachwalters reicht (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.3.2011, GZ: 2007/13/0100). Deshalb wären die Organe der belangten Behörde

§ 37

AVG verpflichtet gewesen, vor Festnahme und Vorführung der Beschwerdeführerin vor die Strafvollzugsbehörde Ermittlungen anzustellen, ob für die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Sachwalterschaft für die Vertretung vor Behörden besteht. Tatsächlich war am 22.4.2017 für die Beschwerdeführerin durch Beschluss des Bezirksgerichtes

§ 268Abs. 1 ABGB das Vertretungs

Netz – Sachwalterschaft als Sachwalter - unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und Behörden - bestellt. Daher war die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in beschwerdegezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt prozessunfähig und hätte der gerichtlich bestellte Sachwalter beigezogen werden müssen.Deshalb wären die Organe der belangten Behörde

Paragraph 37, AVG verpflichtet gewesen, vor Festnahme und Vorführung der Beschwerdeführerin vor die Strafvollzugsbehörde Ermittlungen anzustellen, ob für die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Sachwalterschaft für die Vertretung vor Behörden besteht. Tatsächlich war am 22.4.2017 für die Beschwerdeführerin durch Beschluss des Bezirksgerichtes

Paragraph 268, Absatz eins, ABGB das VertretungsNetz – Sachwalterschaft als Sachwalter - unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und Behörden - bestellt. Daher war die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in beschwerdegezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt prozessunfähig und hätte der gerichtlich bestellte Sachwalter beigezogen werden müssen. Ebenso wurden von den Organen der belangten Behörde entgegen § 54b Abs. 2 VStG iVm § 37 AVG keine amtswegigen Ermittlungen angestellt, ob die gegen die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen tatsächlich uneinbringlich waren. Es wurde auch von der belangten Behörde kein Grund ins Treffen geführt, der auf eine Uneinbringlichkeit schließen hätte lassen.Ebenso wurden von den Organen der belangten Behörde entgegen Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG keine amtswegigen Ermittlungen angestellt, ob die gegen die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen tatsächlich uneinbringlich waren. Es wurde auch von der belangten Behörde kein Grund ins Treffen geführt, der auf eine Uneinbringlichkeit schließen hätte lassen. Somit war spruchgemäß

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Festnahme und Vorführung der Beschwerdeführerin vor die Strafvollzugsbehörde am 22.4.2017 als rechtswidrig zu erklären.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Somit war spruchgemäß

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Festnahme und Vorführung der Beschwerdeführerin vor die Strafvollzugsbehörde am 22.4.2017 als rechtswidrig zu erklären.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Ad II. Ad römisch zwei. Gem. § 35 VwGVG iVm den Bestimmungen der Verwaltungsgerichts-Aufwandsersatzverordnung war der belangten Behörde der Aufwandsersatz gegenüber der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei aufzutragen.Gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verwaltungsgerichts-Aufwandsersatzverordnung war der belangten Behörde der Aufwandsersatz gegenüber der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei aufzutragen. Ad III.Ad römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.012.7671.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.