Obsah (5)
§ 28§ 3§ 19§ 25aArtikel 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlVGW-103/040/8995/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 stattgegeben und Herrn E. L.
§ 3
Absatz 1 Ziffer 1, § 7, § 11 Absatz 1 Einleitungssatz und § 13 Absatz 1 Einleitungssatz des Passgesetzes ein gewöhnlicher Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt erteilt. Der Beginn der Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach § 11 Absatz 1 erster Halbsatz Passgesetz.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 stattgegeben und Herrn E. L.
Paragraph 3, Absatz 1 Ziffer 1, Paragraph 7,, Paragraph 11, Absatz 1 Einleitungssatz und Paragraph 13, Absatz 1 Einleitungssatz des Passgesetzes ein gewöhnlicher Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt erteilt. Der Beginn der Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach Paragraph 11, Absatz 1 erster Halbsatz Passgesetz. II.
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 stattgegeben und Herrn E. L.
§ 19
Passgesetz ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren erteilt.römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 stattgegeben und Herrn E. L.
Paragraph 19, Passgesetz ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren erteilt. III.
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3 und 5 abgewiesen.römisch drei.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3 und 5 abgewiesen. IV. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch vier. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet: „
- Ihr Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk – Passservicestelle, vom 18.01.2016, wird abgewiesen und die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses versagt.
- Ihr Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk – Passservicestelle, vom 18.01.2016, wird abgewiesen und die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises versagt.
- Der österreichische Reisepass, Nr. ..., ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft ..., gültig gewesen vom 23.01.2006 bis 22.01.2016, wird Ihnen entzogen.
- Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde hinsichtlich der Entziehung des oben angeführten österreichischen Reisepasses wird aberkannt.
- Der entzogene österreichische Reisepass Nr. ... ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides der Passbehörde des Magistrates der Stadt Wien (entweder bei einem Magistratischen Bezirksamt – Passservicestelle oder bei der Magistratsabteilung 62 – Zentrales Passservice) vorzulegen bzw. für dessen Vorlage Sorge zu tragen. Rechtsgrundlagen: zu 1.) § 14 Abs. 1 Z 3 lit.f Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 in der geltenden Fassung (idgF) BGBl. I Nr. 52/2015zu 1.) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, in der geltenden Fassung (idgF) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, zu 2.) § 19 Abs. 2 in Verbindung mit (iVm) § 14 Abs. 1 Zi. 3 lit.f Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 (idgF)zu 2.) Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zi. 3 Litera f, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, (idgF) zu 3.) § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Zi. 3 lit.f Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 (idgF)zu 3.) Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zi. 3 Litera f, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, (idgF) zu 4.) § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG BGBl. Nr. I 33/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013zu 4.) Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, zu 5.) § 15 Abs. 5 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2015“zu 5.) Paragraph 15, Absatz 5, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, in der geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 52/2015“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (kurz BF) frist- und formgerecht Beschwerde. Am 21.2.2017 hielt das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung ab. Das Verhandlungsprotokoll lautet: „Der BFV bringt ergänzend vor: Ich habe heute als Zeugin Frau F., die Lebensgefährtin meines Mandanten, stellig gemacht. Zudem verweise ich darauf, dass sich mein Mandant nunmehr seit 4 Jahren und 3 Monaten auf freiem Fuß befindet und sich wohl verhalten hat. Meinem Mandanten ist aufgrund seines Vorlebens klar, dass er sich keine weitere Straftat erlauben darf. Er wird in absehbarer Zeit in Pension gehen. Der Lebensunterhalt ist zurzeit über die Lebensgefährtin gesichert, zudem ist mein Mandant seit 7.7.2016 berufstätig. Dazu lege ich eine Lohn- und Gehaltsbestätigung vor. Der Verhandlungsleiter gibt dem Beschwerdeführer: E. L., geb. am ...1951 wohnhaft in Wien, S.-gasse Beruf: Hilfsarbeiter in einer G. Einkommen: 740,00 Euro netto Sorgepflichten: keine Sorgepflichten Staatsbürgerschaft: Österreich Familienstand: geschieden Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern: Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich habe 9 Jahr im Tiefbau als Vorarbeiter gearbeitet. Die erste Verurteilung hat sich auf meine Tätigkeit als Hehler bezogen. Es wurden damals Autos von Österreich und Deutschland nach Frankreich verschoben. Ich habe damals in Frankreich gelebt. Ich habe damals insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren bekommen. 2 Jahren in Österreich und 2,5 Jahre in Deutschland. Das war Anfang der 1990er Jahre. Die zweite Verurteilung habe ich nach einem Bankraub bekommen. Ich war damals nur kurze Zeit auf freiem Fuß nach meiner ersten Haftentlassung und wollte rasch wieder zu einer größeren Summe Geld kommen. Ich habe damals etwas über 600.000 Schilling erbeutet. Meine erste Ehefrau habe ich in der Schweiz kennen gelernt, die zweite Ehefrau in Li.. Frau Ga. habe ich während meiner Haftzeit kennen gelernt. Frau Ga. war meine
- Frau, durch sie kam ich in das Drogenmillieu. Ich selber habe nie Drogen genommen. Frau Ga. hatte damals ein kleines Lokal geführt. Frau M. war dort als Kellnerin tätig. Mit ihr bin ich erst zusammen gekommen, als Frau Ga. in Haft war. Es kann stimmen, dass ich im Jänner 2006 meine Haftstrafe wegen des Raubes abgebüßt habe. Ich glaube ich war ca. 1,5 Jahre auf freiem Fuß als ich mit Frau M. in die Dominikanische Republik geflogen bin. Wir waren insgesamt 2-mal auf dieser Insel. Es war kein Problem zu den Drogen zu kommen. Ich bin wegen des Drogenhandels zu 5 Jahren Haft verurteilt worden und bin meiner Erinnerung nach am 21.11.2012 aus der Haft entlassen worden. Frau F. habe ich noch während meiner Haftzeit kennengelernt. Ich war als Freigänger hin und wieder in einem Lokal in S., wo sie als Kellnerin gearbeitet hat. Nach meiner Haftentlassung bin ich bei Frau F. eingezogen. Frau F. arbeitet jetzt wieder als Disponentin bei einer Leihwagenfirma. Wir wohnen gemeinsam in ihrer Wohnung in der S.-gasse. Frau F. hat einen bereits 30 jährigen Sohn, der eine eigene Wohnung hat. Ich habe ebenfalls einen Sohn, dieser ist bereits 44 Jahre alt. Mein Sohn wohnt in Ungarn und sehe ich ihn daher nur alle paar Monate mal. Ich selber darf ja nicht nach Ungarn reisen. Zu meiner jetzigen Arbeit bin ich dadurch gekommen, dass ich im Geschäft gefragt habe. Ich arbeite dort als Hilfskraft in einer G.. Ich bin froh, dass ich eine Arbeit gefunden habe. Ich arbeite 30 Stunden pro Woche. Ich bin am
- Juli 2017 Pensionsberechtigt, weil ich dann auch die mir noch fehlenden 17 Monate nachweisen kann. Ich habe meinen im Jänner 2016 abgelaufenen Reisepass bereits bei der Passbehörde abgegeben. Ich habe in absehbarer Zeit nicht vor, eine Reise zu unternehmen, weil es auch finanziell nicht möglich ist. Der BF gibt über Befragen des BFV an: Mir ist klar, wie die Konsequenzen aussehen würden, wenn ich nochmals eine Straftat begehen würde. Seit meiner Haftentlassung habe ich keinerlei Probleme mehr gehabt. Ich hoffe, dass die Beziehung zu meiner Lebensgefährtin bestehen bleibt, wir sind schon 5 Jahre zusammen und ich fühle mich sehr wohl mit ihr. Die Zeugin C. F. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin die Lebensgefährtin des BF und bin heute als Zeugin erschienen und bereit, als solche auszusagen. Im März vor 5 Jahren habe ich den BF kennen gelernt. Ich habe damals als Kellnerin in einem Lokal im ... Bezirk gearbeitet und kam er als Gast in das Lokal. Ich habe von Anfang an gewusst, dass er Freigänger ist. Ich habe ihm angeboten, nach seiner Haftentlassung bei mir einzuziehen, habe ihm aber klar gesagt, was ich von ihm erwarte. Ich werde von meinen Eltern finanziell unterstützt. Ich bin aber jetzt wieder selber berufstätig. Herr L. verbringt seinen Tag mit Fernsehen und geht sehr gerne trainieren. Seit Juli geht er arbeiten. Ich bin mir ganz sicher, dass Herr L. keine Drogen nimmt. Das trifft auch auf mich zu. Mit der Polizei gab es seit der Haftentlassung keine Probleme. Zum Sohn vom BF habe ich sehr selten Kontakt. Wo dieser wohnt, weiß ich nicht. Früher hatte er eine Wohnung in Wien. In dieser Wohnung hat Herr L. nach seiner Haftentlassung anfänglich gewohnt. Ich habe ihm natürlich nicht gleich bei mir Einziehen lassen, er war bei mir auch auf „Bewährung“. Ich bin da sehr vorsichtig, weil mein Ex-Mann ein sehr schwerer Alkoholiker war. Herr L. hat überhaupt kein Alkoholproblem, das würde ich auch nicht tolerieren. Wir haben jetzt ein Schreiben bekommen, das wir Anfang Mai wegen der Pension des BF ansuchen können und er ab
- Juli Pensionsanspruch hat. Der BFV bringt vor: Ich erkläre mich damit einverstanden, dass das Verwaltungsgericht Wien über diesen Fall Anfang September 2017 entscheidet. Auf eine Fortsetzung der Verhandlung wird verzichtet. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgezogen. Auf einen Einstellungsbeschluss wird verzichtet. Ich werde dem Gericht einen Nachweis über die Pensionsentscheidung im Sommer 2017 übermitteln.“ Mit Schriftsatz vom 24.7.2017 legte der BF einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.7.2017 vor, nach dem der BF ab dem 1.7.2017 einen Anspruch auf Alterspension in der Höhe von 736,64 Euro hat. Die LPD Wien teilte auf Anfrage mit Schreiben vom 14.8.2017 mit, dass zwei Vormerkungen wegen Übertretungen des StVO aus den Jahren 2013 und 2015 aufscheinen. Die Staatsanwaltschaft Wien gab mit Schreiben vom 18.8.2017 bekannt, dass gegen den BF kein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF heißt E. L., ist am ...1951 in A. als E. W. geboren, ist österreichischer Staatsbürger, geschieden, steht in einer Lebensgemeinschaft mit Frau F. und bezieht seit 1.7.2017 eine Alterspension. Im Strafregister scheinen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen auf. Im Jahr 1997 wurde der BF zu einer zehnjährigen Haftstrafe wegen eines schweren Raubes verurteilt. Der BF wurde am 19.1.2006 aus der Haft entlassen. Im Jahr 2008 wurde der BF zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen Drogenhandels verurteilt. Die Haftentlassung erfolgte am 23.11.
- Die letzte bekannte Straftat (Einfuhr von 518 g Kokain) setzte der BF im September
- Zumindest ab 7.7.2016 ging der BF einer bezahlten Arbeit nach. Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des Behördenaktes, den vom BF vorgelegten Unterlagen, seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung und den glaubhaften Aussagen der Zeugin F. vor dem Verwaltungsgericht. Die vorliegende Entscheidung gründet auf folgenden Normen des Passgesetzes: „§ 3
(1)Reisepässe werden ausgestellt als
- gewöhnliche Reisepässe,
- Dienstpässe,
- Diplomatenpässe. § 11
(1)Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dassParagraph 11,
(1)Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass
- der Passwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
- die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
- im Hinblick auf das Alter des Passwerbers zu erwarten ist, dass das im Reisepass anzubringende Lichtbild die Identität des Passwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen lässt, oder
- der Reisepass als weiterer Reisepass (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oderder Reisepass als weiterer Reisepass (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
- der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist. § 14
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn Paragraph 14,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn (…) 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (…) f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder (…)
(3)Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(3)Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. § 19
(1)Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.Paragraph 19,
(1)Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
(2)Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.“
(2)Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.“ Im konkreten Fall stützen sich die in Beschwerde gezogenen Entscheidungen des Bürgermeisters der Stadt Wien auf den Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Z 3 lit f (bezüglich des Personalausweises in Verbindung mit § 19 Abs. 2) Passgesetz, wonach die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderungen des Reisepasses zu versagen sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.Im konkreten Fall stützen sich die in Beschwerde gezogenen Entscheidungen des Bürgermeisters der Stadt Wien auf den Versagungsgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, (bezüglich des Personalausweises in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,) Passgesetz, wonach die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderungen des Reisepasses zu versagen sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Es ist bei Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Zukunftsprognose zu erstellen bzw. zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer den Reisepass missbräuchlich benützen wird. Weiters ist hinsichtlich der Ausstellung bzw. Versagen bzw. Entzug eines Personalausweises oder Reisepasses auf die Richtlinie 2004/38/EG zurückzugreifen. Bei der Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes in rechtlicher Sicht ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu vor allem VwGH vom 06.09.2012, 2009/18/0168) abzuwägen, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, weil vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme für die Zukunft gerechtfertigt ist. Es ist diesbezüglich eine Abwägung im Einzelfall durchzuführen, während vom Einzelfall losgelöste, auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen (VwGH vom 3.11.2010, 2007/18/0881). Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2011, C-430/10 Rs Gaydarov, in dem dieser bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV fällt. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG.Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2011, C-430/10 Rs Gaydarov, in dem dieser bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV fällt. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Artikel 4, Absatz 3, Richtlinie 2004/38/EG. Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend die Versagung eines Reisepasses und eines Personalausweises, es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind (vgl. Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10).Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend die Versagung eines Reisepasses und eines Personalausweises, es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind vergleiche Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10). Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, führt der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken (vgl. Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vgl. zum Ganzen auch das VwGH-Erkenntnis vom
- Juni 2012, 2009/18/0094).Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, führt der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Artikel 27, Absatz eins, RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken vergleiche Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vergleiche zum Ganzen auch das VwGH-Erkenntnis vom
- Juni 2012, 2009/18/0094). Die letzte aktenkundige Straftat hat der BF im Jahre 2007 begangen. Im November 2012 wurde er aus der Haft entlassen. Der BF ist nach der aktuellen Aktenlage seit zehn Jahren nicht mehr straffällig geworden. Seit knapp fünf Jahren befindet er sich auf freiem Fuß, ohne dass es nach der Aktenlage zu einem Rückfall oder zu einer anderen Straftat gekommen wäre. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft und bezieht eine Alterspension. Die von Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG geforderte, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr geht nach Einschätzung des Gerichts vom BF zurzeit nicht aus. Die letzte aktenkundige Straftat hat der BF im Jahre 2007 begangen. Im November 2012 wurde er aus der Haft entlassen. Der BF ist nach der aktuellen Aktenlage seit zehn Jahren nicht mehr straffällig geworden. Seit knapp fünf Jahren befindet er sich auf freiem Fuß, ohne dass es nach der Aktenlage zu einem Rückfall oder zu einer anderen Straftat gekommen wäre. Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft und bezieht eine Alterspension. Die von Artikel 27, Absatz eins, RL 2004/38/EG geforderte, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr geht nach Einschätzung des Gerichts vom BF zurzeit nicht aus. Die Versagung des Reisepasses und des Personalausweises kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Falle, dass der Sachverhalt geklärt ist, was zutrifft,
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG in der Sache, das heißt diesfalls über die Anträge auf Erteilung eines Reisepasses und eines Personalausweises zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Falle, dass der Sachverhalt geklärt ist, was zutrifft,
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG in der Sache, das heißt diesfalls über die Anträge auf Erteilung eines Reisepasses und eines Personalausweises zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und kein Versagungsgrund vorliegt, sind ihm ein gewöhnlicher Reisepass und ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen. Die Ausstellung der Dokumente erfolgt durch die Behörde, wenn die notwendigen Daten vollständig erfasst sind (vgl. § 11 Abs. 1 Einleitungssatz des Passgesetzes).Da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und kein Versagungsgrund vorliegt, sind ihm ein gewöhnlicher Reisepass und ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen. Die Ausstellung der Dokumente erfolgt durch die Behörde, wenn die notwendigen Daten vollständig erfasst sind vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, Einleitungssatz des Passgesetzes). Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3 bis 5 richtet, ist auszuführen, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) zurückgezogen wurde, Spruchpunkt 5 durch die Abgabe des Reisepasses bereits konsumiert ist und Spruchpunkt 3 zum Zeitpunkt der Entscheidung angebracht war. Der entzogene Reisepass ist am 22.1.2016 abgelaufen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z 3 lit f Passgesetz lagen vor. Die Wohlverhaltenszeit war noch zu kurz.Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3 bis 5 richtet, ist auszuführen, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) zurückgezogen wurde, Spruchpunkt 5 durch die Abgabe des Reisepasses bereits konsumiert ist und Spruchpunkt 3 zum Zeitpunkt der Entscheidung angebracht war. Der entzogene Reisepass ist am 22.1.2016 abgelaufen. Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz lagen vor. Die Wohlverhaltenszeit war noch zu kurz. Zur Revisionsentscheidung:
§ 25aAbsatz 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.040.8995.2016