I) § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, idgF und II) §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z. 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z. 7 und 13b Abs. 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, iVm § 2 Abs. 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 424/2008, idjgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau O. D., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 08.09.2016, Zl. MBA ... - S 41682/16, wegen Verwaltungsübertretungen
römisch eins) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und , Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF und römisch zwei) Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, idjgF, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen zu Spruchpunkt 1.) auf € 1.500,00 und zu Spruchpunkt 2.) auf € 300,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.) auf 4 Tage und zu 2.) auf 18 Stunden, herabgesetzt werden. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen zu Spruchpunkt 1.) auf € 1.500,00 und zu Spruchpunkt 2.) auf € 300,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.) auf 4 Tage und zu 2.) auf 18 Stunden, herabgesetzt werden. Als Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4
G mit insgesamt € 180,00 festgesetzt. römisch zwei. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit insgesamt € 180,00 festgesetzt. III. Die P. GmbH haftet für die Strafen in der Höhe von insgesamt € 1.800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 180,00
G zur ungeteilten Hand. römisch drei. Die P. GmbH haftet für die Strafen in der Höhe von insgesamt € 1.800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 180,00
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. IV. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig. römisch vier. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der P. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus am 10.08.2016, zwischen 12:52 und 13:05 Uhr, in Wien, M.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
Paragraph 9, , Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der P. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus am 10.08.2016, zwischen 12:52 und 13:05 Uhr, in Wien, M.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass I. in ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da zumindest vier Personen in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (die Schank ist dort vorhanden und man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum).römisch eins. in ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da zumindest vier Personen in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (die Schank ist dort vorhanden und man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum). II. der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als der vordere Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird und in dem sich die Schank befindet (Hauptraum), als Rauchergastraum gekennzeichnet wurde und keine Kennzeichnungen des Rauchverbots im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht waren.römisch zwei. der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als der vordere Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird und in dem sich die Schank befindet (Hauptraum), als Rauchergastraum gekennzeichnet wurde und keine Kennzeichnungen des Rauchverbots im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad I) § 14Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs.1 Z.3 und Abs. 2 Z.4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung ad II) §§14 Abs. 4, 13aAbs.1 Z.1, 13cAbs.1, 13c Abs.2 Z.7 und 13b Abs.5 Tabak-und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in Verbindung mit § 2 Abs.2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung.ad römisch eins) Paragraph 14 A, b, s, 4 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung ad römisch zwei) §§14 Absatz 4, 13 a, A, b, s, Punkt eins, Ziffer eins, 13 c, A, b, s, Punkt eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabak-und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad I.) Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist,ad römisch eins.) Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden ad II.) Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist,ad römisch zwei.) Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden Summe der Geldstrafen: € 3.500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden
4 Schlusssatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung, iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Schlusssatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad I.) € 300,00, ad römisch eins.) € 300,00, ad II.) €50,00ad römisch zwei.) €50,00 Summe der Strafkosten: € 350,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen , (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad I.) € 3.300,00,ad römisch eins.) € 3.300,00, ad II.) €550,00ad römisch zwei.) €550,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 3.850,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau O. D., verhängte Geldstrafe von I) € 3.000,00 und II) € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von I) € 300,00 und II) € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau O. D., verhängte Geldstrafe von römisch eins) € 3.000,00 und römisch zwei) € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von römisch eins) € 300,00 und römisch zwei) € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.), in welcher u.a. vorgebracht wird, dass die Bf. die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da die Aufteilung in Raucherraum und Nichtraucherraum den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Mit Schriftsatz vom 22.8.2017 schränkte die Bf. ihre Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe ein und gab bekannt, dass sie nunmehr Mutter eines Kindes geworden sei und sohin eine Sorgepflicht habe. Zum Zeitpunkt 10.8.2016, an welchem die Verwaltungsübertretung begangen worden sei, sei sie bereits schwanger gewesen und habe sich deshalb nicht mehr voll um das Geschäftslokal kümmern können. Per 31.12.2016 sei daher die Geschäftsführung zurückgelegt worden und A. H. zum neuen Geschäftsführer bestellt worden. Es bedürfe daher keiner hohen Bestrafung der Bf. aus spezialpräventiver Erwägungen, zumal sie nunmehr nicht mehr für die Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes zuständig sei. Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 29.7.2015, Ra 2015/07/0092).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche , VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 29.7.2015, Ra 2015/07/0092). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Taten schädigten in nicht unbeträchtlicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am umfassenden Nichtraucherschutz. Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig. Das Verschulden der Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Bf. nicht mehr zu Gute. Zu Punkt I) mussten zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend gewertet werden. Trotzdem konnten die Strafen spruchgemäß herabgesetzt werden, da sich die Bf. schlussendlich als schuldeinsichtig zeigte, was durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe dokumentiert ist. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Bf. nicht mehr in der Gesellschaft tätig ist und dem spezialpräventiven Strafzweck daher derzeit nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch wurden die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Sorgepflicht für ein Kind bei der Strafbemessung berücksichtigt.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Bf. nicht mehr zu Gute. Zu Punkt römisch eins) mussten zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend gewertet werden. Trotzdem konnten die Strafen spruchgemäß herabgesetzt werden, da sich die Bf. schlussendlich als schuldeinsichtig zeigte, was durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe dokumentiert ist. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Bf. nicht mehr in der Gesellschaft tätig ist und dem spezialpräventiven Strafzweck daher derzeit nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch wurden die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Sorgepflicht für ein Kind bei der Strafbemessung berücksichtigt. Einer weiteren Strafherabsetzung stand jedoch entgegen, dass das Lokal in der Verantwortung der Bf. über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend der Bestimmungen des Tabakgesetzes geführt wurde. Auch soll aus generalpräventiven Gründen anderen Lokalbetreibern vor Augen geführt werden, dass es sich hiebei keinesfalls um Bagatelldelikte handelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.021.13315.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.