GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.02.2017, Zl. MA 67-15894-2017-13, enthält folgenden Spruch: „Das auf die Firma C. GmbH zugelassene Kraftfahrzeug Marke/Type BMW … mit dem behördlichen Kennzeichen W-… war in Wien, W.-gasse verkehrsbehindernd abgestellt. Es wurde daher am 21.11.2016 um 15:27 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.
VO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47/2011 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:
Paragraph 89, a Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47 aus 2011, wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:
Tarif I P. Nr. 3 EUR 242,00 für das Entfernen des FahrzeugesGemäß Tarif römisch eins P. Nr. 3 EUR 242,00 für das Entfernen des Fahrzeuges
Tarif II P. Nr. 3 EUR 9,00 für jeden angefangenen KalendertagGemäß Tarif römisch zwei P. Nr. 3 EUR 9,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung) Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 vom 21.11.2016 aufbewahrt. Die Kosten betragen: für die Entfernung EUR 242,00 für die Aufbewahrung EUR 9,00 daher insgesamt EUR 251,00 Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“ In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn R. F., zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Entfernung ihrer Fahrzeuges sei zu Unrecht erfolgt. Die gegenständliche Grundstückseinfahrt sei nicht benützbar, da hinter dem ersten Tor eine weitere Glastür sei, die eine Einfahrt für Fahrzeuge unmöglich mache, und sich im Innenhof keine Abstellmöglichkeiten befänden. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2013, Zl. 2009/02/02305, und führt weiters aus, die Abschleppung sei mangels tatsächlicher oder auch nur abstrakter Behinderung ungerechtfertigt gewesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird. Nach § 89a Abs. 2a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- und Grundstückseinfahrt gehindert ist. Nach Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- und Grundstückseinfahrt gehindert ist.
VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Zulassungsbesitzerin des entfernten Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... Ebenso steht außer Streit, dass dieses Kraftfahrzeug (BMW …) am 21.11.2016 um 13.30 Uhr in Wien, W.-gasse abgestellt war und am selben Tag von dieser Örtlichkeit um 15.27 Uhr durch die Magistratsabteilung 48 entfernt wurde. Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Wien nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Entfernung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin und zur erfolgten Vorschreibung der entstandenen Kosten gegeben waren. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten bezughabenden Akt geht hervor, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren auf einer Anzeige eines Straßenaufsichtsorganes der Magistratsabteilung 67 (ML) basiert, welche auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen und über Aufforderung einer Privatperson, gelegt wurde. Der Meldungsleger hat das Fahrzeug der Beschwerdeführerin am 21.11.2016 um 13.30 Uhr in Wien, W.-gasse vor der dortigen Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellt vorgefunden und in weiterer Folge dessen Entfernung veranlasst. Weiters vermerkte der Meldungsleger, dass durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin der Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… an der Benützung der Einfahrt gehindert gewesen sei. Die Anzeigenangaben sind klar und schlüssig und lassen beim erkennenden Gericht keine Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt vorliegt, ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen erteilt wurden und ob die Einfahrt „auch tatsächlich“ als solche benützt wird. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Einfahrt überhaupt „benützbar“ ist (VwGH vom 11.09.2013, Zl. 2009/02/0305 mit Hinweis auf E vom 07.08.2003, Zl. 2002/02/0308). Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass die „Benützbarkeit“ einer Haus- und Grundstückseinfahrt iSd StVO nicht für Fahrzeuge bestimmten Ausmaßes, insbesondere bestimmter Breite gegeben sein muss; vielmehr kann diese Benützbarkeit etwa auch nur für schmale Fahrzeuge gegeben sein, sodass auch dann vom Vorliegen einer „Haus- und Grundstückseinfahrt“ auszugehen ist (vgl. VwGH vom 07.08.2003, Zl. 2002/02/0308).Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass die „Benützbarkeit“ einer Haus- und Grundstückseinfahrt iSd StVO nicht für Fahrzeuge bestimmten Ausmaßes, insbesondere bestimmter Breite gegeben sein muss; vielmehr kann diese Benützbarkeit etwa auch nur für schmale Fahrzeuge gegeben sein, sodass auch dann vom Vorliegen einer „Haus- und Grundstückseinfahrt“ auszugehen ist vergleiche VwGH vom 07.08.2003, Zl. 2002/02/0308). Die im Zuge des behördlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Fotos der gegenständlichen Örtlichkeit dokumentieren, dass die in Rede stehende Grundstückseinfahrt eindeutig an der Gehsteigabschrägung und einem doppelflügeligen Haustor aus Glas erkennbar ist. Überdies ist auf dem Haustor gut sichtbar eine Tafel angebracht, auf der symbolhaft die Abschleppung eines Fahrzeuges abgebildet und der Text „Einfahrt freihalten“ zu lesen ist. Zudem stehen diese Fotos dem Beschwerdevorbringen, die Einfahrt sei unbenützbar entgegen, da sie zeigen, dass die Benützung derselben mittels schmaler oder einspuriger Fahrzeuge durchaus möglich ist. Für die Beurteilung der Benützbarkeit der gegenständlichen Hauseinfahrt ist es auch nicht erforderlich, dass im Innenhof Abstellmöglichkeiten bestehen. Ebenso ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die weitere Glastür kein Indiz für die generelle Unbenützbarkeit der Grundstückseinfahrt. Unter Zugrundelegung der oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien angesichts der gegebenen äußeren Merkmale (abgeschrägter Gehsteig, Haustor, Hinweistafel) zweifellos, dass hier eine Haus- und Grundstückseinfahrt im Sinne der StVO vorliegt, die auch als solche klar erkennbar ist. Zudem steht fest, dass diese Haus- und Grundstückseinfahrt benützbar ist. Entsprechend der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Entfernung eines Gegenstandes oder eines Kraftfahrzeuges nicht, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret behindert oder gehindert werden. Es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs („Besorgnisjudikatur“).Entsprechend der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Entfernung eines Gegenstandes oder eines Kraftfahrzeuges nicht, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret behindert oder gehindert werden. Es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs („Besorgnisjudikatur“). Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls schon ein begründete Besorgnis einer Hinderung im Sinne des § 89a Abs. 2 und § 89a Abs. 2a lit. c StVO dann vor, wenn bei einer Garageneinfahrt oder Grundstückseinfahrt eine Benützung nicht völlig auszuschließen ist (vgl. VwGH vom 19.10.2001, Zl. 98/02/0106).Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls schon ein begründete Besorgnis einer Hinderung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2 und Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO dann vor, wenn bei einer Garageneinfahrt oder Grundstückseinfahrt eine Benützung nicht völlig auszuschließen ist vergleiche VwGH vom 19.10.2001, Zl. 98/02/0106). Auf Grund des Vorliegens einer „begründeten Besorgnis“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur wurde die Entfernung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin zur Recht veranlasst, weshalb die Beschwerdevorbringen ins Leere gehen müssen. Die Rechtswidrigkeit der Abstellung lag somit in Ansehung einer Vorschrift vor, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden soll. Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung, erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der entstandenen Kosten zu Recht. Die Höhe der vorgeschriebenen Kosten entspricht den durch Verordnung festgesetzten Tarifen und ist vom Verwaltungsgericht Wien nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
GVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und stehen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der europäischen Grundrechtscharta dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und stehen auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, der europäischen Grundrechtscharta dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.5012.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.