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{'item': 'VGW-151/086/6707/2017'}

Obsah (24)§ 28§ 25a§ 46§ 69§§ 30§ 11§ 24§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 41§ 20e§ 42§ 59§ 45§ 20§ 10§§ 55§ 43§§ 19§ 41a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlVGW-151/086/6707/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Wostr

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird hinsichtlich Spruchpunkt 1)

  1. a)und 1)
  2. b)des Bescheides vom 29.3.2017 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird hinsichtlich Spruchpunkt 1)

  1. a)und 1)
  2. b)des Bescheides vom 29.3.2017 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird der Spruchpunkt 2)

  1. a)und 2)
  2. b)des Bescheides vom 29.3.2017 dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Spruchpunkt 2)

  1. a)und 2)
  2. b)des Bescheides vom 29.3.2017 dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt lautet: „2) Ihr Antrag vom 17.2.2015 (Einlangen bei der Behörde) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus und ihr Antrag vom 12.5.2016 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus werden gem. §§ 41a und 46 NAG abgewiesen.“„2) Ihr Antrag vom 17.2.2015 (Einlangen bei der Behörde) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus und ihr Antrag vom 12.5.2016 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus werden gem. Paragraphen 41 a und 46 NAG abgewiesen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Anträge der Beschwerdeführerin entschieden wie folgt: „1) a) Das aufgrund Ihres Antrages vom 17.02.2015 auf Ersterteilung einer Bewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“

§ 46

/1/2 NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 01.06.2015 befunden hat.a) Das aufgrund Ihres Antrages vom 17.02.2015 auf Ersterteilung einer Bewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“

Paragraph 46 /, eins /, 2, NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 01.06.2015 befunden hat. b) Das aufgrund Ihres Antrages vom 12.05.2016 auf Verlängerung der Bewilligung geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 02.06.2016 befunden hat.b) Das aufgrund Ihres Antrages vom 12.05.2016 auf Verlängerung der Bewilligung geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 02.06.2016 befunden hat. 2) a)

§§ 30, 30a NAG i

Vm § 25 Abs. 3 NAG und § 24 NAG wird gleichzeitig Ihr Antrag vom 17.02.2015 auf Erteilung einer Erstbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Neiderlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005, BGBl. 100/2005) aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe Ihres zusammenführenden Vaters und Ihrer Stiefmutter

§ 11Abs.

1 Z 4 NAG abgewiesen.a)

Paragraphen 30, 30 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, NAG und Paragraph 24, NAG wird gleichzeitig Ihr Antrag vom 17.02.2015 auf Erteilung einer Erstbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Neiderlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe Ihres zusammenführenden Vaters und Ihrer Stiefmutter

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. b) Ihr eingebrachte Verlängerungsantrag auf Erteilung einer weiteren Bewilligungen für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ wird mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich

§ 24

NAG abgewiesen.“b) Ihr eingebrachte Verlängerungsantrag auf Erteilung einer weiteren Bewilligungen für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ wird mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich

Paragraph 24, NAG abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.4.

  1. Am 2.8.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zuständigen Richter erwogen: Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Die Beschwerdeführerin, L. I., wurde am ...2009 geboren und ist mazedonische Staatsangehörige. Laut Zentralem Melderegister hatte sie von 8.7.2009 bis 29.6.2012 und seit 16.6.2015 in Wien ihren Hauptwohnsitz. Weitere Meldungen im ZMR scheinen nicht auf. Die Beschwerdeführerin, L. römisch eins., wurde am ...2009 geboren und ist mazedonische Staatsangehörige. Laut Zentralem Melderegister hatte sie von 8.7.2009 bis 29.6.2012 und seit 16.6.2015 in Wien ihren Hauptwohnsitz. Weitere Meldungen im ZMR scheinen nicht auf. Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter S. I., im Wege der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 17.2.2015 ein. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin für die Dauer 1.6.2015 – 1.6.2016 der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG erteilt. Mit Antrag vom 12.5.2016 stellte sie, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter S. I., einen Verlängerungsantrag, welchem entsprochen wurde und ihr für die Dauer 2.6.2016 – 2.6.2017 ebenso der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z 1 NAG) erteilt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter S. römisch eins., im Wege der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 17.2.2015 ein. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin für die Dauer 1.6.2015 – 1.6.2016 der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erteilt. Mit Antrag vom 12.5.2016 stellte sie, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter S. römisch eins., einen Verlängerungsantrag, welchem entsprochen wurde und ihr für die Dauer 2.6.2016 – 2.6.2017 ebenso der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) erteilt wurde. Die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG, die zur Voraussetzung hat, dass der Zusammenführende bereits über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt, erfolgte auf Grund des Aufenthaltstitels ihres Vaters S. I.. Dieser ist mazedonischer Staatsangehöriger und wurde am ...1975 geboren. Laut IZR-Auszug verfügte er in folgenden Zeiträumen über folgende Aufenthaltstitel:Die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, die zur Voraussetzung hat, dass der Zusammenführende bereits über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt, erfolgte auf Grund des Aufenthaltstitels ihres Vaters S. römisch eins.. Dieser ist mazedonischer Staatsangehöriger und wurde am ...1975 geboren. Laut IZR-Auszug verfügte er in folgenden Zeiträumen über folgende Aufenthaltstitel: • 28.9.11-28.9.12 „Familienangehöriger“ • 29.9.12-29.9.13 „Familienangehöriger“ • 30.9.13-30.9.14 „Familienangehöriger“ • 12.9.14-12.9.17 Rot-Weiß-Rot Karte plus S. I. heiratete am 16.9.1997 M. I.. Am 9.11.2010 folgte die Scheidung. Am 7.1.2011 heiratete er die österreichische Staatsangehörige D. St., von welcher er in weiterer Folge seine Aufenthaltstitel Familienangehöriger und auf diesen aufbauend den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus ableitete. Diese Ehe wurde mit 14.4.2014 geschieden. Am 8.7.2016 heiratete er ein weiteres Mal seine vorhergehende Ehefrau M. I.. S. römisch eins. heiratete am 16.9.1997 M. römisch eins.. Am 9.11.2010 folgte die Scheidung. Am 7.1.2011 heiratete er die österreichische Staatsangehörige D. St., von welcher er in weiterer Folge seine Aufenthaltstitel Familienangehöriger und auf diesen aufbauend den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus ableitete. Diese Ehe wurde mit 14.4.2014 geschieden. Am 8.7.2016 heiratete er ein weiteres Mal seine vorhergehende Ehefrau M. römisch eins.. Die Eheschließung zwischen S. I. und D. St. hatte lediglich den Zweck S. I. einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Es war zwischen ihnen nicht beabsichtigt ein gemeinsames Familienleben (iS des Art. 8 MRK) zu führen und wurde ein solches in weiterer Folge auch nicht geführt.Die Eheschließung zwischen S. römisch eins. und D. St. hatte lediglich den Zweck S. römisch eins. einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Es war zwischen ihnen nicht beabsichtigt ein gemeinsames Familienleben (iS des Artikel 8, MRK) zu führen und wurde ein solches in weiterer Folge auch nicht geführt. Mit Urteil des BG ... vom 1.10.2014, Zl. ..., wurden S. I. und D. St. für schuldig befunden folgendes Vergehen gem. § 12
  2. Fall StGB iVm § 117 Abs. 1 und 4 FPG begangen zu haben:Mit Urteil des BG ... vom 1.10.2014, Zl. ..., wurden S. römisch eins. und D. St. für schuldig befunden folgendes Vergehen gem. Paragraph 12,
  3. Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG begangen zu haben: „Die Angeklagten D. St. und S. I. sind schuldig im Sinne des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Wien vom
  4. Jänner 2014 und haben„Die Angeklagten D. St. und S. römisch eins. sind schuldig im Sinne des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Wien vom
  5. Jänner 2014 und haben 1.) D. St. als Österreicherin am
  6. Jänner 2011 am Standesamt ... Wien mit dem Fremden S. I. die Ehe geschlossen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK führen zu wollen, obwohl sie wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung, oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder für den Erwerb der Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will.1.) D. St. als Österreicherin am
  7. Jänner 2011 am Standesamt ... Wien mit dem Fremden S. römisch eins. die Ehe geschlossen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK führen zu wollen, obwohl sie wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung, oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder für den Erwerb der Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will. 2.) S. I. zu der unter Punkt 1.) geschilderten Tat beigetragen, indem er die Ehe am
  8. Jänner 2001 am Standesamt ... Wien mit D. St. schloss und sich in der Folge auf diese Ehe am
  9. Jänner 2011 berief und einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger stellte.“2.) S. römisch eins. zu der unter Punkt 1.) geschilderten Tat beigetragen, indem er die Ehe am
  10. Jänner 2001 am Standesamt ... Wien mit D. St. schloss und sich in der Folge auf diese Ehe am
  11. Jänner 2011 berief und einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger stellte.“ Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 29.3.2017, Zahl MA35-9/2895482-05, wurden alle Verfahren mit denen S. I. bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 29.3.2017, Zahl MA35-9/2895482-05, wurden alle Verfahren mit denen S. römisch eins. bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017, als unbegründet abgewiesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, M. I., ist mazedonische Staatsangehörige. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.Die Mutter der Beschwerdeführerin, M. römisch eins., ist mazedonische Staatsangehörige. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt (MA 35- und VGW-Akt sowie den Akt des VGW Zl. VGW-151/086/6709/2017 betreffend S. I.).Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt (MA 35- und VGW-Akt sowie den Akt des VGW Zl. VGW-151/086/6709/2017 betreffend S. römisch eins.). Rechtlich folgt daraus: § 11 NAG lautet:Paragraph 11, NAG lautet: „§ 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 30 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 30, Absatz eins, NAG lautet: „

(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.“„
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.“ § 41a NAG lautet:Paragraph 41 a, NAG lautet: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus § 41a.
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennParagraph 41 a,

(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzen,sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG vorliegt.eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.

(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

§ 42

besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

Paragraph 42, besitzen,

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 3 Ausl

BG vorliegt.eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.

(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 59Abs. 4 Asyl

G 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung

§ 67

verfügt haben.mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 67, verfügt haben.

(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung

§ 28zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung

Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. über einen Aufenthaltstitel

§ 45

verfügt haben und dieser

§ 20Abs.

4 oder 4a erloschen ist oder

§ 10Abs.

3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 45, verfügt haben und dieser

Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde.

(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
  4. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20eAbs. 1 Z 1 Ausl

BG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.
(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,) nicht zu erteilen ist.
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 55Abs. 1 oder 56 Abs. 1 Asyl

G 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

§§ 55Abs. 2 oder 56 Abs. 2 Asyl

G 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3. über eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

3über eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

§ 11Abs.

2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

  1. es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder
  2. für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht

§ 23Abs.

4 NAG abgeleitet werden kannfür einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht

Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgeleitet werden kann und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11)In den Fällen der Abs. 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(11)In den Fällen der Absatz eins und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

§§ 19

bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse

§ 11Abs.

1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse

Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“ § 46 NAG lautet:Paragraph 46, NAG lautet: „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3)Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  4. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.
(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen

§§ 43Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen

Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.“im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.“ A. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt I)Zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt römisch eins) § 117 FPG lautet:Paragraph 117, FPG lautet: „Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften § 117.

(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 117,
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.
(5)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.“
(5)Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.“

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ohne zeitliche Einschränkung zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ohne zeitliche Einschränkung zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung. Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst oder einem Dritten verübt wurde. Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat. Es kommt nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der gerichtlich strafbaren Handlung gespielt hat, insb. auch nicht, ob sie in „Irreführungsabsicht“ gehandelt hat und der Bescheid „erschlichen“ wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 9 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mwN).Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung. Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst oder einem Dritten verübt wurde. Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat. Es kommt nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der gerichtlich strafbaren Handlung gespielt hat, insb. auch nicht, ob sie in „Irreführungsabsicht“ gehandelt hat und der Bescheid „erschlichen“ wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 9 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mwN). Unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Eine "Erschleichung" kann von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (VwGH vom 19.2.1992, Zl. 91/12/0296).Unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Eine "Erschleichung" kann von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (VwGH vom 19.2.1992, Zl. 91/12/0296). Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ihren Anträgen auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus auf den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus ihres Vaters. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017). Beim Eingehen einer Aufenthaltsehe handelt es sich um eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 117 FPG). Auf Grund der Aufenthaltsehe zwischen S. I. und D. St. wurden S. I. mehrfach Aufenthaltstitel erteilt, und zwar Aufenthaltstitel als Familienangehöriger und zuletzt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, die aber seine zuvor bestehenden Aufenthaltstitel zur Voraussetzung hatte.Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ihren Anträgen auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus auf den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus ihres Vaters. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017). Beim Eingehen einer Aufenthaltsehe handelt es sich um eine gerichtlich strafbare Handlung (Paragraph 117, FPG). Auf Grund der Aufenthaltsehe zwischen S. römisch eins. und D. St. wurden S. römisch eins. mehrfach Aufenthaltstitel erteilt, und zwar Aufenthaltstitel als Familienangehöriger und zuletzt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, die aber seine zuvor bestehenden Aufenthaltstitel zur Voraussetzung hatte. Weiters wurde auf Grund des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus von S. I., der durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, auch der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt. Somit wurde auch dieser Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt und liegt somit ein Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor. Dies gilt ebenso für den Verlängerungsantrag vom 12.5.2016.Weiters wurde auf Grund des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus von S. römisch eins., der durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, auch der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt. Somit wurde auch dieser Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt und liegt somit ein Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor. Dies gilt ebenso für den Verlängerungsantrag vom 12.5.2016. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst dann, wenn die Erwirkung der Aufenthaltstitel durch die Beschwerdeführerin nicht unter „gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt“ subsumiert werden sollte, die Aufenthaltstitel jedenfalls „sonstwie erschlichen“ iS § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wurden (vgl. VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Im Hinblick darauf, dass sich der bei den Antragstellungen einschreitende gesetzliche Vertreter S. I., dem im Übrigen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bekannt war, bei der Antragstellung für die Beschwerdeführerin auf seinen durch eine strafbare Handlung herbeigeführten bzw erschlichenen Aufenthaltstitel stützte, hat auch die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltstitel erschlichen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst dann, wenn die Erwirkung der Aufenthaltstitel durch die Beschwerdeführerin nicht unter „gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt“ subsumiert werden sollte, die Aufenthaltstitel jedenfalls „sonstwie erschlichen“ iS Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wurden vergleiche VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Im Hinblick darauf, dass sich der bei den Antragstellungen einschreitende gesetzliche Vertreter S. römisch eins., dem im Übrigen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bekannt war, bei der Antragstellung für die Beschwerdeführerin auf seinen durch eine strafbare Handlung herbeigeführten bzw erschlichenen Aufenthaltstitel stützte, hat auch die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltstitel erschlichen. Wenngleich im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsehe nicht mehr bestand bzw die Beschwerdeführerin nicht selbst eine Aufenthaltsehe eingegangen war, liegen dennoch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vor, da der Aufenthaltstitel des Vaters, der Voraussetzung für die Erteilung ihrer Aufenthaltstitel war, durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt (erschlichen) wurde. Durch das Stützen auf die Aufenthaltsehe wurde nämlich die positive Erledigung des Erstantrages (und weiterer Verlängerungsanträge) des S. I. erwirkt und war dies Voraussetzung für die Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführerin und für deren Erfolg. Daraus folgt aber auch, dass auch die Verfahren des Erst- und des Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen werden können (vgl. VwGH vom 19.1.2012, Zl. 2010/22/0031 hinsichtlich der Auswirkung eines erschlichenen Aufenthaltstitels auf Verlängerungsanträge).Wenngleich im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsehe nicht mehr bestand bzw die Beschwerdeführerin nicht selbst eine Aufenthaltsehe eingegangen war, liegen dennoch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vor, da der Aufenthaltstitel des Vaters, der Voraussetzung für die Erteilung ihrer Aufenthaltstitel war, durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt (erschlichen) wurde. Durch das Stützen auf die Aufenthaltsehe wurde nämlich die positive Erledigung des Erstantrages (und weiterer Verlängerungsanträge) des S. römisch eins. erwirkt und war dies Voraussetzung für die Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführerin und für deren Erfolg. Daraus folgt aber auch, dass auch die Verfahren des Erst- und des Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen werden können vergleiche VwGH vom 19.1.2012, Zl. 2010/22/0031 hinsichtlich der Auswirkung eines erschlichenen Aufenthaltstitels auf Verlängerungsanträge). Da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, können die Verfahren hinsichtlich der Anträge vom 17.2.2017 und vom 12.5.2016 wieder aufgenommen werden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen, können die Verfahren hinsichtlich der Anträge vom 17.2.2017 und vom 12.5.2016 wieder aufgenommen werden. B. Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel (Spruchpunkt II.)Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch zwei.) Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses) im wieder aufgenommenen Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Stand 1.4.2009, rdb.at).Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses) im wieder aufgenommenen Verfahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Stand 1.4.2009, rdb.at). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Anträge der Beschwerdeführerin vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 auf Grund des absoluten Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abzuweisen wären. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Anträge der Beschwerdeführerin vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 auf Grund des absoluten Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abzuweisen wären.

§ 11Abs.

1 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe (§ 30 Abs. 1 NAG) vorliegt. Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen (§ 30 Abs. 1 NAG). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG nur den Vater der Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst betreffen kann (arg.: "Ehegatten" in § 30 Abs. 1 NAG; VwGH vom 21.6.2012, Zl. 2011/23/0175).

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30, Absatz eins, NAG) vorliegt. Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen (Paragraph 30, Absatz eins, NAG). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG nur den Vater der Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst betreffen kann (arg.: "Ehegatten" in Paragraph 30, Absatz eins, NAG; VwGH vom 21.6.2012, Zl. 2011/23/0175). Darüber hinaus kann § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nach seinem Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden. Liegt in dem für das wiederaufgenommene Aufenthaltsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt (dh Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses) keine Aufenthaltsehe mehr vor, kann § 11 Abs. 1 Z 4 NAG für die Versagung des Aufenthaltstitels nicht herangezogen werden (VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081).Darüber hinaus kann Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nach seinem Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden. Liegt in dem für das wiederaufgenommene Aufenthaltsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt (dh Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses) keine Aufenthaltsehe mehr vor, kann Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG für die Versagung des Aufenthaltstitels nicht herangezogen werden (VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 steht daher der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht entgegen. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind jedoch mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus abzuweisen.Den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 steht daher der absolute Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht entgegen. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind jedoch mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ihren Anträgen auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus darauf, dass ihr Vater als Zusammenführender über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.3.2017, Zahl MA35-9/2895482-05, wurden jedoch alle Verfahren mit denen S. I. bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ihren Anträgen auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus darauf, dass ihr Vater als Zusammenführender über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.3.2017, Zahl MA35-9/2895482-05, wurden jedoch alle Verfahren mit denen S. römisch eins. bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfüllt daher die Beschwerdeführerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 41a bzw § 46 NAG nicht und sind ihre Anträge vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 daher abzuweisen. Hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfüllt daher die Beschwerdeführerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 41 a, bzw Paragraph 46, NAG nicht und sind ihre Anträge vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 daher abzuweisen.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen bzw. trotz des Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. hierzu auch VwGH vom 14.5.2009, Zl. 2008/22/0209).

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen bzw. trotz des Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt vergleiche hierzu auch VwGH vom 14.5.2009, Zl. 2008/22/0209). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.086.6707.2017

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