GVG wird hinsichtlich Spruchpunkt 1)
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird hinsichtlich Spruchpunkt 1)
GVG wird der Spruchpunkt 2)
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Spruchpunkt 2)
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Anträge der Beschwerdeführerin entschieden wie folgt: „1) a) Das aufgrund Ihres Antrages vom 17.02.2015 auf Ersterteilung einer Bewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“
/1/2 NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird
Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 01.06.2015 befunden hat.a) Das aufgrund Ihres Antrages vom 17.02.2015 auf Ersterteilung einer Bewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“
Paragraph 46 /, eins /, 2, NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 01.06.2015 befunden hat. b) Das aufgrund Ihres Antrages vom 12.05.2016 auf Verlängerung der Bewilligung geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird
Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 02.06.2016 befunden hat.b) Das aufgrund Ihres Antrages vom 12.05.2016 auf Verlängerung der Bewilligung geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 02.06.2016 befunden hat. 2) a)
Vm § 25 Abs. 3 NAG und § 24 NAG wird gleichzeitig Ihr Antrag vom 17.02.2015 auf Erteilung einer Erstbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Neiderlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005, BGBl. 100/2005) aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe Ihres zusammenführenden Vaters und Ihrer Stiefmutter
1 Z 4 NAG abgewiesen.a)
Paragraphen 30, 30 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, NAG und Paragraph 24, NAG wird gleichzeitig Ihr Antrag vom 17.02.2015 auf Erteilung einer Erstbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Neiderlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe Ihres zusammenführenden Vaters und Ihrer Stiefmutter
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. b) Ihr eingebrachte Verlängerungsantrag auf Erteilung einer weiteren Bewilligungen für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ wird mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
NAG abgewiesen.“b) Ihr eingebrachte Verlängerungsantrag auf Erteilung einer weiteren Bewilligungen für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ wird mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
Paragraph 24, NAG abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.4.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 30 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 30, Absatz eins, NAG lautet: „
Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel
1 oder 2 besitzen,sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,
BG vorliegt.eine Mitteilung
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel
besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel
Paragraph 42, besitzen,
BG vorliegt.eine Mitteilung
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
G 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
verfügt haben.mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 67, verfügt haben.
Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
verfügt haben und dieser
4 oder 4a erloschen ist oder
3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 45, verfügt haben und dieser
Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde.
Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
BG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
G 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3. über eine Niederlassungsbewilligung
3über eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
4 NAG abgeleitet werden kannfür einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht
Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgeleitet werden kann und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung
Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse
1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse
Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“ § 46 NAG lautet:Paragraph 46, NAG lautet: „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
Vm Abs. 3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ohne zeitliche Einschränkung zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ohne zeitliche Einschränkung zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung. Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst oder einem Dritten verübt wurde. Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat. Es kommt nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der gerichtlich strafbaren Handlung gespielt hat, insb. auch nicht, ob sie in „Irreführungsabsicht“ gehandelt hat und der Bescheid „erschlichen“ wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 9 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mwN).Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung. Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst oder einem Dritten verübt wurde. Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat. Es kommt nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der gerichtlich strafbaren Handlung gespielt hat, insb. auch nicht, ob sie in „Irreführungsabsicht“ gehandelt hat und der Bescheid „erschlichen“ wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 9 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mwN). Unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Eine "Erschleichung" kann von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (VwGH vom 19.2.1992, Zl. 91/12/0296).Unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Eine "Erschleichung" kann von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (VwGH vom 19.2.1992, Zl. 91/12/0296). Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ihren Anträgen auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus auf den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus ihres Vaters. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017). Beim Eingehen einer Aufenthaltsehe handelt es sich um eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 117 FPG). Auf Grund der Aufenthaltsehe zwischen S. I. und D. St. wurden S. I. mehrfach Aufenthaltstitel erteilt, und zwar Aufenthaltstitel als Familienangehöriger und zuletzt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, die aber seine zuvor bestehenden Aufenthaltstitel zur Voraussetzung hatte.Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ihren Anträgen auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus auf den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus ihres Vaters. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017). Beim Eingehen einer Aufenthaltsehe handelt es sich um eine gerichtlich strafbare Handlung (Paragraph 117, FPG). Auf Grund der Aufenthaltsehe zwischen S. römisch eins. und D. St. wurden S. römisch eins. mehrfach Aufenthaltstitel erteilt, und zwar Aufenthaltstitel als Familienangehöriger und zuletzt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, die aber seine zuvor bestehenden Aufenthaltstitel zur Voraussetzung hatte. Weiters wurde auf Grund des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus von S. I., der durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, auch der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt. Somit wurde auch dieser Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt und liegt somit ein Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor. Dies gilt ebenso für den Verlängerungsantrag vom 12.5.2016.Weiters wurde auf Grund des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus von S. römisch eins., der durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, auch der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt. Somit wurde auch dieser Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt und liegt somit ein Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor. Dies gilt ebenso für den Verlängerungsantrag vom 12.5.2016. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst dann, wenn die Erwirkung der Aufenthaltstitel durch die Beschwerdeführerin nicht unter „gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt“ subsumiert werden sollte, die Aufenthaltstitel jedenfalls „sonstwie erschlichen“ iS § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wurden (vgl. VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Im Hinblick darauf, dass sich der bei den Antragstellungen einschreitende gesetzliche Vertreter S. I., dem im Übrigen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bekannt war, bei der Antragstellung für die Beschwerdeführerin auf seinen durch eine strafbare Handlung herbeigeführten bzw erschlichenen Aufenthaltstitel stützte, hat auch die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltstitel erschlichen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst dann, wenn die Erwirkung der Aufenthaltstitel durch die Beschwerdeführerin nicht unter „gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt“ subsumiert werden sollte, die Aufenthaltstitel jedenfalls „sonstwie erschlichen“ iS Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wurden vergleiche VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Im Hinblick darauf, dass sich der bei den Antragstellungen einschreitende gesetzliche Vertreter S. römisch eins., dem im Übrigen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bekannt war, bei der Antragstellung für die Beschwerdeführerin auf seinen durch eine strafbare Handlung herbeigeführten bzw erschlichenen Aufenthaltstitel stützte, hat auch die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltstitel erschlichen. Wenngleich im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsehe nicht mehr bestand bzw die Beschwerdeführerin nicht selbst eine Aufenthaltsehe eingegangen war, liegen dennoch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vor, da der Aufenthaltstitel des Vaters, der Voraussetzung für die Erteilung ihrer Aufenthaltstitel war, durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt (erschlichen) wurde. Durch das Stützen auf die Aufenthaltsehe wurde nämlich die positive Erledigung des Erstantrages (und weiterer Verlängerungsanträge) des S. I. erwirkt und war dies Voraussetzung für die Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführerin und für deren Erfolg. Daraus folgt aber auch, dass auch die Verfahren des Erst- und des Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen werden können (vgl. VwGH vom 19.1.2012, Zl. 2010/22/0031 hinsichtlich der Auswirkung eines erschlichenen Aufenthaltstitels auf Verlängerungsanträge).Wenngleich im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsehe nicht mehr bestand bzw die Beschwerdeführerin nicht selbst eine Aufenthaltsehe eingegangen war, liegen dennoch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vor, da der Aufenthaltstitel des Vaters, der Voraussetzung für die Erteilung ihrer Aufenthaltstitel war, durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt (erschlichen) wurde. Durch das Stützen auf die Aufenthaltsehe wurde nämlich die positive Erledigung des Erstantrages (und weiterer Verlängerungsanträge) des S. römisch eins. erwirkt und war dies Voraussetzung für die Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführerin und für deren Erfolg. Daraus folgt aber auch, dass auch die Verfahren des Erst- und des Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen werden können vergleiche VwGH vom 19.1.2012, Zl. 2010/22/0031 hinsichtlich der Auswirkung eines erschlichenen Aufenthaltstitels auf Verlängerungsanträge). Da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, können die Verfahren hinsichtlich der Anträge vom 17.2.2017 und vom 12.5.2016 wieder aufgenommen werden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen, können die Verfahren hinsichtlich der Anträge vom 17.2.2017 und vom 12.5.2016 wieder aufgenommen werden. B. Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel (Spruchpunkt II.)Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch zwei.) Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses) im wieder aufgenommenen Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Stand 1.4.2009, rdb.at).Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses) im wieder aufgenommenen Verfahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Stand 1.4.2009, rdb.at). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Anträge der Beschwerdeführerin vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 auf Grund des absoluten Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abzuweisen wären. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Anträge der Beschwerdeführerin vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 auf Grund des absoluten Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abzuweisen wären.
1 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe (§ 30 Abs. 1 NAG) vorliegt. Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen (§ 30 Abs. 1 NAG). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG nur den Vater der Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst betreffen kann (arg.: "Ehegatten" in § 30 Abs. 1 NAG; VwGH vom 21.6.2012, Zl. 2011/23/0175).
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30, Absatz eins, NAG) vorliegt. Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen (Paragraph 30, Absatz eins, NAG). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG nur den Vater der Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst betreffen kann (arg.: "Ehegatten" in Paragraph 30, Absatz eins, NAG; VwGH vom 21.6.2012, Zl. 2011/23/0175). Darüber hinaus kann § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nach seinem Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden. Liegt in dem für das wiederaufgenommene Aufenthaltsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt (dh Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses) keine Aufenthaltsehe mehr vor, kann § 11 Abs. 1 Z 4 NAG für die Versagung des Aufenthaltstitels nicht herangezogen werden (VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081).Darüber hinaus kann Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nach seinem Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden. Liegt in dem für das wiederaufgenommene Aufenthaltsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt (dh Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses) keine Aufenthaltsehe mehr vor, kann Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG für die Versagung des Aufenthaltstitels nicht herangezogen werden (VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 steht daher der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht entgegen. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind jedoch mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus abzuweisen.Den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 steht daher der absolute Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht entgegen. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind jedoch mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ihren Anträgen auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus darauf, dass ihr Vater als Zusammenführender über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.3.2017, Zahl MA35-9/2895482-05, wurden jedoch alle Verfahren mit denen S. I. bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ihren Anträgen auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus darauf, dass ihr Vater als Zusammenführender über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.3.2017, Zahl MA35-9/2895482-05, wurden jedoch alle Verfahren mit denen S. römisch eins. bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.8.2017, Zl. VGW-151/086/6709/2017, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfüllt daher die Beschwerdeführerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 41a bzw § 46 NAG nicht und sind ihre Anträge vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 daher abzuweisen. Hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfüllt daher die Beschwerdeführerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 41 a, bzw Paragraph 46, NAG nicht und sind ihre Anträge vom 17.2.2015 und vom 12.5.2016 daher abzuweisen.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen bzw. trotz des Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. hierzu auch VwGH vom 14.5.2009, Zl. 2008/22/0209).
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen bzw. trotz des Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt vergleiche hierzu auch VwGH vom 14.5.2009, Zl. 2008/22/0209). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.086.6707.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.