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{'item': 'VGW-152/080/9545/2017'}

Obsah (8)§ 9§ 28§ 25a§§ 39§ 24§ 1Art. 130§ 57

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlVGW-152/080/9545/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. S

§ 9Abs. 1 Z 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 (Stb

G 1949), BGBl. Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn H. K. (geb.: ...1945) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 22.05.2017, Zl. MA35/III - K 41/17, mit welchem festgestellt wurde, dass Herr H. K. durch den Eintritt in den Dienst der deutschen Bundeswehr als Soldat auf Zeit am 01.04.1965

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 (StbG 1949), Bundesgesetzblatt Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde

§§ 39und 42 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. 39/2017 fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 9Abs. 1 Z 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 (Stb

G 1949), BGBl. Nr. 276, durch seinen Eintritt in den Dienst der deutschen Bundeswehr auf Zeit am 01.04.1965 verloren hat und damit nicht österreichische Staatsbürger ist.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde

Paragraphen 39 und 42 Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt 39 aus 2017, fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 (StbG 1949), Bundesgesetzblatt Nr. 276, durch seinen Eintritt in den Dienst der deutschen Bundeswehr auf Zeit am 01.04.1965 verloren hat und damit nicht österreichische Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid vom 21.06.2017 an seiner Wohnadresse in R., Bundesrepublik Deutschland übernommen. Der Genannte brachte fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 22.06.2017 ein und begründete diese im Wesentlichen (auszugsweise) wie folgt: Er habe dem österreichischen Generalkonsulat in Düsseldorf anlässlich der Antragstellung auf einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis am 04.11.1971 bereits mitgeteilt, dass er zweijähriger Zeitsoldat in der deutschen Bundeswehr gewesen sei und habe seine Dienstbescheinigung dem Antrag beigefügt. Zudem habe er begründend dargelegt, dass er den Dienst in der deutschen Bundeswehr nur angetreten habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass er österreichischer Staatsbürger gewesen sei. In Kenntnis dieser Sachlage sei ihm am 23.11.1971 der Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt worden. Er habe seit diesem Zeitpunkt sohin keine Zweifel mehr hegen müssen, dass er durch diesen Militärdienst die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte. Die Behörde habe seit dieser Entscheidung über 46 Jahre lang keine Veranlassung und keine Gründe gehabt, die damalige Entscheidung zu revidieren. Auch anlässlich der späteren Beantragung und Verlängerung seiner (österreichischen) Reisepässe habe er immer wahrheitsgetreu angegeben, dass er freiwillig einen fremden Wehrdienst geleistet habe. In all diesen Anträgen (1977/1987/1997/2007) habe die Behörde keinen Anlass gesehen, ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid vom 22.05.2017 abzuändern, sodass er trotz seines 2-jährigen freiwilligen Wehrdienstes in der deutschen Bundeswehr die österreichische Staatsbürgerschaft nach über 26-jährigen loyalen Verhalten beibehalte und ihm der zurückgeforderte Staatsbürgerschaftsnachweis wieder zu zugesendet werde. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt dem Feststellungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme wurde

§ 24Abs.

5 verzichtet.Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt dem Feststellungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme wurde

Paragraph 24, Absatz 5, verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Herrn H. K., geboren am ...1945 in O., Deutschland, kam die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 1lit.

b des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276 ab 27.

  1. 1945 zu (sein Vater V. K. besaß am
  2. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und war in B. heimatberechtigt). Herrn H. K., geboren am ...1945 in O., Deutschland, kam die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph eins, Litera b, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276 ab 27.

  1. 1945 zu (sein Vater römisch fünf. K. besaß am
  2. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und war in B. heimatberechtigt). Der Genannte lebte zunächst ohne Aufenthaltstitel in Deutschland und absolvierte die Schul- und Berufsausbildung. Als damals noch Minderjähriger verpflichtete er sich als Soldat auf Zeit 2 Jahre in der deutschen Bundeswehr zu dienen. Sein Vater bestätigte am 23.07.1971 schriftlich, dass er zur Verpflichtung seines, seinerzeit minderjährigen Sohnes, als Soldat auf Zeit zwei Jahre in der deutschen Bundeswehr zu dienen, sein Einverständnis gegeben habe. Laut Dienstzeitbescheinigung der ... vom 31.03.1967 gehörte er vom 01.04.1965 bis 31.03.1967 der deutschen Bundeswehr als Soldat auf Zeit an, wobei sein letzter Dienstgrad Unteroffizier war. Die Dauer des Grundwehrdienstes betrug zum damaligen Zeitpunkt 18 Monate. Anlässlich der Eheschließung am 10.09.1969 wurde von den deutschen Behörden festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. In einem Schreiben an das österreichische Generalkonsulat Düsseldorf vom 12.01.1972 gab der Beschwerdeführer an, dass er in der deutschen Bundeswehr zwei Jahre als Soldat auf Zeit freiwillig gedient habe und sich sein persönliches und berufliches Leben in der Bundesrepublik Deutschland aufgebaut habe. Er könne nicht so einfach akzeptieren, dass er nun österreichischer und nicht deutscher Staatsbürger sei. Er äußerte seine Absicht die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben und ersuchte um eine Entlassungsbestätigung aus dem österreichischen Staatsverband, für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit 08.02.1971 wurde durch die deutschen Behörden förmlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Ein Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft zum damaligen Zeitpunkt wurde von den deutschen Behörden verneint. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden von den deutschen Behörden seither als österreichischer Staatsbürger geführt. Dem Beschwerdeführer wurde vom Generalkonsulat in Düsseldorf am 23.
  3. 1971 ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt. Mit Aktenvermerk wurde auf der Dienstzeitbescheinigung festgehalten, dass laut do. Rechtsansicht kein Verlustgrund eingetreten sei. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 20.03.2007 bis 19.03.2017 im Besitz eines österreichischen Reisepasses. Rechtsgrundlagen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, lauten: „BEHÖRDEN UND VERFAHREN § 39.

(1)Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.Paragraph 39,
(1)Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des Paragraph 41, die Landesregierung zuständig.
(2)Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.“
(2)Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.“ „§ 42.
(1)Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)„§ 42.
(1)Außer den in den Paragraphen 38 und 58 c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
(2)Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(2)Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
(3)Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“ „§ 43.
(1)Außer den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen ist eine Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auszustellen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Bestätigung glaubhaft macht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)„§ 43.
(1)Außer den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen ist eine Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auszustellen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Bestätigung glaubhaft macht. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)
(2)Eine Bestätigung kann von Amts wegen ausgestellt werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
(2)Eine Bestätigung kann von Amts wegen ausgestellt werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)
(3)Eine Bestätigung darf nicht ausgestellt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)“
(3)Eine Bestätigung darf nicht ausgestellt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)“

§ 9Abs. 1 Z. 2 Satz 1 Stb

G 1949 (in Kraft bis 30. Juni 1966) verliert durch Ausbürgerung verliert die [österreichische] Staatsbürgerschaft, soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates tritt.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 StbG 1949 (in Kraft bis 30. Juni 1966) verliert durch Ausbürgerung verliert die [österreichische] Staatsbürgerschaft, soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates tritt. Rechtliche Würdigung: Die Rechtsfrage, ob ein Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, ist nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen. Das Staatsbürgerschaftsgesetz vom 10.07.1945, BGBl. Nr. 60 wurde nach mehreren Novellierungen als Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 (StbG 1949, BGBl. Nummer 2 76/1949) wiederverlautbart und stand bis 30.06.1966 in Geltung.Das Staatsbürgerschaftsgesetz vom 10.07.1945, BGBl. Nr. 60 wurde nach mehreren Novellierungen als Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 (StbG 1949, Bundesgesetzblatt Nummer 2 76 aus 1949,) wiederverlautbart und stand bis 30.06.1966 in Geltung. Durch freiwilligen Eintritt in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates trat kraft Gesetzes (ex lege)

§ 9Abs. 1 Z 2 Stb

G 1949 der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Durch freiwilligen Eintritt in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates trat kraft Gesetzes (ex lege)

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1949 der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Der Verlusttatbestand wird einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur der im Ausland ausgeübte öffentliche Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates den Verlust herbeiführte. Dem Eintritt in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates war das freiwillige Weiterverbleiben in einem solchen Dienst (bspw. nach Erlangung der Eigenberechtigung) gleichzusetzen (vgl. VwGH vom 24.10.1967, Zl. 1837/65). Der Verlusttatbestand wird einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur der im Ausland ausgeübte öffentliche Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates den Verlust herbeiführte. Dem Eintritt in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates war das freiwillige Weiterverbleiben in einem solchen Dienst (bspw. nach Erlangung der Eigenberechtigung) gleichzusetzen vergleiche VwGH vom 24.10.1967, Zl. 1837/65). Ein österreichischer Staatsbürger verlor durch den freiwilligen Eintritt in den (öffentlichen Dienst) Militärdienst eines fremden Staates, auch dann die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er gleichzeitig Angehöriger dieses Staates war (vgl. VwGH vom 10.10.1960, Zl. 2439/57)Ein österreichischer Staatsbürger verlor durch den freiwilligen Eintritt in den (öffentlichen Dienst) Militärdienst eines fremden Staates, auch dann die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er gleichzeitig Angehöriger dieses Staates war vergleiche VwGH vom 10.10.1960, Zl. 2439/57) Bei einem Minderjährigen war die Freiwilligkeit unter Berücksichtigung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, allenfalls auch das Vormundschaftsgericht, zu beurteilen. Es steht fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern mehrfach ausdrücklich zugestanden, dass er mit 01.04.1965 freiwillig und mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters in den Dienst der deutschen Bundeswehr und damit in den Militärdienst eines fremden Staates eingetreten ist. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist demnach

§ 9Abs. 1 Z 2 Stb

G 1949 ex lege und unabhängig vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer eingetreten.Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist demnach

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1949 ex lege und unabhängig vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer eingetreten. Im Falle der Erfüllung eines gesetzlichen Verlusttatbestandes tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ohne weiteres, d.h. insbesondere ohne weiteren rechtsgestaltenden Akt der Behörde ein. Die nach der genannten Gesetzesstelle erforderliche Freiwilligkeit und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters waren nach den getroffenen Feststellungen beim Beschwerdeführer zweifellos gegeben. Durch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er in Kenntnis nicht deutscher, sondern österreichischer Staatsbürger zu sein, niemals in den Dienst der deutschen Bundeswehr eingetreten wäre, wird eine existenzielle Notlage, welche dem Beschwerdeführer keine andere Handlungsmöglichkeit offen gelassen hätte, nicht dargelegt. Als Grund dafür, dass er zusätzlich zum damals (nach Erreichen der Volljährigkeit) pflichtgemäßen 18-monatigen Grundwehrdienst für weitere 6 Monate als Zeitsoldat gedient habe, sei laut Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen, dass er den Beginn des Dienstes habe selbst bestimmen können, welchen er im Anschluss an seine Berufsausbildung am 01.04.1965 angetreten sei. Ebenso habe er den Standort und die Truppengattung aussuchen dürfen, sodass er nur 20 km von seinem Wohnort entfernt stationiert gewesen sei. Die Entlohnung als Zeitsoldat sei um ein Vielfaches höher als bei Wehrpflichtigen gewesen und sei nach Dienstbeendigung zudem eine Abfertigung gezahlt worden. Damit macht der Beschwerdeführer eindeutig persönliche, in seiner Sphäre gelegene Gründe für den Dienst in der Bundeswehr geltend. Im Bereich des vergleichbaren § 9 Abs. 1 Z. 1 StbG 1949 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderliche freie Willensentschließung, die zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (hier zum Eintritt in den Militärdienst) führt, nur durch das Vorliegen einer ernstlichen Zwangslage ausgeschlossen wird, etwa wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (Eintritt in den Militärdienst) erforderlich ist, um einer tatsächlich drohenden Gefahr für Leib und Leben zu entgehen (VwGH vom 17.06.1969, Zl. 1038/68). Die Sicherung wirtschaftlicher Vorteile bzw. die mangelnde Bereitwilligkeit, eine finanzielle Schlechterstellung in Kauf zu nehmen, können nicht als eine solche Zwangslage angesehen werden. Im Bereich des vergleichbaren Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1949 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderliche freie Willensentschließung, die zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (hier zum Eintritt in den Militärdienst) führt, nur durch das Vorliegen einer ernstlichen Zwangslage ausgeschlossen wird, etwa wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (Eintritt in den Militärdienst) erforderlich ist, um einer tatsächlich drohenden Gefahr für Leib und Leben zu entgehen (VwGH vom 17.06.1969, Zl. 1038/68). Die Sicherung wirtschaftlicher Vorteile bzw. die mangelnde Bereitwilligkeit, eine finanzielle Schlechterstellung in Kauf zu nehmen, können nicht als eine solche Zwangslage angesehen werden. Eine ernstliche Zwangslage im obgenannten Sinn lag beim Beschwerdeführer damit nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise der Ansicht gewesen ist, deutscher und nicht österreichischer Staatangehöriger zu sein, vermag am Verlust der Staatsbürgerschaft ebenfalls nichts zu ändern. Aus der Korrespondenz mit dem Generalkonsulat vom 12.01.1971 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt von Anfang an in der Bundesrepublik Deutschland sah und sich damals bewusst für den Dienst in der deutschen Bundeswehr entschieden hat. Die Kenntnis über die österreichische Staatsbürgerschaft ist

§ 9Abs. 1 Z 2 Stb

G 1949 nicht Voraussetzung.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise der Ansicht gewesen ist, deutscher und nicht österreichischer Staatangehöriger zu sein, vermag am Verlust der Staatsbürgerschaft ebenfalls nichts zu ändern. Aus der Korrespondenz mit dem Generalkonsulat vom 12.01.1971 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt von Anfang an in der Bundesrepublik Deutschland sah und sich damals bewusst für den Dienst in der deutschen Bundeswehr entschieden hat. Die Kenntnis über die österreichische Staatsbürgerschaft ist

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1949 nicht Voraussetzung. Auch die aus hg. Sicht unrichtige Rechtsansicht des Generalkonsulates Düsseldorf, die unrichtige Information an den Beschwerdeführer und die Ausstellung des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises am 23.11.1971 vermögen im Ergebnis nichts daran zu ändern, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits am 01.04.1965 ex lege eingetreten ist (vgl. VwGH vom 19.05.1972, Zl.0367/72).Auch die aus hg. Sicht unrichtige Rechtsansicht des Generalkonsulates Düsseldorf, die unrichtige Information an den Beschwerdeführer und die Ausstellung des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises am 23.11.1971 vermögen im Ergebnis nichts daran zu ändern, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits am 01.04.1965 ex lege eingetreten ist vergleiche VwGH vom 19.05.1972, Zl.0367/72). Beim „Staatsbürgerschaftsnachweis“ handelt es sich um eine beurkundende Bescheinigung zum Ausstellungszeitpunkt, jedoch um keine Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Bescheinigung hat keinen der Rechtskraft fähigen, verbindlichen Bescheidcharakter. Die Ausfolgung des Staatsbürgerschaftsnachweises ersetzt nicht einen fehlenden Erwerbstatbestand. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt. Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil „Rottmann" aufgestellten Kriterien bleibt bei einer Feststellung der Staatsbürgerschaft kein Raum (VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/01/0192 mwH). Damit wird dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörigkeit nicht erst entzogen, sondern ein bereits viel früher eingetretener Verlust (lediglich) festgestellt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr geltend macht, dass er von den österreichischen Behörden (Vertretungsbehörden) in Kenntnis der Sachlage seit Jahrzehnten als Österreicher behandelt worden sei und ihm ein Staatsbügerschaftsnachweis und mehrere Reisepässe ausgestellt worden seien, so ändert dies nichts an der eindeutigen Rechtslage. Das Staatsbügerschaftsgesetz kennt einen derartigen „Vertrauenstatbestand“ nicht. Dennoch hat der Gesetzgeber mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 36/2013 eine vereinfachte Möglichkeit des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige

§ 57Stb

G 1985 für vergleichbare Fälle geschaffen.Dennoch hat der Gesetzgeber mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2013, eine vereinfachte Möglichkeit des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige

Paragraph 57, StbG 1985 für vergleichbare Fälle geschaffen. Ein Fremder erwirbt laut dieser Bestimmung unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige

Abs. 2 zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.Ein Fremder erwirbt laut dieser Bestimmung unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige

Absatz 2, zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen obliegt der belangten Behörde nach Einbringung der Anzeige in einem gesonderten Verfahren. Die gegenständliche Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung, welche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte entfallen, zumal der Sachverhalt feststeht und durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist. Es war eine Rechtsfrage zu beantworten. Verfahren über die Verleihung, Aberkennung bzw. Feststellung sind nicht vom Begriff der civil rights iSd Art 6 EMRK erfasst (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2

(2005), 286).Eine mündliche Verhandlung, welche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte entfallen, zumal der Sachverhalt feststeht und durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist. Es war eine Rechtsfrage zu beantworten. Verfahren über die Verleihung, Aberkennung bzw. Feststellung sind nicht vom Begriff der civil rights iSd Artikel 6, EMRK erfasst vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2
(2005), 286). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.080.9545.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.