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{'item': 'VGW-251/078/RP10/6166/2017'}

Obsah (4)§ 28§ 89a§ 92§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlVGW-251/078/RP10/6166/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtsp

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 03.04.2017, Zl. E68/17/08094/101, richtet sich an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer und enthält folgenden Spruch: „

§ 89aAbsatz 7 Straßenverkehrsordnung (St

VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der) „

Paragraph 89 a, Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der) VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-… von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, K.-Straße vorgenommen durch die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz am 30.03.2017 von 15.50 bis 16.40 Uhr, in der Höhe von 403,76 EUR vorgeschrieben. Weiters wurde dabei

§ 92Absatz 3 Straßenverkehrsordnung (St

VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, die Entfernung der ausgeflossenen Flüssigkeit vorgenommen. Weiters wurde dabei

Paragraph 92, Absatz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, die Entfernung der ausgeflossenen Flüssigkeit vorgenommen. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof 9, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels Überweisung, bei sonstiger Exekution, einzuzahlen.“ In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, es sei ihm am Zustandekommen des Verkehrsunfalles mit einem LKW der W., der bei Rot und ohne Warnsignal in die Kreuzung eingefahren sei, kein schuldhaftes Verhalten anzulasten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 89aAbs. 2 St

VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird. Nach § 89a Abs. 2a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert ist.Nach Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert ist.

§ 89aAbs.

3 leg. cit. sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

Paragraph 89 a, Absatz 3, leg. cit. sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 44 b, Absatz eins,

§ 89aAbs.

7 leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Paragraph 89 a, Absatz 7, leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

§ 92Abs. 1 St

VO ist jede gröblich oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten.

Paragraph 92, Absatz eins, StVO ist jede gröblich oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten.

Abs. 3 leg. cit. können Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.

Absatz 3, leg. cit. können Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-… (VW …). Ebenso steht außer Streit, dass dieses Fahrzeug am 30.03.2017 um 15.47 Uhr in Wien, Kreuzung K.-Straße/K.-platz in Folge eines Verkehrsunfalles verkehrsbehindernd und beschädigt zum Stillstand gekommen war und von dieser Örtlichkeit durch die Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz händisch ortsverändert wurde. Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass Flüssigkeit aus seinem beschädigten Fahrzeug ausgetreten war. Dieser Sachverhalt geht aus dem Einsatzbericht der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz hervor, wonach der am 30.03.2017 in Wien, Kreuzung K.-Straße/K.-platz nach einem Verkehrsunfall verkehrsbehindernd zum Stillstand gekommene PKW W-…, VW …, auf Anordnung der Polizei von der Feuerwehr händisch von der Fahrbahn entfernt und in der E.-straße gesichert abgestellt wurde. Die am Unfallort aus dem beschädigten Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgeflossene Flüssigkeit wurde mittels 12 kg Universalbindemittel (Absodan) gebunden und in Sondermüllsäcken entsorgt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Das Verwaltungsgericht Wien hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Entfernung (hier: Ortsveränderung) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers vorlagen und die Vorschreibung der durch die Entfernung des Fahrzeuges und die Beseitigung der ausgeflossenen Flüssigkeit entstandenen Kosten zu Recht erfolgt sind. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Gegenstandes nach Abs. 2 allein darauf an, ob die Voraussetzungen (Verkehrsbeeinträchtigung) hierfür zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung gegeben waren (VwGH vom 20.02.1986, Zl. 85/02/0223, ZVR 1988/5; 11.09.2009, Zl. 2008/02/0178, ZVR 2010/48Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Gegenstandes nach Absatz 2, allein darauf an, ob die Voraussetzungen (Verkehrsbeeinträchtigung) hierfür zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung gegeben waren (VwGH vom 20.02.1986, Zl. 85/02/0223, ZVR 1988/5; 11.09.2009, Zl. 2008/02/0178, ZVR 2010/48 Dass durch das gegenständliche Fahrzeug am Unfallort (mitten auf der Straße im Kreuzungsbereich) eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war, die eine umgehende Entfernung des Fahrzeuges erforderlich machte, steht unbestritten fest. Ebenso steht fest, dass die von der Feuerwehr vorgenommene Ortsveränderung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sowie die fachgerechte Beseitigung der ausgeflossenen Flüssigkeit Kosten verursacht hat. Das heißt im gegenständlichen Fall, dass die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten, um das beschädigte Fahrzeug aus dem Kreuzungsbereich zu schaffen und die ausgeflossenen Flüssigkeit zu entfernen, dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer vorzuschreiben sind. An diesem Umstand ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, nichts, da sich nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus dem klaren Wortlaut des Abs. 7, vierter und fünfter Satz, ergibt, dass die Kostenvorschreibung für die Entfernung (hier: Ortsveränderung) eines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen hat (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79; VwGH vom 20.11.1998, Zl. 96/02/0161 u.a.). Das heißt im gegenständlichen Fall, dass die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten, um das beschädigte Fahrzeug aus dem Kreuzungsbereich zu schaffen und die ausgeflossenen Flüssigkeit zu entfernen, dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer vorzuschreiben sind. An diesem Umstand ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, nichts, da sich nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus dem klaren Wortlaut des Absatz 7,, vierter und fünfter Satz, ergibt, dass die Kostenvorschreibung für die Entfernung (hier: Ortsveränderung) eines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen hat (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79; VwGH vom 20.11.1998, Zl. 96/02/0161 u.a.). Hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung der Straße durch die aus dem beschädigten Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgeflossene Flüssigkeit, wird auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach ein Verschulden für ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des § 92 StVO 1960 nicht vorauszusetzen ist, sondern schon die bloße Verursachung der Verunreinigung genügt. Es ist daher auch nicht von Belang, weshalb die Flüssigkeit aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgetreten ist.Hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung der Straße durch die aus dem beschädigten Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgeflossene Flüssigkeit, wird auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach ein Verschulden für ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des Paragraph 92, StVO 1960 nicht vorauszusetzen ist, sondern schon die bloße Verursachung der Verunreinigung genügt. Es ist daher auch nicht von Belang, weshalb die Flüssigkeit aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgetreten ist. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen waren somit die Voraussetzungen zur Entfernung (Ortsveränderung) des Fahrzeuges gegeben und erfolgte die Vorschreibung der entstandenen Kosten sowohl für dessen Entfernung und als auch für die Beseitigung der ausgetretenen Flüssigkeit zu Recht. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Einsatzdauer (laut Einsatzbericht: 50 Minuten, von 15.50 Uhr bis 16.40 Uhr) des Hilfeleistungslöschfahrzeuges samt Mannschaft à EUR 7,90 pro Minute sowie aus der Menge des verwendeten Universalbindemittel à EUR 0,73/kg (hier: 12 kg).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt in vollem Umfang aus der Aktenlage entnehmen lässt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt in vollem Umfang aus der Aktenlage entnehmen lässt. Es war daher spruchgemäß zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.6166.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.