GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 08.05.2017, Zahl: E68/17/11259/101, enthält folgenden Spruch: „
VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)„
Paragraph 89 a, Absatz 7, Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der) VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-… von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, S.-gasse 2 vorgenommen durch die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz am 5.05.2017 von 10 35 bis 11 14 Uhr, in der Höhe von 316,00 EUR vorgeschrieben. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof 9, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels Überweisung, bei sonstiger Exekution, einzuzahlen.“ In seiner dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe sein Fahrzeug bereits am 01.05.2017 ordnungsgemäß am Abstellort geparkt. Er führt weiters aus, die Halteverbotstafeln seien dann im Laufe der Woche nachträglich aufgestellt worden und könne er für diesen Umstand vier Zeugen nennen. Die Abschleppung erfolgte daher aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden behördlichen Verwaltungsakt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-…. Ebenso steht fest, dass dieses Fahrzeug am 05.05.2071 um 10.35 Uhr in Wien, S.-gasse 2, in einer durch transportable Vorschriftszeichen
VO eingerichteten Halte- und Parkverbotszone abgestellt war und von dieser Örtlichkeit um 11.14 Uhr mittels 4 Transportroller durch die Magistratsabteilung 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz, ortsverändert und an der Adresse Wien, S.-gasse 7 gesichert abgestellt wurde.Der Beschwerdeführer ist unbestritten Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-…. Ebenso steht fest, dass dieses Fahrzeug am 05.05.2071 um 10.35 Uhr in Wien, S.-gasse 2, in einer durch transportable Vorschriftszeichen
Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO eingerichteten Halte- und Parkverbotszone abgestellt war und von dieser Örtlichkeit um 11.14 Uhr mittels 4 Transportroller durch die Magistratsabteilung 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz, ortsverändert und an der Adresse Wien, S.-gasse 7 gesichert abgestellt wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Einsatzbericht der Magistratsabteilung 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz, wonach diese nach ihrer telefonischen Alarmierung durch ein Organ der Parkraumüberwachung die Ortsveränderung des in der Verbotszone abgestellten PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen W-… vorgenommen hat. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Das Verwaltungsgericht Wien hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Entfernung (hier: Ortsveränderung) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers vorlagen und die Vorschreibung der dadurch entstandenen Kosten zu Recht erfolgt sind. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der IKZ L. mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 vom 06.04.2017, Zl. MA 46/P82/168572/2017/DIR/BOH,
VO die Bewilligung für die Benützung der öffentlichen Verkehrsfläche in Wien, S.-gasse zwischen D.-gasse und M.-gasse anlässlich der Veranstaltung vom 05.05.2017 bis 07.05.2017 erteilt wurde.
VO wurde der Veranstalter verpflichtet, die Kundmachung des in Wien, S.-gasse zwischen D.-gasse und M.-gasse geltenden „Halte- und Parkverbotes“ vom 05.05.2017 bis 07.05.2107 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen vorzunehmen. Es wurde verfügt, dass die Straßenverkehrszeichen mindestens 24 Stunden vor dem Gültigkeitstermin im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion aufzustellen und auf einem Formblatt jene zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen innerhalb des Bereiches der Verkehrsbeschränkung abgestellten Fahrzeuge (Kennzeichen, Type, Marke) aufzulisten sind.Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der IKZ L. mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 vom 06.04.2017, Zl. MA 46/P82/168572/2017/DIR/BOH,
Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Bewilligung für die Benützung der öffentlichen Verkehrsfläche in Wien, S.-gasse zwischen D.-gasse und M.-gasse anlässlich der Veranstaltung vom 05.05.2017 bis 07.05.2017 erteilt wurde.
Paragraph 44 a, Absatz 3, StVO wurde der Veranstalter verpflichtet, die Kundmachung des in Wien, S.-gasse zwischen D.-gasse und M.-gasse geltenden „Halte- und Parkverbotes“ vom 05.05.2017 bis 07.05.2107 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen vorzunehmen. Es wurde verfügt, dass die Straßenverkehrszeichen mindestens 24 Stunden vor dem Gültigkeitstermin im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion aufzustellen und auf einem Formblatt jene zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen innerhalb des Bereiches der Verkehrsbeschränkung abgestellten Fahrzeuge (Kennzeichen, Type, Marke) aufzulisten sind. Aus dem Aktenvermerk betreffend die Kundmachung der Verkehrsbeschränkung
VO ist ersichtlich, dass die Verkehrszeichen am 04.05.2017 aufgestellt wurden, wobei das Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion durch die am 04.05.2017 um 08.51 Uhr erfolgte Bestätigung der Polizeiinspektion T.-gasse dokumentiert ist.Aus dem Aktenvermerk betreffend die Kundmachung der Verkehrsbeschränkung
Paragraph 44, StVO ist ersichtlich, dass die Verkehrszeichen am 04.05.2017 aufgestellt wurden, wobei das Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion durch die am 04.05.2017 um 08.51 Uhr erfolgte Bestätigung der Polizeiinspektion T.-gasse dokumentiert ist. Auf der am 04.05.2017 zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen erstellten Liste, in welcher die in der eingerichteten Verbotszone abgestellten Fahrzeuge (aufgelistet nach Marke/Type und Kennzeichen) eingetragen wurden, scheint das Fahrzeug des Beschwerdeführers jedoch nicht auf. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, dass das gegenständliche Fahrzeug bereits am 01.05.2017, also noch vor dem Aufstellen der die Halteverbotszone betreffenden transportablen Verkehrszeichen, am Abschlepport geparkt worden sei, hat das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 06.06.2017 dem Beschwerdeführer den verfahrensrelevanten Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sein Fahrzeug in der anlässlich der Aufstellung der Verkehrszeichen erstellten Kennzeichenliste nicht aufscheint. Die gleichzeitig eingeräumte Möglichkeit dazu binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel zu nennen oder vorzulegen, wurde vom Beschwerdeführer nicht genützt. Das Verwaltungsgericht Wien hat keine Veranlassung weder an der ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung noch an der Richtigkeit der Kennzeichenliste zu zweifeln, zumal auch Anhaltspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit sprächen nicht hervorgekommen sind. Eine Einvernahme etwaiger Zeugen, die das Aufstellen der Verkehrszeichen nach dem 01.05.2017 bestätigen könnten, konnte mangels Namhaftmachung nicht erfolgen und ist zudem im Hinblick auf die laut Akt am 04.05.2017 erfolgte Kundmachung der gegenständlichen Verbotszone nicht erforderlich. In Anbetracht der obigen Darlegung sieht es das erkennende Gericht somit als erwiesen an, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt an der gegenständlichen Örtlickeit abgestellt wurde, als dieser Bereich bereits ordnungsgemäß als Halte- und Parkverbotszone gekennzeichnet worden war. Bezugnehmend auf die „Besorgnisjudikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die Entfernung eines Fahrzeuges im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO der begründeten Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs bedarf, wird festgestellt, dass im vorliegende Fall eine konkrete Behinderung durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers gegeben war, da die verfahrensrelevante Verbotszone zwecks Durchführung einer Veranstaltung eingerichtet wurde. Bezugnehmend auf die „Besorgnisjudikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die Entfernung eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO der begründeten Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs bedarf, wird festgestellt, dass im vorliegende Fall eine konkrete Behinderung durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers gegeben war, da die verfahrensrelevante Verbotszone zwecks Durchführung einer Veranstaltung eingerichtet wurde. Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte nicht nur die Entfernung (hier: Ortsveränderung) des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der entstandenen Kosten zu Recht. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Einsatzdauer (laut Einsatzbericht: 40 Minuten, von 10.35 Uhr bis 11.15 Uhr) des Hilfeleistungslöschfahrzeuges samt Mannschaft à EUR 7,90 pro Minute. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
GVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und stehen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der europäischen Grundrechtscharta dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und stehen auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, der europäischen Grundrechtscharta dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.7849.2017
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