RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlVGW-141/010/11820/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Landes Burgenland, vertreten durch Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 - Soziales und Gesundheit, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 14.07.2017, Zahl: MA 40-SRS-440-414/17, wegen Kostenersatz des Landes Wien, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 14.07.2017, MA 4 – SRS - 440.414/17 wurde ausgesprochen, dass eine Verpflichtung des Landes Wien zum Ersatz der Kosten des Landes Burgenland, die durch Gewährung von Hilfe durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung von Frau M. X., geb. am …, im Pflegeheim S., seit 01.04.2017 entstanden sind, gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 WSHG, Art. 1, Art. 2, Art. 3 der Vereinbarung über Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht besteht. Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WSHG ausgeführt, dass mit Bescheid der BH Eisenstadt Umgebung vom 10.04.2017, EU-SH-..., die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Frau X. in der Einrichtung S. ab 01.04.2017 gewährt worden sei. Frau X. sei vom 10.10.1973 bis 27.03.2017 mit Hauptwohnsitz in Wien und vom 10.12.1941 bis 27.03.2017 mit Nebenwohnsitz im Burgenland gemeldet gewesen und sei seit 27.03.2017 mit Hauptwohnsitz im Burgenland gemeldet. Laut den Ausführungen des Gatten von Frau X. stehe fest, dass sich diese im Zeitraum vor dem 01.04.2017 abwechselnd in Wien und Burgenland aufgehalten habe. Allein aus dem Umstand, dass Frau X. Miete und Energiekosten für ihre Wohnung in Wien bezahlt hat, könne nicht abgeleitet werden, dass sie sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe fünf Monate tatsächlich in Wien aufgehalten hat. Frau X. habe sich vom 06.12.2016 bis 09.12.2016 stationär im Krankenhaus in E. befunden. Dies zeige, dass sie nicht nur an den Wochenenden im Burgenland aufhältig gewesen ist. Insgesamt habe sich nicht ergeben, dass sich Frau X. während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate lang in Wien tatsächlich aufgehalten hat, da sie abwechselnd in Wien und Burgenland gewesen sei. Es sei daher die Kostenersatzpflicht mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 44 Abs. 3 WSHG zu verneinen gewesen. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 14.07.2017, MA 4 – SRS - 440.414/17 wurde ausgesprochen, dass eine Verpflichtung des Landes Wien zum Ersatz der Kosten des Landes Burgenland, die durch Gewährung von Hilfe durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung von Frau M. römisch zehn., geb. am …, im Pflegeheim S., seit 01.04.2017 entstanden sind, gemäß Paragraph 44, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, WSHG, Artikel eins,, Artikel 2,, Artikel 3, der Vereinbarung über Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht besteht. Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WSHG ausgeführt, dass mit Bescheid der BH Eisenstadt Umgebung vom 10.04.2017, EU-SH-..., die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Frau römisch zehn. in der Einrichtung S. ab 01.04.2017 gewährt worden sei. Frau römisch zehn. sei vom 10.10.1973 bis 27.03.2017 mit Hauptwohnsitz in Wien und vom 10.12.1941 bis 27.03.2017 mit Nebenwohnsitz im Burgenland gemeldet gewesen und sei seit 27.03.2017 mit Hauptwohnsitz im Burgenland gemeldet. Laut den Ausführungen des Gatten von Frau römisch zehn. stehe fest, dass sich diese im Zeitraum vor dem 01.04.2017 abwechselnd in Wien und Burgenland aufgehalten habe. Allein aus dem Umstand, dass Frau römisch zehn. Miete und Energiekosten für ihre Wohnung in Wien bezahlt hat, könne nicht abgeleitet werden, dass sie sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe fünf Monate tatsächlich in Wien aufgehalten hat. Frau römisch zehn. habe sich vom 06.12.2016 bis 09.12.2016 stationär im Krankenhaus in E. befunden. Dies zeige, dass sie nicht nur an den Wochenenden im Burgenland aufhältig gewesen ist. Insgesamt habe sich nicht ergeben, dass sich Frau römisch zehn. während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate lang in Wien tatsächlich aufgehalten hat, da sie abwechselnd in Wien und Burgenland gewesen sei. Es sei daher die Kostenersatzpflicht mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 3, WSHG zu verneinen gewesen. Das Land Burgenland, vertreten durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung, erhob dagegen mit Schriftsatz vom 09.08.2017 fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2017 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2017 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Nach einer Sachverhaltsdarstellung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, dass Frau X. im Zeitraum vom 10.10.1973 bis 27.03.2017 mit Hauptwohnsitz in Wien und vom 10.12.1942 bis 27.03.2017 mit Nebenwohnsitz im Burgenland gemeldet gewesen sei. Nicht gefolgt werden könne der Schlussfolgerung, dass (alleine) aufgrund der Aussage des Ehegatten darauf geschlossen werden könne, dass die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt gleichermaßen in Wien und Burgenland gehabt habe. Bei dem Nebenwohnsitz im Burgenland handle es sich um eine Feriensiedlung und könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung gesagt werden, dass der Aufenthalt in einer Feriensiedlung für gewöhnlich – im Gegensatz zum Aufenthalt am Hauptwohnsitz – nur vorübergehend ist. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.1992, GZ: 87/14/0096 verwiesen, wonach das Tatbestandsmerkmal „gewöhnlicher Aufenthalt“ körperliche Anwesenheit verlange. Die Umstände müssen ferner dafür sprechen, dass Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Umstand des Krankenaufenthaltes von Frau X. im Dezember 2016, beginnend mit einem Wochentag, einen gewöhnlichen Aufenthalt mit Hauptwohnsitz in Wien ausschließe, sei entgegenzuhalten, dass der zwar der polizeilichen Meldung alleine darüber, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur geringe Aussagekraft zukomme, der Umstand der Anmeldung und Abmeldung bei einer Änderung des tatsächlichen Aufenthaltes aber ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass (zumindest) ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden soll (VwGH 16.06.1992, 92/11/0031). Aus dem Gegenstandsakt ergebe sich, dass Frau X. bis zu ihrem Aufenthalt im Pflegeheim S. ab dem 28.02.2017 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Erst danach sei die Abmeldung für Wien und die Anmeldung des Hauptwohnsitzes im Burgenland per 27.03.2017 erfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass die Hilfesuchende seit 28.02.2017 in E. untergebracht ist, liege deren Lebensmittelpunkt nunmehr seit diesem Zeitpunkt im Burgenland. Diese habe bis zu ihrer Unterbringung laufend Miet- und Energiekosten für ihre Wohnung in Wien bezahlt, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Frau X. bis zu deren Unterbringung in Wien befunden habe. Insgesamt könne daher die Anspruchsvoraussetzung des zumindest fünfmonatigen Aufenthaltes während der letzten sechs Monate vor Hilfegewährung gemäß Art. 3 Abs. 1 der Ländervereinbarung-Sozialhilfe bejaht werden. Daraus folge, dass das Land Wien als Träger der Sozialhilfe im vorliegenden Fall zum Kostenersatz verpflichtet sei. Das Land Burgenland, vertreten durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung, erhob dagegen mit Schriftsatz vom 09.08.2017 fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2017 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2017 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Nach einer Sachverhaltsdarstellung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, dass Frau römisch zehn. im Zeitraum vom 10.10.1973 bis 27.03.2017 mit Hauptwohnsitz in Wien und vom 10.12.1942 bis 27.03.2017 mit Nebenwohnsitz im Burgenland gemeldet gewesen sei. Nicht gefolgt werden könne der Schlussfolgerung, dass (alleine) aufgrund der Aussage des Ehegatten darauf geschlossen werden könne, dass die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt gleichermaßen in Wien und Burgenland gehabt habe. Bei dem Nebenwohnsitz im Burgenland handle es sich um eine Feriensiedlung und könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung gesagt werden, dass der Aufenthalt in einer Feriensiedlung für gewöhnlich – im Gegensatz zum Aufenthalt am Hauptwohnsitz – nur vorübergehend ist. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.1992, GZ: 87/14/0096 verwiesen, wonach das Tatbestandsmerkmal „gewöhnlicher Aufenthalt“ körperliche Anwesenheit verlange. Die Umstände müssen ferner dafür sprechen, dass Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Umstand des Krankenaufenthaltes von Frau römisch zehn. im Dezember 2016, beginnend mit einem Wochentag, einen gewöhnlichen Aufenthalt mit Hauptwohnsitz in Wien ausschließe, sei entgegenzuhalten, dass der zwar der polizeilichen Meldung alleine darüber, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur geringe Aussagekraft zukomme, der Umstand der Anmeldung und Abmeldung bei einer Änderung des tatsächlichen Aufenthaltes aber ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass (zumindest) ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden soll (VwGH 16.06.1992, 92/11/0031). Aus dem Gegenstandsakt ergebe sich, dass Frau römisch zehn. bis zu ihrem Aufenthalt im Pflegeheim S. ab dem 28.02.2017 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Erst danach sei die Abmeldung für Wien und die Anmeldung des Hauptwohnsitzes im Burgenland per 27.03.2017 erfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass die Hilfesuchende seit 28.02.2017 in E. untergebracht ist, liege deren Lebensmittelpunkt nunmehr seit diesem Zeitpunkt im Burgenland. Diese habe bis zu ihrer Unterbringung laufend Miet- und Energiekosten für ihre Wohnung in Wien bezahlt, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Frau römisch zehn. bis zu deren Unterbringung in Wien befunden habe. Insgesamt könne daher die Anspruchsvoraussetzung des zumindest fünfmonatigen Aufenthaltes während der letzten sechs Monate vor Hilfegewährung gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Ländervereinbarung-Sozialhilfe bejaht werden. Daraus folge, dass das Land Wien als Träger der Sozialhilfe im vorliegenden Fall zum Kostenersatz verpflichtet sei. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 23.08.2017 die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt vor. Hierzu hat das Gericht erwogen: Das Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Frau M. X. war vom 10.10.1973 bis 27.03.2017 mit Hauptwohnsitz in Wien, vom 10.12.1941 bis 27.03.2017 mit Nebenwohnsitz im Burgenland und seit 27.03.2017 laufend mit Hauptwohnsitz im Burgenland gemeldet. Frau X. wurde am 28.02.2017 in der S. aufgenommen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in dieser S.. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 10.04.2017, Zahl: EU-SH/...wurde Frau X. ab dem 01.04.2017 die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung S. für die gesamte notwendige Aufenthaltsdauer gemäß §§ 2 Abs. 1, 4, 11 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 44 Abs. 4, 45 Abs. 1 Bgld. Sozialhilfegesetz 2000 genehmigt. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung ersuchte mit Schreiben vom 05.04.2017, eingelangt beim Fonds Soziales Wien am 10.04.2017, um Genehmigung des Ersatzes der aufzuwendenden Sozialhilfekosten für Frau X. Frau M. römisch zehn. war vom 10.10.1973 bis 27.03.2017 mit Hauptwohnsitz in Wien, vom 10.12.1941 bis 27.03.2017 mit Nebenwohnsitz im Burgenland und seit 27.03.2017 laufend mit Hauptwohnsitz im Burgenland gemeldet. Frau römisch zehn. wurde am 28.02.2017 in der S. aufgenommen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in dieser S.. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 10.04.2017, Zahl: EU-SH/...wurde Frau römisch zehn. ab dem 01.04.2017 die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung S. für die gesamte notwendige Aufenthaltsdauer gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, 4, 11, Absatz eins, 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, 44, Absatz 4, 45, Absatz eins, Bgld. Sozialhilfegesetz 2000 genehmigt. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung ersuchte mit Schreiben vom 05.04.2017, eingelangt beim Fonds Soziales Wien am 10.04.2017, um Genehmigung des Ersatzes der aufzuwendenden Sozialhilfekosten für Frau römisch zehn. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Der Sachverhalt konnte sohin als erwiesen angesehen werden. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Der Ländervereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend Kostenersatz in Der Ländervereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe ist sowohl Wien als auch Burgenland beigetreten (für das Land Burgenland tritt die Vereinbarung infolge Kündigung mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft). Diese Ländervereinbarung bindet aber nur die vertragschließenden Länder selbst. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt oder verpflichtet werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung des Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird. Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles sind somit alleine die einschlägigen Bestimmungen des Wiener Landesrechtes, gegenständlich des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), maßgebend (vgl. VwGH vom 27.03.2012, 2010/10/2012 u.a.). Angelegenheiten der Sozialhilfe ist sowohl Wien als auch Burgenland beigetreten (für das Land Burgenland tritt die Vereinbarung infolge Kündigung mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft). Diese Ländervereinbarung bindet aber nur die vertragschließenden Länder selbst. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt oder verpflichtet werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung des Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird. Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles sind somit alleine die einschlägigen Bestimmungen des Wiener Landesrechtes, gegenständlich des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), maßgebend vergleiche VwGH vom 27.03.2012, 2010/10/2012 u.a.). § 44 WSHG regelt Folgendes: Paragraph 44, WSHG regelt Folgendes:
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