← Österreich

{'item': 'VGW-251/078/RP10/8412/2017'}

Obsah (5)§ 28§ 89a§ 9Art. 130§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlVGW-251/078/RP10/8412/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ziegler über

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Vw

GVG wird verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt. Entscheidungsgründe Aus dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl MA 67-976766-2016 ergibt sich folgender für das Verwaltungsgericht Wien relevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.12.2017, Zahl: MA 67-976766-2016-5, wurden Herrn R. D. als Zulassungsbesitzer

§ 89aAbs. 7 St

VO die Kosten für die am 18.10.2016 um 11.03 Uhr erfolgte Entfernung und Aufbewahrung seines in Wien, G.-gasse verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges Marke/Type: FORD/GALAXY mit dem behördlichen Kennzeichen W-… vorgeschrieben.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.12.2017, Zahl: MA 67-976766-2016-5, wurden Herrn R. D. als Zulassungsbesitzer

Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO die Kosten für die am 18.10.2016 um 11.03 Uhr erfolgte Entfernung und Aufbewahrung seines in Wien, G.-gasse verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges Marke/Type: FORD/GALAXY mit dem behördlichen Kennzeichen W-… vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das auf Herrn D. zugelassene Fahrzeug in einer Behindertenzone abgestellt war, für deren Benützung nur Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… berechtigt sind. Die belangte Behörde führt überdies im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des § 89a Abs. 2a lit. d erster Fall StVO, die die Entfernung eines Fahrzeuges rechtfertigt, nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der „Behindertenzone“ (§ 43 Abs. 1 lit. d StVO) ankommt, ohne dass zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung besteht oder gar eine konkrete Behinderung der abstellberechtigten Verkehrsteilnehmer vorliegt (vgl. VwGH vom 30.09.1998, Zl. 98/02/0302). Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass die gesetzmäßig stattgefundene Entfernung des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… auf Kosten des Zulassungsbesitzers, Herrn R. D., zu Recht erfolgte.Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das auf Herrn D. zugelassene Fahrzeug in einer Behindertenzone abgestellt war, für deren Benützung nur Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… berechtigt sind. Die belangte Behörde führt überdies im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera d, erster Fall StVO, die die Entfernung eines Fahrzeuges rechtfertigt, nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der „Behindertenzone“ (Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO) ankommt, ohne dass zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung besteht oder gar eine konkrete Behinderung der abstellberechtigten Verkehrsteilnehmer vorliegt vergleiche VwGH vom 30.09.1998, Zl. 98/02/0302). Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass die gesetzmäßig stattgefundene Entfernung des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… auf Kosten des Zulassungsbesitzers, Herrn R. D., zu Recht erfolgte. Dieser Bescheid wurde Herrn R. D. an seiner bis 31.05.2017 gültigen Wohnadresse in Wien, G.-gasse durch postamtliche Hinterlegung am 28.12.2016 (Beginn der Abholfrist: 29.12.2016) zugestellt. Ein Zustellmangel oder eine Abwesenheit des Bescheidadressaten von der Abgabestelle ergab sich ungeachtet des Umstandes, dass dieses Schriftstück als „nicht behoben“ an die Behörde retourniert wurde, nicht. Eine Beschwerde wurde von Herrn D. nicht erhoben, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Am 02.05.2017 langte bei der Behörde (MA 48 Abschleppgruppe; MA 67 Rechtsmittelverfahren; MA 6 BA 32 – Kanzlei, MA 6 EUVD-Kanzlei) ein E-Mail von Herrn R. D. mit folgendem Wortlaut (auszugsweise Wiedergabe) ein: „Subject: Fwd: Einspruch bzw. Vorstellung Bescheid MA 48/A5-44155/16 Guten Tag, ich habe am 31.10.2016, siehe unten, einen Einspruch bezüglich den Bescheid vom 18.10.2016 gemacht: MA 48/A5-44155/16 Bis dato habe ich leider noch keine Informationen dazu bekommen. Mit der Bitte um Informationen bezüglich dem Sachverhalt. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen R. D.“ Am 02.05.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 67 per E-Mail den im Kostenvorschreibungsverfahren zur Zahl: MA 67-976766-2016 erlassenen Bescheid vom 22.12.2016 an Herrn R. D. und teilte ihm mit, dass dieser Bescheid am 27.01.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Am 03.05.2017 langte bei der Behörde (MA 6 – BA 9 – Abschleppgruppe, MA 67 Rechtsmittelverfahren) ein E-Mail des Herrn R. D. mit folgendem Wortlaut (auszugsweise Wiedergabe) ein: „Betreff: Re: Einspruch bzw. Vorstellung Bescheid MA 48/A5-44155/16, Gp.1849236 Guten Tag sehr geehrte Frau S., Vielen lieben Dank für Ihre Informationen. Könnten sie mir bitte mitteilen an wen ich mich wenden kann bezüglich eines weiteren Einspruches? Ich habe diesen Bescheid, warum auch immer, nie bekommen. Ich habe gestern, 2.05.2017, den Bescheid von Ihnen per Mail erhalten. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist demnach nicht mehr möglich oder doch? Es gibt nämlich einige Punkte die ich nicht verstehe. Mit der Bitte um Informationen. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen R. D.“ Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.05.2017 wurde Herrn R. D. der gegenständlichen Sachverhalt, insbesondere die Zustellung des da. Bescheides vom 22.12.2016, zur Zahl: MA 67-976766-2016-5, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, einen Zustellmangel geltend zu machen. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.05.2017 beim Postamt … Sch. hinterlegt und ab 19.05.2017 zur Abholung bereitgehalten. Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben hat Herr D. weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach erstattet. Das mittels E-Mail vom 03.05.2017 bei der Behörde eingebrachte Anbringen des Herrn R. D. wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Beschwerde gewertet und dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Nach Abs. 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 03.06.1992, Zl. 92/13/0127, sowie VwGH vom 20.01.1993, Zl. 92/13/0192, sowie VwGH vom 24.01.1994, Zl. 93/10/0192) kommt es bei der Beurteilung von Anbringen von Personen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes und auf die Absicht der Person an, wobei bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens eine davon abweichende Auslegung unzulässig ist; maßgebend ist somit nur die Erklärung des Willens, auf die ihr zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe kommt es nicht an, sodass auch ein Irrtum nicht geeignet ist, einen eindeutigen Inhalt eines Begehrens zu ändern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 03.06.1992, Zl. 92/13/0127, sowie VwGH vom 20.01.1993, Zl. 92/13/0192, sowie VwGH vom 24.01.1994, Zl. 93/10/0192) kommt es bei der Beurteilung von Anbringen von Personen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes und auf die Absicht der Person an, wobei bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens eine davon abweichende Auslegung unzulässig ist; maßgebend ist somit nur die Erklärung des Willens, auf die ihr zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe kommt es nicht an, sodass auch ein Irrtum nicht geeignet ist, einen eindeutigen Inhalt eines Begehrens zu ändern. Nach Überprüfung der vorliegenden Eingabe des Herrn R. D., welche in keinster Weise den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht, kommt das Verwaltungsgericht Wien zum Schluss, dass Herr D. mit seinem Anbringen lediglich Informationen erlangen wollte. Überdies hat Herr D. in seiner Eingabe nicht einmal ansatzweise behauptet, dass es sich bei dieser um das Rechtsmittel einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde handeln soll.Nach Überprüfung der vorliegenden Eingabe des Herrn R. D., welche in keinster Weise den Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG entspricht, kommt das Verwaltungsgericht Wien zum Schluss, dass Herr D. mit seinem Anbringen lediglich Informationen erlangen wollte. Überdies hat Herr D. in seiner Eingabe nicht einmal ansatzweise behauptet, dass es sich bei dieser um das Rechtsmittel einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde handeln soll. Da es sich bei der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Eingabe somit um keine Beschwerde handelt, hat das Verwaltungsgericht Wien auch keine Entscheidung über eine Beschwerde zu treffen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047) geht aus diesen Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren (hier: ein vermeintliches Beschwerdeverfahren) einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls auch die Einstellung eines vermeintlichen Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens – wie im gegenständlichen Fall die Prüfung des Vorliegens einer von der Verwaltungsbehörde behaupteten Beschwerde – nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. nochmals u.a VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047) geht aus diesen Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren (hier: ein vermeintliches Beschwerdeverfahren) einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls auch die Einstellung eines vermeintlichen Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens – wie im gegenständlichen Fall die Prüfung des Vorliegens einer von der Verwaltungsbehörde behaupteten Beschwerde – nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche nochmals u.a VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.8412.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.