GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „
Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz § 1 Abs. 1 WLSGParagraph eins, Absatz eins, WLSG § 1 Abs. 1 WLSGParagraph eins, Absatz eins, WLSG § 82 Abs. 1 SicherheitspolizeigesetzParagraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): 13 Stunde(n) 15 Minute(n) Vorhaft (entspricht 53.-) wird auf die Strafe zu Pkt. 1 angerechnet. Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Euro 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 387,00“ In dem dagegen vom Sachwalter des Beschwerdeführers eingebrachten Rechtsmittel wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer psychisch krank und die Tat ihm daher nicht vorwerfbar sei. Der Beschwerdeführer leide an einer chronisch produktiven Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, welche bedingt durch die vorliegende Realitätsstörung zu einer deutlichen Einengung der sozialen Kompetenz führe. Der Beschwerdeführer sei somit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 3 Abs 1 VStG.In dem dagegen vom Sachwalter des Beschwerdeführers eingebrachten Rechtsmittel wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer psychisch krank und die Tat ihm daher nicht vorwerfbar sei. Der Beschwerdeführer leide an einer chronisch produktiven Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, welche bedingt durch die vorliegende Realitätsstörung zu einer deutlichen Einengung der sozialen Kompetenz führe. Der Beschwerdeführer sei somit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unzurechnungsfähig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie der Magistratsabteilung 15 um Abgabe eines Gutachtens, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen aus medizinischer Sicht in der Lage war, das Unerlaubte seiner Handlungen einzusehen und dieser Einsicht
zu handeln. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie der MA 15 gelangte in seinem fachärztlichen Gutachten vom 25.10.2016 zu folgendem Schluss: „BEURTEILUNG: Der Untersuchte ist seit mehreren Jahren besachwaltet; das in diesem Zusammenhang erstellte psychiatrische Gutachten weist bereits im Jahr 2005 auf eine chronifizierte schizophrene Psychose hin. Aktuell ist mit dem Probanden ein geordnetes Gespräch aufgrund von Denkstörungen und massiven Beeinträchtigungen des Realitätsbezuges nicht möglich, Biographie und Anamnese sind kaum erhebbar. Auch in Bezug auf den gegenständlichen Vorfall ist dem Beschwerdeführer eine geordnete Auskunftserteilung nicht möglich; seinen Äußerungen sind lediglich eine psychotisch motivierte erhöhte Konfliktbereitschaft sowie häufiger Konsum größerer Alkoholmengen zu entnehmen. Diagnostisch weisen die aktuellen psychopathologischen Auffälligkeiten neuerlich auf eine unbehandelte schizophrene Psychose mit chronifiziertem Verlauf hin; Denken und Handeln des Untersuchten scheinen überwiegend durch die psychische Erkrankung determiniert. In Bezug auf die vorgeworfenen Tathandlungen im Juni dieses Jahres muss damit aus fachärztlicher Sicht mit Wahrscheinlichkeit von einer schweren psychischen Beeinträchtigung zusätzlich zur festgestellten Alkoholisierung und damit von einer Aufhebung von Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausgegangen werden.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln.
Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. Die Bestimmungen des § 3 VStG sind von Amts wegen wahrzunehmen (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.1992, Zl. 92/06/0087). Die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 VStG bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit, ob aber von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann, wenn Indizien in diese Richtung vorliegen, nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden (siehe zB VwGH vom 23.10.1991, Zl. 91/02/0065).Die Bestimmungen des Paragraph 3, VStG sind von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche zB das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.1992, Zl. 92/06/0087). Die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit, ob aber von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann, wenn Indizien in diese Richtung vorliegen, nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden (siehe zB VwGH vom 23.10.1991, Zl. 91/02/0065). Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen (vgl zB die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137).Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen vergleiche zB die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137). Aufgrund der Beurteilung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie der MA 15 ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war. Der Beschwerde war daher in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.005.11065.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.