GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „Wien 12, F.-gasse ..“ durch „Wien 13, F.-gasse ..“ ersetzt wird.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „Wien 12, F.-gasse ..“ durch „Wien 13, F.-gasse ..“ ersetzt wird. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 22.05.2017, Zahl: MA 48/A3-20158/17, enthält folgenden Spruch: „Das Fahrzeug LKW, Mercedes …, Fgnr.: … war am 14.5.2017 in Wien 12, F.-gasse ohne behördliche Kennzeichentafeln abgestellt und wurde in der Verwahrstelle der MA 48 2 Tage kostenpflichtig aufbewahrt.
VO 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 2 u. 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/16 wurde Ihnen die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges vorgeschrieben.
Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a, der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraphen 2, u. 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/16 wurde Ihnen die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges vorgeschrieben. Das Ausmaß der Kosten ist in den Tarifen I und II der zitierten Verordnung wie folgt festgesetzt:Das Ausmaß der Kosten ist in den Tarifen römisch eins und römisch zwei der zitierten Verordnung wie folgt festgesetzt: Tarif I P. Nr.: 4+7 € 335,-- für das Entfernen des FahrzeugesTarif römisch eins P. Nr.: 4+7 € 335,-- für das Entfernen des Fahrzeuges Tarif II P. Nr.: 6+8 € 45,-- für jeden angefangenen KalendertagTarif römisch zwei P. Nr.: 6+8 € 45,-- für jeden angefangenen Kalendertag nach der Dauer der Aufbewahrung des Fahrzeuges Die Kosten betragen: für das Entfernen für die Aufbewahrung für die Entsorgung daher gesamt € 335,00 € 90,00 € 0,00 € 425,00 Der vorgeschriebene Kostenersatz ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Zahlscheines an die Stadt Wien einzuzahlen.“ In seiner gegen diesen Bescheid frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe die Kennzeichentafeln abmontiert, um das Fahrzeug vom ursprünglichen Meldeort in V. auf seinen jetzigen Wohnort in Wien umzumelden.In seiner gegen diesen Bescheid frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe die Kennzeichentafeln abmontiert, um das Fahrzeug vom ursprünglichen Meldeort in römisch fünf. auf seinen jetzigen Wohnort in Wien umzumelden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. MA 48/A3-20158/17. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
2 lit. a leg. cit. ist die Entfernung eines auf der Straße stehenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug ohne Anhänger.
Paragraph 89 a, Absatz 2, Litera a, leg. cit. ist die Entfernung eines auf der Straße stehenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug ohne Anhänger. Entsprechend dem Wahrnehmungsbericht der Magistratsabteilung 48 wurde am 13.05.2017 um 12.50 Uhr von einem Mitarbeiter der Magistratsabteilung 48 das Fahrzeug LKW-Pritsche, Marke Mercedes … (grau), laut Plakette zuletzt zugelassen auf das behördliche Kennzeichen V…, in Wien 13, F.-gasse ohne Kennzeichentafeln abgestellt, vorgefunden. Im Zuge dieser Amtshandlung hat der Meldungsleger 3 Fotos angefertigt und die Abschleppung veranlasst. Laut Abschleppbericht der Magistratsabteilung 48 wurde das gegenständliche Fahrzeug am 14.05.2017 um 9.47 Uhr von der genannten Örtlichkeit entfernt und in die Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 gebracht. Dass eine Bewilligung nach § 82 Abs. 2 StVO vorlag, auf Grund der das Abstellen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges an der angegebenen Örtlichkeit und somit die Benützung der Straße erlaubt gewesen wäre, ergibt sich aus der Aktenlage nicht.Entsprechend dem Wahrnehmungsbericht der Magistratsabteilung 48 wurde am 13.05.2017 um 12.50 Uhr von einem Mitarbeiter der Magistratsabteilung 48 das Fahrzeug LKW-Pritsche, Marke Mercedes … (grau), laut Plakette zuletzt zugelassen auf das behördliche Kennzeichen V…, in Wien 13, F.-gasse ohne Kennzeichentafeln abgestellt, vorgefunden. Im Zuge dieser Amtshandlung hat der Meldungsleger 3 Fotos angefertigt und die Abschleppung veranlasst. Laut Abschleppbericht der Magistratsabteilung 48 wurde das gegenständliche Fahrzeug am 14.05.2017 um 9.47 Uhr von der genannten Örtlichkeit entfernt und in die Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 gebracht. Dass eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz 2, StVO vorlag, auf Grund der das Abstellen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges an der angegebenen Örtlichkeit und somit die Benützung der Straße erlaubt gewesen wäre, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Im Hinblick auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen waren die Voraussetzungen zur Entfernung des ohne Kennzeichentafeln abgestellten Fahrzeuges erfüllt und erfolgte demnach die Abschleppung zu Recht.
7 leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Paragraph 89 a, Absatz 7, leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der
5 leg. cit. gesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der
Paragraph 89 a, Absatz 5, leg. cit. gesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Laut KFZ-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres war das gegenständliche Fahrzeug in der Zeit vom 23.03.2009 bis 15.05.2017 mit dem behördlichen Kennzeichen V… und ab 15.05.2017 mit dem behördlichen Kennzeichen W-… für den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
VO wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges die Kosten für die Entfernung (€ 335,00) und Aufbewahrung für die Dauer von 2 Tagen (€ 90,00) vorgeschrieben.
Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 der StVO wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges die Kosten für die Entfernung (€ 335,00) und Aufbewahrung für die Dauer von 2 Tagen (€ 90,00) vorgeschrieben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe, warum er sein Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln abgestellt habe, müssen ins Leere gehen, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 89a Abs. 2 lit. a StVO 1960 seit dem Inkrafttreten des 14, StVO-Novelle der bloße Umstand, dass an einem Kraftfahrzeug keine Kennzeichentafeln angebracht sind, bereits seine Entfernung rechtfertigt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1992, Zl. 92/02/0209).Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe, warum er sein Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln abgestellt habe, müssen ins Leere gehen, da nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 89 a, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 seit dem Inkrafttreten des 14, StVO-Novelle der bloße Umstand, dass an einem Kraftfahrzeug keine Kennzeichentafeln angebracht sind, bereits seine Entfernung rechtfertigt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1992, Zl. 92/02/0209). Angesichts der unbestrittenen gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und den dadurch erfüllten Voraussetzungen zur Entfernung, erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges sondern auch die Vorschreibung der entstandenen Kosten zu Recht. Die Höhe der vorgeschriebenen Kosten entspricht den durch Verordnung festgesetzten Tarifen und ist vom Verwaltungsgericht Wien nicht zu beanstanden. Die Spruchabänderung erfolgte zur Klarstellung der Örtlichkeit, von welcher das gegenständliche Fahrzeug entfernt wurde. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
GVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und stehen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der europäischen Grundrechtscharta dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und stehen auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, der europäischen Grundrechtscharta dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.8774.2017
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