GVG des Herrn Mag. M. K., Wien, D.-straße, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellung von Seiten der Organe der Landespolizeidirektion Wien am 02.04.2017, in 1220 Wien, Wagramer Straße 79, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.08.2017,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde
Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG und den Paragraphen 7, ff VwGVG des Herrn Mag. M. K., Wien, D.-straße, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellung von Seiten der Organe der Landespolizeidirektion Wien am 02.04.2017, in 1220 Wien, Wagramer Straße 79, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.08.2017, zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t: 1.
GVG wird die Feststellung der Identität am 02.04.2017 beim Donauplex (in 1220 Wien, Wagramer Straße 79) für rechtswidrig erklärt.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Feststellung der Identität am 02.04.2017 beim Donauplex (in 1220 Wien, Wagramer Straße 79) für rechtswidrig erklärt. 2. Das Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat
GVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Das Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat
Paragraph 35, VwGVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I.
3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung unserer Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt.
Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung unserer Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt. Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind im § 35 Abs. 1 SPG taxativ aufgezählt. Eine Identitätsfeststellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Zi. 1 SPG wäre zulässig, wenn der einschreitende Beamte aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme gehabt hätte, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Dabei ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zu Grunde zu legen und zunächst zu fragen, ob er vertretbaren annehmen könnte, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Gegebenenfalls ist vom selben Erkenntnishorizont aus zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt war, der Beschwerdeführer stehe mit diesem gefährlichen Angriff in Zusammenhang oder könne über denselben Auskunft erteilen.Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind im Paragraph 35, Absatz eins, SPG taxativ aufgezählt. Eine Identitätsfeststellung im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Zi. 1 SPG wäre zulässig, wenn der einschreitende Beamte aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme gehabt hätte, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Dabei ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zu Grunde zu legen und zunächst zu fragen, ob er vertretbaren annehmen könnte, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Gegebenenfalls ist vom selben Erkenntnishorizont aus zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt war, der Beschwerdeführer stehe mit diesem gefährlichen Angriff in Zusammenhang oder könne über denselben Auskunft erteilen. Der Versuch einer der im § 16 Abs. 2 SPG genannten gerichtlich strafbaren Handlung begründet bereits einen Angriff im Sinne dieser Norm. § 16 Abs. 3 SPG unterstellt dem Begriff des gefährlichen Angriffs – über den Versuch hinaus – auch noch Vorbereitungshandlungen, soweit sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung stehen. Der gefährliche Angriff beginnt daher bereits mit dem in Absatz 3i umschriebenen letzten Vorbereitungsstadium (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 4, 2011, 202).Der Versuch einer der im Paragraph 16, Absatz 2, SPG genannten gerichtlich strafbaren Handlung begründet bereits einen Angriff im Sinne dieser Norm. Paragraph 16, Absatz 3, SPG unterstellt dem Begriff des gefährlichen Angriffs – über den Versuch hinaus – auch noch Vorbereitungshandlungen, soweit sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung stehen. Der gefährliche Angriff beginnt daher bereits mit dem in Absatz 3i umschriebenen letzten Vorbereitungsstadium (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 4, 2011, 202). Die Feststellung meiner Identität war rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ich war am 02.04.2017 lediglich vor dem Einkaufszentrum und habe dort keinerlei rechtswidrige Handlungen gesetzt. Ich habe keine Verwaltungsübertretung begangen, weswegen § 35 VStG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt. Auch ist kein Tatbestand des § 35 SPG erfüllt, da ich selbst weder einen gefährlichen Angriff getätigt habe, noch berechtigterweise der Verdacht bestanden haben könnte, dass ich über einen solchen Auskunft hätte geben können. Auch die anderen Tatbestände des § 35 SPG sind nicht erfüllt.Ich habe keine Verwaltungsübertretung begangen, weswegen Paragraph 35, VStG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt. Auch ist kein Tatbestand des Paragraph 35, SPG erfüllt, da ich selbst weder einen gefährlichen Angriff getätigt habe, noch berechtigterweise der Verdacht bestanden haben könnte, dass ich über einen solchen Auskunft hätte geben können. Auch die anderen Tatbestände des Paragraph 35, SPG sind nicht erfüllt. Vielmehr hatte ich den Eindruck, dass nur deswegen meine Identität kontrolliert wird, weil - wie der Polizist selbst sagte - er mich aus einer anderen Amtshandlung kennt und dass er sich von einem Ausländer nichts sagen lässt.. Dies stellt aber keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Identitätsfeststellung dar. Daher wurde ich in meinem Recht, nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unterzogen zu werden, verletzt. Die Aufforderung meine Identitätsdaten bekannt zu geben, erfolgte somit in interaktiver Befehlsform im Sinne des § 88 Abs. 1 SPG iVm § 35 Abs. 1 Zi. 1 SPG (vgl. VwGH 13.12.2005, 2005/01/055), zumal der Beamte mir mit einer Inhaftierung drohte und mich somit unter massiven Druck setzte. Unabhängig davon ist eine Zuordnung, ob zur Beurteilung § 88 Abs. 1 oder 2 SPG zur Anwendung gelangt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Rechtschutz nicht relevant und kann entfallen (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Die Aufforderung meine Identitätsdaten bekannt zu geben, erfolgte somit in interaktiver Befehlsform im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Zi. 1 SPG vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/01/055), zumal der Beamte mir mit einer Inhaftierung drohte und mich somit unter massiven Druck setzte. Unabhängig davon ist eine Zuordnung, ob zur Beurteilung Paragraph 88, Absatz eins, oder 2 SPG zur Anwendung gelangt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Rechtschutz nicht relevant und kann entfallen (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Nachdem ich von den Beamten auf eine solche Art und Weise unter Druck gesetzt worden bin, dass ich mit Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit einer Festnahme, rechnen musste, sofern er seine Identität nicht freiwillig bekannt geben werde und kein Rechtfertigungsgrund für meine Identitätsfeststellung gegeben war, ist die Maßnahme der belangten Behörde rechtswidrig. IV. Anträgerömisch vier. Anträge Daher werden gestellt die A n t r ä g e, das Landesverwaltungsgericht Wien möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklären;2. die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklären; 3. gem. § 35 Abs. 1 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es werden die Kosten der § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begehrt.3. gem. Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es werden die Kosten der Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begehrt. Wien, 19.04.2017 Mag. M. K.“ Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren drei Fotoausdrucke. 2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht. Die belangte Behörde erstattete am 29.05.2017 eine Gegenschrift mit nachstehendem Inhalt: „Die Landespolizeidirektion Wien legt die den beschwerdegegenständlichen Vorfall betreffende Eintragung in den Tagesbericht der PI ... vor und erstattet nachfolgende GEGENSCHRIFT. I.römisch eins. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten Tagesberichteintragung über die Amtshandlung, welche von AbtInsp. W. Ma. geführt wurde und bei der VB/S G. P. als weiterer EB anwesend war. Beweis: vorgelegte Tagesberichteintragung II.römisch zwei. RECHTSLAGE Der BF (in der Folge kurz: „BF“) erachtet seine Identitätsfeststellung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 SPG für rechtswidrig.Der BF (in der Folge kurz: „BF“) erachtet seine Identitätsfeststellung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz eins, SPG für rechtswidrig. Anlässlich der Kontrolle von Kfz in einer Halte- und Parkverbotszone fiel Abt.Insp. W. der an einem dort abgestellten Fahrzeug lehnende und einen Fuß darauf abstützende BF auf. Aufgrund der konkreten Situation entstand für den einschreitenden EB – im Wissen um die häufig vorkommende missbräuchliche Verwendung von Ausweisen
VO – der Verdacht, es könnte diesbezüglich eine Verwaltungsübertretung vorliegen. Der EB begann in der Folge eine Amtshandlung und versuchte im Rahmen der Vollziehung der StVO den hier vorliegenden Sachverhalt zu klären, um die Einleitung eines späteren Verwaltungsstrafverfahrens zu sichern. Zu diesem Zweck richtete er an den BF diverse (bloße) Fragen. Der BF ging auf diese Fragen kaum ein, äußerte aber, den Namen des Inhabers des Ausweises
VO zu kennen. Daraufhin forderte der EB den BF auf, sich auszuweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF ein Verhalten zeigte, wie es für gewöhnlich nur von über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten gezeigt wird. Da die diversen Fragen zur Klärung des Sachverhalts bis zum Schluss ohne Erfolg verliefen, beendete der EB die Amtshandlung schließlich ergebnislos.Anlässlich der Kontrolle von Kfz in einer Halte- und Parkverbotszone fiel Abt.Insp. W. der an einem dort abgestellten Fahrzeug lehnende und einen Fuß darauf abstützende BF auf. Aufgrund der konkreten Situation entstand für den einschreitenden EB – im Wissen um die häufig vorkommende missbräuchliche Verwendung von Ausweisen
Paragraph 29 b, StVO – der Verdacht, es könnte diesbezüglich eine Verwaltungsübertretung vorliegen. Der EB begann in der Folge eine Amtshandlung und versuchte im Rahmen der Vollziehung der StVO den hier vorliegenden Sachverhalt zu klären, um die Einleitung eines späteren Verwaltungsstrafverfahrens zu sichern. Zu diesem Zweck richtete er an den BF diverse (bloße) Fragen. Der BF ging auf diese Fragen kaum ein, äußerte aber, den Namen des Inhabers des Ausweises
Paragraph 29 b, StVO zu kennen. Daraufhin forderte der EB den BF auf, sich auszuweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF ein Verhalten zeigte, wie es für gewöhnlich nur von über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten gezeigt wird. Da die diversen Fragen zur Klärung des Sachverhalts bis zum Schluss ohne Erfolg verliefen, beendete der EB die Amtshandlung schließlich ergebnislos. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG Die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. An Kosten werden ● Schriftsatzaufwand und ● Vorlageaufwand
G-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“ Der Gegenschrift beigeschlossen war ein Dienstvermerk des AbtInsp. Ma. W., worin festgehalten ist: „Am heutigen Tag um 17.07 Uhr kontrollierte der V/… (G., VB/S) und ich KFZ, die in einem absoluten Halte–und Parkverbot ausgenommen mit Behindertenausweis, stehen. Bei der Kontrolle eines Audi … mit dem beh. Kz.: W-7 lehnte eine männliche Person mit dem Rücken und einem Fuß an dem betreffenden Fahrzeug. Im Fahrzeug war ein Behindertenausweis hinterlegt. Ich ging jetzt zu der betreffenden Person und fragte diese, ob er der momentane Besitzer sei. Der Grund war das Anlehnen bzw. ein möglicher Fußabrieb, der am Fzg. entstehen kann. Die Person mokierte sich äußerst bei der AH, was sehr unkooperativ und konnte erst nach einigen Minuten einen Ausweis vorweisen. Es handelte sich um Mag. K. M.,... 1990 geb., Leg.: öst Fsch. Nr.: ... von LPD Burgenland. Am Fzg. konnte durch mich keine Substanzbeeinträchtigung wahrgenommen werden. Eine Visitenkarte mit inkludierter Dienstnummer wurde am Ende der AH durch mich ausgefolgt. W., AI.“
VO im Fahrzeug hinterlegt. In weiterer Folge warteten sie gemeinsam auf den Vater des Beschwerdeführers, um diesen weiter zu chauffieren.Der Beschwerdeführer hielt sich am 02.04.2017 mit Frau R. und Herrn S. vor dem Donauplex in der Wagramer Straße 79, 1220 Wien, auf. Dabei standen sie in unmittelbarer Nähe zu einem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-7, welches in einem Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Personen mit Behinderung, abgestellt war. Mit diesem Fahrzeug hat zuvor Frau R. auf Ersuchen des Beschwerdeführers dessen Vater zum Donauplex gefahren, das Fahrzeug vor Ort abgestellt und den auf den Vater des Beschwerdeführers ausgestellten Ausweis
Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO im Fahrzeug hinterlegt. In weiterer Folge warteten sie gemeinsam auf den Vater des Beschwerdeführers, um diesen weiter zu chauffieren. Gegen 17 Uhr hielt parallel zu diesem Fahrzeug ein Funkstreifenwagen der belangten Behörde mit den Sicherheitswachebeamten AbtInsp. W. und VB/S G. an. AbtInsp. W. machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Fahrzeug, an dem er zu diesem Zeitpunkt lehnte, im Halte- und Parkverbot abgestellt sei. Als sich nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer in weiterer Folge herausstellte, dass hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges ein Behindertenausweis
VO eingelegt war, forderte AbtInsp. W. den Beschwerdeführer, sich auszuweisen. AbtInsp. W. wollte eine möglicherweise missbräuchlich erfolgte Verwendung des Behindertenausweises abklären, weshalb er auch den Beschwerdeführer nach seinem Ausweis fragte. Einen Grund für die Aufforderung zur Ausweisleistung bzw. Identitätsfeststellung teilte AbtInsp. W. dem Beschwerdeführer trotz Nachfragens jedoch nicht mit. Dem Beschwerdeführer wurde von den einschreitenden Organen nicht vorgeworfen eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben; er wurde auch nicht von den einschreitenden Organen bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten.Gegen 17 Uhr hielt parallel zu diesem Fahrzeug ein Funkstreifenwagen der belangten Behörde mit den Sicherheitswachebeamten AbtInsp. W. und VB/S G. an. AbtInsp. W. machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Fahrzeug, an dem er zu diesem Zeitpunkt lehnte, im Halte- und Parkverbot abgestellt sei. Als sich nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer in weiterer Folge herausstellte, dass hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges ein Behindertenausweis
Paragraph 29 b, StVO eingelegt war, forderte AbtInsp. W. den Beschwerdeführer, sich auszuweisen. AbtInsp. W. wollte eine möglicherweise missbräuchlich erfolgte Verwendung des Behindertenausweises abklären, weshalb er auch den Beschwerdeführer nach seinem Ausweis fragte. Einen Grund für die Aufforderung zur Ausweisleistung bzw. Identitätsfeststellung teilte AbtInsp. W. dem Beschwerdeführer trotz Nachfragens jedoch nicht mit. Dem Beschwerdeführer wurde von den einschreitenden Organen nicht vorgeworfen eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben; er wurde auch nicht von den einschreitenden Organen bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten. Der Beschwerdeführer war nicht zu einem freiwilligen Nachweis seiner Identität bzw. zur freiwilligen Ausweisleistung bereit. Erst nach Androhung seiner Verhaftung bzw. Festnahme durch AbtInsp. W. wies sich der Beschwerdeführer mit seinen Führerschein aus Angst vor einer bevorstehenden Zwangsmaßnahme durch die Sicherheitsorgane aus. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer nach anfänglichem Zuwarten auf die Rückkehr des Inhabers des Behindertenausweises zum abgestellten Fahrzeug (dieses Ansinnen wurde in weiterer Folge von AbtInsp. W. aufgegeben) retourniert. 2. Die Feststellungen gründen sich auf das Beschwerdevorbringen, auf die Gegenschrift der belangten Behörde samt Dienstvermerk des AbtInsp. Ma. W. und auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen N. R., Mi. S., AbtInsp. Ma. W. und VB/S P. G. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Örtlichkeit der Amtshandlung in 1220 Wien, Wagramer Straße 79, geht aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugen R., S. und VB/S G. und den der Beschwerde beigeschlossenen Lichtbildaufnahmen hervor. Ebenso ist unbestritten, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-7 in einem Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Personen mit Behinderung, abgestellt war und im Fahrzeug ein Ausweis, der zum Abstellen des Fahrzeuges in der entsprechend gekennzeichneten Örtlichkeit berechtigt, eingelegt war. Die Feststellungen hinsichtlich der Aufforderung zur Ausweisleistung durch AbtInsp. W. stützen sich insbesondere auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen S. und R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dass eine solche Aufforderung tatsächlich erfolgt ist, wurde auch von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 23.05.2017 zugestanden. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft ausgesagt, dass er zu einer freiwilligen Ausweisleistung und Identitätsfeststellung nicht bereit war. So hat er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür als nicht vorliegend gegeben erachtet und hat erfolglos nach der Rechtsgrundlage für die Ausweisforderung gefragt. Den Führerschein zeigte er erst vor, als ihm die Festnahme bzw. Verhaftung angedroht wurde. Dass es zu einer solchen Androhung gekommen war, haben der Beschwerdeführer und die Zeugen S. und R. glaubhaft ausgesagt. Der Zeuge AbtInsp. W. will zwar eine „Verhaftung“ nicht angedroht haben, räumte aber ein, dass er schon gesagt haben könne, dass sich die Anhaltung verzögern würde, wenn der Ausweis nicht geleistet werde. Lediglich der Zeuge G. sagte aus, dass dem Beschwerdeführer keinesfalls die Verhaftung, Festnahme oder dergleichen für den Fall der Weigerung der Führerscheinleistung angedroht wurde. Die Aussage des Zeugen G. war in diesem Punkt ebenso wenig in Einklang mit den Verfahrensergebnissen zu bringen, wie in jenem Punkt, wo er aussagte, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt: Dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug vor Ort gelenkt bzw. abgestellt hat, wurde weder von ihm noch von der Zeugin R. ausgesagt – beide sagten gerade Gegenteiliges aus. Dass der Zeuge G. ein Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer unmittelbar selbst gesehen hat, ist nicht hervorgekommen und auch wenig wahrscheinlich, war doch der Beschwerdeführer am abgestellten Fahrzeug lehnend durch die im Funkstreifenwagen vorbeifahrenden Polizisten wahrgenommen worden. Letztlich hat der Beschwerdeführer auch glaubhaft ausgesagt, dass er gegenüber den einschreitenden Organen gesagt hat, er habe nicht das Fahrzeug gelenkt sowie, dass er die Auskunft, welche Person das Fahrzeug gelenkt und abgestellt hat gegenüber den einschreitenden Organen mit den Hinweis darauf, dass ihn zur Erteilung dieser Auskunft keine rechtliche Verpflichtung treffe, verweigert hat. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen S. und R. als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer zur Erwirkung einer Ausweisleistung zum Zweck der Feststellung seiner Identität im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eine Verhaftung bzw. Festnahme angedroht wurde. Ein Grund für die Forderung nach dem Ausweis bzw. Führerschein wurde dem Beschwerdeführer seiner Aussage und jener der Zeugin R. zufolge nicht genannt. Auch AbtInsp. W. sagte aus, nicht in Erinnerung zu haben, den Beschwerdeführer einen Grund für die Ausweisforderung genannt zu haben. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wurde, dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung konkret vorgeworfen wurde oder er im Verdacht stand im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff zu stehen und als Rechtsgrundlage für die Ausweisleistung etwa § 35 des Sicherheitspolizeigesetzes oder § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 herangezogen wurde. Erstmals im Zuge der Einvernahme der Zeugen W. und G. wurde als gesetzliche Grundlage für die Ausweisforderung § 14 Abs. 1 des Führerscheingesetzes – FSG ins Treffen geführt. Ein entsprechender Anhaltspunkt dafür, dass diese Rechtsgrundlage bei der Amtshandlung vor Ort die maßgebende war, ist nicht dokumentiert; von der belangten Behörde war diese Rechtsgrundlage in der Gegenschrift nicht angesprochen.Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wurde, dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung konkret vorgeworfen wurde oder er im Verdacht stand im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff zu stehen und als Rechtsgrundlage für die Ausweisleistung etwa Paragraph 35, des Sicherheitspolizeigesetzes oder Paragraph 35, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 herangezogen wurde. Erstmals im Zuge der Einvernahme der Zeugen W. und G. wurde als gesetzliche Grundlage für die Ausweisforderung Paragraph 14, Absatz eins, des Führerscheingesetzes – FSG ins Treffen geführt. Ein entsprechender Anhaltspunkt dafür, dass diese Rechtsgrundlage bei der Amtshandlung vor Ort die maßgebende war, ist nicht dokumentiert; von der belangten Behörde war diese Rechtsgrundlage in der Gegenschrift nicht angesprochen. III.1.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch drei.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
und die Durchsetzung desselben notwendig ist.wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen
Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.Beschwerden
Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
Abs. 1 dürfenInhaber eines Ausweises
Absatz eins, dürfen a)Litera a auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz eins, Litera p,) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, b)Litera b entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahnentgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises
Abs. 1 befördern,Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises
Absatz eins, das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises
Absatz eins, befördern, a)Litera a auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist,auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz 3, Litera a,) ein Parkverbot kundgemacht ist, b)Litera b in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, c)Litera c auf Straßen, für die ein Parkverbot, das
4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, undauf Straßen, für die ein Parkverbot, das
Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist, und d)Litera d in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone
2a befahren werden darf,in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone
Paragraph 76 a, Absatz 2 a, befahren werden darf, parken.
Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone
2a hat der Inhaber eines Ausweises
Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken
Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.Beim Halten
Absatz 2, sowie beim Befahren einer Fußgängerzone
Paragraph 76 a, Absatz 2 a, hat der Inhaber eines Ausweises
Absatz eins, diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken
Absatz 3, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3 Z 3.beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ IV.1.1.
1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).römisch vier.1.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR
F vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde
1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).1.2.1. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.
1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat.1.2.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für einer Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. 1.3.
VO der Verdacht bestanden habe, es hätte diesbezüglich eine Verwaltungsübertretung vorliegen können. Der Beschwerdeführer äußerte den Namen des Ausweisinhabers zu kennen. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt, wie es für gewöhnlich nur von über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten gezeigt werde. Er habe an dem dort abgestellten Fahrzeug gelehnt und einen Fuß darauf abgestützt. Aus diesem Grund sei – nach ergebnisloser Befragung des Beschwerdeführers zum Sachverhalt – die Aufforderung zur Ausweisleistung zur Feststellung der Identität gekommen.Die belangte Behörde erachtet die Beschwerde demgegenüber als unbegründet, weil im Wissen um die häufig vorkommende missbräuchliche Verwendung von Ausweisen
Paragraph 29 b, StVO der Verdacht bestanden habe, es hätte diesbezüglich eine Verwaltungsübertretung vorliegen können. Der Beschwerdeführer äußerte den Namen des Ausweisinhabers zu kennen. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt, wie es für gewöhnlich nur von über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten gezeigt werde. Er habe an dem dort abgestellten Fahrzeug gelehnt und einen Fuß darauf abgestützt. Aus diesem Grund sei – nach ergebnisloser Befragung des Beschwerdeführers zum Sachverhalt – die Aufforderung zur Ausweisleistung zur Feststellung der Identität gekommen. 1.3.2. Eine allgemeine Ausweispflicht als solche bzw. Verpflichtung zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung, ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. etwa VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071, oder Wiederin, Sicherheitspolizeirecht
3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt.1.4.
Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wurde, dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung konkret vorgeworfen wurde oder er im Verdacht stand im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff zu stehen, respektive, dass als Rechtsgrundlage für die Ausweisleistung etwa § 35 SPG oder § 35 VStG herangezogen wurde.Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wurde, dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung konkret vorgeworfen wurde oder er im Verdacht stand im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff zu stehen, respektive, dass als Rechtsgrundlage für die Ausweisleistung etwa Paragraph 35, SPG oder Paragraph 35, VStG herangezogen wurde. 1.5. Erstmals im Zuge der Zeugeneinvernahme der einschreitenden Organe wurde als gesetzliche Grundlage für die Ausweisforderung § 14 Abs. 1 FSG angesprochen.1.5. Erstmals im Zuge der Zeugeneinvernahme der einschreitenden Organe wurde als gesetzliche Grundlage für die Ausweisforderung Paragraph 14, Absatz eins, FSG angesprochen.
1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
Paragraph 14, Absatz eins, FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Ein Kraftfahrer ist, auch wenn er sein Fahrzeug zum Parken abgestellt und bereits verlassen hat, als dessen „Lenker“ zur Vorweisung des Führerscheins verpflichtet. Wen die Anhaltung erst nach Abstellen des Fahrzeuges erfolgt, ist jedoch Voraussetzung dafür, dass zwischen dem Lenken und der Verpflichtung zur Vorweisung ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. etwa Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht (72.3 Lfg 2013 zu § 14 FSG, 3, mit Rechtsprechungsnachweis. Vgl. auch zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.07.2013, Zl 2011/02/0060, 28.07.2010, Zl 2009/02/0284, oder 28.04.2004, Zl 2002/03/0005).Ein Kraftfahrer ist, auch wenn er sein Fahrzeug zum Parken abgestellt und bereits verlassen hat, als dessen „Lenker“ zur Vorweisung des Führerscheins verpflichtet. Wen die Anhaltung erst nach Abstellen des Fahrzeuges erfolgt, ist jedoch Voraussetzung dafür, dass zwischen dem Lenken und der Verpflichtung zur Vorweisung ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muss vergleiche etwa Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht (72.3 Lfg 2013 zu Paragraph 14, FSG, 3, mit Rechtsprechungsnachweis. Vgl. auch zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.07.2013, Zl 2011/02/0060, 28.07.2010, Zl 2009/02/0284, oder 28.04.2004, Zl 2002/03/0005). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 FSG vertretbarerweise angenommen werden konnten – namentlich insbesondere, dass der Beschwerdeführer das in der Behindertenzone abgestellte Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat – sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Der bloße Umstand, dass er ein Verhalten gezeigt haben soll, wie dies üblicherweise von einem über das Fahrzeug „Verfügungsberechtigten“ gezeigt wird, rechtfertigt für sich alleine noch nicht eine gerechtfertigte Annahme, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat. Denn selbst die Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug indiziert (noch) nicht die (bzw. eine tatsächlich vorangegangene) Lenkereigenschaft. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass Frau R. das Fahrzeug gelenkt und abgestellt hat. Der Beschwerdeführer war von den einschreitenden Organen selbst am Fahrzeug bloß lehnend angetroffen worden. Er hat seine Lenkereigenschaft gegenüber den einschreitenden Organen ausdrücklich in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass ihn dazu rechtlich keine Verpflichtung treffe, die Auskunft darüber verweigert hat, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, begründet bzw. rechtfertigt nicht die Annahme, dass er das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Auch wäre den einschreitenden Organen die Abklärung der Frage, wer denn das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, mit den ebenso vor Ort anwesenden Zeugen möglich gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, FSG vertretbarerweise angenommen werden konnten – namentlich insbesondere, dass der Beschwerdeführer das in der Behindertenzone abgestellte Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat – sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Der bloße Umstand, dass er ein Verhalten gezeigt haben soll, wie dies üblicherweise von einem über das Fahrzeug „Verfügungsberechtigten“ gezeigt wird, rechtfertigt für sich alleine noch nicht eine gerechtfertigte Annahme, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat. Denn selbst die Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug indiziert (noch) nicht die (bzw. eine tatsächlich vorangegangene) Lenkereigenschaft. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass Frau R. das Fahrzeug gelenkt und abgestellt hat. Der Beschwerdeführer war von den einschreitenden Organen selbst am Fahrzeug bloß lehnend angetroffen worden. Er hat seine Lenkereigenschaft gegenüber den einschreitenden Organen ausdrücklich in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass ihn dazu rechtlich keine Verpflichtung treffe, die Auskunft darüber verweigert hat, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, begründet bzw. rechtfertigt nicht die Annahme, dass er das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Auch wäre den einschreitenden Organen die Abklärung der Frage, wer denn das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, mit den ebenso vor Ort anwesenden Zeugen möglich gewesen. 1.6. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Führerschein zwecks Feststellung seiner Identität nicht freiwillig zeigte und kein Rechtfertigungsgrund für eine (zwangsweise) Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers gegeben war, war die Maßnahme der belangten Behörde rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Weil die einschreitenden Organe im Zuge ihrer Amtshandlung wegen allfälliger Missbräuche eines Behindertenausweises (§ 29b StVO) und somit funktional im Rahmen der Verkehrspolizei einschritten, ist dieses Verhalten dem Rechtsträger Land Wien zuzurechnen.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV. Weil die einschreitenden Organe im Zuge ihrer Amtshandlung wegen allfälliger Missbräuche eines Behindertenausweises (Paragraph 29 b, StVO) und somit funktional im Rahmen der Verkehrspolizei einschritten, ist dieses Verhalten dem Rechtsträger Land Wien zuzurechnen. 3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.067.5517.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.