RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2017 GeschäftszahlVGW-151/032/8709/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Säumnisbeschwerde des B. R. (geb.: 1995, StA: Afghanistan), vertreten durch Mag. P., betreffend das Verfahren des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA35-9/3155605-01, hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Säumnisbeschwerde des B. R. (geb.: 1995, StA: Afghanistan), vertreten durch Mag. P., betreffend das Verfahren des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA35-9/3155605-01, hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 41a Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 70/2015, wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang
- Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit Schreiben vom
- Jänner 2017 eine Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (ab hier: BFA) gemäß § 59 Abs. 4 AsylG an die belangte Behörde ergangen sei. Mit dieser Mitteilung sei die belangte Behörde zuständige Behörde geworden. Diese habe aber ihrer gesetzlichen Entscheidungspflicht, den Aufenthaltstitel "unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung" nicht entsprochen.
- Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit Schreiben vom
- Jänner 2017 eine Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (ab hier: BFA) gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG an die belangte Behörde ergangen sei. Mit dieser Mitteilung sei die belangte Behörde zuständige Behörde geworden. Diese habe aber ihrer gesetzlichen Entscheidungspflicht, den Aufenthaltstitel "unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung" nicht entsprochen.
- Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde samt den Verwaltungsakten ohne Nachholung des Bescheids dem Verwaltungsgericht Wien vor.
- Das Verwaltungsgericht Wien forderte das BFA auf, zu einer Reihe von Fragen Stellung zu nehmen. Das BFA übermittelte dem Verwaltungsgericht Wien in der Folge den den Beschwerdeführer betreffenden beim BFA aufliegenden Verwaltungsakt zur Einsicht. II.römisch zwei. Sachverhalt
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Der am …1995 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er hält sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet auf, ein Antrag auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2012 rechtskräftig abgewiesen. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden dem Beschwerdeführer Karten für Geduldete nach dem Asylgesetz ausgestellt. Am
- Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG; diese wurde ihm mit Gültigkeitsdatum vom
- Dezember 2014 bis
- Dezember 2015 erteilt. Am
- August 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 55 AsylG, welchen er im weiteren Verfahren vor dem BFA auf einen Verlängerungsantrag nach § 57 AsylG modifizierte.Der am …1995 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er hält sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet auf, ein Antrag auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2012 rechtskräftig abgewiesen. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden dem Beschwerdeführer Karten für Geduldete nach dem Asylgesetz ausgestellt. Am
- Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG; diese wurde ihm mit Gültigkeitsdatum vom
- Dezember 2014 bis
- Dezember 2015 erteilt. Am
- August 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG, welchen er im weiteren Verfahren vor dem BFA auf einen Verlängerungsantrag nach Paragraph 57, AsylG modifizierte. Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 sendete das BFA eine "Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG" betreffend den Beschwerdeführer an die belangte Behörde, in welcher ausgeführt wird, "dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG weiterhin vorliegen, die VP das Modul 1 der IV gem. § 14a NAG erfüllt hat und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Ziffer 1 bis 4 AsylG ebenfalls gegeben sind". Diese Mitteilung langte am
- Jänner 2017 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer wurde von dieser Mitteilung mit Schreiben vom
- Jänner 2017 verständigt (persönliche Übernahme am
- Jänner 2017).Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 sendete das BFA eine "Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG" betreffend den Beschwerdeführer an die belangte Behörde, in welcher ausgeführt wird, "dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG weiterhin vorliegen, die VP das Modul 1 der römisch vier gem. Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat und die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 1 bis 4 AsylG ebenfalls gegeben sind". Diese Mitteilung langte am
- Jänner 2017 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer wurde von dieser Mitteilung mit Schreiben vom
- Jänner 2017 verständigt (persönliche Übernahme am
- Jänner 2017). Am
- Februar 2017 sendete eine Sachbearbeiterin des BFA ein E-Mail an eine Sachbearbeiterin der belangten Behörde, in welchem in Bezug auf die Mitteilung vom
- Jänner 2017 ausgeführt wird, es werde "nun von ha. ersucht den Antrag wieder anher zu übermitteln, da von ha. über diesen Antrag entschieden werden muss". In der Folge übersendete die belangte Behörde den Verwaltungsakt wieder dem BFA und unternahm fortan keine eigenen Ermittlungsschritte. In einem weiteren E-Mail eines Sachbearbeiters des BFA an eine Sachbearbeiterin der belangten Behörde vom
- Mai 2017 wird ausgeführt, dass "[d]er Verlängerungsantrag […] versehentlich und zu Unrecht gemäß § 59 Abs. 4 AsylG an die MA35 weitergeleitet" worden sei. Die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 57 iVm § 59 AsylG lägen nicht mehr vor, es bestehe weiterhin eine Zuständigkeit des BFA. Die "ergangene § 59 Abs. 4 AsylG Weiterleitung" sei als gegenstandslos zu betrachten.Am
- Februar 2017 sendete eine Sachbearbeiterin des BFA ein E-Mail an eine Sachbearbeiterin der belangten Behörde, in welchem in Bezug auf die Mitteilung vom
- Jänner 2017 ausgeführt wird, es werde "nun von ha. ersucht den Antrag wieder anher zu übermitteln, da von ha. über diesen Antrag entschieden werden muss". In der Folge übersendete die belangte Behörde den Verwaltungsakt wieder dem BFA und unternahm fortan keine eigenen Ermittlungsschritte. In einem weiteren E-Mail eines Sachbearbeiters des BFA an eine Sachbearbeiterin der belangten Behörde vom
- Mai 2017 wird ausgeführt, dass "[d]er Verlängerungsantrag […] versehentlich und zu Unrecht gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG an die MA35 weitergeleitet" worden sei. Die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG lägen nicht mehr vor, es bestehe weiterhin eine Zuständigkeit des BFA. Die "ergangene Paragraph 59, Absatz 4, AsylG Weiterleitung" sei als gegenstandslos zu betrachten. Mit am
- April 2017 abgesendetem Fax, eingelangt bei der belangten Behörde am
- April 2017, wurde vom Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben.
- Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage, deren Inhalt von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde und der auch sonst keinen Anlass gibt, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 – AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 70/2015, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 – AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, lauten: "'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. […] Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' § 59.
(1)Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 59,
(1)Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. […]
(4)Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
- die Voraussetzung des § 57 weiterhin vorliegen,
- die Voraussetzung des Paragraph 57, weiterhin vorliegen,
- der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, und
- der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, und
- die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.
- die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Absatz eins, ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
(5)Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen."
(5)Im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ist der Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen." Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 70/2015, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, lauten: "Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' § 41a.
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wennParagraph 41 a,
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn
- sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen,
- sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.
- eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn
- sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,
- sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, besitzen,
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.
- eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß."
(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß."
- Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: 2.
- Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.2.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 2.
- Im Beschwerdefall ist angesichts der geteilten Zuständigkeiten bei Verlängerungsanträgen nach § 59 AsylG zunächst zu klären, ob die belangte Behörde überhaupt zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers berufen war.2.
- Im Beschwerdefall ist angesichts der geteilten Zuständigkeiten bei Verlängerungsanträgen nach Paragraph 59, AsylG zunächst zu klären, ob die belangte Behörde überhaupt zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers berufen war. § 59 Abs. 4 AsylG geht davon aus, dass die örtlich zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nur infolge einer Mitteilung des BFA nach § 59 Abs. 4 AsylG zuständig wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, besteht weiterhin eine Zuständigkeit des BFA. Im Beschwerdefall ist nun unzweifelhaft am
- Jänner 2017 eine solche Mitteilung des BFA an die belangte Behörde ergangen. Diese Mitteilung enthält alle in § 59 Abs. 4 AsylG aufgezählten erforderlichen Informationen und ist deshalb geeignet, die entsprechende Rechtswirkung des Zuständigkeitsübergangs auf die belangte Behörde auszulösen. Daran kann auch der zum Akt genommene Inhalt eines E-Mailverkehrs zwischen zwei Sachbearbeiterinnen des BFA und der belangten Behörde, in welchem ersucht wird, "den Antrag wieder anher zu übermitteln", nichts ändern. Weder sieht § 59 Abs. 4 AsylG vor, dass eine einmal ergangene Mitteilung widerrufen werden kann, noch geht aus dem E-Mail vom
- Februar 2017, welches im Übrigen nicht approbiert wurde, ein entsprechender Erklärungswille des BFA eindeutig hervor.Paragraph 59, Absatz 4, AsylG geht davon aus, dass die örtlich zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nur infolge einer Mitteilung des BFA nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG zuständig wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, besteht weiterhin eine Zuständigkeit des BFA. Im Beschwerdefall ist nun unzweifelhaft am
- Jänner 2017 eine solche Mitteilung des BFA an die belangte Behörde ergangen. Diese Mitteilung enthält alle in Paragraph 59, Absatz 4, AsylG aufgezählten erforderlichen Informationen und ist deshalb geeignet, die entsprechende Rechtswirkung des Zuständigkeitsübergangs auf die belangte Behörde auszulösen. Daran kann auch der zum Akt genommene Inhalt eines E-Mailverkehrs zwischen zwei Sachbearbeiterinnen des BFA und der belangten Behörde, in welchem ersucht wird, "den Antrag wieder anher zu übermitteln", nichts ändern. Weder sieht Paragraph 59, Absatz 4, AsylG vor, dass eine einmal ergangene Mitteilung widerrufen werden kann, noch geht aus dem E-Mail vom
- Februar 2017, welches im Übrigen nicht approbiert wurde, ein entsprechender Erklärungswille des BFA eindeutig hervor. Ein Übergang behördlicher Zuständigkeiten durch formfreien E-Mailverkehr auf Sachbearbeiterebene würde zudem dem verfassungsrechtlichen Gebot der präzisen Regelung von Behördenzuständigkeiten widersprechen (vgl. zB VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008, unter Verweis auf VfGH 12.3.2015, G 151/2014 ua). Es kann daher § 59 Abs. 4 AsylG nicht der Inhalt unterstellt werden, die Möglichkeit eines behördlichen Zuständigkeitsübergangs durch informelle Zurückziehung einer einmal zugestellten Mitteilung nach § 59 Abs. 4 AsylG vorzusehen.Ein Übergang behördlicher Zuständigkeiten durch formfreien E-Mailverkehr auf Sachbearbeiterebene würde zudem dem verfassungsrechtlichen Gebot der präzisen Regelung von Behördenzuständigkeiten widersprechen vergleiche zB VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008, unter Verweis auf VfGH 12.3.2015, G 151 aus 2014, ua). Es kann daher Paragraph 59, Absatz 4, AsylG nicht der Inhalt unterstellt werden, die Möglichkeit eines behördlichen Zuständigkeitsübergangs durch informelle Zurückziehung einer einmal zugestellten Mitteilung nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist unbedeutend, ob die Mitteilung nach § 59 Abs. 4 AsylG inhaltlich richtig, in dem Sinne, dass die in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG genannten Kriterien tatsächlich erfüllt sind, ergangen ist. Eine solche inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitteilung ließe erneut eine klare Abgrenzung verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten vermissen, weil erst eine inhaltliche Prüfung samt entsprechendem Ermittlungsverfahren erkennen ließe, ob eine "wirksame" Mitteilung nach § 59 Abs. 4 AsylG vorliegt und damit nach außen hin keinerlei Klarheit herrschte, welche Behörde zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag berufen ist.In diesem Zusammenhang ist unbedeutend, ob die Mitteilung nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG inhaltlich richtig, in dem Sinne, dass die in Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG genannten Kriterien tatsächlich erfüllt sind, ergangen ist. Eine solche inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitteilung ließe erneut eine klare Abgrenzung verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten vermissen, weil erst eine inhaltliche Prüfung samt entsprechendem Ermittlungsverfahren erkennen ließe, ob eine "wirksame" Mitteilung nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG vorliegt und damit nach außen hin keinerlei Klarheit herrschte, welche Behörde zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag berufen ist. Somit war die belangte Behörde ab Zugang der Mitteilung nach § 59 Abs. 4 AsylG am
- Jänner 2017 zur Entscheidung über die Angelegenheit zuständig.Somit war die belangte Behörde ab Zugang der Mitteilung nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG am
- Jänner 2017 zur Entscheidung über die Angelegenheit zuständig. 2.
- Mit Übermittlung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG samt der bezughabenden Verwaltungsakten am
- Jänner 2017 begann für die belangte Behörde die Entscheidungsfrist für den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers zu laufen. § 41a Abs. 3 NAG sieht eine von § 8 VwGVG abweichende Entscheidungsfrist von lediglich acht Wochen vor. Diese Frist ist am
- März 2017 abgelaufen. Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, dass der ungenutzte Ablauf der Frist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen wäre. Vielmehr ging diese angesichts der Rückübermittlung des Akts an das BFA offenbar davon aus, überhaupt nicht zur Entscheidung verpflichtet zu sein. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom
- April 2017 wurde daher nicht zu früh erhoben.2.
- Mit Übermittlung der Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG samt der bezughabenden Verwaltungsakten am
- Jänner 2017 begann für die belangte Behörde die Entscheidungsfrist für den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers zu laufen. Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG sieht eine von Paragraph 8, VwGVG abweichende Entscheidungsfrist von lediglich acht Wochen vor. Diese Frist ist am
- März 2017 abgelaufen. Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, dass der ungenutzte Ablauf der Frist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen wäre. Vielmehr ging diese angesichts der Rückübermittlung des Akts an das BFA offenbar davon aus, überhaupt nicht zur Entscheidung verpflichtet zu sein. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom
- April 2017 wurde daher nicht zu früh erhoben. 2.
- Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass § 41a Abs. 3 NAG ein amtswegiges Vorgehen der Behörde vorsieht. Angesichts dessen, dass der Angelegenheit ursprünglich ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liegt und dieser auch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung hat, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass trotz des amtswegigen Vorgehens eine Untätigkeit der belangten Behörde im Verfahren nach § 41a Abs. 3 NAG im Säumnisweg bekämpft werden kann.2.
- Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ein amtswegiges Vorgehen der Behörde vorsieht. Angesichts dessen, dass der Angelegenheit ursprünglich ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liegt und dieser auch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung hat, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass trotz des amtswegigen Vorgehens eine Untätigkeit der belangten Behörde im Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG im Säumnisweg bekämpft werden kann. 2.
- Die Säumnisbeschwerde ist somit zulässig, die Entscheidungspflicht ist mangels Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde und Vorlage der Säumnisbeschwerde auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen und von diesem inhaltlich zu behandeln.
- In der Sache: 3.
- § 41a Abs. 3 NAG sieht zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" bei Vorliegen einer Mitteilung des BFA gemäß § 59 Abs. 4 AsylG vor (arg.: "ist von Amts wegen […] zu erteilen"). Der Behörde, wie auch dem im Säumnisweg zuständig gewordenen Verwaltungsgericht, kommt dabei kein inhaltlicher Spielraum zu, was sich auch aus dem vom Gesetzgeber gewählten kurzen Entscheidungszeitraum ("unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen"), in welchem ein reguläres Ermittlungsverfahren de facto nicht durchgeführt werden kann, ersehen lässt. Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG tatsächlich vorliegen; zudem sind die Voraussetzungen des
- Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder sonstige besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht zu prüfen.3.
- Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG sieht zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" bei Vorliegen einer Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG vor (arg.: "ist von Amts wegen […] zu erteilen"). Der Behörde, wie auch dem im Säumnisweg zuständig gewordenen Verwaltungsgericht, kommt dabei kein inhaltlicher Spielraum zu, was sich auch aus dem vom Gesetzgeber gewählten kurzen Entscheidungszeitraum ("unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen"), in welchem ein reguläres Ermittlungsverfahren de facto nicht durchgeführt werden kann, ersehen lässt. Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG tatsächlich vorliegen; zudem sind die Voraussetzungen des
- Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder sonstige besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht zu prüfen. 3.
- Dem Beschwerdeführer ist der beantragte Aufenthaltstitel daher gemäß § 20 Abs. 1 und 2 NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.3.
- Dem Beschwerdeführer ist der beantragte Aufenthaltstitel daher gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).
- Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).
- Die ordentliche Revision ist zulässig, da im Beschwerdefall Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu vor, ob eine Mitteilung des BFA nach § 59 Abs. 4 AsylG von diesem widerrufen werden kann bzw. in welcher Form dies zu geschehen hätte. Weiters liegt – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung dazu vor, ob die belangte Behörde bzw. das im Säumnisweg zuständig gewordene Verwaltungsgericht dazu berufen ist, die Mitteilung nach § 59 Abs. 4 AsylG auf seine rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen bzw. welche Konsequenzen daran knüpfen, wenn das BFA eine solche Mitteilung übermittelt, ohne dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG tatsächlich vorliegen.
- Die ordentliche Revision ist zulässig, da im Beschwerdefall Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu vor, ob eine Mitteilung des BFA nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG von diesem widerrufen werden kann bzw. in welcher Form dies zu geschehen hätte. Weiters liegt – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung dazu vor, ob die belangte Behörde bzw. das im Säumnisweg zuständig gewordene Verwaltungsgericht dazu berufen ist, die Mitteilung nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG auf seine rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen bzw. welche Konsequenzen daran knüpfen, wenn das BFA eine solche Mitteilung übermittelt, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG tatsächlich vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017