RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlVGW-001/038/11017/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde der Frau K. E. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 14.07.2017, Zl. MBA ...- S 34023/17, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) 2010 den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde der Frau K. E. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 14.07.2017, Zl. MBA ...- S 34023/17, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) 2010 den , BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.07.2017, zur Zahl MBA ...– S 34023/17, wurden zur Sicherung der Strafe des Verfalls gemäß § 39 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 iVm § 19 Abs. 2 AWEG 2010, BGBl. Nr. 79/2010, jeweils in der geltenden Fassung, näher bezeichnete Gegenstände in Beschlag genommen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.07.2017, zur Zahl MBA ...– S 34023/17, wurden zur Sicherung der Strafe des Verfalls gemäß Paragraph 39, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, AWEG 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 2010,, jeweils in der geltenden Fassung, näher bezeichnete Gegenstände in Beschlag genommen. Die Einschreiterin brachte am 19.07.2017 eine Beschwerde ohne Angabe eines Begehrens ein. Mit Schreiben „Auftrag zur Behebung eines Mangels“ des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.08.2017 wurde ihr vorgehalten, dass ihre Beschwerde nicht den im § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz angeführten Anforderungen entspreche, da ein Begehren fehlte.Mit Schreiben „Auftrag zur Behebung eines Mangels“ des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.08.2017 wurde ihr vorgehalten, dass ihre Beschwerde nicht den im Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz angeführten Anforderungen entspreche, da ein Begehren fehlte. Es wurde ihr daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung diesen Mangel zu beheben. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf dieser Frist zur Folge hat, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Es wurde ihr daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung diesen Mangel zu beheben. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf dieser Frist zur Folge hat, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin am 17.08.2017 (durch Hinterlegung) rechtswirksam an der Abgabestelle in D., ... zugestellt. Die Einschreiterin ist weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung dem Mängelbehebungsauftrag vom 10.08.2017 nachgekommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 9 Abs. des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes (VwGVG) hat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Abs. des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes (VwGVG) hat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher gem. § 17 VwGVG hier anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welcher gem. Paragraph 17, VwGVG hier anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In der von der Einschreiterin eingebrachten Beschwerde ist kein Begehren enthalten. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 10.08.2017 ist die Einschreiterin nicht nachgekommen und hat sie auch sonst kein Vorbringen erstattet. Es war daher die am 19.07.2017 eingebrachte Beschwerde wegen Nichtvorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des , Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Belehrung Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Mag. Brecka European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.038.11017.2017