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{'item': ['VGW-101/069/10600/2017', 'VGW-101/V/069/10704/2017', 'VGW-101/V/069/10705/2017']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlVGW-101/069/10600/2017; VGW-101/V/069/10704/2017; VGW-101/V/069/10705/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der Frau S. W., der mj. E. W. und der Frau Mag. I. W., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1.6.2017, MA 63-441214/2017, mit welchem gemäß

  1. § 2 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 2 und 3 iVm § 35 Abs. 1 iVm § 41 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013),
  2. § 53 Abs. 3 PStG 2013 iVm § 28 Abs. 1 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013),
  3. § 52 iVm § 58 PStG 2013 die Anträge vom 17.11.2016 abgewiesen wurden, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der Frau S. W., der mj. E. W. und der Frau Mag. römisch eins. W., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1.6.2017, MA 63-441214/2017, mit welchem gemäß
  4. Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013),
  5. Paragraph 53, Absatz 3, PStG 2013 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013),
  6. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 58, PStG 2013 die Anträge vom 17.11.2016 abgewiesen wurden, zu Recht: I. Der Beschwerde wird stattgegeben, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheids richtet; der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben. Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 17.11.2016 auf Beauskunftung der die Geburt der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister wird gemäß § 52 iVm § 58 PStG 2013 stattgegeben. Die belangte Behörde hat den Teilauszug den Beschwerdeführerinnen auszufolgen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheids richtet; der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben. Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 17.11.2016 auf Beauskunftung der die Geburt der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister wird gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 58, PStG 2013 stattgegeben. Die belangte Behörde hat den Teilauszug den Beschwerdeführerinnen auszufolgen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde
  9. Am
  10. November 2016 stellten die Beschwerdeführerinnen die Anträge,
  11. die Annahme der mj. E. W. (Zweitbeschwerdeführerin) durch Mag. I. W. (Drittbeschwerdeführerin) mit der Wirkung, dass sie seit
  12. November 2014 zwei Mütter, S. W. (Erstbeschwerdeführerin) und die Drittbeschwerdeführerin, habe, in das Zentrale Personenstandsregister einzutragen;
  13. den Beschwerdeführerinnen eine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin auszustellen, in der sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Drittbeschwerdeführerin als „Mutter“ ausgewiesen seien, und diese Urkunde den Beschwerdeführerinnen zuzustellen;
  14. den Beschwerdeführerinnen die die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister zu deren Geburt (Teilauszug) zu beauskunften;
  15. über diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.
  16. Am
  17. November 2016 stellten die Beschwerdeführerinnen die Anträge,
  18. die Annahme der mj. E. W. (Zweitbeschwerdeführerin) durch Mag. römisch eins. W. (Drittbeschwerdeführerin) mit der Wirkung, dass sie seit
  19. November 2014 zwei Mütter, S. W. (Erstbeschwerdeführerin) und die Drittbeschwerdeführerin, habe, in das Zentrale Personenstandsregister einzutragen;
  20. den Beschwerdeführerinnen eine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin auszustellen, in der sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Drittbeschwerdeführerin als „Mutter“ ausgewiesen seien, und diese Urkunde den Beschwerdeführerinnen zuzustellen;
  21. den Beschwerdeführerinnen die die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister zu deren Geburt (Teilauszug) zu beauskunften;
  22. über diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.
  23. Mit Bescheid vom
  24. Juni 2016 wies die belangte Behörde die Anträge (
  25. bis 3.) der Beschwerdeführerinnen ab und begründete dies damit, dass als besondere Personenstandsdaten zur Geburt die allgemeinen Personenstandsdaten der „Eltern“ angeführt seien (§ 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013). Da die Formulierung im Gesetz bewusst geschlechtsneutral gehalten worden sei, entsprächen die Programmierung des Zentralen Personenstandsregisters und die damit einhergehende Eintragung der Drittbeschwerdeführerin in die Rubrik „Vater/Elternteil“ den gesetzlichen Vorgaben.
  26. Mit Bescheid vom
  27. Juni 2016 wies die belangte Behörde die Anträge (
  28. bis 3.) der Beschwerdeführerinnen ab und begründete dies damit, dass als besondere Personenstandsdaten zur Geburt die allgemeinen Personenstandsdaten der „Eltern“ angeführt seien (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, PStG 2013). Da die Formulierung im Gesetz bewusst geschlechtsneutral gehalten worden sei, entsprächen die Programmierung des Zentralen Personenstandsregisters und die damit einhergehende Eintragung der Drittbeschwerdeführerin in die Rubrik „Vater/Elternteil“ den gesetzlichen Vorgaben. Personenstandsurkunden seien nach dem Muster der Anlagen 4, 4a, 5 oder 5a der – ordnungsgemäß erlassenen – PStG-DV 2013 auszustellen. Da diese die Datenfelder „Vater/Elternteil“, „Mutter/Elternteil“ enthielten, seien in der Verordnung auch Fälle bedacht worden, in denen die Eltern nicht nur aus Vater und Mutter bestünden. Es liege daher auch keine Regelungslücke vor, welche die Ausstellung einer anders lautenden Urkunde rechtfertige (VwGH 29.11.2010, 2010/17/0042). Der Teilregisterauszug über die Geburt sei analog zur Geburtsbeurkundung auszustellen und wäre es im Rechtsverkehr für die Benutzer der Urkunden irreführend, wenn Teilregisterauszug und Geburtsurkunde unterschiedlich bezeichnete Datenfelder enthielten.
  29. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführerinnen, das Verwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und den (unter einem modifizierten) Anträgen Folge geben. Weiters regten die Beschwerdeführerinnen an, das Verwaltungsgericht Wien möge in Bezug auf die PStG-DV 2013 einen Antrag gemäß Art. 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.
  30. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführerinnen, das Verwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und den (unter einem modifizierten) Anträgen Folge geben. Weiters regten die Beschwerdeführerinnen an, das Verwaltungsgericht Wien möge in Bezug auf die PStG-DV 2013 einen Antrag gemäß Artikel 139, B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen. Begründend bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, sie seien durch den Wortlaut der Datenfelder („Mutter/Elternteil“, „Vater/Elternteil“) in ihren Rechten gemäß Art. 8 EMRK, § 1 DSG und Art. 2 StGG verletzt, weil durch diesen – anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren – der Umstand der Adoption offenbart werde. Diese Bloßstellung verletze den höchstpersönlichen Lebensbereich der Familie und das Recht auf Nichtdiskriminierung gegenüber traditionellen, verschiedengeschlechtlichen Familien. Weiters sei es unnötig und diskriminierend, dass in der Geburtsurkunde ausgewiesen werde, wer von beiden Müttern die leibliche und wer die nicht leibliche ist.Begründend bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, sie seien durch den Wortlaut der Datenfelder („Mutter/Elternteil“, „Vater/Elternteil“) in ihren Rechten gemäß Artikel 8, EMRK, Paragraph eins, DSG und Artikel 2, StGG verletzt, weil durch diesen – anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren – der Umstand der Adoption offenbart werde. Diese Bloßstellung verletze den höchstpersönlichen Lebensbereich der Familie und das Recht auf Nichtdiskriminierung gegenüber traditionellen, verschiedengeschlechtlichen Familien. Weiters sei es unnötig und diskriminierend, dass in der Geburtsurkunde ausgewiesen werde, wer von beiden Müttern die leibliche und wer die nicht leibliche ist.
  31. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
  32. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am ...2014 in Wien als leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin geboren. Die Geburt wurde in das Geburtenbuch des Standesamtes T. eingetragen. Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin leben in eingetragener Partnerschaft. Das Bezirksgericht ... bewilligte mit Beschluss vom
  33. Dezember 2014 auf Grund eines schriftlichen Adoptionsvertrages vom
  34. November 2014 die Annahme der Zweitbeschwerdeführerin durch die Drittbeschwerdeführerin. In der Folge wurde im Zentralen Personenstandsregister die Drittbeschwerdeführerin in die Rubrik „Vater/Elternteil“ eingetragen.
  35. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen
  36. Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I 16/2013, idF BGBl. I 120/2016, lauten:
  37. Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2016,, lauten: „Personenstandsdaten §
  38. […]Paragraph 2, […]

(3)Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
  1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
  2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern. […] Inhalt der Eintragung – Geburt §
  3. […]Paragraph 11, […]
(2)Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
(3)Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen. […]
  1. HAUPTSTÜCK EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER
  2. Abschnitt Eintragung des Personenstandsfalles Pflicht zur Eintragung § 35.
(1)Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.Paragraph 35,
(1)Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen. […] Änderung und Ergänzung § 41.
(1)Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.Paragraph 41,
(1)Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
(2)Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist. […] 2. Abschnitt Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen Auskunft § 52.
(1)Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu: Paragraph 52,
(1)Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu: 1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; 2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen. […] Personenstandsurkunde § 53. […]Paragraph 53, […]
(3)Die Personenstandsbehörden haben auszustellen: 1. Geburtsurkunden; […] Geburtsurkunde § 54.
(1)Die Geburtsurkunde hat zu enthalten: Paragraph 54,
(1)Die Geburtsurkunde hat zu enthalten: […] 4. die Namen der Eltern; […] Sonstige Auszüge § 58.
(1)Die Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen Daten auf Antrag eines gemäß § 52 Auskunftsberechtigten zu beauskunften: Paragraph 58,
(1)Die Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen Daten auf Antrag eines gemäß Paragraph 52, Auskunftsberechtigten zu beauskunften:
  1. seine Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
  2. seine Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug). […]“
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013), BGBl. II 324/2013, idF BGBl. II 87/2017, lauten:
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, 324 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 87 aus 2017,, lauten: „
  5. Abschnitt Urkunden, Auskunft, Datenübertragung Ausgestaltung der Urkunden § 28.
(1)Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.Paragraph 28,
(1)Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (Paragraphen 19, f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt. […] Auskunft § 31.
(1)Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.Paragraph 31,
(1)Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht. […] Anlage 5 Geburtsurkunde Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Geschlecht Zeitpunkt und Ort der Geburt Mutter/Elternteil Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Vater/Elternteil Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Zeitpunkt Datum der Ausstellung Amtssiegel, Namen und Unterschrift des Beamten Anlage 5a Geburtsurkunde Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Geschlecht Zeitpunkt und Ort der Geburt Mutter/Elternteil Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Religionsbekenntnis Vater/Elternteil Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Religionsbekenntnis Zeitpunkt Datum der Ausstellung Amtssiegel, Namen und Unterschrift des Beamten Anlage 5b Geburtsurkunde Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Geschlecht Zeitpunkt und Ort der Geburt Mutter/Elternteil Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Gemeinsamer Familienname Vornamen Sonstige Namen Vater/Elternteil Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Gemeinsamer Familienname Vornamen Sonstige Namen Zeitpunkt Datum der Ausstellung Anlage 5c Geburtsurkunde Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Geschlecht Zeitpunkt und Ort der Geburt Mutter/Elternteil Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Religionsbekenntnis Vater/Elternteil Familiennamen Akademische Grade/ Standesbezeichnungen Akademische Grade/ , Standesbezeichnungen Vornamen Sonstige Namen Religionsbekenntnis Zeitpunkt Datum der Ausstellung “ 3. § 197 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, idF BGBl. I 179/2013, lautet:3. Paragraph 197, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946 aus 1811,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2013,, lautet: „Wirkungen § 197.
(1)Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden.Paragraph 197,
(1)Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden. […]“ IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
  1. Spruchpunkte
  2. und
  3. des angefochtenen Bescheids 1.
  4. Nach § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 sind besondere Personenstandsdaten zur Geburt die allgemeinen Personenstandsdaten der „Eltern“. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 PStG 2013 haben Geburtsurkunden die Namen der „Eltern“ zu enthalten. Die Ausstellung von Geburtsurkunden erfolgt nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c der PStG-DV 2013 (§ 28 Abs. 1 PStG-DV 2013). In den relevanten Mustern sind für die Eintragung der Eltern die Datenfelder „Mutter/Elternteil“ und „Vater/Elternteil“ vorgesehen.1.
  5. Nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, PStG 2013 sind besondere Personenstandsdaten zur Geburt die allgemeinen Personenstandsdaten der „Eltern“. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, PStG 2013 haben Geburtsurkunden die Namen der „Eltern“ zu enthalten. Die Ausstellung von Geburtsurkunden erfolgt nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c der PStG-DV 2013 (Paragraph 28, Absatz eins, PStG-DV 2013). In den relevanten Mustern sind für die Eintragung der Eltern die Datenfelder „Mutter/Elternteil“ und „Vater/Elternteil“ vorgesehen. Die Bestimmungen des PStG 2013 normieren (geschlechtsneutral) die Pflicht zur Eintragung der „Eltern“ eines Kindes in das Zentrale Personenstandsregister bzw. die Geburtsurkunde des Kindes. Dies wird in den Anlagen zur PStG-DV 2013 mit den Datenfeldern „Mutter/Elternteil“ und „Vater/Elternteil“ umgesetzt. Durch die im vorliegenden Fall erfolgte Eintragung in die Rubik „Vater/Elternteil“ wurde dem Umstand der Adoptivmutterschaft der Drittbeschwerdeführerin entsprechend dem gesetzlichen Gebot des § 54 Abs. 1 Z 4 PStG 2013 Rechnung getragen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0011). Da die Verpflichtung der belangten Behörde zur Ausstellung einer Geburtsurkunde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 mit dem in § 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013 grundgelegten Rechtsanspruch korrespondiert, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerinnen lediglich einen Anspruch auf Ausstellung einer Geburtsurkunde nach dem erwähnten Muster haben, als zutreffend.Durch die im vorliegenden Fall erfolgte Eintragung in die Rubik „Vater/Elternteil“ wurde dem Umstand der Adoptivmutterschaft der Drittbeschwerdeführerin entsprechend dem gesetzlichen Gebot des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, PStG 2013 Rechnung getragen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0011). Da die Verpflichtung der belangten Behörde zur Ausstellung einer Geburtsurkunde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, PStG 2013 mit dem in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013 grundgelegten Rechtsanspruch korrespondiert, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerinnen lediglich einen Anspruch auf Ausstellung einer Geburtsurkunde nach dem erwähnten Muster haben, als zutreffend. 1.
  6. Beim Verwaltungsgericht Wien sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmungen der PStG-DV 2013 entstanden: Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach die Beschwerdeführerinnen dadurch diskriminiert würden, dass offengelegt werde, wer die biologische Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei, findet im Gesetz keine Grundlage. In der Geburtsurkunde werden nicht die biologischen, sondern die rechtlichen Eltern ausgewiesen; wer die biologische Mutter ist, ergibt sich aus der Geburtsurkunde nicht. Sowohl bei gleich- als auch bei verschiedengeschlechtlichen rechtlichen Eltern kann die in der Rubrik „Mutter/Elternteil“ eingetragene Frau (auch) die Adoptivmutter des Kindes sein. Hinzu kommt, dass bis zur Novellierung der Anlagen des PStG-DV 2013 (BGBl. II 33/2015) Muster für die Geburtsurkunden verwendet wurden, welche die Datenfelder „Mutter/Wahlelternteil“ und „Vater/Wahlelternteil“ enthielten. Auch die Änderung von „Wahlelternteil“ auf (nunmehr) „Elternteil“ zeigt, dass nicht die Einordnung der Erstbeschwerdeführerin unter „Mutter/Elternteil“ diese als leibliche Mutter und die Eintragung der Drittbeschwerdeführerin unter „Vater/Elternteil“ als Wahlelternteil offenbart, sondern vielmehr in beide Datenfelder sowohl ein biologischer als auch ein Wahlelternteil eingetragen werden kann und man keineswegs durch das im gegenständlichen Fall gewählte Datenfeld „Vater/Elternteil“ auf eine Adoption der Zweitbeschwerdeführerin durch die Drittbeschwerdeführerin schließen kann.Hinzu kommt, dass bis zur Novellierung der Anlagen des PStG-DV 2013 Bundesgesetzblatt Teil 2, 33 aus 2015,) Muster für die Geburtsurkunden verwendet wurden, welche die Datenfelder „Mutter/Wahlelternteil“ und „Vater/Wahlelternteil“ enthielten. Auch die Änderung von „Wahlelternteil“ auf (nunmehr) „Elternteil“ zeigt, dass nicht die Einordnung der Erstbeschwerdeführerin unter „Mutter/Elternteil“ diese als leibliche Mutter und die Eintragung der Drittbeschwerdeführerin unter „Vater/Elternteil“ als Wahlelternteil offenbart, sondern vielmehr in beide Datenfelder sowohl ein biologischer als auch ein Wahlelternteil eingetragen werden kann und man keineswegs durch das im gegenständlichen Fall gewählte Datenfeld „Vater/Elternteil“ auf eine Adoption der Zweitbeschwerdeführerin durch die Drittbeschwerdeführerin schließen kann. Auf Grund der geltenden Rechtslage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der bei „Mutter/Elternteil“ eingetragene Elternteil jedenfalls die biologische Mutter ist und – im Falle einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft – der unter „Vater/Elternteil“ eingetragene Elternteil jedenfalls die Wahlmutter. Schon aus diesem Grund liegt die behauptete Diskriminierung nicht vor. Auch der – nicht auf das Vorbringen in der Beschwerde beschränkte – Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom
  7. September 2015, E 1146/2015, die Behandlung einer Beschwerde betreffend die Formulierung der Datenfelder der Muster der Anlagen der PStG-DV 2013 abgelehnt und demnach keine diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken gehabt (siehe dazu VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0011).Auch der – nicht auf das Vorbringen in der Beschwerde beschränkte – Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom
  8. September 2015, E 1146 aus 2015,, die Behandlung einer Beschwerde betreffend die Formulierung der Datenfelder der Muster der Anlagen der PStG-DV 2013 abgelehnt und demnach keine diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken gehabt (siehe dazu VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0011). Vor diesem Hintergrund sieht sich das Verwaltungsgericht Wien nicht veranlasst, im Hinblick auf die PStG-DV 2013 einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. 1.
  9. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte
  10. und
  11. des angefochtenen Bescheids richtet, als unbegründet abzuweisen.
  12. Spruchpunkt
  13. des angefochtenen Bescheids In ihrem Vorbringen vom
  14. November 2016 beantragten die Beschwerdeführerinnen ihnen die die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister zu deren Geburt (Teilauszug) zu beauskunften. Dies wies die belangte Behörde mit der Begründung, es wäre im Rechtsverkehr irreführend, wenn Teilregisterauszug und Geburtsurkunde unterschiedlich bezeichnete Datenfelder enthielten, ab. Die Eintragung bezieht sich auf die Zweitbeschwerdeführerin; die Erst- und Drittbeschwerdeführerin sind als ihre Eltern Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 31 Abs. 1 PStG-DV 2013). Gemäß § 52 iVm 58 PStG 2013 haben die Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Beauskunftung durch die belangte Behörde. Eine Änderung der Datenfelder – wie im Falle der Geburtsurkunde – wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht beantragt und lagen auch keine sonstigen Beschränkungen vor. In ihrem Vorbringen vom
  15. November 2016 beantragten die Beschwerdeführerinnen ihnen die die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister zu deren Geburt (Teilauszug) zu beauskunften. Dies wies die belangte Behörde mit der Begründung, es wäre im Rechtsverkehr irreführend, wenn Teilregisterauszug und Geburtsurkunde unterschiedlich bezeichnete Datenfelder enthielten, ab. Die Eintragung bezieht sich auf die Zweitbeschwerdeführerin; die Erst- und Drittbeschwerdeführerin sind als ihre Eltern Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragraph 31, Absatz eins, PStG-DV 2013). Gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit 58 PStG 2013 haben die Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Beauskunftung durch die belangte Behörde. Eine Änderung der Datenfelder – wie im Falle der Geburtsurkunde – wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht beantragt und lagen auch keine sonstigen Beschränkungen vor. Die belangte Behörde hat dem Antrag auf Beauskunftung zu Unrecht keine Folge geleistet. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführerinnen den beantragten Teilauszug auszufolgen.
  16. Mündliche Beschwerdeverhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Verfahrensparteien dies nicht beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, da die Verfahrensparteien dies nicht beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
  17. Zulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Gesetzesmäßigkeit der Muster der Anlagen der PStG-DV 2013 von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Gesetzesmäßigkeit der Muster der Anlagen der PStG-DV 2013 von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.069.10600.2017

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