Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 1§ 2§ 3§ 4§ 68§ 47RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlVGW-162/045/13452/2015 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 mit EUR 1.255,17 und jene zur Österreichischen Ärztekammer mit EUR 499,16 (inkl. § 3 UO) festgesetzt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 mit EUR 1.255,17 und jene zur Österreichischen Ärztekammer mit EUR 499,16 (inkl. Paragraph 3, UO) festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 29.05.2015 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 mit EUR 1.218,70 und jene zur Österreichischen Ärztekammer mit EUR 415,94 (inkl. § 3 UO) fest. Dabei ging die belangte Behörde von einem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2011 iHv EUR 86.164,95 aus und errechnete unter Hinzurechnung der Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds eine Bemessungsrundlage iHv EUR 86.188,42.Mit Bescheid vom 29.05.2015 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 mit EUR 1.218,70 und jene zur Österreichischen Ärztekammer mit EUR 415,94 (inkl. Paragraph 3, UO) fest. Dabei ging die belangte Behörde von einem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2011 iHv EUR 86.164,95 aus und errechnete unter Hinzurechnung der Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds eine Bemessungsrundlage iHv EUR 86.188,
- In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde moniert die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Reihe von Verfahrensmängeln sowie die Bescheidqualität an sich und führt darüber hinaus aus, dass sie zumindest die Hälfte ihres Einkommens aus Tätigkeiten erwirtschaftet hätte, die nicht als ärztliche Tätigkeiten im Sinne der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien anzusehen seien. Eine mit ärztlichen Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 liege bei Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betreffen würden, nicht vor (VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139). Damit unterliege aber auch jene Tätigkeit, die die Hälfte ihrer Erträge erbringe, nicht der Bemessungsgrundlage, weil diese Tätigkeit als Lehrtätigkeit im Bereich Akupunktur und Ernährung samt Veröffentlichungs- und Präsentationstätigkeit kein klinisches Fach betreffe und daher auch nicht als ärztliche Tätigkeit anzusehen sei. Damit unterlägen 50% ihres Jahreseinkommens nicht der Bemessungsgrundlage. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde moniert die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Reihe von Verfahrensmängeln sowie die Bescheidqualität an sich und führt darüber hinaus aus, dass sie zumindest die Hälfte ihres Einkommens aus Tätigkeiten erwirtschaftet hätte, die nicht als ärztliche Tätigkeiten im Sinne der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien anzusehen seien. Eine mit ärztlichen Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 liege bei Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betreffen würden, nicht vor (VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139). Damit unterliege aber auch jene Tätigkeit, die die Hälfte ihrer Erträge erbringe, nicht der Bemessungsgrundlage, weil diese Tätigkeit als Lehrtätigkeit im Bereich Akupunktur und Ernährung samt Veröffentlichungs- und Präsentationstätigkeit kein klinisches Fach betreffe und daher auch nicht als ärztliche Tätigkeit anzusehen sei. Damit unterlägen 50% ihres Jahreseinkommens nicht der Bemessungsgrundlage. Beantragt wurde letztlich die Kammerumlage aufgrund der Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 39.912,85 zu bemessen. In der Rechtssache fand am 08.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich, deren anwaltlicher Vertreter, sowie Frau Magª. H. als Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die Beschwerdeführerin gab als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll: Ich kann heute nicht konkret angeben, wo im Einzelnen ich im Jahr 2011 meine Vortragstätigkeit ausgeübt habe. Die Liste in der Beilage G in der Beschwerde ist vollständig. Wenn ich in den Beilagen Überweisungen für einen Vortrag in I. bzw. einen solchen in Wien im Oktober 2011 vorgelegt habe, so erweist sich dies als korrekt und sind die beiden Honorare auch in der Liste (Beilage G) erfasst. Sämtliche meiner Seminare bzw. Vorträge haben im Wesentlichen die Akkupunktur als Teilgebiet der traditionellen chinesischen Medizin zum Inhalt. Dabei wird nicht nur Theorie sondern auch Praxis vermittelt.Ich kann heute nicht konkret angeben, wo im Einzelnen ich im Jahr 2011 meine Vortragstätigkeit ausgeübt habe. Die Liste in der Beilage G in der Beschwerde ist vollständig. Wenn ich in den Beilagen Überweisungen für einen Vortrag in römisch eins. bzw. einen solchen in Wien im Oktober 2011 vorgelegt habe, so erweist sich dies als korrekt und sind die beiden Honorare auch in der Liste (Beilage G) erfasst. Sämtliche meiner Seminare bzw. Vorträge haben im Wesentlichen die Akkupunktur als Teilgebiet der traditionellen chinesischen Medizin zum Inhalt. Dabei wird nicht nur Theorie sondern auch Praxis vermittelt. Ich ordiniere nach wie vor in meiner Ordination in Wien, W.-gasse und übe dort hauptsächlich die Akkupunktur aus. Daneben übe ich auch die Phytotherapie aus, die im Wesentlichen darin besteht, dass ich einen Patienten nach einem therapeutischen Gespräch eine konkrete Kräutermischung verschreibe, die in verschiedenen Apotheken in Wien erhältlich sind und sodann vom jeweiligen Patienten in Form eines Aufgussgetränkes zu sich genommen werden. Daneben unterrichte ich noch Qi Gong, und zwar meist in einer Gruppe in einem kleinen Studio im ... Bezirk. Dieser Unterricht ist allerdings kostenlos. Ein wesentlicher Aspekt meiner Tätigkeit im Rahmen der TCM besteht auch in der Ernährungsberatung, der wiederum jeweils ein therapeutisches Gespräch mit den Patienten vorausgeht. Wenn ich gefragt werde, in welcher Höhe ich tatsächlich im Jahr 2011 Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit hatte, so gebe ich an, dass ich tatsächlich im Jahr 2011 insoweit überhaupt keine Einkünfte hatte; diese wurden im Wesentlichen erst beginnend mit 2012 bezogen; mein entsprechender Einwand in der Beschwerde (S. 6) wird daher zurückgezogen. Die Vertreterin der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll: Zur Vortragstätigkeit als solche möchte ich anmerken, dass dies nach Ansicht der belangten Behörde zumindest eine mittelbare ärztliche Tätigkeit ist; dabei werden medizinische Themen behandelt, die wiederrum auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Der Zugang der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit im Rahmen von TCM ist nach den heutigen Ausführungen jedenfalls eins ärztlicher; im Übrigen verweise ich auch auf die Ausführungen von Fr. Magª. S. im Rahmen der Verhandlung vom 19.06.
- Zur Frage der Vortragstätigkeit in anderen Bundesländern als in Wien verweise ich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach diese Tätigkeiten im Wesentlichen der Wiener Ärztekammer zuzurechnen sind, da hier auch die entsprechenden Honorare zufließen. Eine konkrete Geschäftszahl kann ich nicht nennen. Dazu der Vertreter der Beschwerdeführerin: Hinsichtlich des Vorbringens zur Frage einer ärztlichen Tätigkeit verweise ich auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 02.07.
- Zur Frage des Ortes der Vortragstätigkeit weise ich auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien hin, wonach das Jahreseinkommen nur insoweit als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wird.Hinsichtlich des Vorbringens zur Frage einer ärztlichen Tätigkeit verweise ich auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 02.07.
- Zur Frage des Ortes der Vortragstätigkeit weise ich auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien hin, wonach das Jahreseinkommen nur insoweit als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wird. Angesprochen auf die in der Beschwerde ermittelte Bemessungsgrundlage in Höhe von 39.912,85 Euro gebe ich an, dass diese, wie in Beilage C angeführt, pauschal ermittelt wurde, indem von der dort errechneten Zwischensumme ein 50%iger Anteil abgezogen wurde, und zwar die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen von TCM. Aufgrund der jedenfalls für das Jahr 2011 vollständig vorhandenen Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt den entsprechenden Einzelnachweisen könnte der pauschale Abzug von 50% auch hinlänglich rechnerisch dargestellt werden. Worum es der Beschwerdeführerin hauptsächlich geht, ist eine rechtliche Abklärung, ob ihre Tätigkeit im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin dem Ärztevorbehalt unterliegt, wobei es ihr nicht so sehr darauf ankommt, ob die jeweilige Bemessungsgrundlage bis auf den Cent genau durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch hinsichtlich der zwischenzeitig durch die belangte Behörde vorgelegte Beschwerde gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien vom 29.01.2016, mit welchem der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 festgesetzt wurde, auf eine neuerliche Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet, da der ursprüngliche (Nicht)Bescheid bereits Gegenstand einer Verhandlung vom 19.06.2015 war. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 1Z. 1 Ärzte
G bezieht sich, soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, in diesem Bundesgesetz die allgemeine Bezeichnung “Arzt” (“ärztlich”) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als “Arzt für Allgemeinmedizin”, “approbierter Arzt”, “Facharzt” oder “Turnusarzt” verfügenGemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ÄrzteG bezieht sich, soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, in diesem Bundesgesetz die allgemeine Bezeichnung “Arzt” (“ärztlich”) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als “Arzt für Allgemeinmedizin”, “approbierter Arzt”, “Facharzt” oder “Turnusarzt” verfügen
§ 2Abs.
1 leg. cit. ist der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ist der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
Abs. 2 leg.cit. umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Absatz 2, leg.cit. umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
- die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Behandlung solcher Zustände (Z 1); die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
- die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
- die Vorbeugung von Erkrankungen;
- die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
- die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
- die Vornahme von Leichenöffnungen.
Abs. 3 leg. cit. ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Absatz 3, leg. cit. ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
§ 3Abs.
1 leg. cit. ist die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. ist die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
§ 1Abs.
1 der UO in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,7 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
Paragraph eins, Absatz eins, der UO in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,7 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
Abs. 2 leg. cit. ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Absatz 2, leg. cit. ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.1993 als niedergelassene praktische Ärztin in die Ärzteliste eingetragen und ordiniert als Wahlärztin an der Ordinationsadresse W.-gasse, Wien. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Akupunktur und Homöopathie. Im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) praktiziert die Beschwerdeführerin in den Teilgebieten Akupunktur, Phytotherapie und Chinesische Ernährungslehre nach den fünf Elementen. Die Beschwerdeführerin lehrt zudem Akupunktur in Theorie und Praxis und hält zu diesem Thema Vorträge in Österreich und im EU-Ausland. Im Einkommensteuerbescheid 2011 weist die Beschwerdeführerin einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 88.310,35 aus, wovon nach ihren eigenen Angaben lediglich ein Betrag von EUR 39.912,85 auf ihre Tätigkeit als praktische Ärztin entfällt. Ungeachtet einer diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde sind im Gewinn 2011 auch keine Einkünfte aus Buchverkäufen enthalten, da der Beschwerdeführerin entsprechende Einnahmen erst im Jahr 2012 zugeflossen sind. Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des unbedenklichen Behördenaktes, sowie dem schriftlichen und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.09.2016 erstatteten mündlichen Vorbringen beider Verfahrensparteien und blieben letztlich unbestritten. Nach ihren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin in erster Linie an der rechtlichen Klärung interessiert, ob ihre Tätigkeit im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin dem Ärztevorbehalt unterliegt. Gegebenenfalls erweise sich zudem die ziffernmäßig erfolgte Berechnung der Kammerumlagen 2014 als unrichtig, zumal sie im Jahr 2011 nachweislich EUR 7.400,00 aus Vorträgen und Kursen lukriert habe, die nicht im Bereich des Bundeslandes Wien gehalten worden seien. Strittig ist demnach im Wesentlichen die Frage, ob in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und jener zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2014 der gesamte im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesene Gewinn aus selbständiger Tätigkeit zur Gänze einzubeziehen ist, oder nur EUR 39.912,85, wie dies der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2011 zur Festsetzung des Fondsbeitrages und der Kammerumlage für das Jahr 2014 und den angeschlossenen Beilagen in Form des Einkommensteuerbescheides 2011 und der Gewinnermittlung
§ 4Abs. 3 ESt
G für das Jahr 2011 zu entnehmen ist. Strittig ist demnach im Wesentlichen die Frage, ob in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und jener zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2014 der gesamte im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesene Gewinn aus selbständiger Tätigkeit zur Gänze einzubeziehen ist, oder nur EUR 39.912,85, wie dies der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2011 zur Festsetzung des Fondsbeitrages und der Kammerumlage für das Jahr 2014 und den angeschlossenen Beilagen in Form des Einkommensteuerbescheides 2011 und der Gewinnermittlung
Paragraph 4, Absatz 3, EStG für das Jahr 2011 zu entnehmen ist. Die belangte Behörde hat den Jahresgewinn 2011 um jenen Gewinnanteil (EUR 2.145,4) reduziert, der auf im Ausland lukrierte Honorare aus ärztlicher Tätigkeit (Vorträge etc.) entfällt und letztlich einen Betrag iHv EUR 86.164,95 in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Auch in diesem Verfahren verweist sie inhaltlich, wie schon im hg Parallelverfahren VGW-162/045/11965/2014 betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2011, im Wesentlichen auf die Begründung des – letztlich unbekämpft gebliebenen - Bescheides des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17.09.2013 hinsichtlich des Fondsbeitrages für das Jahr
- Demnach steht die belangte Behörde zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als praktische Ärztin tätig sei und im Rahmen dieser unstrittig auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Tätigkeit auch Praktiken aus der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) anwende. Die traditionelle chinesische Medizin selbst sei grundsätzlich der Heilkunde zuzurechnen. Der Beschwerdeführerin sei nicht zu unterstellen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ebenso unter dem Überbegriff TCM zusammengefasste obskure und auf Aberglauben beruhende Methoden einsetze. Die bekannte Tätigkeit der Beschwerdeführerin beruhe daher auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und erfolge unmittelbar am Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG
- Die Ausübung der TCM stehe nicht im Widerspruch zur Schulmedizin. Die Methoden der TCM und der Schulmedizin würden vielmehr einander überschneiden und ergänzen. Beide Tätigkeiten seien daher nicht zu trennen.Die belangte Behörde hat den Jahresgewinn 2011 um jenen Gewinnanteil (EUR 2.145,4) reduziert, der auf im Ausland lukrierte Honorare aus ärztlicher Tätigkeit (Vorträge etc.) entfällt und letztlich einen Betrag iHv EUR 86.164,95 in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Auch in diesem Verfahren verweist sie inhaltlich, wie schon im hg Parallelverfahren VGW-162/045/11965/2014 betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2011, im Wesentlichen auf die Begründung des – letztlich unbekämpft gebliebenen - Bescheides des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17.09.2013 hinsichtlich des Fondsbeitrages für das Jahr
- Demnach steht die belangte Behörde zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als praktische Ärztin tätig sei und im Rahmen dieser unstrittig auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Tätigkeit auch Praktiken aus der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) anwende. Die traditionelle chinesische Medizin selbst sei grundsätzlich der Heilkunde zuzurechnen. Der Beschwerdeführerin sei nicht zu unterstellen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ebenso unter dem Überbegriff TCM zusammengefasste obskure und auf Aberglauben beruhende Methoden einsetze. Die bekannte Tätigkeit der Beschwerdeführerin beruhe daher auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und erfolge unmittelbar am Menschen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG
- Die Ausübung der TCM stehe nicht im Widerspruch zur Schulmedizin. Die Methoden der TCM und der Schulmedizin würden vielmehr einander überschneiden und ergänzen. Beide Tätigkeiten seien daher nicht zu trennen. Rechtliche Ausführungen Zur Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung: Die Festsetzung der gegenständlichen Kammerumlagen erfolgte durch den Präsidenten der Ärztekammer für Wien. Der angefochtene Bescheid weist alle Merkmale eines Bescheides im Sinne der §§ 58ff AVG auf und enthält am Ende eine elektronische Amtssignatur des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, sodass außer Zweifel steht, dass die Erledigung auch den Vorgaben des § 18 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. VwGH vom 18.05.2015, Ra 2015/11/0031). Es ist daher vom Vorliegen eines rechtsgültigen Bescheides auszugehen.Die Festsetzung der gegenständlichen Kammerumlagen erfolgte durch den Präsidenten der Ärztekammer für Wien. Der angefochtene Bescheid weist alle Merkmale eines Bescheides im Sinne der Paragraphen 58 f, f, AVG auf und enthält am Ende eine elektronische Amtssignatur des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, sodass außer Zweifel steht, dass die Erledigung auch den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 3, AVG entspricht vergleiche VwGH vom 18.05.2015, Ra 2015/11/0031). Es ist daher vom Vorliegen eines rechtsgültigen Bescheides auszugehen. In der Sache selbst: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. B 894/2013 vom 21.02.2014) umfasst die „Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG "jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird". Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche B 894 aus 2013, vom 21.02.2014) umfasst die „Ausübung des ärztlichen Berufes nach Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG "jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird". In der Literatur (vgl. zB Stärker in Emberger/Wallner [Hrsg.], Ärztegesetz mit Kommentar2, 2008, §2 Anm. 4 mwN) wird die Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben: Die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methode und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft. Daran anknüpfend hat der VfGH (VfSlg 16.962/2003) festgehalten, „dass eine in das Aufgabengebiet eines anderen Gesundheitsberufes fallende Tätigkeit eine gleichzeitige Zuordnung zur ärztlichen Berufsausübung nicht zwingend ausschließe. Dies erlaube aber nicht den (bedingungslosen) Umkehrschluss, dass jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der 'Ausübung des ärztlichen Berufes [iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG] zu subsumieren sei. Die von Ärzten im Rahmen eines Gewerbes rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten unterlägen somit nicht dem Anwendungsbereich des Ärztegesetzes“. In der Literatur vergleiche zB Stärker in Emberger/Wallner [Hrsg.], Ärztegesetz mit Kommentar2, 2008, §2 Anmerkung 4, mwN) wird die Ausübung des ärztlichen Berufes nach Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben: Die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methode und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft. Daran anknüpfend hat der VfGH (VfSlg 16.962 aus 2003,) festgehalten, „dass eine in das Aufgabengebiet eines anderen Gesundheitsberufes fallende Tätigkeit eine gleichzeitige Zuordnung zur ärztlichen Berufsausübung nicht zwingend ausschließe. Dies erlaube aber nicht den (bedingungslosen) Umkehrschluss, dass jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der 'Ausübung des ärztlichen Berufes [iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG] zu subsumieren sei. Die von Ärzten im Rahmen eines Gewerbes rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten unterlägen somit nicht dem Anwendungsbereich des Ärztegesetzes“. Auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. 2009/11/0079 vom 15.07.2011) lässt keinen Zweifel daran, dass „nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu seien vielmehr nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen“. Auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche 2009/11/0079 vom 15.07.2011) lässt keinen Zweifel daran, dass „nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu seien vielmehr nur die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen“. Entscheidend für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob es sich bei den seitens der Beschwerdeführerin dem Bereich der Komplementärmedizin zuzurechnenden und in Form von Akupunktur, Ernährungsberatung und der Phytotherapie angebotenen Behandlungsmethoden sowie ihre sich im Wesentlichen auf die Akupunktur beschränkende Lehr- und Vortragstätigkeit dem Ärztevorbehalt unterliegen, ist demnach, ob diese Tätigkeiten (Behandlungsmethoden, Verfahren) auf medizinisch - wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründet sind. Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst die Summe der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten, die ihrerseits im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben sind: durch die wissenschaftliche Begründung der angewandten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft. Wissenschaftliche Begründung bedeutet die rational nachvollziehbare und überprüfbare Ableitung der Erkenntnisse aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden; die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft kann anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden (OGH vom 30.11.2004, 4 Ob 217/04x mit Verweis auf: Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 246 ff, Heilegger, Ärztlicher Vorbehaltsbereich und Alternativmedizin: Versuch einer Ab- und Eingrenzung, RdM 1999, 135; Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 1998², 3 mwN). Soweit daher komplementärmedizinische Methoden (Verfahren) diese Anforderungen erfüllen, ist deren Anwendung als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren und infolgedessen dem ärztlichen Vorbehaltsbereich zuzurechnen. Dass dies jedenfalls auf die Akupunktur und die Homöopathie zutrifft, hat der OGH schon im o.a. Beschluss vom 30.11.2004 ausgesprochenen, ungeachtet des Umstandes, dass deren Methoden (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben (OGH aaO.) In seinem Beschluss vom 30.03.2016, 4 Ob 252/15k, geht der OGH noch einen Schritt weiter und lässt, ausgehend von der Feststellung, „dass eine vorbehaltene Tätigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn dafür keinerlei medizinisches Fachwissen erforderlich ist“ [eindeutig pseudowissenschaftliche Methoden wie das „Auspendeln“ (4 Ob 14/00p) oder „Körperenergiemessungen mittels Einhandrute“ durch eine „Natur- und Geistheilerin“ (4 Ob 166/03w) fallen nicht unter den Ärztevorbehalt], letztlich keinen Zweifel daran, dass es sich bei TCM insgesamt (als Überbegriff für Akupunktur, Akupressur, Phytotherapie, Tuina und Shiatsu, Qi Gong, Tai Qi und Chinesische Ernährungslehre nach den fünf Elementen) und deren Lehre um eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit handelt. Vor dem Hintergrund der solcherart durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellten Rechtslage ist aber auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die seitens der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Traditionellen Chinesischen Medizin entfaltete Tätigkeit insgesamt dem Ärztevorbehalt unterliegt. Dem steht auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei, da „eine vergleichbare Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Niederösterreich nicht der Bemessungsgrundlage zum Fondsbeitrag hinzuzurechnen sei“, zumal den einschlägigen Rechtsvorschriften der Ärztekammer für Niederösterreich (etwa Umlagen- bzw. Beitragsordnung 2011) definitiv keine (Befreiungs)Bestimmung des Inhalts zu entnehmen ist, dass Einkünfte aus TCM allenfalls nicht der dortigen Kammerumlage bzw. dem Beitrag zum Wohlfahrtsfonds unterlägen. Zudem käme eine Gleichheitsverletzung nur bei Willkür in Frage. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde dann vorgeworfen werden, wenn sie den einzelnen aus unsachlichen Gründen benachteiligt, wenn sie in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlässt oder wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht (etwa VfGH B 363/90 mit Hinweisen auf frühere Judikatur). All dies ist gegenständlich nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings eine Befreiung von den Kammerumlagen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen deshalb begehrt, weil dies allenfalls auch in anderen Fällen - wenn auch zu Unrecht - so praktiziert worden sei, genügt es darauf zu verweisen, dass ein derartiges Begehren einen Anspruch auf ein gesetzwidriges Verhalten der Behörde zum Ziel hätte; ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht kann darauf aber von vornherein nicht zustehen (VfGH aaO.). Zur Frage des Ortes der Einkommenserzielung
§ 1Abs. 2 UO der Ärztekammer für Wien
Zur Frage des Ortes der Einkommenserzielung
Paragraph eins, Absatz 2, UO der Ärztekammer für Wien Die belangte Behörde hat den Jahresgewinn 2011 um jenen Gewinnanteil (EUR 2.145,4) reduziert, der auf im Ausland lukrierte Honorare aus ärztlicher Tätigkeit (Vorträge etc.) entfällt Die Beschwerdeführerin selbst hat mit Schreiben vom 05.10.2016 dargelegt, dass sie im Jahr 2011 zudem EUR 7.400,00 aus Vorträgen und Kursen lukriert hätte, die nicht im Bereich des Bundeslandes Wien, sondern in I., K. und P. gehalten worden und daher
§ 1Abs.
2 der UO der Ärztekammer für Wien ebenfalls aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien. Die belangte Behörde hat den Jahresgewinn 2011 um jenen Gewinnanteil (EUR 2.145,4) reduziert, der auf im Ausland lukrierte Honorare aus ärztlicher Tätigkeit (Vorträge etc.) entfällt Die Beschwerdeführerin selbst hat mit Schreiben vom 05.10.2016 dargelegt, dass sie im Jahr 2011 zudem EUR 7.400,00 aus Vorträgen und Kursen lukriert hätte, die nicht im Bereich des Bundeslandes Wien, sondern in römisch eins., K. und P. gehalten worden und daher
Paragraph eins, Absatz 2, der UO der Ärztekammer für Wien ebenfalls aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien. Da, wie oben ausgeführt, die seitens der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der TCM entfaltete Tätigkeit insgesamt dem Ärztevorbehalt unterliegt, ist abschließend die Frage zu klären, ob der gesamte im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesene Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und jener zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2014 einzubeziehen ist, oder, ob jene Gewinnanteile aus ärztlicher Tätigkeit (Vorträge, Kurse etc.) aus derselben auszuscheiden sind, deren Erfüllungsort nicht in Wien gelegen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist § 1 Abs. 2 UO nicht dahingehend auszulegen, dass sämtliche ärztliche Leistungen, deren faktischer Erfüllungsort nicht in Wien liegt, von der Umlagepflicht ausgenommen sind. Vielmehr ist die Bestimmung so zu verstehen, dass eine Umlagepflicht nur dann besteht, wenn es einen berufsrechtlichen Anknüpfungspunkt – nämlich in Form der Mitgliedschaft – zur Ärztekammer Wien gibt. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Ärztekammer Wien als Selbstverwaltungskörper nicht ihren Wirkungsbereich überschreitet (vgl. VfGH vom 25.06.2003, B 1876/02). Für diese Auslegung spricht überdies eine systematische Betrachtung des ÄrzteG (vgl. dazu VGW-162/027/4838/2015 vom 02.10.2015 und VGW-162/027/10328/2014 vom 26.08.2015).Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist Paragraph eins, Absatz 2, UO nicht dahingehend auszulegen, dass sämtliche ärztliche Leistungen, deren faktischer Erfüllungsort nicht in Wien liegt, von der Umlagepflicht ausgenommen sind. Vielmehr ist die Bestimmung so zu verstehen, dass eine Umlagepflicht nur dann besteht, wenn es einen berufsrechtlichen Anknüpfungspunkt – nämlich in Form der Mitgliedschaft – zur Ärztekammer Wien gibt. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Ärztekammer Wien als Selbstverwaltungskörper nicht ihren Wirkungsbereich überschreitet vergleiche VfGH vom 25.06.2003, B 1876/02). Für diese Auslegung spricht überdies eine systematische Betrachtung des ÄrzteG vergleiche dazu VGW-162/027/4838/2015 vom 02.10.2015 und VGW-162/027/10328/2014 vom 26.08.2015). Einer Ärztekammer gehört
§ 68Abs. 1 Ärzte
G als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der in die Ärzteliste eingetragen ist (Z 1) und seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (Z 2) und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht (Z 3). Einer Ärztekammer gehört
Paragraph 68, Absatz eins, ÄrzteG als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der in die Ärzteliste eingetragen ist (Ziffer eins,) und seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (Ziffer 2,) und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht (Ziffer 3,). Der fragliche Passus der Umlagenordnung („soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“) ist seinem Wortlaut nach an § 68 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG angelehnt, der an den Berufsausübungsort anknüpft. Die gleichlautende Vorgängerbestimmung, nämlich § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 ÄrzteG 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/1998, enthielt noch einen expliziten Verweis auf die Bestimmungen zum Dienstort (§ 20 ÄrzteG 1984), Berufssitz (§ 19 leg. cit.) und Wohnsitzarzt (§ 20a leg. cit.). Der fragliche Passus der Umlagenordnung („soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“) ist seinem Wortlaut nach an Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG angelehnt, der an den Berufsausübungsort anknüpft. Die gleichlautende Vorgängerbestimmung, nämlich Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ÄrzteG 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, enthielt noch einen expliziten Verweis auf die Bestimmungen zum Dienstort (Paragraph 20, ÄrzteG 1984), Berufssitz (Paragraph 19, leg. cit.) und Wohnsitzarzt (Paragraph 20 a, leg. cit.). Dieser Verweis ist zwar mit Inkrafttreten des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, entfallen, doch ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit eine Bedeutungsänderung beabsichtigte (vgl. ErlRV 1386 BlgNR XX. GP 100 zu § 68). Vielmehr sind die Verlegung des Berufssitzes, Dienstortes oder Wohnsitzes im Sinne des § 47 ÄrzteG weiterhin explizit als Erlöschungsgründe für die Mitgliedschaft
§ 68Abs.
4 leg. cit. normiert. Als Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft – und in weiterer Folge für die Umlagepflicht – sind somit Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz im Sinne des § 47 leg. cit zu sehen.Dieser Verweis ist zwar mit Inkrafttreten des ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, entfallen, doch ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit eine Bedeutungsänderung beabsichtigte vergleiche ErlRV 1386 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 100 zu Paragraph 68,). Vielmehr sind die Verlegung des Berufssitzes, Dienstortes oder Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 47, ÄrzteG weiterhin explizit als Erlöschungsgründe für die Mitgliedschaft
Paragraph 68, Absatz 4, leg. cit. normiert. Als Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft – und in weiterer Folge für die Umlagepflicht – sind somit Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz im Sinne des Paragraph 47, leg. cit zu sehen. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin ausschließlich über einen Berufssitz im Sinne des § 45 ÄrzteG (Wahlarztordination) in Wien. Darüber hinaus hat sie keinen Dienstort im Sinne des § 46 ÄrzteG, auch eine Eintragung als Wohnsitzärztin
§ 47Abs. 1 Ärzte
G liegt nicht vor.Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin ausschließlich über einen Berufssitz im Sinne des Paragraph 45, ÄrzteG (Wahlarztordination) in Wien. Darüber hinaus hat sie keinen Dienstort im Sinne des Paragraph 46, ÄrzteG, auch eine Eintragung als Wohnsitzärztin
Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG liegt nicht vor. Demnach übt die Beschwerdeführerin ihren ärztlichen Beruf – im Hinblick auf die Umlagepflicht – zwangsläufig im Bereich der Ärztekammer Wien aus, da dort ihr Berufssitz – und damit der einzige Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zur Ärztekammer - liegt. Bei Erbringung von ärztlichen Tätigkeiten außerhalb von Wien wird sie demnach – im Hinblick auf die Umlagepflicht – ebenfalls in Wien tätig. Im Ergebnis wurden somit sämtliche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 „im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt“. Da die Beschwerdeführerin unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs. 2 EStG ist, erstreckt sich ihre Umlagepflicht
§ 1Abs.
2 UO auf alle in- und ausländischen Einkünfte (das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen) aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2011. Für die seitens der belangten Behörde durchgeführte Kürzung der Bemessungsgrundlage um Gewinnanteile, die auf im Ausland lukrierte Honorare aus ärztlicher Tätigkeit (Vorträge etc.) entfallen, ist weder dem ÄrzteG noch der Umlagenordnung eine entsprechende Rechtsgrundlage zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin unbeschränkt steuerpflichtig iSd Paragraph eins, Absatz 2, EStG ist, erstreckt sich ihre Umlagepflicht
Paragraph eins, Absatz 2, UO auf alle in- und ausländischen Einkünfte (das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen) aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2011. Für die seitens der belangten Behörde durchgeführte Kürzung der Bemessungsgrundlage um Gewinnanteile, die auf im Ausland lukrierte Honorare aus ärztlicher Tätigkeit (Vorträge etc.) entfallen, ist weder dem ÄrzteG noch der Umlagenordnung eine entsprechende Rechtsgrundlage zu entnehmen. Die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien und jene zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2014 errechnen sich daher wie folgt: Gewinn aus selbständiger Tätigkeit lt. ESt. Bescheid 2011 EUR + 88.310,35 Beitragszahlungen Wohlfahrtsfonds BA EUR + 23,47 Bemessungsgrundlage EUR 88.333,82 Bemessungsgrundlage vermindert um EUR 14.500,00
§ 1Abs.
4 UO (BMG) EUR 73.833,82um EUR 14.500,00
Paragraph eins, Absatz 4, UO (BMG) EUR 73.833,82 davon 1,7% für 12 Monat(e)
§ 1
UO EUR 1.255,17davon 1,7% für 12 Monat(e)
Paragraph eins, UO EUR 1.255,17 Kammerumlage Wien 2014 EUR 1.255,17 Kammerumlage Österreich 2014 von der BMG 0,5 % für 12 Monat(e)
§ 2Abs.
1 UO EUR 441,66von der BMG 0,5 % für 12 Monat(e)
Paragraph 2, Absatz eins, UO EUR 441,66 Kammerumlage Österreich EUR 441,66 zusätzliche Umlage für 12 Monat(
- e)gem. § 3 Abs. 2 lit.a UO EUR + 12,50zusätzliche Umlage für 12 Monat(
- e)gem. Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, UO EUR + 12,50 zusätzliche Umlage für 12 Monat(
- e)gem. § 3 Abs. 2 lit.c UO EUR + 40,00zusätzliche Umlage für 12 Monat(
- e)gem. Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, UO EUR + 40,00 zusätzliche Umlage für 12 Monat(
- e)gem. § 3 Abs. 2 lit.d UO EUR + 5,00zusätzliche Umlage für 12 Monat(
- e)gem. Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, UO EUR + 5,00 abzüglich vorläufige Kammerumlage Österreich BB EUR - 0,00 Kammerumlage Österreich 2014 EUR 499,16 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: römisch zwei. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – soweit erkennbar - bisher noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz UO der Ärztekammer für Wien (….„soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“….) auszulegen ist. Diese Frage hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, da ärztliche Tätigkeit vermehrt an verschiedenen geografischen Orten stattfindet und daher zu klären ist, ob der betreffende Passus ausschließlich als örtlicher Anknüpfungspunkt oder vielmehr als berufsrechtlicher Anknüpfungspunkt zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Umlagenordnung der Ärztekammer Wien die einzige Umlagenordnung mit einer derartigen Bestimmung ist. Andere Umlagenordnungen sehen zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Fall von mehrfachen Mitgliedschaften als maßgeblichen Anknüpfungspunkt die Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds (§ 109 Abs. 1 ÄrzteG) vor (vgl. § 5 Abs. 3 OÖ-Umlagenordnung, § 2 Abs. 8 Bgld-Umlagenordnung; § 2 Abs. 4 Slbg-Umlagenordnung).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – soweit erkennbar - bisher noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Halbsatz UO der Ärztekammer für Wien (….„soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde“….) auszulegen ist. Diese Frage hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, da ärztliche Tätigkeit vermehrt an verschiedenen geografischen Orten stattfindet und daher zu klären ist, ob der betreffende Passus ausschließlich als örtlicher Anknüpfungspunkt oder vielmehr als berufsrechtlicher Anknüpfungspunkt zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Umlagenordnung der Ärztekammer Wien die einzige Umlagenordnung mit einer derartigen Bestimmung ist. Andere Umlagenordnungen sehen zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Fall von mehrfachen Mitgliedschaften als maßgeblichen Anknüpfungspunkt die Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds (Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG) vor vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, OÖ-Umlagenordnung, Paragraph 2, Absatz 8, Bgld-Umlagenordnung; Paragraph 2, Absatz 4, Slbg-Umlagenordnung). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.045.13452.2015