GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. II./ denrömisch zwei./ den BESCHLUSS gefasst:
GVG wird der Antrag vom 03.08.2017 auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag vom 03.08.2017 auf Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. ad. I./ad. römisch eins./ Entscheidungsgründe Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Straferkenntnis vom 18.10.2016, Zl. MBA .. – S 27595/16 wurden über den Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
G zwei Geldstrafe in der Höhe von je EUR 730,- (je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
G ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von EUR 146,- auferlegt und ausgesprochen, dass die B. LTD & Co KG für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen von insgesamt EUR 1460,- samt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 146,- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Straferkenntnis vom 18.10.2016, Zl. MBA .. – S 27595/16 wurden über den Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zwei Geldstrafe in der Höhe von je EUR 730,- (je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von EUR 146,- auferlegt und ausgesprochen, dass die B. LTD & Co KG für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen von insgesamt EUR 1460,- samt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 146,- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Die Zustellung des voran genannten Straferkenntnisses war durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, mit Rückscheinbrief RSb an die Abgabestelle des Beschwerdeführers in Wien, V.-gasse, sowie an die haftungspflichtige „B. LTD & Co KG“ in Wien, N.-Straße angeordnet worden. Die an den Beschwerdeführer gerichtete RSb-Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.10.2016 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers in Wien, V.-gasse, bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 21.10.2016 hinterlegt und letztlich – mangels Behebung - an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk retourniert. Die für die „B. LTD & Co KG“ bestimmte Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 18.10.20166 wurde laut Zustellnachweis RSb am 21.10.2016 durch einen „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ übernommen. Die Zustellung des voran genannten Straferkenntnisses war durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, mit Rückscheinbrief RSb an die Abgabestelle des Beschwerdeführers in Wien, römisch fünf.-gasse, sowie an die haftungspflichtige „B. LTD & Co KG“ in Wien, N.-Straße angeordnet worden. Die an den Beschwerdeführer gerichtete RSb-Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.10.2016 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers in Wien, römisch fünf.-gasse, bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 21.10.2016 hinterlegt und letztlich – mangels Behebung - an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk retourniert. Die für die „B. LTD & Co KG“ bestimmte Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 18.10.20166 wurde laut Zustellnachweis RSb am 21.10.2016 durch einen „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ übernommen. Mit der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, vom 30.06.2017, Zahlungsreferenz 271644610099, Kundennummer ..., wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 1.606,-
Mit der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, vom 30.06.2017, Zahlungsreferenz 271644610099, Kundennummer ..., wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 1.606,-
Paragraph 3 und Paragraph 10, VVG verfügt. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung enthält folgende Zusatzinformationen: „Vollstreckungsverfügung Verwaltungsstrafen für: M. T., geb: 1977 Die rechtskräftige Strafe zu GZ MBA .. – S 27595/16 vom 18.10.2016 wegen Verletzung folgender Rechtsvorschrift(en): Übertretung(
GVG zum Kostenersatz verhalten, wobei an Kosten ein Schriftsatzaufwand
anwendbaren Aufwandersatzverordnung samt allfälligen Kosten für Eingabegebühren geltend gemacht und Anträge auf Erstattung von Verhandlungsaufwand
anwendbaren Aufwandersatzverordnung und Fahrtkosten sowie von Beteiligtengebühren nach § 26 VwGVG iVm den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorbehalten werden. 4. den Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG zum Kostenersatz verhalten, wobei an Kosten ein Schriftsatzaufwand
anwendbaren Aufwandersatzverordnung samt allfälligen Kosten für Eingabegebühren geltend gemacht und Anträge auf Erstattung von Verhandlungsaufwand
anwendbaren Aufwandersatzverordnung und Fahrtkosten sowie von Beteiligtengebühren nach Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorbehalten werden. T. M.“ Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Vollstreckungsaktes zur Zahl 10/2619210, 2716446 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 08.08.2017 (einlangend) vorgelegt. Beigeschafft wurde der Verwaltungsstrafakt zur Zahl MBA .. – S 27595/16. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, soweit für gegenständliches Verfahren von Relevanz, Folgendes: Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Straferkenntnis vom 18.10.2016, Zl. MBA .. - S 27595/16, verhängte das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1460,- (insgesamt 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen zweier Übertretungen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
G ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von EUR 146,- auferlegt und ausgesprochen, dass die B. LTD & Co KG für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen von insgesamt EUR 1460,- samt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 146,- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand haftet. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Straferkenntnis vom 18.10.2016, Zl. MBA .. - S 27595/16, verhängte das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1460,- (insgesamt 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen zweier Übertretungen nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von EUR 146,- auferlegt und ausgesprochen, dass die B. LTD & Co KG für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen von insgesamt EUR 1460,- samt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 146,- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer
dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden postamtlichen RSb-Abschnitt durch Hinterlegung am 21.10.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob weder Beschwerde noch zahlte er die Verwaltungsstrafe. Am 07.02.2017 langte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, folgender Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.02.2017 ein: „Abgabenart: Verwaltungsstrafen Abgabekontonummer: 10/2619210 u.a. Gegen diese Strafverfügung Ich erhebe gegen der Strafverfügung vom 20.12.2016 Einspruch bis es zum Urteilt kommt. Begründung: Ich war ein Opfer in einem Betrug. Beilage: Befinden sich im Anhang T. M.“ Der Eingabe vom 01.02.2017 waren eine Kopie der Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter der LPD Wien, Landeskriminalamt Wien, vom 19.01.2017, eine Kopie des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Buchhaltungsabteilung 35, Abgabenart: Verwaltungsstrafen, Abgabenkontonummer: 10/2619210 u.a., vom 20.12.2016 über die Pfändung und Überweisung von Bezügen aus Dienst- und Arbeitseinkommen (Lohnpfändung) an die Firma F. GmbH als Drittschuldnerin, mit welchem die Drittschuldnerin aufgefordert wurde, die gepfändete Forderung betreffend den Beschwerdeführer in Höhe von (insgesamt) EUR 1893,36 an die MA 6 zu überweisen sowie eine Kopie des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Buchhaltungsabteilung 35, Abgabenart: Verwaltungsstrafen, Abgabenkontonummer: 10/2619210 u.a. über Gebühren und Barauslagen (Spruchpunkt I) und Verfügungsverbot (Spruchpunkt II) vom 20.12.2016 samt Rückstandsausweis vom 20.12.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer die im Zuge gegen ihn geführten Vollstreckungsmaßnahmen mit Beginn der Amtshandlung fällig gewordene Gebühren und Barauslagen
Abgabeexekutionsordnung in Höhe von insgesamt 27,36 Euro vorgeschrieben und ein Verfügungsverbot ausgesprochen wurde, angefügt. Aus Spruchpunkt I des zuletzt genannten Bescheides der MA 6 ist neben dem Gesamtbetrag der vorgeschriebenen Pfändungsgebühr und Barauslagen und dessen Zusammensetzung zu entnehmen, dass der Gesamtbetrag (27,36 Euro) gleichzeitig mit der übrigen Schuld vollstreckt wird. Laut Rechtsmittelbelehrung des zuletzt genannten Bescheides der MA 6 (hinsichtlich Spruchpunkt I) kommt der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Der Eingabe vom 01.02.2017 waren eine Kopie der Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter der LPD Wien, Landeskriminalamt Wien, vom 19.01.2017, eine Kopie des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Buchhaltungsabteilung 35, Abgabenart: Verwaltungsstrafen, Abgabenkontonummer: 10/2619210 u.a., vom 20.12.2016 über die Pfändung und Überweisung von Bezügen aus Dienst- und Arbeitseinkommen (Lohnpfändung) an die Firma F. GmbH als Drittschuldnerin, mit welchem die Drittschuldnerin aufgefordert wurde, die gepfändete Forderung betreffend den Beschwerdeführer in Höhe von (insgesamt) EUR 1893,36 an die MA 6 zu überweisen sowie eine Kopie des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Buchhaltungsabteilung 35, Abgabenart: Verwaltungsstrafen, Abgabenkontonummer: 10/2619210 u.a. über Gebühren und Barauslagen (Spruchpunkt römisch eins) und Verfügungsverbot (Spruchpunkt römisch zwei) vom 20.12.2016 samt Rückstandsausweis vom 20.12.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer die im Zuge gegen ihn geführten Vollstreckungsmaßnahmen mit Beginn der Amtshandlung fällig gewordene Gebühren und Barauslagen
Paragraph 26, Abgabeexekutionsordnung in Höhe von insgesamt 27,36 Euro vorgeschrieben und ein Verfügungsverbot ausgesprochen wurde, angefügt. Aus Spruchpunkt römisch eins des zuletzt genannten Bescheides der MA 6 ist neben dem Gesamtbetrag der vorgeschriebenen Pfändungsgebühr und Barauslagen und dessen Zusammensetzung zu entnehmen, dass der Gesamtbetrag (27,36 Euro) gleichzeitig mit der übrigen Schuld vollstreckt wird. Laut Rechtsmittelbelehrung des zuletzt genannten Bescheides der MA 6 (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins) kommt der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Dem ebenfalls vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 01.02.2017 an das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk in Kopie übermittelten Rückstandsausweis der MA 6, Buchhaltungsabteilung 35 vom 20.12.2016 ist Folgendes zu entnehmen: „Verwaltungsstrafen M. T. Geburtsdatum: 1977 Wien, V.-gasse Wien, römisch fünf.-gasse Abg/Kto-Nr Protokoll- Bescheid- Rechtskraft Straf- Zwangs- zahl datum: seit: betrag verfahrens- gebühren Straf- Kosten 10/2619210 MBA ..- 04.08.16 24.05.16 260,00 0,00 S 31202/16 0,00 10/2716446 MBA ..- 18.10.16 03.12.16 1460,00 0,00 S 27595/16 146,00 Gesamt: 1866,00 Dieser Rückstand ist vollstreckbar.“ Aus dem Aktenvermerk des MBA .. vom 16.02.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag in Begleitung einer Vertrauensperson Akteneinsicht genommen hat. Der „Einspruch“ des Beschwerdeführers vom 01.02.2017 wurde sodann vom MBA .. an die Magistratsabteilung 6, BA 35, weitergeleitet, da von der Verwaltungsstrafbehörde angenommen wurde, dass sich die Eingabe vom 01.02.2017 auf den Bescheid über Gebühren und Barauslagen der MA 6 vom 20.12.2016 beziehe (der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Akteneinsicht am 16.02.2017 angegeben, dass sich der Einspruch auf eine Strafverfügung der LPD Wien beziehe). Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, am 07.09.2017 den Zustellnachweis des Bescheides vom 20.12.2016, Abgabenart: Verwaltungsstrafen, Abgabenkontonummer: 10/2619210 u.a., über Gebühren und Barauslagen samt Verfügungsverbot, wonach dieser laut Rückschein RSb am 27.01.2017 durch Hinterlegung an den Beschwerdeführer zugestellt wurde. Rechtslage
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 50 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 50, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§9 Absatz 3,) zu überprüfen. Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie Folgt: „Eintreibung von Geldleistungen § 3.
cit. ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlich sonstigen Angaben zu machen.
Paragraph 5, leg. cit. ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlich sonstigen Angaben zu machen. § 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der (rückwirkend) seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung (BGBl. I Nr. 5/2008), samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der (rückwirkend) seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,), samt Überschrift lautet auszugsweise: "Hinterlegung § 17.
GVG. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerdeschriftsatz vom 03.08.2017 einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. Hierzu wurde erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden).
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden). Nach § 17 VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG und Art. 130 Abs. 2 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 17, VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG und Artikel 130, Absatz 2, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG samt Überschrift lautet:Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG samt Überschrift lautet: "Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
GVG iVm § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Rechtlich folgt daraus: Die gegenständliche Beschwerde (I./) richtet sich gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, vom 30.06.2017, Zahlungsreferenz 271644610099, Kundennummer .... Gegenständlich handelt es sich somit um eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (sog. Bescheidbeschwerde).Die gegenständliche Beschwerde (römisch eins./) richtet sich gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, vom 30.06.2017, Zahlungsreferenz 271644610099, Kundennummer .... Gegenständlich handelt es sich somit um eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (sog. Bescheidbeschwerde). Daher war für die Frage des Kostenersatzes im vorliegenden Fall § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG maßgeblich. Daher war für die Frage des Kostenersatzes im vorliegenden Fall Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG maßgeblich. § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes regelt hingegen die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (sog. Maßnahmebeschwerde). Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes regelt hingegen die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (sog. Maßnahmebeschwerde). Da es sich gegenständlich um eine Bescheidbeschwerde
GVG konsequenterweise nicht von Relevanz.Da es sich gegenständlich um eine Bescheidbeschwerde
GVG konsequenterweise nicht von Relevanz. Da im vorliegenden Fall die Kostenbestimmung des § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommt, war der Antrag des Beschwerdeführers „auf Ersatz der ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten“ nach § 35 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da im vorliegenden Fall die Kostenbestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG zur Anwendung kommt, war der Antrag des Beschwerdeführers „auf Ersatz der ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten“ nach Paragraph 35, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.082.RP19.10998.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.