GVG iVm §§ 3 und 10 VVG und § 54b Abs. 1 VStG abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des P. T. vom 04.06.2017 aufgrund des Vorlageantrages vom 07.08.2017 betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 24.07.2017, GZ: 493892-2017, mit welcher die eingebrachte Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.05.2017, Zahlungsreferenz 716118992099, Kundennummer ... (zugrundeliegend einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zur Zl. MA 67 - RV- 37100/7/5),
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3 und 10 VVG und Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens und maßgeblicher Sachverhalt: Auf Grundlage der (nicht verfahrensgegenständlichen) Strafverfügung vom 24.04.2017, Zl. MA 67-RV-37100/7/5, mit welcher über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960
3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 86,- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt wurde, verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017, Zahlungsreferenz 716118992099, Kundennummer ...
und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 86,-. Auf Grundlage der (nicht verfahrensgegenständlichen) Strafverfügung vom 24.04.2017, Zl. MA 67-RV-37100/7/5, mit welcher über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 86,- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt wurde, verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017, Zahlungsreferenz 716118992099, Kundennummer ...
Paragraphen 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 86,-. Die Zustellung der voran genannten Strafverfügung war durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an die Abgabestelle des Beschwerdeführers in Wien, C.-gasse angeordnet worden. Diese RSb-Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 03.05.2017 hinterlegt und letztlich – mangels Behebung - an die Magistratsabteilung 67 retourniert. Am 04.06.2017 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail folgendes Schreiben an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 und Magistratsabteilung 67 (im „Betreff“ wurde der „Bescheid 716118992099“ angeführt): „… Sehr geehrte Damen und Herren. Hier mit lege ich BESCHWERDE gegen oben genannten Strafbescheid ein. Begründung: Mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-… (Renault schwarz) ist an besagtem Tag (16-03-0217) in der Zeit von 15:00 – 16:01 in besagter Ladezone (L.-gasse) VOR UNSEREM GESCHÄFT abgestellt gewesen, jedoch zum Zwecke des Ladens. Dies wurde sogar durch eine entsprechende LADE und LIEFERTÄTIGKEITS Tafel hinter der Windschutzscheibe angezeigt. Wie schon bei vorigen Mandaten, kann ich Ihnen gerne nochmals den Sachverhalt darstellen: Sachverhalt: Besagte Ladezone, wurde auf unser Veranlassen hin, speziell für unser Geschäft letztes Jahr, extra abgeändert, damit wir mit unseren Firmenfahrzeugen dort zum Zwecke der Ladetätigkeit stehen bleiben können. Unser Geschäftslokal befindet sich direkt an dieser Adresse (die Fahrzeuge sind im übrigen auch mit einem deutlichen 2 Meter Firmenschriftzug gekennzeichnet, ebenso wie das Geschäft – es wäre also ein leichtes gewesen für Ihren Beamten, sich im Geschäft zu erkundigen, ob hier geladen wird oder nicht) Unsere Lagerfläche befindet sich allerdings nicht direkt im Geschäft, sondern etwa 600 Meter durch den Hof im Keller. Es ist daher unumgänglich, dass eine Ladetätigkeit bei uns in der Regel, mindestens 30 Minuten bis zu 2 Stunden dauert. (je nach Umfang der Ladung) und das manchmal auch mehrmals täglich. Unsere Mitarbeiter müssen nämlich: Im Büro die Ladeliste abholen, durch den Hof zum Lager, in den Keller (3 versperrte Türen), Das Ladegut zusammensuchen, und dann das ganze wieder retour. Meist sogar 3-4 mal, da es sich hier um ein Mietobjekt von Wiener Wohnen handelt, ist leider keine direkte Zufahrt zum Lager gegeben.) Dadurch kann ein Ladevorgang eben in der Regel länger dauern, ohne dass der Mitarbeiter direkt am Fahrzeug anzutreffen ist. Geht ein Mitarbeiter der Parkraumüberwachung mehrmals täglich an dem Fahrzeug vorbei, könnte er sogar den Eindruck bekommen, wir stehen dort den ganzen Tag zum Spaß. Bitte: Ich würde Sie bitten diesen Sachverhalt, auch der zuständigen Abteilung und deren Mitarbeitern der Parkraumüberwachung zu kommunizieren (Mail geht in Kopie auch an Diese), damit wir uns in Zukunft vielleicht die unnötigen Mandate und Einsprüche, und den damit verbundenen Arbeitsaufwand für beide Seiten sparen. Mit freundlichen Grüßen T. P.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017, GZ: 493892-2017, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, die Beschwerde vom 04.06.2017 gegen die Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017
GVG in Verbindung mit §§ 3 und 10 VVG und § 54b Abs. 1 VStG ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017, GZ: 493892-2017, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, die Beschwerde vom 04.06.2017 gegen die Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3 und 10 VVG und Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG ab. Am 07.08.2017, somit innerhalb offener Frist, übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail (im „Betreff“ wurde „Vorlageantrag zu GZ 493892 - 2017“ angeführt) folgendes Schreiben: „Hiermit beantrage ich dass meine Beschwerde zu oben genannter GZ dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. MFG T. P.“ Die belangte Behörde (Magistratsabteilung 65) legte dem Verwaltungsgericht Wien das Rechtsmittel vom 04.06.2017 unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsakten zur Zahlungsreferenz 716118992099 und GZ MA 67-RV-37100/7/5 (hier am 06.09.2017 einlangend) vor. Rechtslage
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG samt Überschrift lautet: Paragraph 14, VwGVG samt Überschrift lautet: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ § 15 VwGVG samt Überschrift lautet: Paragraph 15, VwGVG samt Überschrift lautet: „Vorlageantrag § 15.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. § 27 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 27, VwGVG lautet samt Überschrift: „Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie Folgt: „Eintreibung von Geldleistungen § 3.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen. Nach Paragraph 14, Absatz eins, steht es im Verfahren über Beschwerden
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig. (vgl. VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig. vergleiche VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017, GZ: 493892-2017, die Beschwerde vom 04.06.2017
GVG in Verbindung mit §§ 3 und 10 VVG und § 54b Abs. 1 VStG abgewiesen. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 26.07.2017. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017, GZ: 493892-2017, die Beschwerde vom 04.06.2017
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3 und 10 VVG und Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG abgewiesen. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 26.07.2017. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 07.08.2017, somit innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag
GVG ein.Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 07.08.2017, somit innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ein. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR
GVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 50 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 50, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
G als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan zugestellt gilt. Das gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene und mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.07.2017 abgewiesene Rechtsmittel vom 04.06.2017 erweist sich somit als fristgerecht und zulässig. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages war vom Verwaltungsgericht Wien nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die vom Beschwerdeführer gegen die Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017 eingebrachte Beschwerde vom 04.06.2017 zu Recht abgewiesen hat.Mit dem E-Mail vom 04.06.2017 richtet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 erlassene Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017, welche am 01.06.2017 ohne Zustellnachweis zur Post gegeben und
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan zugestellt gilt. Das gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene und mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.07.2017 abgewiesene Rechtsmittel vom 04.06.2017 erweist sich somit als fristgerecht und zulässig. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages war vom Verwaltungsgericht Wien nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die vom Beschwerdeführer gegen die Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017 eingebrachte Beschwerde vom 04.06.2017 zu Recht abgewiesen hat. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein vergleiche VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078). Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren die eingangs genannte Strafverfügung vom 24.04.2017, Zl. MA 67-RV-37100/7/5 anzusehen. Auf Grund der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass an den Beschwerdeführer die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 24.04.2017 erging, mit welchem ihm eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 86,--(Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden im NEF) wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 auferlegt wurde. Die Zustellung der Strafverfügung ist mit 03.05.2017 (Hinterlegung) bewirkt worden. Auf Grund der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass an den Beschwerdeführer die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 24.04.2017 erging, mit welchem ihm eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 86,--(Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden im NEF) wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 auferlegt wurde. Die Zustellung der Strafverfügung ist mit 03.05.2017 (Hinterlegung) bewirkt worden. Mangels Einbringung eines fristgerechten Einspruchs ist die voran genannte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt. Die Vollstreckung der Strafverfügung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 67-RV-37100/7/5. Hierzu ist zu bemerken, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0385 u.a.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 67-RV-37100/7/5. Hierzu ist zu bemerken, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0385 u.a.). Im gegenständlichen Verfahren liegt ein rechtskräftiger Titelbescheid vor und wurde dieser gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam erlassen. Der Beschwerdeführer ist weiters seiner Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages (EUR 86,-) bis dato nicht nachgekommen. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Zahlungserleichterung ist nicht aktenkundig, ebenso wenig wurde vom Beschwerdeführer bescheinigt dargelegt, dass sein eigener notwendiger Unterhalt oder der allfälliger Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, durch die zwangsweise Einbringung der Geldleistung gefährdet wird. Die Vollstreckung ist somit zulässig. Der gegenständlichen Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.082.RP19.12279.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.