Obsah (9)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 13§ 64§ 5a§ 8§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlVGW-001/050/12101/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass
§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt
G eine Ermahnung erteilt wird. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wird. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht (belangte Behörde) vom 04. August 2017, zur Zahl MA 58 – S51416/16, Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 05.05.2017 in Wien, R.-gasse, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, den von Ihnen gehaltenen hundeführscheinpflichtigen Hund, Rottweiler, Chipnr. ..., ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gehalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z. 13 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der geltenden FassungParagraph 5 a, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
§ 13Abs.
2 Z. 2 Wiener Tierhaltegesetz
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mittels E-Mail am
- August 2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es ihr bewusst gewesen wäre, dass wenn sie sich einen Hund mit Führscheinpflicht nehme, sie den Hundeführschein absolvieren müsse. Es sei nicht ihre Schuld gewesen, dass es kaum Prüfer gebe, die auf die Angst ihres Hundes nicht eingehen haben können. Sie habe sich bemüht einen geeigneten Prüfer zu finden, dies wäre ihr leider innerhalb der Frist nicht möglich gewesen. Letztendlich habe sie eine Prüferin gefunden und konnte am
- Juli 2017 den Hundeführschein absolvieren. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie den Hundeführschein sofort der Behörde übermitteln müsse. Sie bat um Verständnis. Der Beschwerde beigefügt wurde der Hundeführschein lautend auf den Rottweiler, S., ChipNr. ..., datiert mit
- Juli
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 5aAbs.
1 hat jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
§ 8Abs.
8 zu erbringen.
Paragraph 5 a, Absatz eins, hat jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
Paragraph 8, Absatz 8, zu erbringen. Abs. 2 leg. cit hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Abs. 1 anzusehen sind.Absatz 2, leg. cit hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Absatz eins, anzusehen sind. § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz des § 45 Abs. 1 VStG lauten:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG lauten:
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ehemaligen § 21 Abs. 1 VStG verwiesen, wonach trotz der Verwendung des Wortes „kann“ diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung ermächtigte. Sie war vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigte, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt waren, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offenstanden, blieb bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, 263, 264/80). Lagen beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien vor, hatte der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung (VwGH 21.10.1998, 96/09/0163, 19.09.2011, 99/09/0264). Gleiches kann nur ebenfalls nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1
- Satz VStG gelten.Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ehemaligen Paragraph 21, Absatz eins, VStG verwiesen, wonach trotz der Verwendung des Wortes „kann“ diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung ermächtigte. Sie war vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigte, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG erfüllt waren, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offenstanden, blieb bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, 263, 264/80). Lagen beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien vor, hatte der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung (VwGH 21.10.1998, 96/09/0163, 19.09.2011, 99/09/0264). Gleiches kann nur ebenfalls nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins,
- Satz VStG gelten. Aus dem vorgelegten Akt geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin den Hundeführschein für den auf sie angemeldeten Hund, Rottweiler, S. am
- Juli 2017 absolviert hat. Ohne Zweifel hat die Beschwerdeführerin sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft gehandelt, zumal sie ihren Hund zum Tatzeitpunkt ohne erforderlichen Sachkundennachweis gehalten hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nur ein geringes Verschulden trifft, zumal diese ja offensichtlich nicht die Absicht hatte, die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mutwillig zu missachten, vielmehr um deren Einhaltung bemüht war, da sie einen passenden Prüfer gesucht und dann auch gefunden hat. Die Beschwerdeführerin war somit unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu ermahnen, um sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es erscheint daher eine bescheidmäßige Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG auch aus spezialpräventiven Gründen ausreichend.Die Beschwerdeführerin war somit unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu ermahnen, um sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es erscheint daher eine bescheidmäßige Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG auch aus spezialpräventiven Gründen ausreichend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
§ 44Abs. 2 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.050.12101.2017