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{'item': 'VGW-141/023/9373/2017'}

Obsah (8)§ 21§ 13§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 7§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlVGW-141/023/9373/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 21des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F rückgefordert wurden und ll.)

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt l.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau J. H., Wien, ..., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 01.06.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1670205-001, mit welchem l.) die für den Zeitraum von 1.3.2017 bis 31.5.2017 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 989,44 in Teilbeträgen

Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden und ll.)

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt l.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. Juni 2017 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2017/01670205-001 verpflichtet, die für den Zeitraum vom
  2. März 2017 bis
  3. Mai 2017 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 989,44 zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Einkommen der Beschwerdeführerin habe sich mit
  4. Jänner 2017 insoweit geändert, als sie im Zeitraum zwischen
  5. Jänner 2017 und
  6. April 2017 Wochengeld in der Höhe von EUR 43,02 täglich erhalten habe, seit
  7. April 2017 erhalte sie Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt EUR 26,86 täglich. Auf Grund der so geänderten Verhältnisse würden sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden der nunmehrigen Beschwerdeführerin sei weder geringfügig noch werde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, sie habe den Bezug des Wochengeldes bereits am
  8. Jänner 2017 der Behörde mittels eines E-Mails gemeldet und sei so ihrer Meldepflicht rechtzeitig nachgekommen. Sie treffe daher keine Schuld an diesem Überbezug und ersuche um Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Auf Grund dieses Vorbringens wurde zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes am
  9. September 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen war. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom
  10. September 2017 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache legte die Beschwerdeführerin Nachstehendes dar: „Ich halte daran fest, dass ich den Bezug vom Wochengeld bereits mit E-Mail vom
  11. Jänner 2017 der Behörde gemeldet habe. Das Geld bekam ich dann erstmals am
  12. Februar 2017 auf mein Konto überwiesen. Ich habe vor Übermittlung dieses Schreibens angerufen und mir wurde durch die Behörde ausdrücklich mitgeteilt, dass ich das Schreiben auch elektronisch übermitteln kann. Hierfür wurde mir sogar die E-Mail-Adresse genannt. Wann konkret ich das Schreiben betreffend das Wochengeld erhalten habe, das kann ich heute nicht mehr angeben, allerdings verweise ich darauf, dass es mit
  13. Jänner 2017 datiert ist. Betreffend das Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend das Kinderbetreuungsgeld gebe ich an, dass ich nicht mehr genau angeben kann, wann ich dieses Schreiben erhalten habe, allerdings bin ich mir sicher, dass es noch im April war. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht unverzüglich, sondern erst einlangend am
  14. Mai 2017 nach behördlicher Aufforderung angezeigt habe, so kann ich dazu keine weiteren Angaben machen. Wenn ich dazu befragt werde, ob sich durch den nunmehr bereits erfolgenden Abzug der Raten für mich etwas verändert, so gebe ich an, dass dies de facto nicht der Fall ist.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  15. Oktober 2016, bei der Behörde an diesem Tage eingelangt, beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  16. November 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe für den Zeitraum zwischen
  17. Dezember 2016 und
  18. November 2017 zuerkannt wurden. Der Bemessung dieser Leistung legte die Behörde den Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von EUR 23,90 täglich seit
  19. Oktober 2014 zu Grunde. Auf Seite 4 dieses Bescheides befindet sich der ausdrückliche Hinweis an die Hilfe empfangende Person, dass u.a. jede Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen ist und dass im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht empfangene Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden die so zuerkannten Leistungen der Beschwerdeführerin bis einschließlich des Monats Juni 2017 vollumfänglich ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum zwischen
  20. Jänner 2017 und
  21. April 2017 Wochengeld in der Höhe von EUR 43,02 täglich. Seit
  22. April 2017 bezieht sie Kinderbetreuungsgeld samt Beihilfe in der Höhe von EUR 20,80 täglich, sie hat weiters Anspruch auf eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 6,06 täglich. Am
  23. Jänner 2017 übermittelte die Einschreiterin der belangten Behörde ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom
  24. Jänner 2017 betreffend den Bezug von Wochengeld per E-Mail. Diese Mail langte bei der Behörde am selben Tag ein. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld seit
  25. April 2017 wurde der belangten Behörde nach entsprechender Aufforderung am
  26. Mai 2017 gemeldet, wobei die Beschwerdeführerin zumindest seit Ende April 2017 über diesen Anspruch informiert war. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Änderungen des Einkommens der Hilfe empfangenden Person auf Grund eines eingetretenen Anspruchs auf Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld. Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind somit dann zurückzufordern, wenn diese auf Grund der Verletzung der durch § 21 Abs. 1 normierten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurden. Wie von der Beschwerdeführerin behauptet und dem Akt entnehmbar legte diese bereits mit elektronisch bei der belangten Behörde eingebrachter Eingabe vom

  1. Jänner 2017 ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse datiert mit
  2. Jänner 2017 vor, aus welchem der Bezug von Wochengeld in besagter Höhe ersichtlich ist. Trotz erfolgter Vorlage dieses Schreibens wurde die Leistung jedoch durch die Behörde nicht neu bemessen, sondern in ehedem bemessener Höhe weiterhin ausbezahlt. Erst im Zuge einer amtswegigen Überprüfung des Leistungsanspruches der Einschreiterin wurde diese hernach mit Schreiben vom
  3. Mai 2017 aufgefordert, u.a. den Bescheid betreffend die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld vorzulegen, wobei die Einschreiterin dieser Aufforderung fristgerecht nachkam.Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind somit dann zurückzufordern, wenn diese auf Grund der Verletzung der durch Paragraph 21, Absatz eins, normierten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurden. Wie von der Beschwerdeführerin behauptet und dem Akt entnehmbar legte diese bereits mit elektronisch bei der belangten Behörde eingebrachter Eingabe vom
  4. Jänner 2017 ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse datiert mit
  5. Jänner 2017 vor, aus welchem der Bezug von Wochengeld in besagter Höhe ersichtlich ist. Trotz erfolgter Vorlage dieses Schreibens wurde die Leistung jedoch durch die Behörde nicht neu bemessen, sondern in ehedem bemessener Höhe weiterhin ausbezahlt. Erst im Zuge einer amtswegigen Überprüfung des Leistungsanspruches der Einschreiterin wurde diese hernach mit Schreiben vom
  6. Mai 2017 aufgefordert, u.a. den Bescheid betreffend die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld vorzulegen, wobei die Einschreiterin dieser Aufforderung fristgerecht nachkam. Eine Rückforderung auf Grund geänderter Einkommensverhältnisse aus den Rücksichten des § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann möglich, wenn die Hilfe empfangende Person die ihr obliegende Anzeigepflicht etwa dahingehend verletzt hat, dass sie geänderte Einkommensverhältnisse oder deren künftig anstehenden Anspruch darauf nicht unverzüglich der Behörde gemeldet hat. Eine Rückforderung auf Grund geänderter Einkommensverhältnisse aus den Rücksichten des Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann möglich, wenn die Hilfe empfangende Person die ihr obliegende Anzeigepflicht etwa dahingehend verletzt hat, dass sie geänderte Einkommensverhältnisse oder deren künftig anstehenden Anspruch darauf nicht unverzüglich der Behörde gemeldet hat. Für eine derartige Pflichtverletzung liegen jedoch hinsichtlich des durch die Beschwerdeführerin lukrierten Wochengeldes keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen Anspruch, von welchem sie mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom
  7. Jänner 2017 in Kenntnis gesetzt wurde, der belangten Behörde am
  8. Jänner 2017 meldete, wobei unter Berücksichtigung des Postweges von der Krankenkasse an die Einschreiterin jedenfalls von einer unverzüglichen Meldung im Sinne des § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auszugehen ist. Für eine derartige Pflichtverletzung liegen jedoch hinsichtlich des durch die Beschwerdeführerin lukrierten Wochengeldes keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen Anspruch, von welchem sie mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom
  9. Jänner 2017 in Kenntnis gesetzt wurde, der belangten Behörde am
  10. Jänner 2017 meldete, wobei unter Berücksichtigung des Postweges von der Krankenkasse an die Einschreiterin jedenfalls von einer unverzüglichen Meldung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auszugehen ist. Anders jedoch verhält es sich mit der Einkommensänderung resultierend aus der Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld. Feststeht nämlich, dass die Beschwerdeführerin seit
  11. April 2017 diese Leistung bezieht und ihren eigenen Darlegungen zufolge zumindest noch im April 2017 den korrespondierenden Bescheid zugestellt erhielt. Die Meldung dieses Bezuges und somit der erfolgten Einkommensänderung erfolgte jedoch erst nach behördlicher Aufforderung am
  12. Mai 2017, womit von einer unverzüglichen Meldung keinesfalls mehr auszugehen ist. Eine zumindest auf dieser Einkommensänderung basierende Rückforderung konnte jedoch aus dem Grunde nicht ausgesprochen werden, weil das hier relevante Kinderbetreuungsgeld erst mit Ende Mai 2017 erstmals zur Auszahlung gelangte und somit – wie auch der Begründung des angefochtenen Bescheides rechtsrichtig entnehmbar - auf die Leistung für Juni 2017 anzurechnen und der in diesem Monat überschießend ausbezahlte Betrag zurückzufordern gewesen wäre. Im Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch werden ausschließlich die für den Zeitraum zwischen März 2017 bis einschließlich Mai 2017 ausbezahlten Leistungen zurückgefordert, womit also jene für Juni 2017 nicht mehr inkludiert sind. Da eine „Angleichung“ dieses Rückforderungszeitraumes durch das Verwaltungsgericht Wien letztendlich eine unzulässige Ausdehnung des Prozessgegenstandes und damit die Unzuständigkeit des Gerichtes mit sich bringen würde, und weiters der Begründung des angefochtenen Bescheides die Berücksichtigung der Leistung für Juni 2017 ohne entsprechendes Korrelat in dessen Spruch ausdrücklich entnehmbar ist, war dieser Bescheid zur Gänze aufzuheben. Es obliegt der Behörde jedoch im weiteren Verfahren zu prüfen, ob als Rechtsgrundlage für eine allfällige Rückforderung der so entstandenen Kosten der Mindestsicherung nicht § 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes herangezogen werden könnte, zumal es sich beim Wochengeld sowie beim Kinderbetreuungsgeld um eine Versicherungsleistung und somit um kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit handelt. Eine diesbezügliche Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien jedoch deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und mit diesem ausschließlich eine Rückforderung des Überbezuges nach § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgesetzt wurde. Da in einem Verfahren nach § 24 dieses Gesetzes ein allfälliger Kostenersatz zu prüfen wäre und somit andere Sachverhaltsfragen und Rechtsnormen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über eine allfällige Kostenersatzpflicht nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Es obliegt der Behörde jedoch im weiteren Verfahren zu prüfen, ob als Rechtsgrundlage für eine allfällige Rückforderung der so entstandenen Kosten der Mindestsicherung nicht Paragraph 24, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes herangezogen werden könnte, zumal es sich beim Wochengeld sowie beim Kinderbetreuungsgeld um eine Versicherungsleistung und somit um kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit handelt. Eine diesbezügliche Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien jedoch deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und mit diesem ausschließlich eine Rückforderung des Überbezuges nach Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgesetzt wurde. Da in einem Verfahren nach Paragraph 24, dieses Gesetzes ein allfälliger Kostenersatz zu prüfen wäre und somit andere Sachverhaltsfragen und Rechtsnormen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über eine allfällige Kostenersatzpflicht nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.9373.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.