GVG wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt. Entscheidungsgründe Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten der Magistratsabteilung 67, Zl. MA 67 – RV-12021/7/0, und der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, Zahlungsreferenz: 696507692099, ergibt sich folgender für das Verwaltungsgericht Wien relevanter Sachverhalt: Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.01.2017, Zl. MA 67 – RV-12021/7/0, wurde Frau Mag. U. A. für schuldig befunden, am 19.10.2016 um 20.23 Uhr in Wien, V.-gasse mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-… gegen die Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 4 StVO (Abstellen des Fahrzeuges mit einem Rad auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde) verstoßen zu haben. Es wurde daher über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 118,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.01.2017, Zl. MA 67 – RV-12021/7/0, wurde Frau Mag. U. A. für schuldig befunden, am 19.10.2016 um 20.23 Uhr in Wien, römisch fünf.-gasse mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-… gegen die Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz 4, StVO (Abstellen des Fahrzeuges mit einem Rad auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde) verstoßen zu haben. Es wurde daher über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 118,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse der Bescheidadressatin postamtlich hinterlegt und ab 07.02.2017 in der Post Geschäftsstelle … Wien zur Abholung bereitgehalten. Laut Übernahmebestätigung wurde das Schriftstück am 22.02.2017 der Empfängerin gegen eigenhändige Unterschrift übergeben. Mangels Einbringung eines Einspruches dagegen ist die gegenständliche Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und stellt diese im vorliegenden Vollstreckungsverfahren den Titelbescheid dar. Mit Vollstreckungsverfügung vom 30.03.2017, Zahlungsreferenz: 696507692099, verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, als Vollstreckungsbehörde gegenüber der Verpflichteten, Frau Mag. U. A.,
und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 67 – RV-12021/7/0 aushaftenden Betrages von EUR 118,00.Mit Vollstreckungsverfügung vom 30.03.2017, Zahlungsreferenz: 696507692099, verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, als Vollstreckungsbehörde gegenüber der Verpflichteten, Frau Mag. U. A.,
Paragraphen 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 67 – RV-12021/7/0 aushaftenden Betrages von EUR 118,
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 03.06.1992, Zl. 92/13/0127, sowie VwGH vom 20.01.1993, Zl. 92/13/0192, sowie VwGH vom 24.01.1994, Zl. 93/10/0192) kommt es bei der Beurteilung von Anbringen von Personen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes und auf die Absicht der Person an, wobei bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens eine davon abweichende Auslegung unzulässig ist; maßgebend ist somit nur die Erklärung des Willens, auf die ihr zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe kommt es nicht an, sodass auch ein Irrtum nicht geeignet ist, einen eindeutigen Inhalt eines Begehrens zu ändern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 03.06.1992, Zl. 92/13/0127, sowie VwGH vom 20.01.1993, Zl. 92/13/0192, sowie VwGH vom 24.01.1994, Zl. 93/10/0192) kommt es bei der Beurteilung von Anbringen von Personen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes und auf die Absicht der Person an, wobei bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens eine davon abweichende Auslegung unzulässig ist; maßgebend ist somit nur die Erklärung des Willens, auf die ihr zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe kommt es nicht an, sodass auch ein Irrtum nicht geeignet ist, einen eindeutigen Inhalt eines Begehrens zu ändern. Nach Überprüfung der vorliegenden Eingaben der Frau Mag. U. A. kommt das Verwaltungsgericht Wien zum Schluss, dass Frau Mag. A. mit ihrem Anbringen auf eine „kulante Vorgehensweise in dieser Sache hofft“. Dass es sich bei ihrer Eingabe um eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde handeln soll, hat die Einschreiterin nicht einmal ansatzweise behauptet. Da es sich bei der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Eingabe somit um keine Beschwerde handelt, hat das Verwaltungsgericht Wien auch keine Entscheidung über eine Beschwerde zu treffen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047) geht aus diesen Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren (hier: ein vermeintliches Beschwerdeverfahren) einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls auch die Einstellung eines vermeintlichen Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens – wie im gegenständlichen Fall die Prüfung des Vorliegens einer von der Verwaltungsbehörde behaupteten Beschwerde – nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. nochmals u.a. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047) geht aus diesen Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren (hier: ein vermeintliches Beschwerdeverfahren) einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls auch die Einstellung eines vermeintlichen Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens – wie im gegenständlichen Fall die Prüfung des Vorliegens einer von der Verwaltungsbehörde behaupteten Beschwerde – nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche nochmals u.a. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.10356.2017
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