G vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten, Eingriffsgegenstände bzw. technischen Hilfsmittel:über die Beschwerden der U. s.r.o. (ehem. Un. s.r.o.), römisch eins d. Nr. ..., Sitz: B. (Slowakische Republik), und des M. P., M.-gasse, Wien, beide vertreten durch RA, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 15.2.2016, A2/375168/2015, betreffend die Beschlagnahme (Paragraph 53, Absatz eins, GSpG) der am 10.11.2015 in Wien, B.-straße, Gastlokal „V.“,
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten, Eingriffsgegenstände bzw. technischen Hilfsmittel:
GVG zu Recht:über die Beschwerde der U. s.r.o. (ehem. Un. s.r.o.), vertreten durch RA, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 15.2.2016, A2/375.168 aus 2015,, betreffend die Einziehung (Paragraph 54, Absatz eins, GSpG) des vorgenannten vorläufig beschlagnahmten Gegenstands (Sets) a nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Die gegen Spruchpunkt 2 (Einziehung) gerichtete Beschwerde der U. s.r.o. (ehem. Un. s.r.o.) wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 erster und dritter Fall GSpG lautet.römisch eins. Die gegen Spruchpunkt 2 (Einziehung) gerichtete Beschwerde der U. s.r.o. (ehem. Un. s.r.o.) wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster und dritter Fall GSpG lautet. Gleichzeitig wird den gegen Spruchpunkt 1 (Beschlagnahme) gerichteten Beschwerden der U. s.r.o. (ehem. Un. s.r.o.) und des M. P. Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. II. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist
B.) Im Beschwerdeverfahren des M. P., vertreten durch RA, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 15.2.2016, A2/375.168/2015, betreffend die Einziehung (§ 54 Abs. 1 GSpG) des unter A.) angeführten Gegenstands (Sets) a ergeht
GVG der Im Beschwerdeverfahren des M. P., vertreten durch RA, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 15.2.2016, A2/375.168 aus 2015,, betreffend die Einziehung (Paragraph 54, Absatz eins, GSpG) des unter A.) angeführten Gegenstands (Sets) a ergeht
Paragraph 31, VwGVG der , BESCHLUSS: I. Die Beschwerde wird
GVG iVm § 24 VStG und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die belangte Behörde begründete den im selben Umfang an beide BeschwerdeführerInnen (BF) gerichteten Bescheid unter Bezugnahme auf die aktenkundigen Ermittlungsschritte, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen und vorgelegten Unterlagen sowie einschlägige Judikatur im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer am 10.11.2015 (10:40 Uhr) im gegenständlichen Lokal durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle das im Spruch genannte Gerät a, laut näher wiedergegebenen Testspielergebnissen ein Glücksspielgerät, betriebsbereit und funktionsfähig vorgefunden worden sei. Der Lokalinhaber M. P. habe vor Ort selbst ausgesagt, dass er selbst bzw. auch die U. s.r.o. als Veranstalterin Gewinne aus diesen Spielen ausbezahlt hätten. Der von den BF behauptete Geschicklichkeitscharakter sei insofern nicht gegeben, als durch die bloße Betätigung der Starttaste virtuelle Walzenspiele mit jedenfalls vorwiegend zufallsabhängigem Endergebnis hätten ausgelöst werden können und sich die Zusammenstellung bzw. Abfolge der vorgeschalteten vermeintlichen Geschicklichkeits-Miniaturwalzen bei jeder Auslösung der Starttaste geändert habe; den dienstlichen Wahrnehmungen der Kontrollorgane und einem Gutachten (SV F.) vom 15.6.2015 sei gegenüber dem Vorbringen der BF der Vorzug zu geben. Aufgrund der Unternehmereigenschaft des Veranstalters, der notwendigen Geldeinsätze und in Aussicht gestellten Gewinne sowie der fehlenden Genehmigungen nach dem GSpG handle es sich um verbotene Ausspielungen und sei das Geräte wegen Verdachts fortgesetzter Verwaltungsübertretungen iSd § 52 Abs. 1 GSpG samt Geldinhalt vor Ort
G vorläufig beschlagnahmt worden; nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Behörde sei die Beschlagnahme auch bescheidmäßig zu verfügen gewesen. Ebenso seien die Voraussetzungen für die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG erfüllt, da ein objektiver Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG zweifellos feststehe und dieser in Anbetracht der Aufstelldauer in einem öffentlich zugänglichen Lokal nicht geringfügig sei.Die belangte Behörde begründete den im selben Umfang an beide BeschwerdeführerInnen (BF) gerichteten Bescheid unter Bezugnahme auf die aktenkundigen Ermittlungsschritte, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen und vorgelegten Unterlagen sowie einschlägige Judikatur im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer am 10.11.2015 (10:40 Uhr) im gegenständlichen Lokal durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle das im Spruch genannte Gerät a, laut näher wiedergegebenen Testspielergebnissen ein Glücksspielgerät, betriebsbereit und funktionsfähig vorgefunden worden sei. Der Lokalinhaber M. P. habe vor Ort selbst ausgesagt, dass er selbst bzw. auch die U. s.r.o. als Veranstalterin Gewinne aus diesen Spielen ausbezahlt hätten. Der von den BF behauptete Geschicklichkeitscharakter sei insofern nicht gegeben, als durch die bloße Betätigung der Starttaste virtuelle Walzenspiele mit jedenfalls vorwiegend zufallsabhängigem Endergebnis hätten ausgelöst werden können und sich die Zusammenstellung bzw. Abfolge der vorgeschalteten vermeintlichen Geschicklichkeits-Miniaturwalzen bei jeder Auslösung der Starttaste geändert habe; den dienstlichen Wahrnehmungen der Kontrollorgane und einem Gutachten (SV F.) vom 15.6.2015 sei gegenüber dem Vorbringen der BF der Vorzug zu geben. Aufgrund der Unternehmereigenschaft des Veranstalters, der notwendigen Geldeinsätze und in Aussicht gestellten Gewinne sowie der fehlenden Genehmigungen nach dem GSpG handle es sich um verbotene Ausspielungen und sei das Geräte wegen Verdachts fortgesetzter Verwaltungsübertretungen iSd Paragraph 52, Absatz eins, GSpG samt Geldinhalt vor Ort
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt worden; nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Behörde sei die Beschlagnahme auch bescheidmäßig zu verfügen gewesen. Ebenso seien die Voraussetzungen für die Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG erfüllt, da ein objektiver Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zweifellos feststehe und dieser in Anbetracht der Aufstelldauer in einem öffentlich zugänglichen Lokal nicht geringfügig sei. Dagegen richtet sich die von den BF gemeinsam fristgerecht und mängelfrei erhobene Beschwerde mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Folgende Beschwerdegründe werden geltend gemacht: ● Nichterfüllung der Tatbestände für Beschlagnahme und Einziehung mangels Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 GSpG bzw. Eingriffs in das Glücksspielmonopol durch Ausspielungen; es handle sich - auch
Betriebsanleitung am Gerät sowie „seinerzeit der Finanzpolizei ausgehändigter“ Sachverständigengutachten - um ein Geschicklichkeitsgerät; die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde seien unzureichend und unzutreffend;Nichterfüllung der Tatbestände für Beschlagnahme und Einziehung mangels Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bzw. Eingriffs in das Glücksspielmonopol durch Ausspielungen; es handle sich - auch
Betriebsanleitung am Gerät sowie „seinerzeit der Finanzpolizei ausgehändigter“ Sachverständigengutachten - um ein Geschicklichkeitsgerät; die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde seien unzureichend und unzutreffend; ● fehlende Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme von Bargeld; ● Unanwendbarkeit der §§ 53 und 54 GSpG bzw. der Regelungen über das Glücksspielmonopol wegen Verstoßes gegen vorrangiges Unionsrecht im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der U., dies unter Berufung auf konkret angeführte Entscheidungen des EuGH, die Kriterien seines (näher dargelegten) „Prüfprogramms“ für eine Vereinbarkeit monopolrechtlicher Eingriffe mit unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie ein im Ergebnis „einhelliges rechtswissenschaftliches Schrifttum“; Nichterfüllung der Vereinbarkeitskriterien dies insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Nichtdiskriminierung und Transparenz bei der Konzessionsvergabe, die fehlende Kohärenz der glücksspielrechtlichen Rahmenbedingungen und des tatsächlichen Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs.Unanwendbarkeit der Paragraphen 53 und 54 GSpG bzw. der Regelungen über das Glücksspielmonopol wegen Verstoßes gegen vorrangiges Unionsrecht im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der U., dies unter Berufung auf konkret angeführte Entscheidungen des EuGH, die Kriterien seines (näher dargelegten) „Prüfprogramms“ für eine Vereinbarkeit monopolrechtlicher Eingriffe mit unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie ein im Ergebnis „einhelliges rechtswissenschaftliches Schrifttum“; Nichterfüllung der Vereinbarkeitskriterien dies insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Nichtdiskriminierung und Transparenz bei der Konzessionsvergabe, die fehlende Kohärenz der glücksspielrechtlichen Rahmenbedingungen und des tatsächlichen Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs. In vorangehenden Stellungnahmen vom 15.12.2015 und vom 29.12.2015 bestritten die BF – bezogen auf den damaligen Verfahrensstand – ebenfalls das Vorliegen von Glücksspiel, zumal auf dem Gerät ausschließlich Geschicklichkeitsspiele zur Verfügung stünden. Das Finanzamt Wien ... als Anzeigenleger in den parallel anhängigen Strafverfahren (Amtspartei nach § 50 Abs. 5 GSpG) äußerte sich nach der Beschwerdemitteilung durch das VG Wien mit schriftlichen Stellungnahmen vom 9.11.2016, in welchen es der Beschwerde näher begründet entgegentritt. Mit Eingabe vom 31.5.2017 übermittelte es eine Replik des SV T. vom 5.8.2015 zum (bereits im Behördenakt aufliegenden) GA F. vom 15.6.2015, hierzu wiederum eine eigene undatierte Gegenstellungnahme.Das Finanzamt Wien ... als Anzeigenleger in den parallel anhängigen Strafverfahren (Amtspartei nach Paragraph 50, Absatz 5, GSpG) äußerte sich nach der Beschwerdemitteilung durch das VG Wien mit schriftlichen Stellungnahmen vom 9.11.2016, in welchen es der Beschwerde näher begründet entgegentritt. Mit Eingabe vom 31.5.2017 übermittelte es eine Replik des SV T. vom 5.8.2015 zum (bereits im Behördenakt aufliegenden) GA F. vom 15.6.2015, hierzu wiederum eine eigene undatierte Gegenstellungnahme. Eine Woche vor dem anberaumten Verhandlungstermin übermittelten die BF dem VG eine 47-seitige Stellungnahme vom 23.6.2017 mit 20 Beilagen (darunter Stellungnahmen mit dem Glücksspielbereich beruflich befasster Personen), in der sie nach Art einer um rechtsvergleichende und politische Ausführungen ergänzten wissenschaftlichen Abhandlung erneut die aus ihrer Sicht bestehende Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der entsprechenden Regelungen des GSpG nach dem „Prüfprogramm“ des EuGH (einschließlich einer daraus resultierenden Inländerdiskriminierung) erläutern. Beanstandet werden dabei erneut vor allem das Spielangebot und Werbeverhalten der aktuellen Berechtigungsträger sowie bundesweite Uneinheitlichkeiten in den Regelungsregimes unterschiedlicher Spielkategorien wie elektronischer Lotterien, Pokersalons, Automatenglücksspiel und Sportwetten. Ferner verfolge der Gesetzgeber, wie auch die beiden GSpG-Novellen 2008 und 2010 zeigten, mit den Monopolregelungen nicht den (im Hinblick auf eine gestiegene Zahl von Spielsüchtigen als ineffizient und wirkungslos erachteten) Spielerschutz oder die Kriminalitätsbekämpfung, sondern ausschließlich fiskalpolitische Interessen, und würden im Bereich des genehmigten Glücksspiels Jugendschutzbestimmungen fehlen. Ferner berufen sich die BF in dieser Eingabe wieder auf zahlreiche Entscheidungen anderer Gerichte (ausgenommen die inzwischen ergangenen Leitentscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), welche u.a. auch die Unverhältnismäßigkeit der österreichischen Monopolregelung bestätigt hätten, und beantragen sie die Zeugenvernehmung von Mitarbeitern bestimmter Einrichtungen mit Bezug zum Glücksspielbereich sowie die Beschaffung diverser Auskünfte und Daten dieser Institutionen. Letztlich wird die vorliegende Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015 (Kalke/Wurst)“ insofern als unzulänglich beanstandet, als es ihr aufgrund der angewendeten Verfahren bzw. nicht repräsentativer Stichproben an Aussagekraft fehle. In der mündlichen Verhandlung bestritten die BF unter Hinweis auf vorgelegte Medienauszüge und die Vorabentscheidung des EuGH vom 14.6.2017, C-685/15, die Zulässigkeit einer amtswegigen Einholung bzw. Verwertung vom VG beigeschaffter Unterlagen im Beweisverfahren betreffend die Unionsrechtskonformität des GSpG; zum Gegenbeweis wurde ein Gutachten (SV Ing. Fr.) über fehlende Kohärenz aufgrund von Werbebotschaften vorgelegt. Letztlich sei aus einer ebenfalls vorgelegten E-Mail der Europäischen Kommission abzuleiten, dass die Konzessionsvergaben in Österreich gegen EU-Richtlinien verstießen. Die Amtspartei trat den unionsrechtsbezogenen Ausführungen in einer weiteren Stellungnahme vom 11.7.2017 entgegen. In ihrer letzten Äußerung vom 1.8.2017 zum aktuellsten Glücksspielbericht des BMF für den Zeitraum 2014 bis 2016 bestritten die BF (wiederum unter Hinweis auf beigelegte Medienauszüge) die Richtigkeit der dortigen Ausführungen; im Übrigen wiederholten sie ihr Vorbringen zur Nichtverwertbarkeit amtswegig beigeschaffter Beweismittel. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der österreichische Staatsbürger M. P. (nachfolgend: MP) ist seit November 2009 am Standort Wien, B.-straße, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Imbiss-Stube berechtigt und betrieb dort im Jahr 2015 im Rahmen eines Einzelunternehmens ein Gastlokal unter der Geschäftsbezeichnung „V.“ (Lokal Nr. 5). Im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe hatte MP für diesen Standort eine unbefristete und im Zeitraum August bis November 2015 jedenfalls aufrechte Vereinbarung mit der U. s.r.o. (ehem. Un. s.r.o., nachfolgend: U.), die letzterer das Recht einräumte, das Lokal des MP für die Aufstellung eigener „A. Geldspieler“-Terminals zu nutzen. Die U., eine Kapitalgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in B., deren leitender Geschäftsführer und zur Außenvertretung befugtes Organ seit März 2013 der slowakische oder tschechische Staatsangehörige Ma. Do. ist, ist ein auf Ertrag gerichtetes Unternehmen im Bereich der beratenden, organisatorischen und vermittelnden Dienstleistungen, zu dessen Gegenstand laut Gesellschaftsvertrag unter anderem der Betrieb von Glücksspielen mittels direkt durch den Spieler zu bedienender technischer Einrichtungen und „Gewinngeräten“ zählt. Die in der undatierten Vereinbarung festgelegten Pflichten des MP als Treuhänder bestanden im Wesentlichen in der Beistellung des Betriebsstroms sowie Pflichten zur unverzüglichen Verständigung der U. von Änderungen und Vorfällen im Zusammenhang mit dem Gerätebetrieb. Als Entgelt für die Flächennutzung samt Betreuungsleistungen hatte die U. dem MP monatlich 50 % des „Nettogewinns“ zuzüglich USt zu entrichten. Für den Fall eines negativen Monatsergebnisses war volle Kosten- und Risikotragung der U. mit Möglichkeit zum Verlustvortrag auf den Folgemonat vereinbart, während der MP in solchen Fällen keine „Provision“ erhielt. Die U. blieb während der gesamten Aufstelldauer uneingeschränkte Eigentümerin des betreffenden Geräts. Das in Spruchpunkt A. a bezeichnete im Eigentum der U. stehende funktionstüchtige Spielgerät wurde mit Erklärung vom 31.7.2015 per 1.8.2015 bei der Magistratsabteilung 6 als Spielapparat zur Erzielung geldwerter Gewinnen zur Vergnügungssteuer (1.400 Euro pro Monat) angemeldet, aufgrund der vorgenannten Vereinbarung einsatzbereit im Lokal des MP aufgestellt, und dort von der U. zumindest ab 1.8.2015 zu den regulären Öffnungszeiten - an Werktagen jeweils ab 7:00 Uhr, Montag bis Freitag bis in die Abendstunden, an Samstagen und Feiertagen bis zur Mittagszeit - auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben. Auf dem Vergnügungssteuerformular wurde als Zahlungspflichtiger der MP angeführt; in der Folge wurden die Zahlungen jedoch direkt von der U. (Verwendungszweck: MP) angewiesen. Im Lokal des MP waren dieser selbst sowie Kellner in unterschiedlichen Schichtdiensten tätig, die das Gerät zu Betriebsbeginn einschalteten. Für den Fall von Gerätedefekten lag im Lokal eine Telefonnummer zur Kontaktierung eines Servicebeauftragten der U. auf. In Abständen von mehreren Tagen oder auf Anforderung kamen Beauftragte der U. zur Entleerung der Gerätekasse und Abrechnung der Geldbeträge. Von Seiten der O. GmbH als Herstellerin bzw. Vertreiberin lag eine Erklärung vor, im Fall von Behördenkonflikten im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Produkts unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Rechtsvertretung zu übernehmen. Weder die U. noch MP haben oder hatten jemals eine behördliche Konzession oder Bewilligung für Ausspielungen nach dem österreichischen GSpG. Beim gegenständlichen Gerät handelt es sich um einen strombetriebenen Spielapparat der Marke/Type „A./D.“ aus der Produktion bzw. dem Vertrieb der O. GmbH. Das Spielprogramm, das vom Hersteller als „Memory Skill“ bezeichnet wird, ermöglichte während der Aufstellung im Lokal des MP jedenfalls folgenden Spielablauf: Nach Tasten- oder Touch-Screen-Auswahl eines von mehreren Themenspielen mit unterschiedlichen Fantasiebezeichnungen, welche im unteren von zwei übereinander angeordneten (etwa gleich großen) Bildschirmbereichen angeboten wurden, und Herstellung des für den Spielbetrieb erforderlichen Geldguthabens – die Möglichkeit bestand hier jedenfalls über Banknoteneinzug – wurden im unteren Bildschirmbereich drei übereinander liegende Reihen von je fünf gleichmäßig nebeneinander angeordneten Themensymbolfeldern (Früchte, Sterne o.ä.) dargestellt; letztere ließen sich technisch derart in Wechsel versetzen, dass beim Betrachter der optische Eindruck vertikal laufender Walzen entstand (nachfolgend: „große Walzen“). Am unteren Rand des unteren Bildschirmbereichs erschien nach der Auswahl eines Themenspiels ein weiteres, deutlich kleineres Walzenfeld bestehend aus drei nebeneinander angeordneten Einzelfeldern (nachfolgend: „Miniaturwalzen“); auch diese konnten in eine virtuelle Rotation versetzt werden und endeten jeweils mit einer Ziffer von 0 bis 9 oder einem Kamerasymbol. Die beiden Walzenvorrichtungen waren technisch derart gekoppelt, dass die großen Walzen ausschließlich bei einem bestimmten Ergebnis im vorgeschalteten Miniaturwalzenlauf, nämlich zumindest einer Miniaturwalze mit Endstand Kamera, dann aber zwingend und automatisch ausgelöst wurden. Bei Betätigung der Start-Taste wurde zunächst der Lauf der drei Miniaturwalzen in Gang gesetzt, welche erst nach Loslassen der Taste wieder zum Stillstand kommen konnten. Ergaben die Miniaturwalzen eine reine Ziffernkombination, wurde abhängend vom Vorkommen der Ziffer 0 der weiter zur Verfügung stehende Einsatz durch Multiplikation der erzielten Ziffern erhöht oder die Chance auf Erhöhung in diesem Abschnitt mit 0 beendet. Bei positivem Multiplikationsprodukt wurde das vorhandene Spielguthaben erst dann erhöht (und gleichzeitig wieder entsprechend reduziert) wenn der Miniaturwalzenlauf durch weitere Tastenbetätigung – gegen in gleicher Weise erhöhte Einsatzleistung – ein weiteres Mal ausgelöst wurde. Endete eine der drei Miniaturwalzen mit dem Kamerasymbol, wurde der vorher gewählte Spieleinsatz endgültig abgebucht und die etwa eine Sekunde dauernde virtuelle Rotation der großen Symbolwalzen im vorher gewählten Themenspiel ausgelöst. Aufgrund der Drehgeschwindigkeit der drei Miniaturwalzen wäre es bei Konzentration auf eines der Miniaturwalzenfelder möglich gewesen, das Loslassen (pro Tastenbetätigung) mit Geschick so zu timen, dass das beobachtete Feld mit einem Kamerasymbol endete; ferner war es allenfalls möglich, eine reine Ziffernkombination ohne 0 und ohne Kamera herbeizuführen, wobei im Fall der Erzielung höherer Punkteprodukte bei weiteren Spielvorgängen vom System nur noch die niedrigsten Ziffern 1 und 0 oder das Kamerasymbol zur Verfügung gestellt wurden; auch die geschickte Steuerung der Miniaturwalzen im Sinn „gewinnträchtiger“ Ziffernkombinationen war daher nicht durchgehend möglich. Lauf und Endstand der großen Themenwalzen waren von Spielerseite weder mit Geschick noch sonst steuer- oder beeinflussbar; das Endergebnis war hier jedenfalls ein reines Zufallsprodukt. Die Flächenmaße des am untersten Bildschirmrand positionierten Miniaturwalzenfeldes betrugen in Länge und Breite einen Bruchteil des darüber ablaufenden großen Walzenspiels. Im Themenspiel „Power Liner 7“ entsprach der Durchmesser eines einzigen der 15 gleichzeitig eingeblendeten und über den ganzen unteren Bildschirmbereich rotierenden Früchte oder Sterne in etwa der Gesamtlänge des dreiteiligen Miniaturwalzenfeldes. Die Symbole der großen Walzen waren in leuchtend bunten Farben auf schwarzem Hintergrund gehalten; die Miniaturwalzen bestanden aus schwarzen Ziffern bzw. einer (mit freiem Auge kaum als solche identifizierbaren) Abbildung einer Kamera auf weißem Hintergrund und waren nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in etwa mit einer Stromzähleranzeige oder einem sonstigen Punkte- bzw. Ziffernstand vergleichbar. Neben dem Miniaturwalzenfeld waren zudem einige weitere geringfügig kleinere Anzeigefelder, teilweise ebenfalls mit Ziffernanzeigen (Punktestand, Einsatzbetrag o.ä.), angeordnet. Im oberen Bildschirmbereich war ganz zu Beginn, also vor der Auswahl eines Themenspiels, der alleine stehende große farbige Titelschriftzug „A. MEMORY SKILL“, nach der Spielauswahl ein sehr viel kleinerer Text mit der Überschrift „INFORMATION ZUM MEMORY SKILL SPIEL“ eingeblendet, der sich aus einer Abbildung der möglichen Endstände der Miniaturwalzen in Verbindung mit einer Kurzbeschreibung der unmittelbaren technischen Auswirkungen zusammensetzte. Der Lauf der großen Walzen wurde hier als Darbietung einer Art Videovorführung, quasi als Gegenleistung oder Gewinn bei Erzielen des Kamerasymbols, dargestellt („Der Spieler kann sich ein ,Movie‘ ansehen“); darüber hinaus gab es keine Hinweise zum weiteren Spielablauf, insbesondere nicht zum weiteren Schicksal des eingesetzten Betrags. Ferner war die gesamte „Information“ durch Wortwahl, Aussagekomplexität und insbesondere Schriftbild (weiße Schrift in Miniaturgröße und mit Miniaturzeilenabstand auf großer dunkler Bildschirmfläche), so angelegt und ins Gesamtbild integriert, dass ein durchschnittlich intelligenter und konzentrierter Erwachsener ohne Sehschwäche diesen Text von vornherein nicht lesen konnte bzw. ihm keinerlei Aufmerksamkeit zuwendete, in jedem Fall aber die propagierten Auswirkungen der Miniaturwalzen auf den weiteren Spielvorgang nicht erfasste. Optische oder sonstige markante Hinweise, die die Aufmerksamkeit eines Spielers auf das Miniaturwalzenfeld gelenkt hätten, enthielt das Gerät nicht. Vielmehr bewirkte das Oberflächendesign, dass die gesamte Aufmerksamkeit eines durchschnittlich aufmerksamen, nicht sehbehinderten und eigenständig spielenden (nicht von einer Person konkret instruierten) Spielers optisch auf den Lauf der von ihm vorher bewusst ausgewählten großen Symbolwalzen gelenkt und das Miniaturwalzenfeld seiner Wahrnehmung entzogen wurde, bzw. dass ein solcher Durchschnittsspieler, sollte er dieses Feld zufällig wahrgenommen haben, keinerlei daraus resultierende Auswirkungen auf den Spielvorgang in Erwägung zog oder zu ziehen hatte. Registrierte oder beachtete der Spieler die Miniaturwalzen nicht, liefen diese bei systematischer Betätigung der Start-Taste unbemerkt mit und lösten dabei –unbemerkt auf das Kamerasymbol endend – in regelmäßigen Abständen den Lauf der großen Symbolwalzen aus. Das Themenwalzenspiel „Power Liner 7“ erforderte pro Spiel einen Mindesteinsatz von 0,20 Euro; der mögliche Höchsteinsatz lag bei mindestens 15 Euro pro Spiel. Ob und allenfalls wie lange auf dem Gerät auch elektronische Gewinnpläne zum gewählten Themenwalzenspiel eingeblendet wurden, ist im konkreten Fall nicht mehr feststellbar. Entsprach der Endstand der Symbolwalzen nicht dem intern programmierten Gewinnplan, wurde der im Spieldurchgang gesetzte Betrag endgültig als verloren gebucht; wurde eine Kombination laut Gewinnprogramm erzielt, erhöhte sich das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Guthaben entsprechend. Endguthaben bis zur Höhe von 50 Euro konnten direkt über das Lokal des MP (gegen spätere Erstattung durch die U.) eingelöst werden, für höhere Guthabensbeträge wurden im Lokal nur abgestempelte Bestätigungen zur direkten Einlösung bei der U. ausgestellt. Von Spielern erzielte und auf dem Bildschirm angezeigte Gewinn- bzw. Guthabensbeträge wurden mit einem zugehörigen Steckschlüssel (Spruchpunkt A.a) „gelöscht“ bzw. zurückgesetzt. Am 10.11.2015 ab etwa 10:40 Uhr führten Organe des Finanzamtes Wien ... (Finanzpolizei Team ...) im geöffneten Lokal des MP von Amts wegen eine unangekündigte Kontrolle nach dem GSpG durch. Bei Betreten des Lokals, in dem neben Gästen die seit 1.9.2015 geringfügig bei MP beschäftigte und für etwa zwei Teilschichten pro Woche im Lokal tätige Kellnerin K. sowie kurze Zeit später auch der Lokalinhaber MP selbst anwesend waren, fand die Amtsabordnung an der Wand unmittelbar links neben dem Eingang das im Spruch bezeichnete Spielgerät frei zugänglich und eingeschaltet vor. Im Spielumfeld gab es keine Aushänge mit Spielerinformationen, Kontrollvorrichtungen betreffend eine monetäre oder zeitliche Beschränkung des Spielbetriebs oder Warnhinweise betreffend Spielsucht; auch auf dem Gerät selbst waren keine derartigen Hinweise, etwa Aufkleber mit Altersbeschränkungen o.ä., angebracht. Von etwa 10:40 Uhr bis etwa 12:20 Uhr führten zwei Kontrollorgane mit einem virtuellen (faktisch ausgezahlten) Restguthaben eines Gastes in der Höhe von 20 Euro und einer zusätzlich vom Lokalinhaber beigestellten Banknote von 10 Euro auf dem Gerät Testspiele durch. Aufgrund der Wahrnehmungen vor Ort, insbesondere des amtlichen Testspielergebnisses, wurde bis etwa 12:25 Uhr die vorläufige Beschlagnahme (§ 53 Abs. 2 GSpG) des Spielgeräts einschließlich des für die Rücksetzung erforderlichen Steckschlüssels und des (vor Ort ermittelten) im Gerät befindlichen Geldbetrags von 110 Euro durchgeführt und bescheinigt. Mit dem Lokalinhaber MP wurde von etwa 11:25 Uhr bis 12:10 Uhr unter dem Titel der Auskunftserteilung nach § 50 Abs. 4 GSpG eine Niederschrift aufgenommen. In der Folge wurden alle beschlagnahmten Gegenstände im Auftrag der Amtsabordnung aus dem Lokal entfernt und der belangten Behörde zur Verwahrung übergeben.Am 10.11.2015 ab etwa 10:40 Uhr führten Organe des Finanzamtes Wien ... (Finanzpolizei Team ...) im geöffneten Lokal des MP von Amts wegen eine unangekündigte Kontrolle nach dem GSpG durch. Bei Betreten des Lokals, in dem neben Gästen die seit 1.9.2015 geringfügig bei MP beschäftigte und für etwa zwei Teilschichten pro Woche im Lokal tätige Kellnerin K. sowie kurze Zeit später auch der Lokalinhaber MP selbst anwesend waren, fand die Amtsabordnung an der Wand unmittelbar links neben dem Eingang das im Spruch bezeichnete Spielgerät frei zugänglich und eingeschaltet vor. Im Spielumfeld gab es keine Aushänge mit Spielerinformationen, Kontrollvorrichtungen betreffend eine monetäre oder zeitliche Beschränkung des Spielbetriebs oder Warnhinweise betreffend Spielsucht; auch auf dem Gerät selbst waren keine derartigen Hinweise, etwa Aufkleber mit Altersbeschränkungen o.ä., angebracht. Von etwa 10:40 Uhr bis etwa 12:20 Uhr führten zwei Kontrollorgane mit einem virtuellen (faktisch ausgezahlten) Restguthaben eines Gastes in der Höhe von 20 Euro und einer zusätzlich vom Lokalinhaber beigestellten Banknote von 10 Euro auf dem Gerät Testspiele durch. Aufgrund der Wahrnehmungen vor Ort, insbesondere des amtlichen Testspielergebnisses, wurde bis etwa 12:25 Uhr die vorläufige Beschlagnahme (Paragraph 53, Absatz 2, GSpG) des Spielgeräts einschließlich des für die Rücksetzung erforderlichen Steckschlüssels und des (vor Ort ermittelten) im Gerät befindlichen Geldbetrags von 110 Euro durchgeführt und bescheinigt. Mit dem Lokalinhaber MP wurde von etwa 11:25 Uhr bis 12:10 Uhr unter dem Titel der Auskunftserteilung nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG eine Niederschrift aufgenommen. In der Folge wurden alle beschlagnahmten Gegenstände im Auftrag der Amtsabordnung aus dem Lokal entfernt und der belangten Behörde zur Verwahrung übergeben. Österreichische Situation im Bereich Glücksspielregulierung, Glücksspielverhalten und faktischer Spielerschutz: Seit Inkrafttreten des GSpG können in Österreich alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden, was faktisch auch erfolgt ist; der Bund als solcher veranstaltet aufgrund seines Monopols keinerlei Glücksspiele. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind nunmehr
G ausdrücklich vom Glücksspielmonopol ausgenommen, unterliegen jedoch einer separat geregelten Bewilligungspflicht nach Landesrecht. Für die Durchführungen von Lotterien (§§ 6 bis 12b GSpG) besteht derzeit eine rechtskräftige von 1.10.2012 bis 30.9.2027 gültige Konzession der Österreichische Lotterien GmbH; am Bewerbungsverfahren hatten sich vier Interessenten beteiligt. Für den Betrieb von Spielbanken (§ 21 GSpG) wurden in den Jahren 2012 bzw. 2013 sechs Konzessionen für Stadtstandorte an die Casinos Austria AG und sechs Konzessionen für Landstandorte auf jeweils 15 Jahre vergeben. Nach Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des § 5 GSpG im Jahr 2010 (Novelle BGBl. I Nr. 73/2010) schufen fünf von neun Bundesländern gesetzliche Grundlagen für die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. In der Folge wurden in diesen Bundesländern drei (Bgld., OÖ, und Stmk. nach Ende der Übergangsfrist mit 31.12.2015), eine (NÖ) bzw. zwei (K) solche Bewilligungen erteilt. Das Bundesland Wien schuf keine neue Grundlage für die Bewilligung von Landesausspielungen, jedoch durften bereits bewilligte Glücksspielautomaten nach dem Übergangsrecht bis 31.12.2014 betrieben werden.Seit Inkrafttreten des GSpG können in Österreich alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden, was faktisch auch erfolgt ist; der Bund als solcher veranstaltet aufgrund seines Monopols keinerlei Glücksspiele. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind nunmehr
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol ausgenommen, unterliegen jedoch einer separat geregelten Bewilligungspflicht nach Landesrecht. Für die Durchführungen von Lotterien (Paragraphen 6 bis 12 b GSpG) besteht derzeit eine rechtskräftige von 1.10.2012 bis 30.9.2027 gültige Konzession der Österreichische Lotterien GmbH; am Bewerbungsverfahren hatten sich vier Interessenten beteiligt. Für den Betrieb von Spielbanken (Paragraph 21, GSpG) wurden in den Jahren 2012 bzw. 2013 sechs Konzessionen für Stadtstandorte an die Casinos Austria AG und sechs Konzessionen für Landstandorte auf jeweils 15 Jahre vergeben. Nach Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des Paragraph 5, GSpG im Jahr 2010 (Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) schufen fünf von neun Bundesländern gesetzliche Grundlagen für die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. In der Folge wurden in diesen Bundesländern drei (Bgld., OÖ, und Stmk. nach Ende der Übergangsfrist mit 31.12.2015), eine (NÖ) bzw. zwei (K) solche Bewilligungen erteilt. Das Bundesland Wien schuf keine neue Grundlage für die Bewilligung von Landesausspielungen, jedoch durften bereits bewilligte Glücksspielautomaten nach dem Übergangsrecht bis 31.12.2014 betrieben werden. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So spielten im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten 12 Monate ein Glücksspiel um Geld. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich war im Jahr 2015 das Spiel „Lotto 6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate, daneben wurden weitere Glücksspielarten mit Teilnahmequoten zwischen 14,3% (Joker) und etwa 0,5% bzw. 0,4% (Automaten in Spielbanken bzw. „sonstige“ Spiele ohne gängige Bezeichnung) in Anspruch genommen. Die Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – hierzu zählen bewilligte Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie illegale Angebote – lag bei 1,0%. Die korrespondierenden Werte des Jahres 2009 lagen bei 34,0% (Lotto 6 aus 45), 10,9% (Joker), 0,6% (Automaten in Spielbanken), 0,9% (sonstige) und 1,2% (Automaten außerhalb von Spielbanken). Im Jahr 2015 lagen die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der letzten 12 Monate für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken bei 203,20 Euro, für klassische Kasinospiele bei 194,20 Euro, für Sportwetten bei 109,60 Euro, für Automaten in Spielbanken bei 100,90 Euro und für die übrigen Glücksspielarten jeweils erheblich darunter; die korrespondierenden Zahlenwerte des Jahres 2009 lagen bei 316,60 Euro (Automaten außerhalb von Spielbanken), 291,60 Euro (klassische Kasinospiele) und 46,50 Euro (Sportwetten). Personen ohne pathologisches Spielverhalten geben im Monat durchschnittlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als Spielsüchtige. So lag der Mittelwert der monatlichen Ausgaben bei Personen mit unproblematischem Spielverhalten im Jahr 2015 bei 35,70 Euro, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei 122,50 Euro und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei 399,20 Euro (Medianwerte: 25, 60 bzw. 100 Euro). 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren (etwa 64.000 Personen) weisen ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV ("Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" zur Einordnung psychiatrischer Diagnosen) auf. Das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken zeigt mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens. Der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens betrug im Jahr 2015 bei Automaten außerhalb von Spielbanken 6,0% bzw. eben 21,2%; alle anderen Glücksspielarten einschließlich des Automatenglücksspiels in Spielbanken (3,7% bzw. 4,4%) weisen hier erheblich niedrigere Werte auf; die Vergleichswerte des Jahres 2009 für problematisches und pathologisches Spielverhalten lagen bei insgesamt 13,5% (Automaten in Spielbanken) bzw. 33,2% (Automaten außerhalb von Spielbanken). Ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Personen mit pathologischem Spielverhalten zeigt auch einen problematischen Alkoholkonsum. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad und geringem Haushaltsnettoeinkommen sowie Arbeitslose betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen haben auch einen spielsüchtigen Elternteil. Als wirksamste suchtpräventive Maßnahmen erweist sich eine zahlenmäßige und örtliche Begrenzung von Spielstätten, eine Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums während des Spielens und die Hintanhaltung „gefährlicher“ Spiele. Geringere Wirksamkeit zeigen Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre Beschränkungen oder Spielsperren. Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen erweisen sich in der Praxis als am wenigsten wirksam. Das GSpG enthält für erlaubte Tätigkeiten im Glücksspielbereich seit seiner Stammfassung
G sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Abs. 2 ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
Absatz 2, ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro […] zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.
52 Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro […] zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
G ist ein Glücksspiel im Sinn dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinn dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
Abs. 2 ist „Unternehmer“ iSd Abs. 1, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Werden von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen iSd Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Absatz 2, ist „Unternehmer“ iSd Absatz eins,, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Werden von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen iSd Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Abs. 4 sind verbotene Ausspielungen solche, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.
G unterliegen u.a. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
Absatz 4, sind verbotene Ausspielungen solche, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG unterliegen u.a. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Die Einziehung nach § 54 GSpG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel, von bestimmten Sachen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken; als schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge ist sie vom Verfall als schuldabhängiger (Neben-)Strafe zu unterscheiden. Auch setzt sie keine rechtskräftige Bestrafung nach einem Tatbestand des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054). Aufgrund der Abhängigkeit von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG unterliegt das Einziehungsverfahren dennoch den Bestimmungen des VStG (vgl. VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323). Für den Ausspruch einer Einziehung per se nicht relevant sind demnach eine iSd § 31 Abs. 1 VStG fristgerechte und rechtskonforme Tatanlastung in einem allenfalls parallel geführten Strafverfahren, Verschuldensaspekte (einschließlich der Prüfung allfälliger Schuldausschließungsgründe) oder Kriterien der Strafbemessung.Die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel, von bestimmten Sachen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken; als schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge ist sie vom Verfall als schuldabhängiger (Neben-)Strafe zu unterscheiden. Auch setzt sie keine rechtskräftige Bestrafung nach einem Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054). Aufgrund der Abhängigkeit von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG unterliegt das Einziehungsverfahren dennoch den Bestimmungen des VStG vergleiche VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323). Für den Ausspruch einer Einziehung per se nicht relevant sind demnach eine iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG fristgerechte und rechtskonforme Tatanlastung in einem allenfalls parallel geführten Strafverfahren, Verschuldensaspekte (einschließlich der Prüfung allfälliger Schuldausschließungsgründe) oder Kriterien der Strafbemessung. Nach der Rechtsprechung des VwGH nimmt die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel dem ersteren nicht den Charakter eines Glücksspiels nach § 1 Abs. 1 GSpG (vgl. VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Zu bemerken ist auch, dass die Beurteilung der Glücksspieleigenschaft iSd § 1 Abs. 1 GSpG nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht von der technischen Bewertung einzelner Teilmechanismen abhängt, sondern die Lösung der Rechtsfrage erfordert, ob unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände insgesamt Glücksspiel vorliegt, weil die Entscheidung über das Spielergebnis – aus welchen Gründen auch immer – ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Nach der Rechtsprechung des VwGH nimmt die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel dem ersteren nicht den Charakter eines Glücksspiels nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vergleiche VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Zu bemerken ist auch, dass die Beurteilung der Glücksspieleigenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht von der technischen Bewertung einzelner Teilmechanismen abhängt, sondern die Lösung der Rechtsfrage erfordert, ob unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände insgesamt Glücksspiel vorliegt, weil die Entscheidung über das Spielergebnis – aus welchen Gründen auch immer – ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Im Fall des gegenständlichen Spielautomaten ist zunächst relevant, dass die Miniaturwalzenkomponente erst nach Auswahl eines der angebotenen Themenwalzenspiele über die Start-Taste in Gang gesetzt werden konnte und schon insofern mit den rein zufallsgesteuerten großen Symbolwalzen untrennbar verbunden war. Bei der Beurteilung, ob bei einem Spiel Können oder Glück überwiegt, wird grundsätzlich auf die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers abzustellen sein. Bei den großen bunten und damit optisch auffällig über den gesamten unteren Bildschirmbereich verteilten und virtuell rotierenden Themensymbolen handelt es sich um eine in Österreich und weltweit bekannte, gesellschaftlich nachhaltig etablierte Bildsymbolik für Automatenglücksspiel. Existenz und Funktion des Miniaturwalzenfeldes als potenzieller Geschicklichkeitskomponente samt zugehöriger elektronischer „Information“ waren der Aufmerksamkeit eines eigenständig agierenden (nicht persönlich instruierten) Spielers feststellungsgemäß entzogen. Bereits die festgestellten Größenverhältnisse zwischen den beiden Walzenfeldern und die Farbwahl lassen die Argumentation der BF, die eigentliche Funktion des Spielangebots liege im Miniaturwalzenfeld, als gewollte Umgehungskonstruktion erkennen. Selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Registrierens der Miniaturwalzen und/oder eines Entzifferns der elektronischen „Information“ im oberen Bildschirmbereich war einem durchschnittlich intelligenten Erwachsenen – schon aufgrund der irreführenden Wortwahl („Der Spieler kann sich ein ,Movie‘ ansehen“) - das eigenständige Herstellen eines Zusammenhangs zwischen den Miniaturwalzen und dem Lauf der großen Symbolwalzen mangels relevanter (geschweige denn zureichender) Hinweise nicht zumutbar, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Durchschnittsspieler das propagierte Zusammenspiel auch nur annähernd verstand und umzusetzen versuchte, gegen Null geht. Daran ändert, ebenfalls mangels nachvollziehbaren Zusammenhangs, auch der nur zu Beginn plakativ eingeblendete englische Titel „MEMORY SKILL“ nichts, dies abgesehen von der begründeten Annahme, dass gerade die feststellungsgemäß am stärksten von pathologischer Spielsucht betroffenen Personen mit niedrigem Bildungsgrad die Bedeutung des Schriftzugs gar nicht erfassen werden. Ferner ist die der Argumentation der BF (wie auch dem Gutachten Ba.) implizit zu Grunde liegende Annahme, bei erwachsenen Menschen bestünde eine Nachfrage nach entgeltlichen Spielen in Miniaturgröße am Bildschirmrand, in welchen sie mit Geschick eine überdimensionale Darbietung vertikal laufender farbiger Symbole in Sekundendauer erspielen könnten, schon nach (sehr gefestigten) allgemeinen Erfahrungswerten als geradezu absurd anzusehen. Gleiches gilt für die potenzielle Annahme, ein Spielinteressent würde sich wegen derartiger Miniaturwalzen für ein Spiel auf einem solchen Gerät entscheiden, eine Ablaufsteuerung über dieses Feld oder die Einholung einschlägiger „Informationen“ in Betracht ziehen. Da die Miniaturwalzen bei systematischer Betätigung der Starttaste in kurzen Abständen (vom Spieler unbemerkt) ohnedies Kamerasymbole ergaben und es daher bei Außerachtlassung dieser Komponente zu keinen irritierenden Verzögerungen im großen Walzenlauf kam, musste beim Spieler der Eindruck entstehen, dass das von ihm vorab bewusst ausgewählte Spiel unmittelbar durch die Starttaste ausgelöst wurde; damit bestand für ihn auch im weiteren Spielverlauf kein Anlass, am Gerät nach allfälligen „förderlichen“ Zusatzkomponenten Ausschau zu halten. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Gerät von Interessenten in so gut wie allen Fällen im vollen Bewusstsein und mit der Absicht benutzt wurde und werden sollte, darauf rein zufallsgesteuerte Themenwalzenspiel als Glücksspiel durchzuführen, und von Spielern ein Aufwenden von Geschick weder erwogen wurde noch zumutbarer Weise erwartet werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß die Miniaturwalzen allenfalls tatsächlich mit Geschick beeinflussbar gewesen wären, und ob es theoretisch möglich gewesen wäre, die Spielaktivität ausschließlich auf diesen Bereich zu beschränken und alleine daraus Gewinne zu realisieren. Im konkreten Fall konnte zudem ermittelt werden, dass eine auf den Miniaturwalzen allenfalls erzielte Einsatzerhöhung nur bei Fortsetzung der Spielaktivität zu verwerten und dabei in voller Höhe wieder und letztlich im zufallsgesteuerten Themenwalzenspiel einzusetzen war. Auch die Annahme, ein Spieler könne durch (je nach Betrachtungsweise) geschicktes oder ungeschicktes Verhalten den Auslöser für das große Walzenspiel, nämlich die Kamera auf einer Miniaturwalze, direkt herbeiführen, ändert nichts am Umstand, dass gerade dann (!) zwingend eine Glücksspielkomponente, nämlich der Lauf der spielerseitig gänzlich unbeeinflussbaren Themensymbolwalzen mit rein zufallsabhängigem Endergebnis, nachfolgte. Aus den vorangehenden Erörterungen folgt, dass die Entscheidung über das Endergebnis der Spiele auf dem gegenständlichen Gerät im Ergebnis intentionsgemäß wie faktisch bei wohl nahezu allen Spielvorgängen, somit jedenfalls vorwiegend (höchstwahrscheinlich aber ausschließlich) vom Zufall abhing bzw. eine allenfalls über die Miniaturwalzen integrierte Geschicklichkeitskomponente gegenüber dem Erzielen von Zufallsergebnissen über die Themenwalzenspiele als Hauptzweck dermaßen in den Hintergrund trat, dass sie keinesfalls geeignet war, dem Spiel insgesamt die Glücksspieleigenschaft nach § 1 Abs. 1 GSpG zu nehmen.Im Fall des gegenständlichen Spielautomaten ist zunächst relevant, dass die Miniaturwalzenkomponente erst nach Auswahl eines der angebotenen Themenwalzenspiele über die Start-Taste in Gang gesetzt werden konnte und schon insofern mit den rein zufallsgesteuerten großen Symbolwalzen untrennbar verbunden war. Bei der Beurteilung, ob bei einem Spiel Können oder Glück überwiegt, wird grundsätzlich auf die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers abzustellen sein. Bei den großen bunten und damit optisch auffällig über den gesamten unteren Bildschirmbereich verteilten und virtuell rotierenden Themensymbolen handelt es sich um eine in Österreich und weltweit bekannte, gesellschaftlich nachhaltig etablierte Bildsymbolik für Automatenglücksspiel. Existenz und Funktion des Miniaturwalzenfeldes als potenzieller Geschicklichkeitskomponente samt zugehöriger elektronischer „Information“ waren der Aufmerksamkeit eines eigenständig agierenden (nicht persönlich instruierten) Spielers feststellungsgemäß entzogen. Bereits die festgestellten Größenverhältnisse zwischen den beiden Walzenfeldern und die Farbwahl lassen die Argumentation der BF, die eigentliche Funktion des Spielangebots liege im Miniaturwalzenfeld, als gewollte Umgehungskonstruktion erkennen. Selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Registrierens der Miniaturwalzen und/oder eines Entzifferns der elektronischen „Information“ im oberen Bildschirmbereich war einem durchschnittlich intelligenten Erwachsenen – schon aufgrund der irreführenden Wortwahl („Der Spieler kann sich ein ,Movie‘ ansehen“) - das eigenständige Herstellen eines Zusammenhangs zwischen den Miniaturwalzen und dem Lauf der großen Symbolwalzen mangels relevanter (geschweige denn zureichender) Hinweise nicht zumutbar, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Durchschnittsspieler das propagierte Zusammenspiel auch nur annähernd verstand und umzusetzen versuchte, gegen Null geht. Daran ändert, ebenfalls mangels nachvollziehbaren Zusammenhangs, auch der nur zu Beginn plakativ eingeblendete englische Titel „MEMORY SKILL“ nichts, dies abgesehen von der begründeten Annahme, dass gerade die feststellungsgemäß am stärksten von pathologischer Spielsucht betroffenen Personen mit niedrigem Bildungsgrad die Bedeutung des Schriftzugs gar nicht erfassen werden. Ferner ist die der Argumentation der BF (wie auch dem Gutachten Ba.) implizit zu Grunde liegende Annahme, bei erwachsenen Menschen bestünde eine Nachfrage nach entgeltlichen Spielen in Miniaturgröße am Bildschirmrand, in welchen sie mit Geschick eine überdimensionale Darbietung vertikal laufender farbiger Symbole in Sekundendauer erspielen könnten, schon nach (sehr gefestigten) allgemeinen Erfahrungswerten als geradezu absurd anzusehen. Gleiches gilt für die potenzielle Annahme, ein Spielinteressent würde sich wegen derartiger Miniaturwalzen für ein Spiel auf einem solchen Gerät entscheiden, eine Ablaufsteuerung über dieses Feld oder die Einholung einschlägiger „Informationen“ in Betracht ziehen. Da die Miniaturwalzen bei systematischer Betätigung der Starttaste in kurzen Abständen (vom Spieler unbemerkt) ohnedies Kamerasymbole ergaben und es daher bei Außerachtlassung dieser Komponente zu keinen irritierenden Verzögerungen im großen Walzenlauf kam, musste beim Spieler der Eindruck entstehen, dass das von ihm vorab bewusst ausgewählte Spiel unmittelbar durch die Starttaste ausgelöst wurde; damit bestand für ihn auch im weiteren Spielverlauf kein Anlass, am Gerät nach allfälligen „förderlichen“ Zusatzkomponenten Ausschau zu halten. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Gerät von Interessenten in so gut wie allen Fällen im vollen Bewusstsein und mit der Absicht benutzt wurde und werden sollte, darauf rein zufallsgesteuerte Themenwalzenspiel als Glücksspiel durchzuführen, und von Spielern ein Aufwenden von Geschick weder erwogen wurde noch zumutbarer Weise erwartet werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß die Miniaturwalzen allenfalls tatsächlich mit Geschick beeinflussbar gewesen wären, und ob es theoretisch möglich gewesen wäre, die Spielaktivität ausschließlich auf diesen Bereich zu beschränken und alleine daraus Gewinne zu realisieren. Im konkreten Fall konnte zudem ermittelt werden, dass eine auf den Miniaturwalzen allenfalls erzielte Einsatzerhöhung nur bei Fortsetzung der Spielaktivität zu verwerten und dabei in voller Höhe wieder und letztlich im zufallsgesteuerten Themenwalzenspiel einzusetzen war. Auch die Annahme, ein Spieler könne durch (je nach Betrachtungsweise) geschicktes oder ungeschicktes Verhalten den Auslöser für das große Walzenspiel, nämlich die Kamera auf einer Miniaturwalze, direkt herbeiführen, ändert nichts am Umstand, dass gerade dann (!) zwingend eine Glücksspielkomponente, nämlich der Lauf der spielerseitig gänzlich unbeeinflussbaren Themensymbolwalzen mit rein zufallsabhängigem Endergebnis, nachfolgte. Aus den vorangehenden Erörterungen folgt, dass die Entscheidung über das Endergebnis der Spiele auf dem gegenständlichen Gerät im Ergebnis intentionsgemäß wie faktisch bei wohl nahezu allen Spielvorgängen, somit jedenfalls vorwiegend (höchstwahrscheinlich aber ausschließlich) vom Zufall abhing bzw. eine allenfalls über die Miniaturwalzen integrierte Geschicklichkeitskomponente gegenüber dem Erzielen von Zufallsergebnissen über die Themenwalzenspiele als Hauptzweck dermaßen in den Hintergrund trat, dass sie keinesfalls geeignet war, dem Spiel insgesamt die Glücksspieleigenschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt als Veranstalter nach dem ersten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in Betracht, wer das Spiel auf eigene Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt. Zugänglichmachen nach dem dritten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn eine Person das betreffende Gerät in ihrer Gewahrsame hat und es dabei Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung eines Apparats durch den Betreiber (Veranstalter) nur eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Betreiber einen vom Ertrag des Apparats unabhängigen Mietzins erhält (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwV). Die U. ließ als Unternehmerin iSd § 2 Abs. 2 GSpG, nämlich im Rahmen ihres in der Slowakei registrierten Unternehmensgegenstandes und aufgrund auf Dauer und im eigenen Namen geschlossenen Vereinbarung mit dem Lokalinhaber MP, sohin selbständig und nachhaltig, den in ihrem Eigentum stehenden Spielapparat im Lokal für Gäste frei zugänglich aufstellen und betrieb ihn, um aus der Durchführung der darauf angebotenen Glücksspiele eigene Einnahmen aus entgeltlich hergestellten und verspielten Guthaben zu erzielen. Das Risiko von Gewinn und Verlust lag nach den festgestellten Umständen zweifellos und auch unstrittig in der Vermögenssphäre der U., die während der gesamten Aufstelldauer über das Gerät und die eingegangenen Geldbeträge alleine verfügungsberechtigt blieb und dem MP bei positivem Monatsergebnis in einem weiteren Schritt ein Entgelt für die Nutzung der Aufstellfläche in ihrem Lokal und die vereinbarten Betreuungsleistungen entrichtete. Das Risiko des MP, der Gerät und Einnahmen nur treuhändig verwahrte, lag pro Monat (bei fiktiver Annahme von 0 Euro verbleibendem Spieleinsatz bzw. entsprechenden Verlustvorträgen aus dem Vormonat) lediglich im Entgang seines Gewinnanteils und im regulären, in diesem Zusammenhang vernachlässigbaren Betriebsaufwand (Stromkosten); an allfälligen Verlusten der U. aus dem Spielbetrieb war er überhaupt nicht beteiligt. MP ließ den Spielautomaten im Rahmen seines gewerblichen Lokalbetriebs und aufgrund der Vereinbarung mit der U., sohin selbständig und nachhaltig, in seinem zu den Öffnungszeiten für jedermann frei zugänglichen Lokal aufgestellt, sorgte durch Anweisungen an seine Mitarbeiter (wie z.B. die Kellnerin K.) für die Betriebsbereitschaft sowie für die Auszahlung von Gewinnen bzw. deren Vermittlung und hatte die Chance auf Zusatzeinnahmen durch die Entgeltzahlung der U.; ebenso waren für den Gastbetrieb Zusatzeinnahmen durch neben dem Spiel getätigte Getränke- bzw. Imbiss-Konsumationen zu erwarten. MP agierte somit ebenfalls als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG. Zum Bespielen des Geräts war das Herstellen eines geldwerten Guthabens erforderlich. Durch das festgestellte im Glücksspielsektor etablierte Automatendesign wurde eine Vervielfachung bzw. Erhöhung dieses Guthabens, sohin ein geldwerter Gewinn, und (auch in Verbindung mit der vom Lokal immer wieder demonstrierten Auszahlungsmodalitäten) eine Möglichkeit zur Einlösung in Bargeld in Aussicht gestellt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass ein „Inaussichtstellen“ von vermögenswerten Gegenleistungen auch in Form eines Realofferts durch Aufstellen eines Automaten erfolgen kann, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler eine solche Gegenleistung berechtigter Weise erwarten kann (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0488). Eine mit der nicht vorhandenen (oder womöglich erst nachträglichen) Einblendung von Gewinnplänen allenfalls beabsichtigte Umgehung des „Inaussichtstellens“ geht damit ins Leere. Somit hat die U. mit diesem Gerät jedenfalls im festgestellten Aufstell- und Betriebszeitraum 1.8.2015 bis zum Kontrolltag 10.11.2015 fortgesetzt (in der Regel fünfmal pro Woche ganztags, einmal pro Woche halbtags) Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet und MP diese unternehmerisch zugänglich gemacht. Mangels Konzession oder Bewilligung für Landesausspielungen – letztere sind im Bundesland Wien gesetzlich gar nicht vorgesehen – und möglicher Anwendbarkeit eines sonstigen Ausnahmetatbestandes des § 4 GSpG waren die Ausspielungen
G verboten. Dass die Spielteilnahme vom Inland aus erfolgte bzw. erfolgen sollte, steht zweifellos fest, da die Geräte in Österreich aufgestellt und zu bedienen waren. Somit ist das gesamte objektive Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 erster bzw. dritter Fall GSpG erfüllt und wurde mit dem Gerät als Eingriffsgegenstand iSd GSpG gegen diese Bestimmungen verstoßen.Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt als Veranstalter nach dem ersten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Betracht, wer das Spiel auf eigene Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt. Zugänglichmachen nach dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn eine Person das betreffende Gerät in ihrer Gewahrsame hat und es dabei Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung eines Apparats durch den Betreiber (Veranstalter) nur eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Betreiber einen vom Ertrag des Apparats unabhängigen Mietzins erhält vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwV). Die U. ließ als Unternehmerin iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, nämlich im Rahmen ihres in der Slowakei registrierten Unternehmensgegenstandes und aufgrund auf Dauer und im eigenen Namen geschlossenen Vereinbarung mit dem Lokalinhaber MP, sohin selbständig und nachhaltig, den in ihrem Eigentum stehenden Spielapparat im Lokal für Gäste frei zugänglich aufstellen und betrieb ihn, um aus der Durchführung der darauf angebotenen Glücksspiele eigene Einnahmen aus entgeltlich hergestellten und verspielten Guthaben zu erzielen. Das Risiko von Gewinn und Verlust lag nach den festgestellten Umständen zweifellos und auch unstrittig in der Vermögenssphäre der U., die während der gesamten Aufstelldauer über das Gerät und die eingegangenen Geldbeträge alleine verfügungsberechtigt blieb und dem MP bei positivem Monatsergebnis in einem weiteren Schritt ein Entgelt für die Nutzung der Aufstellfläche in ihrem Lokal und die vereinbarten Betreuungsleistungen entrichtete. Das Risiko des MP, der Gerät und Einnahmen nur treuhändig verwahrte, lag pro Monat (bei fiktiver Annahme von 0 Euro verbleibendem Spieleinsatz bzw. entsprechenden Verlustvorträgen aus dem Vormonat) lediglich im Entgang seines Gewinnanteils und im regulären, in diesem Zusammenhang vernachlässigbaren Betriebsaufwand (Stromkosten); an allfälligen Verlusten der U. aus dem Spielbetrieb war er überhaupt nicht beteiligt. MP ließ den Spielautomaten im Rahmen seines gewerblichen Lokalbetriebs und aufgrund der Vereinbarung mit der U., sohin selbständig und nachhaltig, in seinem zu den Öffnungszeiten für jedermann frei zugänglichen Lokal aufgestellt, sorgte durch Anweisungen an seine Mitarbeiter (wie z.B. die Kellnerin K.) für die Betriebsbereitschaft sowie für die Auszahlung von Gewinnen bzw. deren Vermittlung und hatte die Chance auf Zusatzeinnahmen durch die Entgeltzahlung der U.; ebenso waren für den Gastbetrieb Zusatzeinnahmen durch neben dem Spiel getätigte Getränke- bzw. Imbiss-Konsumationen zu erwarten. MP agierte somit ebenfalls als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG. Zum Bespielen des Geräts war das Herstellen eines geldwerten Guthabens erforderlich. Durch das festgestellte im Glücksspielsektor etablierte Automatendesign wurde eine Vervielfachung bzw. Erhöhung dieses Guthabens, sohin ein geldwerter Gewinn, und (auch in Verbindung mit der vom Lokal immer wieder demonstrierten Auszahlungsmodalitäten) eine Möglichkeit zur Einlösung in Bargeld in Aussicht gestellt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass ein „Inaussichtstellen“ von vermögenswerten Gegenleistungen auch in Form eines Realofferts durch Aufstellen eines Automaten erfolgen kann, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler eine solche Gegenleistung berechtigter Weise erwarten kann vergleiche VwGH 21.4.1997, 96/17/0488). Eine mit der nicht vorhandenen (oder womöglich erst nachträglichen) Einblendung von Gewinnplänen allenfalls beabsichtigte Umgehung des „Inaussichtstellens“ geht damit ins Leere. Somit hat die U. mit diesem Gerät jedenfalls im festgestellten Aufstell- und Betriebszeitraum 1.8.2015 bis zum Kontrolltag 10.11.2015 fortgesetzt (in der Regel fünfmal pro Woche ganztags, einmal pro Woche halbtags) Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG veranstaltet und MP diese unternehmerisch zugänglich gemacht. Mangels Konzession oder Bewilligung für Landesausspielungen – letztere sind im Bundesland Wien gesetzlich gar nicht vorgesehen – und möglicher Anwendbarkeit eines sonstigen Ausnahmetatbestandes des Paragraph 4, GSpG waren die Ausspielungen
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG verboten. Dass die Spielteilnahme vom Inland aus erfolgte bzw. erfolgen sollte, steht zweifellos fest, da die Geräte in Österreich aufgestellt und zu bedienen waren. Somit ist das gesamte objektive Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster bzw. dritter Fall GSpG erfüllt und wurde mit dem Gerät als Eingriffsgegenstand iSd GSpG gegen diese Bestimmungen verstoßen. Zur Beurteilung des Geringfügigkeitskriteriums des § 54 Abs. 1 GSpG ist nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I 73/2010 (RV 657) die Schwere des Eingriffs beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Ein etwa dreieinhalbmonatiger Betrieb eines Glücksspielgeräts in einem über weite Tageszeit öffentlich zugänglichen Gastlokal mit Einsatzmöglichkeiten bis jedenfalls 15 Euro pro Spiel ist keinesfalls mehr als geringfügig anzusehen. Die Tätigkeiten der BF wichen auch in mehreren Punkten wesentlich von den für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Einzelaufstellung) geltenden Kriterien (§ 4 Abs. 2, § 5 GSpG) ab: Die auf dem Apparat jedenfalls möglichen Einsätze von 15 Euro pro Spiel betrugen das Fünfzehnfache des in § 5 Abs. 5b Z 1 GSpG festgelegten Grenzwerts. Auch gab es am Aufstellungsort keinerlei mit den „Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen“ (§ 5 Abs. 4b GSpG) oder dem „Spielerschutz orientierten Spielverlauf“ (§ 5 Abs. 5b GSpG) vergleichbaren Maßnahmen zur Begrenzung persönlicher Spielzeiten oder Einsatzsummen bzw. entsprechende Warnsysteme. In Anbetracht all dieser Umstände ist keinesfalls von Geringfügigkeit auszugehen. Da auch keinerlei Indizien dafür vorliegen, dass die BF die Ausspielungen unabhängig von der Amtshandlung der Finanzpolizei auf Dauer eingestellt hätten und ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren eindeutig erkennen lassen, dass sie ihre Vorgangsweise nach wie vor als rechtmäßig erachten, ist zu befürchten, dass auch dieser Spielapparat der U. umgehend wieder im Lokal des MP oder in Betrieben Dritter eingesetzt wird, und dient die verfügte Einziehung daher der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher oder ähnlicher Art nach § 52 Abs. 1 GSpG. Somit waren und sind alle Voraussetzungen für die Einziehung des Spielautomaten einschließlich des zugehörigen (für die Rücksetzung erspielter Guthaben erforderlichen) Steckschlüssels nach § 54 Abs. 1 GSpG erfüllt.Zur Beurteilung des Geringfügigkeitskriteriums des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ist nach den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, Regierungsvorlage 657) die Schwere des Eingriffs beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach Paragraph 4, Absatz 2, zu ermitteln. Ein etwa dreieinhalbmonatiger Betrieb eines Glücksspielgeräts in einem über weite Tageszeit öffentlich zugänglichen Gastlokal mit Einsatzmöglichkeiten bis jedenfalls 15 Euro pro Spiel ist keinesfalls mehr als geringfügig anzusehen. Die Tätigkeiten der BF wichen auch in mehreren Punkten wesentlich von den für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Einzelaufstellung) geltenden Kriterien (Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, GSpG) ab: Die auf dem Apparat jedenfalls möglichen Einsätze von 15 Euro pro Spiel betrugen das Fünfzehnfache des in Paragraph 5, Absatz 5 b, Ziffer eins, GSpG festgelegten Grenzwerts. Auch gab es am Aufstellungsort keinerlei mit den „Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen“ (Paragraph 5, Absatz 4 b, GSpG) oder dem „Spielerschutz orientierten Spielverlauf“ (Paragraph 5, Absatz 5 b, GSpG) vergleichbaren Maßnahmen zur Begrenzung persönlicher Spielzeiten oder Einsatzsummen bzw. entsprechende Warnsysteme. In Anbetracht all dieser Umstände ist keinesfalls von Geringfügigkeit auszugehen. Da auch keinerlei Indizien dafür vorliegen, dass die BF die Ausspielungen unabhängig von der Amtshandlung der Finanzpolizei auf Dauer eingestellt hätten und ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren eindeutig erkennen lassen, dass sie ihre Vorgangsweise nach wie vor als rechtmäßig erachten, ist zu befürchten, dass auch dieser Spielapparat der U. umgehend wieder im Lokal des MP oder in Betrieben Dritter eingesetzt wird, und dient die verfügte Einziehung daher der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher oder ähnlicher Art nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG. Somit waren und sind alle Voraussetzungen für die Einziehung des Spielautomaten einschließlich des zugehörigen (für die Rücksetzung erspielter Guthaben erforderlichen) Steckschlüssels nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG erfüllt. Zweck der Parteistellung im Einziehungsverfahren ist die Wahrung prozessualer Rechte bestimmter Personen, die in einem Naheverhältnis zu der hiervon betroffenen Sache stehen. Die Parteistellung der U. als Eigentümerin des im Einziehungsbescheid (Bescheid-Spruchpunkt 2) angeführten Gegenstands steht nicht in Frage. Sofern sich der Einziehungsbescheid gegen die U. richtet, war er daher (unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen hinsichtlich der vorliegenden Verstöße) durch Abweisung ihrer Beschwerde zu bestätigen. Der MP als Inhaber der Aufstellfläche war vereinbarungsgemäß nur verpflichtet, die Aufstellung der beiden Spielapparate in seinem Lokal zu dulden und für bestimmte Betreuungsschritte Sorge zu tragen. Da nach den Feststellungen keine Gerätemiete durch den MP, sondern entgeltliche Raum- bzw. Flächennutzung durch die U. vorlag und dem MP in Bezug auf den eingezogenen Gegenstand (Gerät samt Steckschlüssel) weder dingliche, quasi-dingliche oder obligatorische Rechte noch sonstige eigenständige Verfügungsbefugnisse eingeräumt wurden, fehlt ihm im Einziehungsverfahren das von der Rechtsprechung geforderte Naheverhältnis und damit die Parteistellung (vgl. VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Auch die undifferenzierte Bezeichnung des MP als Bescheidadressat und die Zustellung des Bescheides an ihn begründen nach der Rechtsprechung keine Parteistellung, da der Einziehungsbescheid nach der Rechtslage objektiv nicht ihn zu richten war bzw. „die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind“. Da die Behörde auch nicht über eine strittige Parteistellung des MP abgesprochen hat und der Einziehungsbescheid ihm gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet, war sein diesbezügliches Rechtsmittel mangels möglicher Verletzung in Rechten, Parteistellung (§ 8 AVG) bzw. Rechtsmittellegitimation unter Spruchteil B. als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084; 16.11.2011, 2011/17/0111).Der MP als Inhaber der Aufstellfläche war vereinbarungsgemäß nur verpflichtet, die Aufstellung der beiden Spielapparate in seinem Lokal zu dulden und für bestimmte Betreuungsschritte Sorge zu tragen. Da nach den Feststellungen keine Gerätemiete durch den MP, sondern entgeltliche Raum- bzw. Flächennutzung durch die U. vorlag und dem MP in Bezug auf den eingezogenen Gegenstand (Gerät samt Steckschlüssel) weder dingliche, quasi-dingliche oder obligatorische Rechte noch sonstige eigenständige Verfügungsbefugnisse eingeräumt wurden, fehlt ihm im Einziehungsverfahren das von der Rechtsprechung geforderte Naheverhältnis und damit die Parteistellung vergleiche VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Auch die undifferenzierte Bezeichnung des MP als Bescheidadressat und die Zustellung des Bescheides an ihn begründen nach der Rechtsprechung keine Parteistellung, da der Einziehungsbescheid nach der Rechtslage objektiv nicht ihn zu richten war bzw. „die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind“. Da die Behörde auch nicht über eine strittige Parteistellung des MP abgesprochen hat und der Einziehungsbescheid ihm gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet, war sein diesbezügliches Rechtsmittel mangels möglicher Verletzung in Rechten, Parteistellung (Paragraph 8, AVG) bzw. Rechtsmittellegitimation unter Spruchteil B. als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084; 16.11.2011, 2011/17/0111). Beschlagnahme (Bescheid-Spruchpunkt 1):
G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.