RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlVGW-101/024/7443/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wallner über die Beschwerde des S. E., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11.04.2017, Zl. MA35-G/1105/2016, mit welchem der Antrag auf Genehmigung des Eigentumserwerbs an Anteilen der Liegenschaft EZ …, KG …, mit der Liegenschaftsadresse Wien, B.-Gasse /L.-Straße, verbunden mit Wohnungseigentum an W. gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1998 idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.8.2017 zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wallner über die Beschwerde des S. E., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11.04.2017, Zl. MA35-G/1105/2016, mit welchem der Antrag auf Genehmigung des Eigentumserwerbs an Anteilen der Liegenschaft EZ …, KG …, mit der Liegenschaftsadresse Wien, B.-Gasse /L.-Straße, verbunden mit Wohnungseigentum an W. gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1998, idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.8.2017 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass gegenständlich die Voraussetzungen zum Erwerb an Anteilen der Liegenschaft EZ…, KG …, mit der Liegenschaftsadresse Wien, B.-Gasse 4/L.-Straße, verbunden mit Wohnungseigentum an W. gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz an den Beschwerdeführer (Bf) nicht vorliegen.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass gegenständlich die Voraussetzungen zum Erwerb an Anteilen der Liegenschaft EZ…, KG …, mit der Liegenschaftsadresse Wien, B.-Gasse 4/L.-Straße, verbunden mit Wohnungseigentum an W. gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz an den Beschwerdeführer (Bf) nicht vorliegen. Der Bf, ägyptischer Staatsangehöriger, welcher bereits Anteile an der oa. Wohnung hat, vermochte ein soziales Interesse am Erwerb der restlichen Anteile durch Kauf nicht glaubhaft zu machen, wollte er diese Wohnung doch lediglich zu dem Zweck gänzlich erwerben, um dort den Familienkontakt mit seinen Enkelkindern zu erhalten und weiters, diesen ihre Wohnmöglichkeit nach dem angeblich auf alle Fälle zu erwartenden Verkauf der (restlichen) Wohnungsanteile seines Sohnes – welcher nach dem Akteninhalt österreichischer und ägyptischer Staatsangehöriger ist und nicht in Österreich wohnt - durch diesen zu erhalten. Im Hinblick darauf, dass die Enkelkinder jedoch zwischenzeitig nach Ägypten verzogen sind, ist der Erwerb der restlichen Liegenschaftsanteile durch den Bf aus diesen Gründen nicht mehr erforderlich. Ein volkswirtschaftliches Interesse an der beantragten Bewilligung wurde weder behauptet noch ist ein solches hervorgekommen. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass die Absicht des Sohnes, seine Anteile an der Wohnung jedenfalls zu verkaufen, in keiner Weise glaubhaft gemacht worden ist. Zudem fehlen jegliche Angaben über den zeitlichen Ablauf bzw. zeitlichen Rahmen von Besuchen des BF bei den Enkelkindern sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Eine Meldung des Bf im ZMR scheint nicht auf. Außerdem ist der Erhalt der Wohnung für die Enkelkinder des Bf zu Wohnzwecken durch den vorliegenden Vertrag in keiner Weise sichergestellt. H i n w e i s Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 23.8.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt sowie der belangten Behörde am 24.8.2017 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt sowie der belangten Behörde am 24.8.2017 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.024.7443.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.