2 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Peter Engelhart über die Beschwerde des Herrn E. römisch fünf. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.6.2017, Zl. MA 67-463275-2017-4, mit welchem die Vorstellung vom 2.5.2017 gegen den Kostenbescheid der MA 48 vom 13.4.2017, Zl. MA 48/A5-13430/17,
Paragraph 57, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Die Vorstellung vom 02.05.2017 gegen den Kostenbescheid der Magistratsabteilung 48 vom 13.04.2017 zur Zahl MA 48/A5-13430/17, womit Ihnen die Kosten der Entfernung und Verwahrung des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BL-… vorgeschrieben wurden, wird
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, wegen Verspätung zurückgewiesen.“„Die Vorstellung vom 02.05.2017 gegen den Kostenbescheid der Magistratsabteilung 48 vom 13.04.2017 zur Zahl MA 48/A5-13430/17, womit Ihnen die Kosten der Entfernung und Verwahrung des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BL-… vorgeschrieben wurden, wird
Paragraph 57, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, wegen Verspätung zurückgewiesen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet der nunmehrige Beschwerdeführer sinngemäß ein, die Feststellungen zu dem Poststempel, auf die sich die Behörde berufe, empfinde er bei einem kranken Menschen als Zumutung. Daher lege er als Beilage eine ärztliche Bescheinigung bei. Zur Ortsabwesenheit möchte er feststellen, dass sein Hauptwohnsitz B. und M. lediglich ein Nebenwohnsitz sei. Auch beantrage er eine mündliche Verhandlung. Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, dass der Mandatsbescheid der Magistratsabteilung 48 vom 13.4.2017, Zahl MA 48/A5-13430/17, vom Beschwerdeführer selbst am 13.4.2017 bei der Abholung seines Fahrzeuges von der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 übernommen wurde. Daher begann die zweiwöchige Frist für die Einbringung einer Vorstellung an diesem Tag (13.4.2017) und endete am 27.4.2017. Das mit „31.4.2017“ datierte Rechtsmittel der Vorstellung wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 2.5.2017 zur Post gegeben und somit eingebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2.6.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass seine Vorstellung gegen den Kostenbescheid der Magistratsabteilung 48 vom 13.4.2017 offensichtlich verspätet eingebracht wurde; dabei wurde der Zustellvorgang betreffend den gegenständlichen Bescheid detailliert dargelegt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten. In Beantwortung dieses Vorhalts der Verspätung gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.6.2017 im Wesentlichen zur Verspätung seiner Vorstellung an, er habe sich bis zum 2.5.2017 in der Slowakei (seinem Heimatland) nach einer schweren Operation (Blutgerinnsel im Gehirn) in ärztlicher Obhut befunden. So habe er erst am 2.5.2017 seinen Bekannten um Hilfe beim Einspruch ersuchen können; er sei noch immer im Krankenstand. In weiterer Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache am 13.9.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche den Hinweis enthielt, dass
GVG das Nichterscheinen einer Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, nicht erschienen ist.Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache am 13.9.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche den Hinweis enthielt, dass
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG das Nichterscheinen einer Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, nicht erschienen ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
G können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden.
Paragraph 24, Ziffer eins, Zustellgesetz – ZustG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Kostenbescheid am 13.4.2017 vom Beschwerdeführer persönlich bei der Abholung seines Fahrzeuges von der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 übernommen wurde. Da auch der Beschwerdeführer dies unbestritten ließ, ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Kostenbescheides durch Übernahme durch den Beschwerdeführer bei der Behörde (hier: Magistratsabteilung 48) auszugehen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein allfälliges Verschulden oder Nichtverschulden der Partei an der Verspätung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113). Selbst wenn der Beschwerdeführer vor bzw. während des Laufes der Rechtsmittelfrist – wie von ihm vorgebracht – erkrankt gewesen sein sollte, könnten derartige Umstände allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund
1 Z. 1 AVG bilden. Allerdings hätte er sich diesfalls einer dritten Person zur rechtzeitigen Einbringung der Vorstellung (die ohnehin nicht näher begründet sein muss) bedienen können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls völlig dispositionsunfähig gewesen wäre, hat er selbst gar nicht behauptet.Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein allfälliges Verschulden oder Nichtverschulden der Partei an der Verspätung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113). Selbst wenn der Beschwerdeführer vor bzw. während des Laufes der Rechtsmittelfrist – wie von ihm vorgebracht – erkrankt gewesen sein sollte, könnten derartige Umstände allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bilden. Allerdings hätte er sich diesfalls einer dritten Person zur rechtzeitigen Einbringung der Vorstellung (die ohnehin nicht näher begründet sein muss) bedienen können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls völlig dispositionsunfähig gewesen wäre, hat er selbst gar nicht behauptet. Die Rechtsmittelfrist hat daher am 13.4.2017 begonnen und ist am 27.4.2017 abgelaufen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Das mit „31.4.2017“ datierte Rechtsmittel der Vorstellung wurde unbestrittenermaßen laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 2.5.2017 zur Post gegeben und somit eingebracht, weshalb die Vorstellung zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Somit ist der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.037.RP11.9406.2017
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