GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 19.06.2017, Zl. E68/17/15383/101, enthält folgenden Spruch: „
VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)„
Paragraph 89 a, Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der) VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-9 von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, E.-gasse vorgenommen durch die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz am 16.06.2017 von 16 33 bis 17 01 Uhr, in der Höhe von 229,10 EUR vorgeschrieben. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof 9, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels Überweisung, bei sonstiger Exekution, einzuzahlen.“ In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, ihr Fahrzeug habe sich ordnungsgemäß auf einem Parkplatz befunden und den Straßenverkehr nicht behindert. Ein ihrem Fahrzeug gegenüber geparkter LKW habe jedoch in die Fahrbahn hineingeragt, sodass der Autobus der Wiener Linien nicht vorbeifahren habe können. Da sich auf der Seite des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ein freier Parkplatz befunden habe, sei auf Veranlassung der Polizei ihr Fahrzeug anstelle des verkehrsbehindernden LKWs ortsverändert worden. Die Beschwerdeführerin ersucht daher um Einstellung des Verfahrens. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl E68/17/15383/101. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird. Nach § 89a Abs. 2a lit. b StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist.Nach Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera b, StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist.
VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin unbestritten Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges (VW, weiß) mit dem behördlichen Kennzeichen W-9, welches am 16.06.2017 um 16.33 Uhr in Wien, E.-gasse abgestellt war und von dieser Örtlichkeit durch die Magistratsabteilung 68 ortsverändert wurde. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten bezughabenden Akt ergibt sich, dass laut Meldungsbericht der Wiener Linien der Autobus der Linie ... am 16.06.2017 um 16.31 Uhr in Wien, E.-gasse in Fahrrichtung R.-platz seine Fahrt nicht ungehindert fortsetzen konnte, da auf Grund des vorschriftswidrig abgestellten Kastenwagen (Ford, weiß) mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 die erforderliche Restfahrbahnbreite nicht gegeben war. In Folge der Fahrtbehinderung hat der Lenker des Autobusses die Feuerwehr und die Polizei verständigt. Entsprechend dem Bericht wurde ein unbeteiligter PKW (VW weiß, W-9) von der Feuerwehr ortsverändert, da das Verursacherfahrzeug zu schwer war. Die Angaben des Autobuslenkers zum verfahrensrelevanten Vorfall decken sich mit den Ausführungen der Landespolizeidirektion Wien, ..., in der Stellungnahme vom 18.08.2017, aus der Folgendes hervorgeht (auszugsweise Wiedergabe): „Das Fahrzeug mit dem beh. Kennzeichen: W-1, Ford, weiß lack. stand mit dem Heck so weit aus der Bodenmarkierung des Parkplatzes, dass vor allem Linienbusse nicht mehr vorbeifahren konnten. Da es sich hierbei um eine enge Straße handelte, führte dies zu einem großen Verkehrsaufkommen, da auf der gegenüberliegenden Seite ebenfalls Fahrzeuge parkten. Das Fahrzeug (W-1) konnte von der Feuerwehr (DNr.: ..., HLF ...) nicht ortsverändert werden, da dafür nicht ausreichend Platz vorhanden war und dies ebenfalls nicht ohne Beschädigungen durchgeführt werden konnte. Auf der Gegenüberseite der Fahrbahn stand ein Fahrzeug, W-9, VW, weiß lack. Dieses parkte korrekt schräg in den Bodenmarkierungen und wurde ortsverändert, dass es parallel zum Fahrbahnrand stand. Dies erfolgte ohne Beschädigungen und die Fahrzeuge konnten somit an dem Fahrzeug W-1 vorbeifahren.“ Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kommt das Verwaltungsgericht Wien zu dem Schluss, dass die Verkehrsbeeinträchtigung nicht durch das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug (W-9) der Beschwerdeführerin, sondern durch den vorschriftswidrig abgestellten LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 verursacht wurde. Die gegenständliche Kostenvorschreibung ist daher zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ergangen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.10946.2017
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