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{'item': 'VGW-111/005/10328/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.09.2017 GeschäftszahlVGW-111/005/10328/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde der Frau B. M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Bauinspektion, vom 12.7.2017, Aktenzahl MA37/525075-2017-1, betreffend Bauordnung für Wien - Ansuchen um Erteilung eines Bauauftrages - Zurückweisung, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12.7.2017, Aktenzahl MA37/525075-2017-1, wurde der Antrag auf Erteilung eines Bauauftrages gemäß § 134 Abs 7 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12.7.2017, Aktenzahl MA37/525075-2017-1, wurde der Antrag auf Erteilung eines Bauauftrages gemäß Paragraph 134, Absatz 7, der Bauordnung für Wien (BO für Wien) als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Antrag der Frau B. M., die Baubehörde solle dem Eigentümer der Baulichkeit auf der Nachbarliegenschaft Wien, E.-gasse ..6, den Auftrag erteilen, die Ableitung der Niederschlagswässer abzuändern, die Erlassung eines derartigen Bauauftrages nicht erreicht werden könne. Überhaupt komme nach der ständigen Rechtsprechung niemandem, auch nicht dem Nachbarn, ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu. Der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages sei daher zurückzuweisen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass mit der gegenständlichen Anzeige vom 22.6.2017 der Magistratsabteilung 37 ein Missstand zur Kenntnis gebracht worden sei und es nicht darum gehe einen Bauauftrag für die Nachbarliegenschaft zu erwirken, sondern einen offensichtlichen Missstand und einen nicht der Gesetzeslage entsprechenden rechtswidrigen Zustand der MA 37 zur Kenntnis zu bringen. Im Weiteren wurde ausgeführt, warum die vorhandene Versickerung der Niederschlagswässer auf der Nachbarliegenschaft nicht der geltenden Gesetzeslage (OIB-Richtlinie) entspreche und dass bereits aufgrund einer früheren Anzeige am 24.5.2017 ein Ortsaugenschein von der Behörde durchgeführt worden sei. Für dieses Verfahren gebe es aber bis heute keine Enderledigung. Es werde daher der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die belangte Behörde verhalten werde, zu dem angezeigten Sachverhalt, aufgrund der damit verbundenen Rechtsverletzungen der OIB-Richtlinie 3, für eine technisch einwandfreie, belästigungsfreie Versickerung der Niederschlagswässer auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse ..6, zur Wahrung der bestehenden Rechts- und Gesetzeslage Sorge zu tragen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, das behördliche Ermittlungsverfahren gegen L. P. im Sinne der erfolgten Anzeige fortzusetzen Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 134 Abs 7 BO für Wien ist, sofern es sich um einen von Amts wegen zu erlassenden Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes).Gemäß Paragraph 134, Absatz 7, BO für Wien ist, sofern es sich um einen von Amts wegen zu erlassenden Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Nach der BO für Wien kommt niemandem, weder dem Nachbarn noch dem Grundeigentümer, ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu (VwGH vom 23.1.1996, 95/05/0327). Die Privatrechtsordnung räumt einem Eigentümer einer Liegenschaft zum Schutz seines Eigentums ausreichende Möglichkeiten gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Bau errichtenden Dritten ein (VwGH vom 15.3.2011, Zl. 2008/05/0171). Einige Bauordnungen (VwGH vom

  1. 1.1996, 95/05/0327, mwH) gestehen dem Nachbarn einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines baubehördlichen Auftrages dann zu, wenn das ohne Baubewilligung errichtete Bauwerk dessen subjektiv-öffentliche Rechte verletzt. Die Rechtslage nach der BO für Wien schränkt jedoch ausdrücklich die Parteistellung bei von Amts wegen zu erlassenden Bescheiden - wie Aufträgen nach § 129 Abs. 10 BO für Wien - auf solche Personen ein, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werden (VwGH vom 15.3.2011, Zl. 2008/05/0171).Einige Bauordnungen (VwGH vom
  2. 1.1996, 95/05/0327, mwH) gestehen dem Nachbarn einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines baubehördlichen Auftrages dann zu, wenn das ohne Baubewilligung errichtete Bauwerk dessen subjektiv-öffentliche Rechte verletzt. Die Rechtslage nach der BO für Wien schränkt jedoch ausdrücklich die Parteistellung bei von Amts wegen zu erlassenden Bescheiden - wie Aufträgen nach Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien - auf solche Personen ein, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werden (VwGH vom 15.3.2011, Zl. 2008/05/0171). Ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 129 Abs 2, 4 oder 10 BO für Wien stellt eine Vollziehungsverfügung dar, da durch ihn der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Ein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 2, 4, oder 10 BO für Wien stellt eine Vollziehungsverfügung dar, da durch ihn der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Aus der Textierung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.6.2017 geht hervor, dass der Antrag gestellt werde, Herrn L. P. aufzutragen, eine technisch einwandfreie Sammlung und Ableitung seiner Niederschlagswässer zu erstellen und diesem die hierzu erforderlichen Auflagen zu erteilen. Aus diesem Wortlaut ist unmissverständlich ersichtlich, dass durch die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Auftrages, für die aus ihrer Sicht vorschriftswidrige Ableitung der Niederschlagswässer, begehrt wurde und geht dies auch aus den abschließenden Anträgen des Beschwerdeschriftsatzes hervor. Die Behörde hat daher zu Recht die Anzeige als Antrag auf Erteilung eines Bauauftrages gewertet und diesen daher rechtsrichtig mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Abschließend ist noch anzumerken, dass, da die Behörde, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, aufgrund einer früheren Anzeige das Ermittlungsverfahren bereits einleitete und im Mai 2017 einen Ortsaugenschein durchführte, der Behörde auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.005.10328.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.