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{'item': 'VGW-162/017/1426/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.09.2017 GeschäftszahlVGW-162/017/1426/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Dr. C. P. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.05.2016, AZ: 27748-B-0000872789 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid war der Beitrag zum Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 mit EUR 6.020,62 festgesetzt worden. Als Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von EUR 43.004,42 herangezogen. In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass er den Großteil des Jahres bei einer Pharmafirma in einer nicht ärztlichen Funktion (bis 31.07.2012) tätig gewesen sei. Es sei ihm durchaus bekannt, dass die Position eines Medical Advisors – abhängig vom Aufgabenbereich – durchaus als ärztliche Tätigkeit gewertet werden könne, jedoch könne dies nicht auf einen Arzt in Ausbildung, der keine Befähigung zur ärztlichen Berufsausübung habe, zutreffen. Dies wäre dann wohl eine von der Ärztekammer zu genehmigende Ausbildungsstelle. Ergänzend sei noch vorzubringen, dass D. ein reiner Vertrieb sei ohne jegliche Forschungsaufgaben und nur für die Vermarktung von Produkten zuständig sei. Eine Bestätigung über das Jahresgrundgehalt werde nachgereicht. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2017 nach Wiedergabe des Sachverhalts und der bezughabenden Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Beitragsjahres 2015 in die Ärzteliste eingetragen sei. Damit sei er Mitglied der Ärztekammer für Wien und auch Mitglied beim Wohlfahrtsfonds. Als Folge daraus wäre er mit sämtlichen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit aus dem drittvorangegangen Jahr – somit 2012 – beitragspflichtig. Es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in die Ärzteliste eingetragen gewesen sei und welchen Ausbildungsstatus er während der Verrichtung gehabt hätte, die Tätigkeiten müssten nur unter § 2 Abs. 2 ÄrzteG subsumierbar sein. Laut seinen eigenen Ausführungen sei der Beschwerdeführer für die Betreuung und Beratung von Pharmareferenten und Kunden, Beantwortung von (medizinischen) Anfragen, Analyse und Beurteilung von Arzneimittel der Konkurrenz, Erhebung und Erstellung von Werbestrategien etc. zuständig gewesen. Die Beratung über Medizinprodukte sei nichts Anderes als die Vermittlung von Wissen aus dem Bereich der Medizin und Pharmazie. Die Analyse von Medizinprodukten konkurrierender Unternehmen setzt erhebliches medizinisches Wissen voraus. Der Zweck der Tätigkeiten bestehe vor allem darin, Medizinprodukte zu verbessern und zu verbreiten. Damit werde diese Tätigkeit auch mittelbar für den Menschen ausgeübt. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2017 nach Wiedergabe des Sachverhalts und der bezughabenden Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Beitragsjahres 2015 in die Ärzteliste eingetragen sei. Damit sei er Mitglied der Ärztekammer für Wien und auch Mitglied beim Wohlfahrtsfonds. Als Folge daraus wäre er mit sämtlichen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit aus dem drittvorangegangen Jahr – somit 2012 – beitragspflichtig. Es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in die Ärzteliste eingetragen gewesen sei und welchen Ausbildungsstatus er während der Verrichtung gehabt hätte, die Tätigkeiten müssten nur unter Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG subsumierbar sein. Laut seinen eigenen Ausführungen sei der Beschwerdeführer für die Betreuung und Beratung von Pharmareferenten und Kunden, Beantwortung von (medizinischen) Anfragen, Analyse und Beurteilung von Arzneimittel der Konkurrenz, Erhebung und Erstellung von Werbestrategien etc. zuständig gewesen. Die Beratung über Medizinprodukte sei nichts Anderes als die Vermittlung von Wissen aus dem Bereich der Medizin und Pharmazie. Die Analyse von Medizinprodukten konkurrierender Unternehmen setzt erhebliches medizinisches Wissen voraus. Der Zweck der Tätigkeiten bestehe vor allem darin, Medizinprodukte zu verbessern und zu verbreiten. Damit werde diese Tätigkeit auch mittelbar für den Menschen ausgeübt. Am 30.03.2017 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er für das Pharmaunternehmen Beipacktexte von Arzneimittel kontrolliert hätte, und zwar dahingehend, ob diese den österreichischen Rechtsvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz entsprechen. Er sei zu Spitalsärzten gefahren, um die Produkte vorzustellen und die Wirkungen darzustellen. Zumeist habe er die Pharmareferenten nur begleitet und aufgepasst, ob diese alles richtig darlegen. Hin und wieder sei er auch alleine bei Spitalsärzten gewesen. Weiters habe er das Layout für Flyer hergestellt sowie Produktbeschreibungen gemacht. Die Inhalte hätte sein Chef vorgegeben. Weiters sei er auf Kongressen gewesen und habe dort einen Stand betreut, wie es Pharmareferenten machen. Einmal habe er eine Statistik für eine klinische Studie als Grundlage für die Erstellung eines Nebenwirkungsprofils gemacht. Mit Eingabe vom 19.07.2017 legt der Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis und ergänzend eine Bestätigung von D. vor. Entsprechend des Dienstzeugnisses zählte zu den Hauptaufgaben als Medical Advisor die Ausarbeitung von medizinisch-wissenschaftlichen Fragestellungen sowie Unterstützung beim Erstellen von Werbematerialien, Beobachtung und Bewertung von Mitbewerbspräparaten, Betreuung von nicht interventionellen Studien, wissenschaftliche Betreuung von Fortbildungsveranstaltungen, Sicherstellung der Complains Standards aus medizinischer Sicht, KOL Betreuung. In der vorgelegten Bestätigung wird seitens des Unternehmens darauf hingewiesen, dass Dr. P. eine Stelle besetzt hätte, die ausschließlich in beratender Position für den Vertrieb und andere Stellen (z.B. Marketing, PR) im Zusammenhang mit den Produkten von D. bestanden hätte. Herr Dr. P. hätte keine Patienten behandelt und wissenschaftlich-medizinische Studien ausschließlich im administrativen Bereich betreut. Für die Stelle sei nicht zwingend erforderlich, dass diese durch einen Humanmediziner besetzt sei. Auf die Fortsetzung der Verhandlung wird sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) in der hier anzuwendenden Fassung beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage. Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) in der hier anzuwendenden Fassung beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage. Gemäß Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung.Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Gemäß Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung ist die Bemessungsgrundlage bei allen übrigen Fondsmitgliedern der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG

  1. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigenGemäß Abschnitt römisch eins Absatz 3, der Beitragsordnung ist die Bemessungsgrundlage bei allen übrigen Fondsmitgliedern der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG
  2. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. In beiden Fällen sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abschnitt I Abs. 4 der Beitragsordnung zusammenzurechnen. Als Bemessungsgrundlage wird gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Der bemessungsrelevante Zeitraum zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher das Jahr 2009.Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 4, der Beitragsordnung zusammenzurechnen. Als Bemessungsgrundlage wird gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Der bemessungsrelevante Zeitraum zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher das Jahr
  3. Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
  4. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Z 1); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
  5. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich das Vorbringen ausschließlich auf die zu beurteilende Frage bezieht, ob seine Tätigkeit bei D. eine ärztliche Tätigkeit darstellt. Im Übrigen ist der Sachverhalt unbestritten geblieben. § 91 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 und sowie Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag für die Ärztekammer für Wien an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an (vgl. VwGH vom 06.07.2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2002/11/0080).Paragraph 91, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 und sowie Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag für die Ärztekammer für Wien an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an vergleiche VwGH vom 06.07.2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2002/11/0080). Die obzitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 definiert den Begriff der ärztlichen Tätigkeit, die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar an Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt“.Die obzitierte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 definiert den Begriff der ärztlichen Tätigkeit, die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar an Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt“. Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls die Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, Laboratoriumsfachärzte und andere, die ohne betreffenden Gesunden und Kranken gesehen zu haben, Befunde erstellen oder Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung oder Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung für die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig sind. Auch sind die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen, sofern sie nicht auf eine inhaltliche anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstzeugnis sind als Hauptaufgaben des Beschwerdeführers als Medical Advisor u.a. die Ausarbeitung von medizinisch-wissenschaftlichen Fragestellungen sowie die Beobachtung und die Bewertung von Mitbewerbspräparaten angeführt. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie in der Bestätigung des Pharmaunternehmens vom 13.06.2017 ausgeführt, selbst keine Untersuchungen unmittelbar an Menschen durchführte, so arbeitete medzinisch-wissenschaftliche Fragestellungen aus, bewertete Arzneimittel und ist diese Tätigkeit auf das Ziel gerichtet, Heilerfolge zu verbessern und wird somit mittelbar für den Menschen (Heilung durch Pharmaprodukte) ausgeführt. Für diese Tätigkeiten sind zweifelsfrei entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinn des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 notwendig (vgl. VwGH vom 16.03.2015, Zl. Ra 2015/11/0010) Der Beschwerdeführer wurde als Medical Advisor angestellt, ein Organigramm wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt, doch ist schon begrifflich die Tätigkeit dem medizinischen Bereich zuzuordnen und wurde er entsprechend der vorgelegten Bestätigung des Unternehmens als Berater für den Vertrieb und andere Stellen, z.B. Marketing und PR, eingesetzt. Für das erkennende Gericht ist aufgrund des Dienstzeugnisses und der Bestätigung somit klargestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit ausübte, die der Verbesserung von Heilungsmöglichkeiten diente. Die Gegebenheit, dass für diese Tätigkeit nicht zwingend ein medizinisches Studium erforderlich sei, macht diese Tätigkeit nicht zu einer nicht ärztlichen. Daran ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer auch verwaltungstechnische Arbeiten erledigt hat, da die mit ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstzeugnis sind als Hauptaufgaben des Beschwerdeführers als Medical Advisor u.a. die Ausarbeitung von medizinisch-wissenschaftlichen Fragestellungen sowie die Beobachtung und die Bewertung von Mitbewerbspräparaten angeführt. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie in der Bestätigung des Pharmaunternehmens vom 13.06.2017 ausgeführt, selbst keine Untersuchungen unmittelbar an Menschen durchführte, so arbeitete medzinisch-wissenschaftliche Fragestellungen aus, bewertete Arzneimittel und ist diese Tätigkeit auf das Ziel gerichtet, Heilerfolge zu verbessern und wird somit mittelbar für den Menschen (Heilung durch Pharmaprodukte) ausgeführt. Für diese Tätigkeiten sind zweifelsfrei entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 notwendig vergleiche VwGH vom 16.03.2015, Zl. Ra 2015/11/0010) Der Beschwerdeführer wurde als Medical Advisor angestellt, ein Organigramm wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt, doch ist schon begrifflich die Tätigkeit dem medizinischen Bereich zuzuordnen und wurde er entsprechend der vorgelegten Bestätigung des Unternehmens als Berater für den Vertrieb und andere Stellen, z.B. Marketing und PR, eingesetzt. Für das erkennende Gericht ist aufgrund des Dienstzeugnisses und der Bestätigung somit klargestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit ausübte, die der Verbesserung von Heilungsmöglichkeiten diente. Die Gegebenheit, dass für diese Tätigkeit nicht zwingend ein medizinisches Studium erforderlich sei, macht diese Tätigkeit nicht zu einer nicht ärztlichen. Daran ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer auch verwaltungstechnische Arbeiten erledigt hat, da die mit ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind. Für das erkennende Gericht ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig war und damit das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunst handelt, erfüllt ist. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden (vgl. VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139-0143). Ebenso ist der Umstand der fehlenden, über das Medizinstudium hinausgehenden Ausbildung rechtlich unerheblich, zumal es, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme bereits ausgeführt hat, nur darauf ankommt, ob die Tätigkeit eine ärztliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 ÄrzteG darstellt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, der keine andere Ausbildung ins Treffen führt, ging über die bloße Information über ein medizinisches Produkt hinaus, der Beschwerdeführer hat auch Fortbildungsveranstaltungen wissenschaftlich betreut hat und ist auch dabei davon auszugehen, dass er sein medizinisches Wissen weitergegeben hat. Für das erkennende Gericht ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig war und damit das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunst handelt, erfüllt ist. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden vergleiche VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139-0143). Ebenso ist der Umstand der fehlenden, über das Medizinstudium hinausgehenden Ausbildung rechtlich unerheblich, zumal es, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme bereits ausgeführt hat, nur darauf ankommt, ob die Tätigkeit eine ärztliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG darstellt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, der keine andere Ausbildung ins Treffen führt, ging über die bloße Information über ein medizinisches Produkt hinaus, der Beschwerdeführer hat auch Fortbildungsveranstaltungen wissenschaftlich betreut hat und ist auch dabei davon auszugehen, dass er sein medizinisches Wissen weitergegeben hat. Es war daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Übereinstimmung mit den rechtlichen Grundlagen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Unternehmen D. jedenfalls um eine ärztliche Tätigkeit handelte und das Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondbeitrages von der belangten Behörde zurecht herangezogen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB VwGh vom 26.03.2015, Zl Ra 2015/11/0010). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zB VwGh vom 26.03.2015, Zl Ra 2015/11/0010). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.017.1426.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.