öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde der Frau A. J. vom 27.08.2015, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.07.2015, MBA ..., wegen Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG),
öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis abgeändert, sodass es zu lauten hat: Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung
außen berufenes Organ der M. KG mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass es diese Gesellschaft am 24.02.2015 unterlassen hat, der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, die von ihr als Träger der Krankenversicherung gemäß § 7g Abs 2 AVRAG geforderten Unterlagen, nämlich Dienstverträge/Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Buchhaltungsbelege über die erfolgten Lohnauszahlungen hinsichtlich folgender im Betrieb Wien, ..., beschäftigter ArbeitnehmerInnen für den Zeitraum vom 01.01.2014 – 31.12.2014 vorzulegen, obwohl dazu mit Schreiben der WGKK vom 27.01.2015 aufgefordert wurde: Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung
außen berufenes Organ der M. KG mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass es diese Gesellschaft am 24.02.2015 unterlassen hat, der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, die von ihr als Träger der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG geforderten Unterlagen, nämlich Dienstverträge/Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Buchhaltungsbelege über die erfolgten Lohnauszahlungen hinsichtlich folgender im Betrieb Wien, ..., beschäftigter ArbeitnehmerInnen für den Zeitraum vom 01.01.2014 – 31.12.2014 vorzulegen, obwohl dazu mit Schreiben der WGKK vom 27.01.2015 aufgefordert wurde:
Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Vorbringen 1. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 28.07.2015 wurde die BF schuldig erkannt, sie habe als zur Vertretung
außen berufenes Organ der M. KG, Wien, ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft es I) am 24.02.2015, II) am 24.03.2015 und III) am 14.04.2015 unterlassen habe, der WGKK die von ihr als Träger der Krankenversicherung gemäß § 7g Abs 2 AVRAG geforderten Unterlagen für den Zeitraum 01.01.2014 – 31.12.2014 hinsichtlich 27 bestimmt bezeichneter ArbeitnehmerInnen vorzulegen, obwohl sie dazu mit Schreiben der WGKK vom I) 27.01.2015, II) 24.02.2015 und III) 24.03.2015 aufgefordert worden sei. Dadurch habe sie § 7i Abs 1 iVm § 7g Abs 2 AVRAG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über die BF
Abs 1 letzter Satz AVRAG 81 Geldstrafen von je € 1 000,-- (81 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag) verhängt. Zugleich wurden
G € 8 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 28.07.2015 wurde die BF schuldig erkannt, sie habe als zur Vertretung
außen berufenes Organ der M. KG, Wien, ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft es römisch eins) am 24.02.2015, römisch zwei) am 24.03.2015 und römisch drei) am 14.04.2015 unterlassen habe, der WGKK die von ihr als Träger der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG geforderten Unterlagen für den Zeitraum 01.01.2014 – 31.12.2014 hinsichtlich 27 bestimmt bezeichneter ArbeitnehmerInnen vorzulegen, obwohl sie dazu mit Schreiben der WGKK vom römisch eins) 27.01.2015, römisch zwei) 24.02.2015 und römisch drei) 24.03.2015 aufgefordert worden sei. Dadurch habe sie Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über die BF
Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG 81 Geldstrafen von je € 1 000,-- (81 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag) verhängt. Zugleich wurden
Paragraph 64, VStG € 8 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).
einem erfolglosen Zustellversuch am 30.01.2015 an der damaligen Wohnadresse der BF, Wien, ..., bei der Postgeschäftsstelle ... hinterlegt und dort ab dem selben Tag zur Abholung bereitgehalten; eine Verständigung über die Hinterlegung war in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Das Schriftstück wurde nicht behoben (MBA...-Akt, AS5ff; ON11, 3). 7. Mit inhaltlich gleichem Schreiben der WGKK vom 24.02.2015 wurde die BF ersucht, am 24.03.2015 zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen bei der WGKK vorzusprechen. Das Schreiben wurde
einem erfolglosen Zustellversuch am 26.02.2015 am Sitz der M. KG, Wien, ..., bei der Postgeschäftsstelle ... hinterlegt und dort ab dem selben Tag zur Abholung bereitgehalten; eine Verständigung über die Hinterlegung war in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Das Schriftstück wurde nicht behoben (MBA...-Akt, AS8ff). 8. Mit Schreiben der WGKK vom 24.03.2015 wurde die BF letztmslig eingeladen, am 14.04.2015 zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen bei der WGKK vorzusprechen. Das Schreiben hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: "Sie haben mehrmaligen Einladungen keine Folge geleistet. Bei einigen Vorsprachen wurden Sie nicht angetroffen.
dem Sie gemäß §§ 41a, 42 Abs 1 und 358 allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 7g Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, laden wir Sie letztmalig ein, am Dienstag, den 14.04.2015 in der Zeit von 11:00 bis 11:30 in der Abteilung Beitragsprüfung der Kasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 6. Stock, vorzusprechen oder einen mit der Sachlage vertrauten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
dem Sie gemäß Paragraphen 41 a, 42, Absatz eins und 358 allgemeines Sozialversicherungsgesetz und Paragraph 7 g, Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, laden wir Sie letztmalig ein, am Dienstag, den 14.04.2015 in der Zeit von 11:00 bis 11:30 in der Abteilung Beitragsprüfung der Kasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 6. Stock, vorzusprechen oder einen mit der Sachlage vertrauten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Wenn Sie auch dieser Einladung nicht
kommen, werden wir gemäß § 42 Abs 2 ASVG die Mithilfe der Bezirksverwaltungsbehörde in Anspruch nehmen. Die dadurch allenfalls entstehenden Kosten werden Sie zu tragen haben. Wenn Sie auch dieser Einladung nicht
kommen, werden wir gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ASVG die Mithilfe der Bezirksverwaltungsbehörde in Anspruch nehmen. Die dadurch allenfalls entstehenden Kosten werden Sie zu tragen haben. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die §§ 111 und 112 ASVG,
deren Bestimmungen Dienstgeber und andere zur Auskunftserteilung verpflichtete Personen bei Auskunftsverweigerung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe von € 2.180,00 bis € 3.630,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu belegen sind.Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Paragraphen 111 und 112 ASVG,
deren Bestimmungen Dienstgeber und andere zur Auskunftserteilung verpflichtete Personen bei Auskunftsverweigerung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe von € 2.180,00 bis € 3.630,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu belegen sind. […] Folgende Unterlagen sind neben einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen: Sämtliche Unterlagen für alle im Beitragsjahr 2014 beschäftigten Dienstnehmer" Das Schreiben wurde
jeweils erfolglosen Zustellversuchen am 26.03.2015 an der damaligen Wohnadresse der BF, Wien, ..., und am Sitz der M. KG, Wien, ..., bei den Postgeschäftsstellen ... und ... hinterlegt und dort ab dem selben bzw ab dem folgenden Tag zur Abholung bereitgehalten; eine Verständigung über die Hinterlegung war in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Das Schriftstück wurde nicht behoben (MBA...-Akt, AS11ff).
stRspr des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ein zur Vertretung
außen berufenes Organ dieser Gesellschaft ist (s VwGH 01.07.2010, 2010/09/0074), ergibt sich somit – trotz unrichtiger Bezeichnung im angefochtenen Straferkenntnis – die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der BF. Diese wurde von ihr auch nicht bestritten (ON11, 3). 14. Die maßgeblichen Bestimmungen sehen vor: 15.
F BGBl I 94/2014 ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit
Abs 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014, ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit
Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. 16.
F BGBl I 94/2014 (im Hinblick auf § 1 Abs 2 VStG ist festzuhalten, dass die
dem Tatzeitpunkt bis zur Entscheidung des VwG Wien am 14.10.2016 erfolgten Novellierungen der maßgeblichen Bestimmungen keine für die BF in den Gesamtauswirkungen günstigere Rechtslage ergaben; vgl § 7i Abs 1 AVRAG, BGBl 459/1993 idF BGBl I 44/2016) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5 000,--, im Wiederholungsfall von € 1 000,-- bis € 10 000,-- zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 AVRAG oder § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014, (im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist festzuhalten, dass die
dem Tatzeitpunkt bis zur Entscheidung des VwG Wien am 14.10.2016 erfolgten Novellierungen der maßgeblichen Bestimmungen keine für die BF in den Gesamtauswirkungen günstigere Rechtslage ergaben; vergleiche Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5 000,--, im Wiederholungsfall von € 1 000,-- bis € 10 000,-- zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. 17. § 17 ZustG sieht vor: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Abs 1). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs 2). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Abs 3). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Abs 4).Paragraph 17, ZustG sieht vor: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Absatz eins,). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Absatz 2,). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Absatz 3,). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Absatz 4,). 18.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 19.
Zusatzprotokolls (ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits
dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Zusatzprotokolls (ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits
dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. 20.
G sind, falls jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die für diese Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen.
Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind, falls jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die für diese Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen.
G auszugehen. Vor dem Hintergrund der konkreten Tatsachenfeststellungen (s oben II.) beruhte das angelastete Verhalten auf einer einheitlichen, das gesamte Verhalten umfassenden Disposition der BF. Denn die BF wurde dreimal aufgefordert, dasselbe Verhalten zu setzen, nämlich näher bezeichnete Dokumente vorzulegen. Der sachliche Zusammenhang zwischen den Handlungen ist evident. Da innerhalb von zwei Monaten dreimal aufgefordert wurde, die hinterlegten Schriftstücke jeweils mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten waren (§ 17 Abs 3 ZustG) und die Zeit zwischen den jeweils vorgeschriebenen Terminen zur Auskunftspflicht und der frühestmöglichen Kenntnis der neuerlichen Aufforderung jeweils nicht mehr als 3 Tage betrug und weil die Aufforderungsschreiben Termine enthielten, zu denen vorgelegt werden sollte (Verschiebungen wären wohl in bestimmtem Ausmaß möglich gewesen), war auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen gegeben. Hinsichtlich des örtlichen Zusammenhangs liegen keine Zweifel vor, da es jeweils um dasselbe Unternehmen ging, dessen Standort sich auch nicht änderte, und die angeforderten Dokumente jeweils am gleichen Ort (WGKK) vorzulegen gewesen wären. Die idS eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit bildenden Tathandlungen wurden auch von einem Gesamtvorsatz getragen, nämlich vom Eventualvorsatz, durch nicht ausreichend gewissenhaften Umgang mit Poststücken die Nichterfüllung sich aus der Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterin des Unternehmens ergebende Verpflichtungen in Kauf zu nehmen. Dementsprechend ist im Ergebnis davon auszugehen, dass eine Gleichartigkeit der Begehungsform, der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie ein diesbezügliches Gesamtkonzept der BF vorlagen, wobei der äußerliche und zeitliche Zusammenhang tatbestandstypisch zu sehen sind. Die gegenständlichen Handlungen der BF sind daher rechtlich als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren, die BF ist somit im Hinblick auf jeden betroffenen Beschäftigten nur einmal (und nicht dreimal) für die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen zu bestrafen. Die darüber hinausgehenden Strafen verstoßen gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK. Wollte man aber davon ausgehen, dass mit allen drei Schreiben der WGKK jeweils eine selbständige Auskunftspflicht der BF entstand, mit deren Nichterfüllung der Tatbestand bezüglich der betroffenen Beschäftigten auch dreimal verwirklicht wurde, so gilt für die – diesfalls mehreren – Tathandlungen: Teil des maßgeblichen Sachverhalts ist auch, dass die BF die für sie hinterlegten Schreiben der WGKK nicht behob und daher deren Inhalt nicht kannte. Weil keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel hervorkamen (im maßgeblichen Zeitraum wohnte die BF tatsächlich an der Adresse Wien, ...; vergleiche ON11, 3; Sitz der M. KG, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die BF war, war Wien, ...; vergleiche VGW-..., ON6-2), war jeweils von wirksamen Zustellungen
Paragraph 17, ZustG auszugehen. Vor dem Hintergrund der konkreten Tatsachenfeststellungen (s oben römisch zwei.) beruhte das angelastete Verhalten auf einer einheitlichen, das gesamte Verhalten umfassenden Disposition der BF. Denn die BF wurde dreimal aufgefordert, dasselbe Verhalten zu setzen, nämlich näher bezeichnete Dokumente vorzulegen. Der sachliche Zusammenhang zwischen den Handlungen ist evident. Da innerhalb von zwei Monaten dreimal aufgefordert wurde, die hinterlegten Schriftstücke jeweils mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten waren (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) und die Zeit zwischen den jeweils vorgeschriebenen Terminen zur Auskunftspflicht und der frühestmöglichen Kenntnis der neuerlichen Aufforderung jeweils nicht mehr als 3 Tage betrug und weil die Aufforderungsschreiben Termine enthielten, zu denen vorgelegt werden sollte (Verschiebungen wären wohl in bestimmtem Ausmaß möglich gewesen), war auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen gegeben. Hinsichtlich des örtlichen Zusammenhangs liegen keine Zweifel vor, da es jeweils um dasselbe Unternehmen ging, dessen Standort sich auch nicht änderte, und die angeforderten Dokumente jeweils am gleichen Ort (WGKK) vorzulegen gewesen wären. Die idS eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit bildenden Tathandlungen wurden auch von einem Gesamtvorsatz getragen, nämlich vom Eventualvorsatz, durch nicht ausreichend gewissenhaften Umgang mit Poststücken die Nichterfüllung sich aus der Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterin des Unternehmens ergebende Verpflichtungen in Kauf zu nehmen. Dementsprechend ist im Ergebnis davon auszugehen, dass eine Gleichartigkeit der Begehungsform, der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie ein diesbezügliches Gesamtkonzept der BF vorlagen, wobei der äußerliche und zeitliche Zusammenhang tatbestandstypisch zu sehen sind. Die gegenständlichen Handlungen der BF sind daher rechtlich als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren, die BF ist somit im Hinblick auf jeden betroffenen Beschäftigten nur einmal (und nicht dreimal) für die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen zu bestrafen. Die darüber hinausgehenden Strafen verstoßen gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK. 26. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG haben den Zweck, der WGKK die wirksame Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurden die Einsichtsrechte der WGKK durch entsprechende Strafbestimmungen abgesichert, wobei die vorgesehenen Strafen die Auskunftspflichtigen dazu verhalten sollen, die rechtmäßig von ihnen verlangten Unterlagen ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich, dass es in Fällen wie dem vorliegenden sachgerecht wäre, bei Nichterfüllung der (tatsächlich entstandenen) Auskunftspflicht entweder allfällige weitere inhaltsgleiche Aufforderungen bloß im Sinne von Erinnerungen und/oder Fristverlängerungen für den jeweils Auskunftspflichtigen zu begreifen oder aber das entsprechende Strafverfahren schon
Nichtbefolgung der ersten Aufforderung zu erwirken, um dessen vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck zu verwirklichen, statt – zunächst – von diesem Schritt abzusehen und
weiteren inhaltsgleichen Aufforderungen mehrere Strafverfahren anzustreben. 27. Zur Bemessung der Strafen wurde erwogen: 28.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst
teilige Folgen
sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst
teilige Folgen
sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 29.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. 30.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. 31.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG
den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG
den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
G, nämlich das Absehen von der Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, liegen daher nicht vor. Denn die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Das ist nur der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG). Aus dem oben Festgehaltenen ergibt sich jedoch, dass weder ein bloß geringfügiges Verschulden, noch bloß unbedeutende Folgen der Übertretung gegeben sind.Zweck der Regelungen des AVRAG ist es, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, weil dadurch nicht nur Arbeitnehmer/innen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten, sondern auch ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen untergraben wird vergleiche VwGH 10.06.2015, 2013/11/0121). Die im konkreten Fall übertretenen Bestimmungen dienen diesem Zweck, indem sie eine effiziente Kontrolle ermöglichen sollen. Die maßgebliche Bedeutung des hier angesprochenen Rechtsguts sowohl für die betroffene Einzelperson als auch für die Gesellschaft ist offensichtlich und wird durch die vom Gesetzgeber vorgesehenen hohen Strafen bestätigt. Schon weil im konkreten Fall Unterlagen für 27 Personen nicht vorgelegt wurden, ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes als hoch zu betrachten. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Die BF hat, indem sie behördliche Schriftstücke generell nicht entgegen genommen hat, in Kauf genommen, dass sich aus den Schriftstücken ergebende Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Daher kann nicht von einem geringfügigen Verschulden der BF gesprochen werden. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen
Paragraph 45, Absatz eins, VStG, nämlich das Absehen von der Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, liegen daher nicht vor. Denn die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Das ist nur der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Aus dem oben Festgehaltenen ergibt sich jedoch, dass weder ein bloß geringfügiges Verschulden, noch bloß unbedeutende Folgen der Übertretung gegeben sind.
der Rechtsprechung des VwGH kein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB vorliegen (vgl VwGH 18.12.2000, 98/10/0313). Den Angaben der BF zur Tatsachenseite kann auch kein berücksichtigungswürdiger Beitrag zur Wahrheitsfindung zugemessen werden, weil der angelastete Sachverhalt bereits ermittelt war; dass die BF davon absah, den ermittelten Sachverhalt zu bestreiten oder dessen Feststellung etwa durch prozessuale Maßnahmen zu erschweren kann dogmatisch zwar nicht als Milderungsgrund betrachtet werden, das Gericht berücksichtigt diesen Umstand jedoch insofern zugunsten der BF, als vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den insgesamt entstandenen positiven Eindruck von der BF nicht davon ausgegangen wird, dass die Bemessung der Strafe besondere spezialpräventive Elemente abzubilden hat. Ebenso wurde in diesem Rahmen die Rolle des Vaters der BF berücksichtigt. Denn es ergaben sich zwar keine konkreten Anhaltspunkte, dass es der BF aufgrund entsprechender Anweisungen oder Verbote des Vaters, die allenfalls durch die elterliche Autorität oder gar Drohung, Furcht, List oder Zwang durchgesetzt werden hätten können, tatsächlich unmöglich gewesen wäre, die hier maßgeblichen Vorschriften des AVRAG einzuhalten; so brachte sie zB im Hinblick auf im zeitlichen Naheverhältnis gesetzte Übertretungen des ASVG auch vor, zwischenzeitlich sei ein Kontrollsystem im Unternehmen eingeführt worden, das solches Versehen hinkünftig verunmögliche (VGW-..., ON0-2, 2). Sehr wohl ergaben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Zukunft eigene Anstrengungen unternehmen wird, gleichgerichtete Übertretungen hintanzuhalten (vgl wiederum ON0-2, 2). Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt der BF aufgrund zahlreicher Vormerkungen nicht zugute (VGW-..., ON4-1; ON5; ON6). Schließlich waren auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse der BF zu berücksichtigen.Im Zusammenhang mit dem Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses bzw des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung sind unterschiedliche Erklärungen der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen: so erklärte die BF einerseits, sie bestreite nicht die Verantwortlichkeit und die Schuld (ON11, 3), andererseits richtete sich ihre Beschwerde auch gegen den Schuldspruch (ON0-2; die Beschwerde auch gegen den Schuldspruch wurde – anders als im Verfahren VGW-... – aufrecht erhalten; bei Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF im Lauf des Verfahrens ist jedoch davon auszugehen, dass sich die BF mit ihrer Beschwerde auch gegen den Schuldspruch vor allem gegen die dreifache Bestrafung wendete). Vor diesem Hintergrund kann
der Rechtsprechung des VwGH kein reumütiges Geständnis iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB vorliegen vergleiche VwGH 18.12.2000, 98/10/0313). Den Angaben der BF zur Tatsachenseite kann auch kein berücksichtigungswürdiger Beitrag zur Wahrheitsfindung zugemessen werden, weil der angelastete Sachverhalt bereits ermittelt war; dass die BF davon absah, den ermittelten Sachverhalt zu bestreiten oder dessen Feststellung etwa durch prozessuale Maßnahmen zu erschweren kann dogmatisch zwar nicht als Milderungsgrund betrachtet werden, das Gericht berücksichtigt diesen Umstand jedoch insofern zugunsten der BF, als vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den insgesamt entstandenen positiven Eindruck von der BF nicht davon ausgegangen wird, dass die Bemessung der Strafe besondere spezialpräventive Elemente abzubilden hat. Ebenso wurde in diesem Rahmen die Rolle des Vaters der BF berücksichtigt. Denn es ergaben sich zwar keine konkreten Anhaltspunkte, dass es der BF aufgrund entsprechender Anweisungen oder Verbote des Vaters, die allenfalls durch die elterliche Autorität oder gar Drohung, Furcht, List oder Zwang durchgesetzt werden hätten können, tatsächlich unmöglich gewesen wäre, die hier maßgeblichen Vorschriften des AVRAG einzuhalten; so brachte sie zB im Hinblick auf im zeitlichen Naheverhältnis gesetzte Übertretungen des ASVG auch vor, zwischenzeitlich sei ein Kontrollsystem im Unternehmen eingeführt worden, das solches Versehen hinkünftig verunmögliche (VGW-..., ON0-2, 2). Sehr wohl ergaben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Zukunft eigene Anstrengungen unternehmen wird, gleichgerichtete Übertretungen hintanzuhalten vergleiche wiederum ON0-2, 2). Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt der BF aufgrund zahlreicher Vormerkungen nicht zugute (VGW-..., ON4-1; ON5; ON6). Schließlich waren auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse der BF zu berücksichtigen. 36. Vor diesem Hintergrund sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 20 VStG (Unterschreiten der Mindeststrafe bis zur Hälfte, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) zu prüfen. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang kommt es
der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts (VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Auch die alternative Voraussetzung des § 20 VStG (Beschuldigte ist Jugendliche) ist nicht (mehr) erfüllt.Vor diesem Hintergrund sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG (Unterschreiten der Mindeststrafe bis zur Hälfte, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) zu prüfen. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang kommt es
der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts (VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Auch die alternative Voraussetzung des Paragraph 20, VStG (Beschuldigte ist Jugendliche) ist nicht (mehr) erfüllt. 37. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass nicht 81, sondern 27 Geldstrafen zu verhängen waren. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf den maßgeblichen Strafrahmen, die erwähnten Strafzumessungsgründe und die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF, erscheinen Strafen von jeweils € 1 000,-- für jede betroffenen Beschäftigte tat- und schuldangemessen. Diese Strafhöhe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Zum Fehlen besonderer spezialpräventiver Erfordernisse ist auf die im Zusammenhang mit den Milderungsgründen gemachten Ausführungen zu verweisen. Dass die Strafen nicht geringer bemessen wurden, ergibt sich aus der nicht unbeträchtlichen Sorglosigkeit der BF, der Begehung der Tat im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und generalpräventiven Erwägungen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind auch im Hinblick auf die verhängten Geldstrafen verhältnismäßig. 38.
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
G ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Die vom Verwaltungsgericht Wien festgesetzten Kosten des Strafverfahrens (€ 2 700,--) entsprechen den mit Spruchpunkt I. festgesetzten Geldstrafen. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die BF keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (s Spruchpunkt II.). Die mit Spruchpunkt III. ausgesprochene Haftung der M. KG, ergibt sich aus § 9 Abs 7 VStG.
Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Die vom Verwaltungsgericht Wien festgesetzten Kosten des Strafverfahrens (€ 2 700,--) entsprechen den mit Spruchpunkt römisch eins. festgesetzten Geldstrafen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die BF keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (s Spruchpunkt römisch zwei.). Die mit Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochene Haftung der M. KG, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 7, VStG. 39. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den in rechtlicher Hinsicht maßgeblichen Fragen ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorhanden, die nicht als uneinheitlich zu betrachten ist. Die Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab (s zitierte Entscheidungen des VwGH). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den in rechtlicher Hinsicht maßgeblichen Fragen ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorhanden, die nicht als uneinheitlich zu betrachten ist. Die Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab (s zitierte Entscheidungen des VwGH). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.066.10449.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.