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VGW-041/066/10449/2015

Obsah (12)Art 133§ 7i§ 64§ 7g§ 5Art 4§ 22§ 17§ 19§ 20§ 45§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.09.2017 GeschäftszahlVGW-041/066/10449/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag Fi

öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde der Frau A. J. vom 27.08.2015, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.07.2015, MBA ..., wegen Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG),

öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis abgeändert, sodass es zu lauten hat: Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung

außen berufenes Organ der M. KG mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass es diese Gesellschaft am 24.02.2015 unterlassen hat, der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, die von ihr als Träger der Krankenversicherung gemäß § 7g Abs 2 AVRAG geforderten Unterlagen, nämlich Dienstverträge/Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Buchhaltungsbelege über die erfolgten Lohnauszahlungen hinsichtlich folgender im Betrieb Wien, ..., beschäftigter ArbeitnehmerInnen für den Zeitraum vom 01.01.2014 – 31.12.2014 vorzulegen, obwohl dazu mit Schreiben der WGKK vom 27.01.2015 aufgefordert wurde: Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung

außen berufenes Organ der M. KG mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass es diese Gesellschaft am 24.02.2015 unterlassen hat, der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, die von ihr als Träger der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG geforderten Unterlagen, nämlich Dienstverträge/Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Buchhaltungsbelege über die erfolgten Lohnauszahlungen hinsichtlich folgender im Betrieb Wien, ..., beschäftigter ArbeitnehmerInnen für den Zeitraum vom 01.01.2014 – 31.12.2014 vorzulegen, obwohl dazu mit Schreiben der WGKK vom 27.01.2015 aufgefordert wurde:

  1. Ag. E., geb 1967, beschäftigt von 02.12.2014 bis 31.01.2015
  2. An. T., geb 1975, beschäftigt von 23.09.2014 bis 27.05.2015
  3. At. Z., geb 1981, beschäftigt von 13.11.2014 bis 20.01.2015
  4. B. C., geb 1958, beschäftigt von 23.09.2014 bis 28.02.2015
  5. Bo. Ze., geb 1977, beschäftigt von 26.11.2014 bis 24.03.2015
  6. Bu. I., geb 1965, beschäftigt von 01.08.2014 bis 29.08.2014Bu. römisch eins., geb 1965, beschäftigt von 01.08.2014 bis 29.08.2014
  7. D. N., geb 1975, beschäftigt ab 02.12.2014
  8. Io. S., geb 1979, beschäftigt von 13.11.2014 bis 01.01.2015römisch eins o. S., geb 1979, beschäftigt von 13.11.2014 bis 01.01.2015
  9. Ja. De., geb 1979, beschäftigt ab 06.10.2014
  10. J. L., geb 1967, beschäftigt von 23.09.2014 bis 15.12.2014
  11. J. To., geb 1972, beschäftigt ab 10.10.2014
  12. J. Zi., geb 1983, beschäftigt von 13.11.2014 bis 15.12.2014
  13. K. Me., geb 1959, beschäftigt von 01.08.2014 bis 06.02.2015
  14. Ko. Da., geb 1959, beschäftigt von 01.08.2014 bis 18.09.2014
  15. Mi. Bj., geb 1986, beschäftigt von 31.07.2014 bis 09.02.2015
  16. Mi. Sl., geb 1960, beschäftigt ab 01.10.2014
  17. P. Pr., geb 1962, beschäftigt von 11.08.2014 bis 12.08.2014
  18. Pe. So., geb 1981, beschäftigt von 13.11.2014 bis 21.05.2015
  19. Sa. Zk., geb 1962, beschäftigt ab 13.11.2014
  20. St. Ml., geb 1956, beschäftigt von 06.10.2014 bis 01.01.2015
  21. Ta. G., geb 1968, beschäftigt ab 26.11.2014
  22. Te. Em., geb 1993, beschäftigt von 06.10.2014 bis 04.05.2015
  23. Td. Al., geb 1972, beschäftigt 12.08.2014 bis 12.09.2014
  24. V. Ze., geb 1986, beschäftigt von 01.08.2014 bis 27.02.2015römisch fünf. Ze., geb 1986, beschäftigt von 01.08.2014 bis 27.02.2015
  25. Vu. Go., geb 1966, beschäftigt von 01.08.2014 bis 04.08.2014römisch fünf u. Go., geb 1966, beschäftigt von 01.08.2014 bis 04.08.2014
  26. Y. Ba., geb 1964, beschäftigt von 18.11.2014 bis 31.01.2015
  27. Zv. Zo., geb 1953, beschäftigt von 18.11.2014 bis 08.04.2015 Sie haben dadurch § 7i Abs 1 iVm § 7g Abs 2 AVRAG, BGBl 459/1993 in der Fassung BGBl I 94/2014 übertreten. Sie haben dadurch Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014, übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie 27 Geldstrafen von je € 1 000,--, falls diese uneinbringlich sind 27 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag, gemäß § 7i Abs 1 AVRAG, BGBl 459/1993 in der Fassung BGBl I 94/2014 verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie 27 Geldstrafen von je € 1 000,--, falls diese uneinbringlich sind 27 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag, gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014, verhängt. Summe der Geldstrafen: € 27 000,-- Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 27 Tage Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 2 700,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 2 700,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 29 700,--. Die M. KG haftet für die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Vorbringen 1. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 28.07.2015 wurde die BF schuldig erkannt, sie habe als zur Vertretung

außen berufenes Organ der M. KG, Wien, ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft es I) am 24.02.2015, II) am 24.03.2015 und III) am 14.04.2015 unterlassen habe, der WGKK die von ihr als Träger der Krankenversicherung gemäß § 7g Abs 2 AVRAG geforderten Unterlagen für den Zeitraum 01.01.2014 – 31.12.2014 hinsichtlich 27 bestimmt bezeichneter ArbeitnehmerInnen vorzulegen, obwohl sie dazu mit Schreiben der WGKK vom I) 27.01.2015, II) 24.02.2015 und III) 24.03.2015 aufgefordert worden sei. Dadurch habe sie § 7i Abs 1 iVm § 7g Abs 2 AVRAG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über die BF

§ 7i

Abs 1 letzter Satz AVRAG 81 Geldstrafen von je € 1 000,-- (81 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag) verhängt. Zugleich wurden

§ 64VSt

G € 8 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 28.07.2015 wurde die BF schuldig erkannt, sie habe als zur Vertretung

außen berufenes Organ der M. KG, Wien, ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft es römisch eins) am 24.02.2015, römisch zwei) am 24.03.2015 und römisch drei) am 14.04.2015 unterlassen habe, der WGKK die von ihr als Träger der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG geforderten Unterlagen für den Zeitraum 01.01.2014 – 31.12.2014 hinsichtlich 27 bestimmt bezeichneter ArbeitnehmerInnen vorzulegen, obwohl sie dazu mit Schreiben der WGKK vom römisch eins) 27.01.2015, römisch zwei) 24.02.2015 und römisch drei) 24.03.2015 aufgefordert worden sei. Dadurch habe sie Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über die BF

Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG 81 Geldstrafen von je € 1 000,-- (81 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag) verhängt. Zugleich wurden

Paragraph 64, VStG € 8 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde der BF, die insb vorbrachte, sie habe die Aufforderungen zur Vorlage der Lohnunterlagen nicht behoben. Regelzweck der Norm sei Dienstgeber anzuhalten Lohnunterlagen vorzulegen und nicht behördliche Schriftstücke zu beheben. Die Fahrlässigkeit Schriftstücke nicht zu beheben, könne nicht mit der Fahrlässigkeit Lohnunterlagen nicht vorzulegen, gleichgesetzt werden. Die BF habe keinen Willensentschluss hinsichtlich einer Verweigerung der Einsichtnahme bzw der Übermittlung von Unterlagen gebildet. Der BF könne daher nicht vorgeworfen werden, dass sie bewusst Lohnunterlagen vorenthalten habe wollen. Die geschäftlich unerfahrene BF könne sich dadurch nicht entschuldigen, es liege aber ein unterdurchschnittliches Verschulden vor (ON0-2).
  2. Am 14.10.2016 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF, ihr Vertreter (BFV) und ein Vertreter der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) teilnahmen. Die ebenfalls geladene belangte Behörde hatte vorab auf eine mündliche Verhandlung und die Teilnahme an einer allenfalls durchgeführten verzichtet und nahm nicht teil. In der mündlichen Verhandlung erklärte die BF, sie sei die Tochter des "wahren Geschäftsführers", Herrn To. J., der lange Zeit in Haft gewesen sei. Sie habe im Unternehmen selbst überhaupt keine Funktion gehabt, sie sei nur dann in das Unternehmen gegangen, wenn ihr Vater sie mit einem entsprechenden Auftrag dorthin geschickt habe. Ihre Verantwortlichkeit und Schuld bestreite sie jedoch nicht (ON11, 2f). II.römisch zwei. Feststellungen
  3. Im angelasteten Zeitraum war die BF unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma M. KG am Standort Wien, ... (VGW-..., ON6-1 und ON6-2; ON11, 2; unbestritten).
  4. Die BF ist die Tochter des Herrn To. J., geb 1972 (ON11, 2f; ON0-1). Trotz ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG erhielt sie immer wieder das Unternehmen betreffende Anweisungen ihres Vaters (ON11, 2f). Herr To. J. war immer wieder wegen Schmuggels in Haft (ON11, 2).
  5. Die BF wurde mit Schreiben der WGKK vom 27.01.2015 ersucht, am 24.02.2015 zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen bei der WGKK vorzusprechen. Das Schreiben hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: "Unter Hinweis auf Ihre gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung (§§ 42 und 358 ASVG) sowie zur Vorlage von Lohnunterlagen (§ 7g Abs 2 AVRAG) – die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden Sie in der Beilage – werden Sie ersucht, am Dienstag, den 24.02.2015 in der Zeit von 08:00 bis 08:30 Uhr zuverlässig in der Wiener Gebietskrankenkasse, Abteilung Beitragsprüfung, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien,
  6. Stock, vorzusprechen. Wenn Sie den oben angeführten Termin aus wichtigen Gründen (zB Krankheit) nicht wahrnehmen können, ersuchen wir Sie, uns dies unverzüglich bekanntzugeben. Neben einem amtlichen Lichtbildausweis sind zu dem Termin zwingend auch die bei den umseitig angeführten Arbeitnehmer/innen bzw Dienstnehmer/innen aufgelisteten Unterlagen mitzubringen: "Unter Hinweis auf Ihre gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Paragraphen 42 und 358 ASVG) sowie zur Vorlage von Lohnunterlagen (Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG) – die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden Sie in der Beilage – werden Sie ersucht, am Dienstag, den 24.02.2015 in der Zeit von 08:00 bis 08:30 Uhr zuverlässig in der Wiener Gebietskrankenkasse, Abteilung Beitragsprüfung, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien,
  7. Stock, vorzusprechen. Wenn Sie den oben angeführten Termin aus wichtigen Gründen (zB Krankheit) nicht wahrnehmen können, ersuchen wir Sie, uns dies unverzüglich bekanntzugeben. Neben einem amtlichen Lichtbildausweis sind zu dem Termin zwingend auch die bei den umseitig angeführten Arbeitnehmer/innen bzw Dienstnehmer/innen aufgelisteten Unterlagen mitzubringen: Name erforderliche Unterlagen: Für sämtliche im Jahr 2014 beschäftigten Personen ● Arbeitsverträge/Dienstzettel ● Arbeitsaufzeichnungen gem § 26 AZG für das Beitragsjahr 2014Arbeitsaufzeichnungen gem Paragraph 26, AZG für das Beitragsjahr 2014 ● Buchhaltungsbelege über die erfolgten Lohnauszahlungen im gesamten Jahr 2014“ Das Schreiben wurde

einem erfolglosen Zustellversuch am 30.01.2015 an der damaligen Wohnadresse der BF, Wien, ..., bei der Postgeschäftsstelle ... hinterlegt und dort ab dem selben Tag zur Abholung bereitgehalten; eine Verständigung über die Hinterlegung war in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Das Schriftstück wurde nicht behoben (MBA...-Akt, AS5ff; ON11, 3). 7. Mit inhaltlich gleichem Schreiben der WGKK vom 24.02.2015 wurde die BF ersucht, am 24.03.2015 zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen bei der WGKK vorzusprechen. Das Schreiben wurde

einem erfolglosen Zustellversuch am 26.02.2015 am Sitz der M. KG, Wien, ..., bei der Postgeschäftsstelle ... hinterlegt und dort ab dem selben Tag zur Abholung bereitgehalten; eine Verständigung über die Hinterlegung war in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Das Schriftstück wurde nicht behoben (MBA...-Akt, AS8ff). 8. Mit Schreiben der WGKK vom 24.03.2015 wurde die BF letztmslig eingeladen, am 14.04.2015 zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen bei der WGKK vorzusprechen. Das Schreiben hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: "Sie haben mehrmaligen Einladungen keine Folge geleistet. Bei einigen Vorsprachen wurden Sie nicht angetroffen.

dem Sie gemäß §§ 41a, 42 Abs 1 und 358 allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 7g Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, laden wir Sie letztmalig ein, am Dienstag, den 14.04.2015 in der Zeit von 11:00 bis 11:30 in der Abteilung Beitragsprüfung der Kasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 6. Stock, vorzusprechen oder einen mit der Sachlage vertrauten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

dem Sie gemäß Paragraphen 41 a, 42, Absatz eins und 358 allgemeines Sozialversicherungsgesetz und Paragraph 7 g, Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, laden wir Sie letztmalig ein, am Dienstag, den 14.04.2015 in der Zeit von 11:00 bis 11:30 in der Abteilung Beitragsprüfung der Kasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 6. Stock, vorzusprechen oder einen mit der Sachlage vertrauten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Wenn Sie auch dieser Einladung nicht

kommen, werden wir gemäß § 42 Abs 2 ASVG die Mithilfe der Bezirksverwaltungsbehörde in Anspruch nehmen. Die dadurch allenfalls entstehenden Kosten werden Sie zu tragen haben. Wenn Sie auch dieser Einladung nicht

kommen, werden wir gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ASVG die Mithilfe der Bezirksverwaltungsbehörde in Anspruch nehmen. Die dadurch allenfalls entstehenden Kosten werden Sie zu tragen haben. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die §§ 111 und 112 ASVG,

deren Bestimmungen Dienstgeber und andere zur Auskunftserteilung verpflichtete Personen bei Auskunftsverweigerung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe von € 2.180,00 bis € 3.630,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu belegen sind.Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Paragraphen 111 und 112 ASVG,

deren Bestimmungen Dienstgeber und andere zur Auskunftserteilung verpflichtete Personen bei Auskunftsverweigerung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe von € 2.180,00 bis € 3.630,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu belegen sind. […] Folgende Unterlagen sind neben einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen: Sämtliche Unterlagen für alle im Beitragsjahr 2014 beschäftigten Dienstnehmer" Das Schreiben wurde

jeweils erfolglosen Zustellversuchen am 26.03.2015 an der damaligen Wohnadresse der BF, Wien, ..., und am Sitz der M. KG, Wien, ..., bei den Postgeschäftsstellen ... und ... hinterlegt und dort ab dem selben bzw ab dem folgenden Tag zur Abholung bereitgehalten; eine Verständigung über die Hinterlegung war in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Das Schriftstück wurde nicht behoben (MBA...-Akt, AS11ff).

  1. Die Aufforderungen der WGKK zur Aktenvorlage betrafen jedenfalls die folgenden 2014 bei der M. KG beschäftigten Personen (ON0-1; unbestritten):
  2. Ag. E., geb 1967, beschäftigt von 02.12.2014 bis 31.01.2015
  3. An. T., geb 1975, beschäftigt von 23.09.2014 bis 27.05.2015
  4. At. Z., geb 1981, beschäftigt von 13.11.2014 bis 20.01.2015
  5. B. C., geb 1958, beschäftigt von 23.09.2014 bis 28.02.2015
  6. Bo. Ze., geb 1977, beschäftigt von 26.11.2014 bis 24.03.2015
  7. Bu. I., geb 1965, beschäftigt von 01.08.2014 bis 29.08.2014Bu. römisch eins., geb 1965, beschäftigt von 01.08.2014 bis 29.08.2014
  8. D. N., geb 1975, beschäftigt ab 02.12.2014
  9. Io. S., geb 1979, beschäftigt von 13.11.2014 bis 01.01.2015römisch eins o. S., geb 1979, beschäftigt von 13.11.2014 bis 01.01.2015
  10. Ja. De., geb 1979, beschäftigt ab 06.10.2014
  11. J. L., geb 1967, beschäftigt von 23.09.2014 bis 15.12.2014
  12. J. To., geb 1972, beschäftigt ab 10.10.2014
  13. J. Zi., geb 1983, beschäftigt von 13.11.2014 bis 15.12.2014
  14. K. Me., geb 1959, beschäftigt von 01.08.2014 bis 06.02.2015
  15. Ko. Da., geb 1959, beschäftigt von 01.08.2014 bis 18.09.2014
  16. Mi. Bj., geb 1986, beschäftigt von 31.07.2014 bis 09.02.2015
  17. Mi. Sl., geb 1960, beschäftigt ab 01.10.2014
  18. P. Pr., geb 1962, beschäftigt von 11.08.2014 bis 12.08.2014
  19. Pe. So., geb 1981, beschäftigt von 13.11.2014 bis 21.05.2015
  20. Sa. Zk., geb 1962, beschäftigt ab 13.11.2014
  21. St. Ml., geb 1956, beschäftigt von 06.10.2014 bis 01.01.2015
  22. Ta. G., geb 1968, beschäftigt ab 26.11.2014
  23. Te. Em., geb 1993, beschäftigt von 06.10.2014 bis 04.05.2015
  24. Td. Al., geb 1972, beschäftigt 12.08.2014 bis 12.09.2014
  25. V. Ze., geb 1986, beschäftigt von 01.08.2014 bis 27.02.2015römisch fünf. Ze., geb 1986, beschäftigt von 01.08.2014 bis 27.02.2015
  26. Vu. Go., geb 1966, beschäftigt von 01.08.2014 bis 04.08.2014römisch fünf u. Go., geb 1966, beschäftigt von 01.08.2014 bis 04.08.2014
  27. Y. Ba., geb 1964, beschäftigt von 18.11.2014 bis 31.01.2015
  28. Zv. Zo., geb 1953, beschäftigt von 18.11.2014 bis 08.04.2015
  29. Die BF sprach nicht bei der WGKK vor und übermittelte die angeforderten Unterlagen auch nicht auf anderem Weg (unbestritten).
  30. Die BF (geb 1993) hatte im angelasteten Zeitraum das
  31. Lebensjahr bereits vollendet. Zum Tatzeitpunkt lag keine einschlägige rechtskräftige Vormerkung vor (VGW-..., ON4-1, ON5 und ON6). Die BF erwirtschaftet ein monatliches Nettoeinkommen von € 953,--, Sorgepflichten liegen nicht vor (ON11, 3). III.römisch drei. Beweiswürdigung
  32. Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den sowohl für sich genommen als auch in ihrem Zusammenhang schlüssigen jeweils in Klammer angeführten Aktenbestandteilen, deren Ergebnisse von der BF auch nicht bestritten wurden. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung
  33. Die BF wurde im angefochtenen Straferkenntnis als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. KG angeführt. Da diese aber laut Firmenbuch (VGW-..., ON6-1 und ON6-2) im angelasteten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma war und

stRspr des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ein zur Vertretung

außen berufenes Organ dieser Gesellschaft ist (s VwGH 01.07.2010, 2010/09/0074), ergibt sich somit – trotz unrichtiger Bezeichnung im angefochtenen Straferkenntnis – die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der BF. Diese wurde von ihr auch nicht bestritten (ON11, 3). 14. Die maßgeblichen Bestimmungen sehen vor: 15.

§ 7gAbs 2 AVRAG, BGBl 459/1993, id

F BGBl I 94/2014 ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit

§ 7g

Abs 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014, ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit

Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. 16.

§ 7iAbs 1 AVRAG, BGBl 459/1993, id

F BGBl I 94/2014 (im Hinblick auf § 1 Abs 2 VStG ist festzuhalten, dass die

dem Tatzeitpunkt bis zur Entscheidung des VwG Wien am 14.10.2016 erfolgten Novellierungen der maßgeblichen Bestimmungen keine für die BF in den Gesamtauswirkungen günstigere Rechtslage ergaben; vgl § 7i Abs 1 AVRAG, BGBl 459/1993 idF BGBl I 44/2016) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5 000,--, im Wiederholungsfall von € 1 000,-- bis € 10 000,-- zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 AVRAG oder § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014, (im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist festzuhalten, dass die

dem Tatzeitpunkt bis zur Entscheidung des VwG Wien am 14.10.2016 erfolgten Novellierungen der maßgeblichen Bestimmungen keine für die BF in den Gesamtauswirkungen günstigere Rechtslage ergaben; vergleiche Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG, Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5 000,--, im Wiederholungsfall von € 1 000,-- bis € 10 000,-- zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. 17. § 17 ZustG sieht vor: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Abs 1). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs 2). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Abs 3). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Abs 4).Paragraph 17, ZustG sieht vor: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Absatz eins,). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Absatz 2,). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Absatz 3,). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Absatz 4,). 18.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 19.

Art 4Abs 1 des 7.

Zusatzprotokolls (ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits

dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Artikel 4, Absatz eins, des 7.

Zusatzprotokolls (ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits

dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. 20.

§ 22Abs 2 VSt

G sind, falls jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die für diese Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen.

Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind, falls jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die für diese Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen.

  1. Daraus ergibt sich für den festgestellten Sachverhalt:
  2. Dass die WGKK berechtigt war, die in ihren Schreiben bezeichneten Unterlagen einzusehen, ergibt sich unzweifelhaft aus § 7g Abs 2 AVRAG. Ebenso unstrittig ist die korrespondierende Verpflichtung der BF als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG hinsichtlich der angelasteten, im maßgeblichen Zeitraum beschäftigten Personen.Dass die WGKK berechtigt war, die in ihren Schreiben bezeichneten Unterlagen einzusehen, ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG. Ebenso unstrittig ist die korrespondierende Verpflichtung der BF als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG hinsichtlich der angelasteten, im maßgeblichen Zeitraum beschäftigten Personen.
  3. Mit § 22 Abs 2 VStG hat das VStG das Kumulationsprinzip (Bestrafung jedes Delikts) normiert (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz1079). Eine Ausnahme davon besteht beim sogenannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 27.03.2008, 2007/07/0033; s auch Vwslg 10.138A/1980; VwGH 04.09.1992, 90/17/0426; VwGH 05.11.1991, 91/04/0150; VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066). Bei einem fortgesetzten Delikt bilden demnach die Tathandlungen eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit, die von einem Gesamtvorsatz getragen wird (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 1079). Mit Paragraph 22, Absatz 2, VStG hat das VStG das Kumulationsprinzip (Bestrafung jedes Delikts) normiert (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz1079). Eine Ausnahme davon besteht beim sogenannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 27.03.2008, 2007/07/0033; s auch Vwslg 10.138A/1980; VwGH 04.09.1992, 90/17/0426; VwGH 05.11.1991, 91/04/0150; VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066). Bei einem fortgesetzten Delikt bilden demnach die Tathandlungen eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit, die von einem Gesamtvorsatz getragen wird (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 1079).
  1. Wollte man davon ausgehen, dass die Auskunftspflicht hinsichtlich desselben Zeitraums und derselben Beschäftigten nur einmal entstehen und dann gegebenenfalls – unabhängig von allfälligen weiteren Aufforderungen zur Urkundenvorlage, die in diesem Fall keine neue Auskunftspflicht begründen, sondern nur an die bereits entstandene Auskunftspflicht erinnern und zu deren Erfüllung weitere Termine zur Verfügung stellen können – auch nur einmal verletzt werden kann, so ergebe sich schon daraus zwingend, dass im konkreten Fall nur 27 (nämlich eine im Hinblick auf jede betroffene beschäftigte Person) und nicht 81 Strafen (jeweils drei Strafen für jede betroffene beschäftigte Person) verhängt werden hätten dürfen.
  2. Wollte man aber davon ausgehen, dass mit allen drei Schreiben der WGKK jeweils eine selbständige Auskunftspflicht der BF entstand, mit deren Nichterfüllung der Tatbestand bezüglich der betroffenen Beschäftigten auch dreimal verwirklicht wurde, so gilt für die – diesfalls mehreren – Tathandlungen: Teil des maßgeblichen Sachverhalts ist auch, dass die BF die für sie hinterlegten Schreiben der WGKK nicht behob und daher deren Inhalt nicht kannte. Weil keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel hervorkamen (im maßgeblichen Zeitraum wohnte die BF tatsächlich an der Adresse Wien, ...; vgl ON11, 3; Sitz der M. KG, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die BF war, war Wien, ...; vgl VGW-..., ON6-2), war jeweils von wirksamen Zustellungen

§ 17Zust

G auszugehen. Vor dem Hintergrund der konkreten Tatsachenfeststellungen (s oben II.) beruhte das angelastete Verhalten auf einer einheitlichen, das gesamte Verhalten umfassenden Disposition der BF. Denn die BF wurde dreimal aufgefordert, dasselbe Verhalten zu setzen, nämlich näher bezeichnete Dokumente vorzulegen. Der sachliche Zusammenhang zwischen den Handlungen ist evident. Da innerhalb von zwei Monaten dreimal aufgefordert wurde, die hinterlegten Schriftstücke jeweils mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten waren (§ 17 Abs 3 ZustG) und die Zeit zwischen den jeweils vorgeschriebenen Terminen zur Auskunftspflicht und der frühestmöglichen Kenntnis der neuerlichen Aufforderung jeweils nicht mehr als 3 Tage betrug und weil die Aufforderungsschreiben Termine enthielten, zu denen vorgelegt werden sollte (Verschiebungen wären wohl in bestimmtem Ausmaß möglich gewesen), war auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen gegeben. Hinsichtlich des örtlichen Zusammenhangs liegen keine Zweifel vor, da es jeweils um dasselbe Unternehmen ging, dessen Standort sich auch nicht änderte, und die angeforderten Dokumente jeweils am gleichen Ort (WGKK) vorzulegen gewesen wären. Die idS eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit bildenden Tathandlungen wurden auch von einem Gesamtvorsatz getragen, nämlich vom Eventualvorsatz, durch nicht ausreichend gewissenhaften Umgang mit Poststücken die Nichterfüllung sich aus der Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterin des Unternehmens ergebende Verpflichtungen in Kauf zu nehmen. Dementsprechend ist im Ergebnis davon auszugehen, dass eine Gleichartigkeit der Begehungsform, der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie ein diesbezügliches Gesamtkonzept der BF vorlagen, wobei der äußerliche und zeitliche Zusammenhang tatbestandstypisch zu sehen sind. Die gegenständlichen Handlungen der BF sind daher rechtlich als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren, die BF ist somit im Hinblick auf jeden betroffenen Beschäftigten nur einmal (und nicht dreimal) für die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen zu bestrafen. Die darüber hinausgehenden Strafen verstoßen gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK. Wollte man aber davon ausgehen, dass mit allen drei Schreiben der WGKK jeweils eine selbständige Auskunftspflicht der BF entstand, mit deren Nichterfüllung der Tatbestand bezüglich der betroffenen Beschäftigten auch dreimal verwirklicht wurde, so gilt für die – diesfalls mehreren – Tathandlungen: Teil des maßgeblichen Sachverhalts ist auch, dass die BF die für sie hinterlegten Schreiben der WGKK nicht behob und daher deren Inhalt nicht kannte. Weil keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel hervorkamen (im maßgeblichen Zeitraum wohnte die BF tatsächlich an der Adresse Wien, ...; vergleiche ON11, 3; Sitz der M. KG, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die BF war, war Wien, ...; vergleiche VGW-..., ON6-2), war jeweils von wirksamen Zustellungen

Paragraph 17, ZustG auszugehen. Vor dem Hintergrund der konkreten Tatsachenfeststellungen (s oben römisch zwei.) beruhte das angelastete Verhalten auf einer einheitlichen, das gesamte Verhalten umfassenden Disposition der BF. Denn die BF wurde dreimal aufgefordert, dasselbe Verhalten zu setzen, nämlich näher bezeichnete Dokumente vorzulegen. Der sachliche Zusammenhang zwischen den Handlungen ist evident. Da innerhalb von zwei Monaten dreimal aufgefordert wurde, die hinterlegten Schriftstücke jeweils mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten waren (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) und die Zeit zwischen den jeweils vorgeschriebenen Terminen zur Auskunftspflicht und der frühestmöglichen Kenntnis der neuerlichen Aufforderung jeweils nicht mehr als 3 Tage betrug und weil die Aufforderungsschreiben Termine enthielten, zu denen vorgelegt werden sollte (Verschiebungen wären wohl in bestimmtem Ausmaß möglich gewesen), war auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen gegeben. Hinsichtlich des örtlichen Zusammenhangs liegen keine Zweifel vor, da es jeweils um dasselbe Unternehmen ging, dessen Standort sich auch nicht änderte, und die angeforderten Dokumente jeweils am gleichen Ort (WGKK) vorzulegen gewesen wären. Die idS eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit bildenden Tathandlungen wurden auch von einem Gesamtvorsatz getragen, nämlich vom Eventualvorsatz, durch nicht ausreichend gewissenhaften Umgang mit Poststücken die Nichterfüllung sich aus der Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterin des Unternehmens ergebende Verpflichtungen in Kauf zu nehmen. Dementsprechend ist im Ergebnis davon auszugehen, dass eine Gleichartigkeit der Begehungsform, der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie ein diesbezügliches Gesamtkonzept der BF vorlagen, wobei der äußerliche und zeitliche Zusammenhang tatbestandstypisch zu sehen sind. Die gegenständlichen Handlungen der BF sind daher rechtlich als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren, die BF ist somit im Hinblick auf jeden betroffenen Beschäftigten nur einmal (und nicht dreimal) für die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen zu bestrafen. Die darüber hinausgehenden Strafen verstoßen gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK. 26. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG haben den Zweck, der WGKK die wirksame Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurden die Einsichtsrechte der WGKK durch entsprechende Strafbestimmungen abgesichert, wobei die vorgesehenen Strafen die Auskunftspflichtigen dazu verhalten sollen, die rechtmäßig von ihnen verlangten Unterlagen ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich, dass es in Fällen wie dem vorliegenden sachgerecht wäre, bei Nichterfüllung der (tatsächlich entstandenen) Auskunftspflicht entweder allfällige weitere inhaltsgleiche Aufforderungen bloß im Sinne von Erinnerungen und/oder Fristverlängerungen für den jeweils Auskunftspflichtigen zu begreifen oder aber das entsprechende Strafverfahren schon

Nichtbefolgung der ersten Aufforderung zu erwirken, um dessen vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck zu verwirklichen, statt – zunächst – von diesem Schritt abzusehen und

weiteren inhaltsgleichen Aufforderungen mehrere Strafverfahren anzustreben. 27. Zur Bemessung der Strafen wurde erwogen: 28.

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst

teilige Folgen

sich gezogen hat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst

teilige Folgen

sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 29.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. 30.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. 31.

§ 16Abs 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG

den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG

den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

  1. Weil die BF im Tatzeitpunkt keine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe aufwies (VGW-..., ON4-1), ist der erste Strafsatz des § 7i Abs 1 AVRAG mit einem Strafrahmen von € 500,-- bis € 5 000,-- anzuwenden.Weil die BF im Tatzeitpunkt keine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe aufwies (VGW-..., ON4-1), ist der erste Strafsatz des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG mit einem Strafrahmen von € 500,-- bis € 5 000,-- anzuwenden.
  2. Zweck der Regelungen des AVRAG ist es, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, weil dadurch nicht nur Arbeitnehmer/innen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten, sondern auch ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen untergraben wird (vgl VwGH 10.06.2015, 2013/11/0121). Die im konkreten Fall übertretenen Bestimmungen dienen diesem Zweck, indem sie eine effiziente Kontrolle ermöglichen sollen. Die maßgebliche Bedeutung des hier angesprochenen Rechtsguts sowohl für die betroffene Einzelperson als auch für die Gesellschaft ist offensichtlich und wird durch die vom Gesetzgeber vorgesehenen hohen Strafen bestätigt. Schon weil im konkreten Fall Unterlagen für 27 Personen nicht vorgelegt wurden, ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes als hoch zu betrachten. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Die BF hat, indem sie behördliche Schriftstücke generell nicht entgegen genommen hat, in Kauf genommen, dass sich aus den Schriftstücken ergebende Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Daher kann nicht von einem geringfügigen Verschulden der BF gesprochen werden. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen

§ 45Abs 1 VSt

G, nämlich das Absehen von der Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, liegen daher nicht vor. Denn die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Das ist nur der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG). Aus dem oben Festgehaltenen ergibt sich jedoch, dass weder ein bloß geringfügiges Verschulden, noch bloß unbedeutende Folgen der Übertretung gegeben sind.Zweck der Regelungen des AVRAG ist es, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, weil dadurch nicht nur Arbeitnehmer/innen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten, sondern auch ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen untergraben wird vergleiche VwGH 10.06.2015, 2013/11/0121). Die im konkreten Fall übertretenen Bestimmungen dienen diesem Zweck, indem sie eine effiziente Kontrolle ermöglichen sollen. Die maßgebliche Bedeutung des hier angesprochenen Rechtsguts sowohl für die betroffene Einzelperson als auch für die Gesellschaft ist offensichtlich und wird durch die vom Gesetzgeber vorgesehenen hohen Strafen bestätigt. Schon weil im konkreten Fall Unterlagen für 27 Personen nicht vorgelegt wurden, ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes als hoch zu betrachten. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Die BF hat, indem sie behördliche Schriftstücke generell nicht entgegen genommen hat, in Kauf genommen, dass sich aus den Schriftstücken ergebende Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Daher kann nicht von einem geringfügigen Verschulden der BF gesprochen werden. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen

Paragraph 45, Absatz eins, VStG, nämlich das Absehen von der Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, liegen daher nicht vor. Denn die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Das ist nur der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Aus dem oben Festgehaltenen ergibt sich jedoch, dass weder ein bloß geringfügiges Verschulden, noch bloß unbedeutende Folgen der Übertretung gegeben sind.

  1. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass mehrere strafbare Handlungen begangen wurden (27 betroffene Arbeitnehmer; § 33 Abs 1 Z 1 StGB).Erschwerend war zu berücksichtigen, dass mehrere strafbare Handlungen begangen wurden (27 betroffene Arbeitnehmer; Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).
  2. Im Zusammenhang mit dem Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses bzw des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung sind unterschiedliche Erklärungen der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen: so erklärte die BF einerseits, sie bestreite nicht die Verantwortlichkeit und die Schuld (ON11, 3), andererseits richtete sich ihre Beschwerde auch gegen den Schuldspruch (ON0-2; die Beschwerde auch gegen den Schuldspruch wurde – anders als im Verfahren VGW-... – aufrecht erhalten; bei Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF im Lauf des Verfahrens ist jedoch davon auszugehen, dass sich die BF mit ihrer Beschwerde auch gegen den Schuldspruch vor allem gegen die dreifache Bestrafung wendete). Vor diesem Hintergrund kann

der Rechtsprechung des VwGH kein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB vorliegen (vgl VwGH 18.12.2000, 98/10/0313). Den Angaben der BF zur Tatsachenseite kann auch kein berücksichtigungswürdiger Beitrag zur Wahrheitsfindung zugemessen werden, weil der angelastete Sachverhalt bereits ermittelt war; dass die BF davon absah, den ermittelten Sachverhalt zu bestreiten oder dessen Feststellung etwa durch prozessuale Maßnahmen zu erschweren kann dogmatisch zwar nicht als Milderungsgrund betrachtet werden, das Gericht berücksichtigt diesen Umstand jedoch insofern zugunsten der BF, als vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den insgesamt entstandenen positiven Eindruck von der BF nicht davon ausgegangen wird, dass die Bemessung der Strafe besondere spezialpräventive Elemente abzubilden hat. Ebenso wurde in diesem Rahmen die Rolle des Vaters der BF berücksichtigt. Denn es ergaben sich zwar keine konkreten Anhaltspunkte, dass es der BF aufgrund entsprechender Anweisungen oder Verbote des Vaters, die allenfalls durch die elterliche Autorität oder gar Drohung, Furcht, List oder Zwang durchgesetzt werden hätten können, tatsächlich unmöglich gewesen wäre, die hier maßgeblichen Vorschriften des AVRAG einzuhalten; so brachte sie zB im Hinblick auf im zeitlichen Naheverhältnis gesetzte Übertretungen des ASVG auch vor, zwischenzeitlich sei ein Kontrollsystem im Unternehmen eingeführt worden, das solches Versehen hinkünftig verunmögliche (VGW-..., ON0-2, 2). Sehr wohl ergaben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Zukunft eigene Anstrengungen unternehmen wird, gleichgerichtete Übertretungen hintanzuhalten (vgl wiederum ON0-2, 2). Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt der BF aufgrund zahlreicher Vormerkungen nicht zugute (VGW-..., ON4-1; ON5; ON6). Schließlich waren auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse der BF zu berücksichtigen.Im Zusammenhang mit dem Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses bzw des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung sind unterschiedliche Erklärungen der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen: so erklärte die BF einerseits, sie bestreite nicht die Verantwortlichkeit und die Schuld (ON11, 3), andererseits richtete sich ihre Beschwerde auch gegen den Schuldspruch (ON0-2; die Beschwerde auch gegen den Schuldspruch wurde – anders als im Verfahren VGW-... – aufrecht erhalten; bei Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF im Lauf des Verfahrens ist jedoch davon auszugehen, dass sich die BF mit ihrer Beschwerde auch gegen den Schuldspruch vor allem gegen die dreifache Bestrafung wendete). Vor diesem Hintergrund kann

der Rechtsprechung des VwGH kein reumütiges Geständnis iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB vorliegen vergleiche VwGH 18.12.2000, 98/10/0313). Den Angaben der BF zur Tatsachenseite kann auch kein berücksichtigungswürdiger Beitrag zur Wahrheitsfindung zugemessen werden, weil der angelastete Sachverhalt bereits ermittelt war; dass die BF davon absah, den ermittelten Sachverhalt zu bestreiten oder dessen Feststellung etwa durch prozessuale Maßnahmen zu erschweren kann dogmatisch zwar nicht als Milderungsgrund betrachtet werden, das Gericht berücksichtigt diesen Umstand jedoch insofern zugunsten der BF, als vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den insgesamt entstandenen positiven Eindruck von der BF nicht davon ausgegangen wird, dass die Bemessung der Strafe besondere spezialpräventive Elemente abzubilden hat. Ebenso wurde in diesem Rahmen die Rolle des Vaters der BF berücksichtigt. Denn es ergaben sich zwar keine konkreten Anhaltspunkte, dass es der BF aufgrund entsprechender Anweisungen oder Verbote des Vaters, die allenfalls durch die elterliche Autorität oder gar Drohung, Furcht, List oder Zwang durchgesetzt werden hätten können, tatsächlich unmöglich gewesen wäre, die hier maßgeblichen Vorschriften des AVRAG einzuhalten; so brachte sie zB im Hinblick auf im zeitlichen Naheverhältnis gesetzte Übertretungen des ASVG auch vor, zwischenzeitlich sei ein Kontrollsystem im Unternehmen eingeführt worden, das solches Versehen hinkünftig verunmögliche (VGW-..., ON0-2, 2). Sehr wohl ergaben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Zukunft eigene Anstrengungen unternehmen wird, gleichgerichtete Übertretungen hintanzuhalten vergleiche wiederum ON0-2, 2). Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt der BF aufgrund zahlreicher Vormerkungen nicht zugute (VGW-..., ON4-1; ON5; ON6). Schließlich waren auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse der BF zu berücksichtigen. 36. Vor diesem Hintergrund sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 20 VStG (Unterschreiten der Mindeststrafe bis zur Hälfte, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) zu prüfen. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang kommt es

der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts (VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Auch die alternative Voraussetzung des § 20 VStG (Beschuldigte ist Jugendliche) ist nicht (mehr) erfüllt.Vor diesem Hintergrund sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG (Unterschreiten der Mindeststrafe bis zur Hälfte, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) zu prüfen. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang kommt es

der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts (VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Auch die alternative Voraussetzung des Paragraph 20, VStG (Beschuldigte ist Jugendliche) ist nicht (mehr) erfüllt. 37. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass nicht 81, sondern 27 Geldstrafen zu verhängen waren. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf den maßgeblichen Strafrahmen, die erwähnten Strafzumessungsgründe und die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF, erscheinen Strafen von jeweils € 1 000,-- für jede betroffenen Beschäftigte tat- und schuldangemessen. Diese Strafhöhe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Zum Fehlen besonderer spezialpräventiver Erfordernisse ist auf die im Zusammenhang mit den Milderungsgründen gemachten Ausführungen zu verweisen. Dass die Strafen nicht geringer bemessen wurden, ergibt sich aus der nicht unbeträchtlichen Sorglosigkeit der BF, der Begehung der Tat im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und generalpräventiven Erwägungen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind auch im Hinblick auf die verhängten Geldstrafen verhältnismäßig. 38.

§ 64Abs 1 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 64Abs 2 VSt

G ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Die vom Verwaltungsgericht Wien festgesetzten Kosten des Strafverfahrens (€ 2 700,--) entsprechen den mit Spruchpunkt I. festgesetzten Geldstrafen. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die BF keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (s Spruchpunkt II.). Die mit Spruchpunkt III. ausgesprochene Haftung der M. KG, ergibt sich aus § 9 Abs 7 VStG.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Die vom Verwaltungsgericht Wien festgesetzten Kosten des Strafverfahrens (€ 2 700,--) entsprechen den mit Spruchpunkt römisch eins. festgesetzten Geldstrafen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die BF keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (s Spruchpunkt römisch zwei.). Die mit Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochene Haftung der M. KG, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 7, VStG. 39. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den in rechtlicher Hinsicht maßgeblichen Fragen ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorhanden, die nicht als uneinheitlich zu betrachten ist. Die Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab (s zitierte Entscheidungen des VwGH). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den in rechtlicher Hinsicht maßgeblichen Fragen ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorhanden, die nicht als uneinheitlich zu betrachten ist. Die Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab (s zitierte Entscheidungen des VwGH). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.066.10449.2015

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