Obsah (4)
§ 2§ 4§ 9§ 10bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.09.2017 GeschäftszahlVGW-002/V/042/10242/2017; VGW-002/V/042/10243/2017; VGW-002/042/10244/2017; VGW-002/V/042/10245/2017; VGW-00
§ 2Abs.
2 und 4
§ 4Glücksspielgesetz (GSp
G)
§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G),
- Beschwerden der Frau römisch fünf. L. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10243/2017) und der F. Kft. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10242/2017), beide vertreten durch Herrn Mag. M., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 8.6.2017, Zl. VStV/..., wegen zwei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG),
- Beschwerden der Frau A. K. S. (protokolliert zu VGW-002/042/10244/2017) und der I. Kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/10245/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (
- Fall)
§ 2Abs. 4 GSp
G
§ 9Abs. 1 VSt
G,
- Beschwerden der Frau A. K. S. (protokolliert zu VGW-002/042/10244/2017) und der römisch eins. Kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/10245/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG,
- Beschwerde des Herrn Mag. (FH) H. Sp. (protokolliert zu VGW-002/042/10246/2017), vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (
- Fall)
§ 2Abs. 4 GSp
G
§ 9Abs. 1 VSt
G,
- Beschwerde des Herrn Mag. (FH) H. Sp. (protokolliert zu VGW-002/042/10246/2017), vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG,
- Beschwerden des Herrn W. G. (protokolliert zu VGW-002/042/10247/2017) und der AV. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10248/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (
- Fall)
§ 2Abs. 4 GSp
G
§ 9Abs. 1 VSt
G,
- Beschwerden des Herrn W. G. (protokolliert zu VGW-002/042/10247/2017) und der AV. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/10248/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu Recht e r k a n n t: 1) VGW-002/V/042/10243/2017 (V. L.) und VGW-002/V/042/10242/2017 (F. Kft.)1) VGW-002/V/042/10243/2017 (römisch fünf. L.) und VGW-002/V/042/10242/2017 (F. Kft.) I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in diesem Umfang in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in diesem Umfang in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ Kojenlokal 2 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat, indem diese Gesellschaft als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände [im engeren Sinn])“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) der Marke/Type„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ Kojenlokal 2 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet hat, indem diese Gesellschaft als Unternehmerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände [im engeren Sinn])“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) der Marke/Type 1) SM. ohne Seriennummer ... (FA Nr. 3) 2) SM. ohne Seriennummer ... (FA Nr. 4) betrieben hat. Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG. Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“ Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Dagegen wird der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils € 15.000,-- auf jeweils € 6.000,-- herabgesetzt werden. Die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird bestätigt. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 1.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 1.200,-- (das sind 10% der zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 1.200,-- (das sind 10% der zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 2) VGW-002/042/10244/2017 (A. K. S.) und VGW-002/V/042/10245/2017 (I. Kft)2) VGW-002/042/10244/2017 (A. K. S.) und VGW-002/V/042/10245/2017 (römisch eins. Kft) I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der I. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG ,unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände; „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch eins. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ,unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände; 1) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) 2) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2) 3) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 3) 4) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 4), mit denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten, geduldet. Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“ Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 3) zu VGW-002/042/10246/2017 (Mag. (FH) H. Sp.): I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch durch nachfolgenden Satz ergänzt wird:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch durch nachfolgenden Satz ergänzt wird: „Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“ Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 4.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 4) zu VGW-002/042/10247/2017 (W. G.) und VGW-002/V/042/10248/2017 (AV. Ges.m.b.H.): I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch durch nachfolgenden Satz ergänzt wird:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch durch nachfolgenden Satz ergänzt wird: „Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“ Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 erster Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 4.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 4.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.06.2017, Zl. VStV/..., wegen zwei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 (
- Fall)
§ 2Abs.
2 und 4
§ 4Glücksspielgesetz (GSp
G)
§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G), (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/V/042/10242/2017 und VGW-002/V/042/10243/2017, L.) lautet wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.06.2017, Zl. VStV/..., wegen zwei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/V/042/10242/2017 und VGW-002/V/042/10243/2017, L.) lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG am 17.03.2016 um 17.15 Uhr, in Wien, ... im Lokal mit der Bezeichnung „X.“ Kojenlokal 2 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände der Marke/Type„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG am 17.03.2016 um 17.15 Uhr, in Wien, ... im Lokal mit der Bezeichnung „X.“ Kojenlokal 2 zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände der Marke/Type 1) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 3), 2) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 4) und das Ein/Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 5), auf eigene Rechnung und Risiko durchgeführt, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde welches im Zuge der Lokalkontrolle durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 17.03.2016 im Zeitraum von 17.15 Uhr bis 17.50 durch Probespiele festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Izenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma F. KFT haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma F. KFT haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) i. V. m. § 2 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i. d. g. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 VStGParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall) i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz 2 und 4 i. römisch fünf. m. Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1.) € 15.000,00 2.) € 15.000,00 3 Tage 3 Tage § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 3.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 33.000,00 Begründung Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016, sowie den Angaben von Herrn St. (Angestellter im Lokal) in der Niederschrift vom 17.03.2016, als erwiesen anzusehen. Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA 3 und FA 4) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ gespielt. Der geforderte Mindesteinsatz bei diesen Spielen betrug € 0,30 und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 450,-- in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz bei diesen Spielen betrug € 5,-- und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 2.500,-- in Aussicht gestellt. Die Abbuchung ausbezahlter Gewinne wurde durch das Ein- und Auszahlungsgeräte (FA 5) durchgeführt. Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an denen sie sich unternehmerisch beteiligt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) zu erzielen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. In der Stellungnahme zur Rechtfertigung ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2017 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da bereits ein Verfahren zu VStV ... zum exakt gleichen Sachverhalt anhängig ist. Bei diesem Verfahren handelt es sich jedoch um das 4. Tatbild, wo sie als Eigentümer der Automaten belastet wurden. Bei dem nunmehrigen Verfahren handelt es sich jedoch um das 1. Tatbild. Die Firma F. KFT bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben hat daher zu verantworten, dass Sie am 17.03.2016 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma F. KFT fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Veranstalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.Die Firma F. KFT bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben hat daher zu verantworten, dass Sie am 17.03.2016 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma F. KFT fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Veranstalterin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Spielgeräten nicht um Glücksspielgeräte sondern um Geschicklichkeitsspielgeräte gehandelt habe. Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall)
§ 2Abs. 4 GSp
G
§ 9Abs. 1 VSt
G, (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/10244/2017 und VGW-002/V/042/10245/2017; S.) lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/10244/2017 und VGW-002/V/042/10245/2017; S.) lauten wie folgt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma I. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass am 17.03.2016 um 17.15 Uhr, in Wien, ... im Lokal „X., Koje 1 und 2" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem die Firma I. Kft. gestattete, dass in den Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspiel- und Eingriffsgeräte„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma römisch eins. Kft. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass am 17.03.2016 um 17.15 Uhr, in Wien, ... im Lokal „X., Koje 1 und 2" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem die Firma römisch eins. Kft. gestattete, dass in den Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspiel- und Eingriffsgeräte 1) SM. mit der Seriennummer ... (FANr. 1) 2) SM. mit der Seriennummer ... (FANr. 2) 3) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 3) 4) AM. ohne Seriennummer (FA Nr. 4) und das Ein- und Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA Nr. 5) gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde um fortgesetzt Einnahmen aus den veranstalteten Glücksspielen zu erzielen. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte durch Probespiele am 17.03.2016 in derzeit von 17.15 Uhr bis 17.50 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen, gespielt werden konnte. Die Firma I. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma römisch eins. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i. V. m. § 2 Abs. 4 i. V .m. § 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i. d. g. F i. V. m. § 9 Abs. 1 VStGParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz 4, i. römisch fünf .m. Paragraph 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i. d. g. F i. römisch fünf. m. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1.) € 5.000,00 2.) € 5.000,00 3.) € 5.000,00 4.) € 5.000,00 2 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 2.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 22.000,00 Begründung Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016 und den Aussagen des Zeugen St. vom 17.03.2016 als erwiesen anzusehen. Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA1 und FA2) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire“ gespielt. Der Mindesteinsatz bei diesem Walzenspiel betrug € 0,10 und betrug dabei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 180,-- und der höchstmögliche Einsatz betrug € 9,50 und wurde dabei der Höchstgewinn von € 17.100,-- in Aussicht gestellt. Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA 3 und FA 4) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ gespielt. Der geforderte Mindesteinsatz bei diesen Spielen betrug € 0,30 und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 450,- in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz bei diesen Spielen betrug € 5,-- und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 2.500,-- in Aussicht gestellt. Die Abbuchung ausbezahlter Gewinne wurde durch das Ein- und Auszahlungsgeräte (FA 5) durchgeführt. In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur Rechtfertigung begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und es sich bei den Geräten nicht um Glücksspielgeräte handelt. Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. Nach Auswahl eines Einsatzbetrages und Auslösung des Spieles wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Taste so lange zu betätigen bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder der Gewinn festgestellt werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet. Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Die Firma I. Kft. bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben, hat daher zu verantworten, dass am 17.03.2016 am angeführten Standort mit den Glücksspielgeräten, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, durchgeführt werden konnten, indem die Räumlichkeiten mit den Geräten zur Verfügung gestellt wurden.Die Firma römisch eins. Kft. bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben, hat daher zu verantworten, dass am 17.03.2016 am angeführten Standort mit den Glücksspielgeräten, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, durchgeführt werden konnten, indem die Räumlichkeiten mit den Geräten zur Verfügung gestellt wurden. Die Ausspielungen fanden in Wien, ... Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Die Ausspielungen fanden in Wien, ... Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Rechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit stehen, und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwenden EU-Rechts nicht anzuwenden sind. Dies wurde umfassend begründet. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten und eingezogenen Geräten weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien, zumal auf diesen Geräten keine Glücksspiele i.S.d. GSpG ausgespielt worden seien. Vielmehr handle es sich bei diesen Geräten um reine Eingabe- und Ausgabestationen. Durch diese Geräte werde nur ermöglicht, an Glücksspielen, welche an einer anderen Stelle durchgeführt werden, teilzunehmen. Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall)
§ 2Abs. 4 GSp
G
§ 9Abs. 1 VSt
G, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/10246/2017; Sp.) lautet wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (4. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/10246/2017; Sp.) lautet wie folgt: „Sie haben sich durch entgeltliche Überlassung (Vermietung) von 2 Lokalen (Koje 1 und 2) in Wien, ... im Lokal „X.“, an die Firma I. Kft unternehmerisch beteiligt, obwohl dort entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glückspielgeräte der Marke/Type„Sie haben sich durch entgeltliche Überlassung (Vermietung) von 2 Lokalen (Koje 1 und 2) in Wien, ... im Lokal „X.“, an die Firma römisch eins. Kft unternehmerisch beteiligt, obwohl dort entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glückspielgeräte der Marke/Type 1.) SM. mit der Seriennummer ... (FA 1) 2.) SM. mit der Seriennummer ... (FA 2) 3.) AM. ohne Seriennummer (FA 3) 4.) AM. ohne Seriennummer (FA 4) und das Ein- und Auszahlungsgerät ohne Seriennummer (FA5) aufgestellt waren, wodurch zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglich wurden.aufgestellt waren, wodurch zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglich wurden. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 17.03.2016 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.25 Uhr konnten Probespiele durchgeführt werden und wurde dabei festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (4.Fall) i. V. m. § 2 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr.620/1989 i. d. g. FParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (4.Fall) i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i. d. g. F Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1.) € 5.000,00 2.) € 5.000,00 3.) € 5.000,00 4.) € 5.000,00 2 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 2.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 22.000,00 Begründung Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016, sowie den Angaben von Herrn St. (Angestellter im Lokal) in der Niederschrift vom 17.03.2016, als erwiesen anzusehen. Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA1 und FA2) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire“ gespielt. Der Mindesteinsatz bei diesem Walzenspiel betrug € 0,10 und betrug dabei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 180,-- und der höchstmögliche Einsatz betrug € 9,50 und wurde dabei der Höchstgewinn von € 17.100,-- in Aussicht gestellt. Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA 3 und FA 4) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „7 Wild“ gespielt. Der geforderte Mindesteinsatz bei diesen Spielen betrug € 0,30 und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 450,-- in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz bei diesen Spielen betrug € 5,- und wurde dabei ein Höchstgewinn von € 2.500,-- in Aussicht gestellt. Die Abbuchung ausbezahlter Gewinne wurde durch das Ein- und Auszahlungsgeräte (FA 5) durchgeführt. In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur Rechtfertigung begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und es sich bei den Geräten nicht um Glücksspielgeräte handelt. Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren zur Kontrolle am 17.03.2016 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an denen sie sich unternehmerisch beteiligt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) zu erzielen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Milderungsgründe konnten keine in Betracht gezogen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Milderungsgründe konnten keine in Betracht gezogen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Rechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit stehen, und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwenden EU-Rechts nicht anzuwenden sind. Dies wurde umfassend begründet. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten und eingezogenen Geräten weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien, zumal auf diesen Geräten keine Glücksspiele i.S.d. GSpG ausgespielt worden seien. Vielmehr handle es sich bei diesen Geräten um reine Eingabe- und Ausgabestationen. Durch diese Geräte werde nur ermöglicht, an Glücksspielen, welche an einer anderen Stelle durchgeführt werden, teilzunehmen. Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall)
§ 2Abs. 4 GSp
G
§ 9Abs. 1 VSt
G, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/10247/2017 und VGW-002/V/042/10248/2017; G.) lautet wie folgt:Der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (4. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/10247/2017 und VGW-002/V/042/10248/2017; G.) lautet wie folgt: „Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AV. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG am 17.03.2016 um 17.15 Uhr in Wien, ... im Lokal „X.“, an zur Teilnahme vom Inland ausverbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes durch die Betreuung des funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten„Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AV. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG am 17.03.2016 um 17.15 Uhr in Wien, ... im Lokal „X.“, an zur Teilnahme vom Inland ausverbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glückspielgesetzes durch die Betreuung des funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten PC AS. samt Zubehör (FA 6) gegen Entgelt die Durchführung von Glücksspielen an den Geräten 1.) SM. mit der Seriennummer ... (FA 1) 2.) SM. mit der Seriennummer ... (FA 2) ermöglicht haben. Es wurden dadurch Personen die Möglichkeit zur Teilnahme vom Inland aus an Glücksspielen ermöglicht, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 17.03.2016 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.25 Uhr Probespiele durchgeführt wurden und festgestellt werden konnte, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma AV. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma AV. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (4.Fall) i. V. m. § 2 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr.620/1989 i. d. g. F i. V. m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (4.Fall) i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i. d. g. F i. römisch fünf. m. Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1.) € 5.000,00 2.) € 5.000,00 2 Tage 2 Tage § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt Qe ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €11.000,00 Begründung Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 04.04.2016, sowie den Angaben von Herrn St. (Angestellter im Lokal) in der Niederschrift vom 17.03.2016, als erwiesen anzusehen. Das Gerät mit der Finanzkontrollnummer 6 war für den Betrieb der im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte notwendig, um damit die Durchführung herkömmlicher virtueller Walzenspiele zu ermöglichen. Bei den Geräten mit der Finanzkontrollnummer (FA1 und FA2) wurden das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Ring of Fire“ gespielt. Der Mindesteinsatz bei diesem Walzenspiel betrug € 0,10 und betrug dabei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn € 180,-- und der höchstmögliche Einsatz betrug € 9,50 und wurde dabei der Höchstgewinn von € 17.100,-- in Aussicht gestellt. In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur Rechtfertigung begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und es sich bei den Geräten nicht um Glücksspielautomaten handelt. Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd § 1 Abs. 1 GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte wurden laut Aussage des Angestellten im Dezember 2015 in Betrieb genommen und waren zur Kontrolle am 17.03.2016 um 17.20 Uhr bzw. um 17.35 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen.Dazu wird festgestellt, dass mit dem aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte wurden laut Aussage des Angestellten im Dezember 2015 in Betrieb genommen und waren zur Kontrolle am 17.03.2016 um 17.20 Uhr bzw. um 17.35 Uhr im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können damit Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen, welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hoher Gewinn, oder ein Verlustes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Die Firma AV. GmbH hat sich somit im Zeitraum vom Dezember2015 bis 17.03.2016 an Veranstaltungen von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 4 GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild begangen, was Herr W. G. als das zur Vertretung nach außen berufene Organ, also als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma zu verantworten hat.Die Firma AV. GmbH hat sich somit im Zeitraum vom Dezember2015 bis 17.03.2016 an Veranstaltungen von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild begangen, was Herr W. G. als das zur Vertretung nach außen berufene Organ, also als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma zu verantworten hat. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an denen sie sich unternehmerisch beteiligt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) zu erzielen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Die Ausspielungen fanden daher in Wien, ... im Lokal „X.“ statt. Festgestellt wird daher, dass keine erforderliche Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Milderungsgründe konnten keine in Betracht gezogen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Milderungsgründe konnten keine in Betracht gezogen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Rechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit stehen, und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwenden EU-Rechts nicht anzuwenden sind. Dies wurde umfassend begründet. Außerdem handle es sich bei den beschlagnahmten und eingezogenen Geräten weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien, zumal auf diesen Geräten keine Glücksspiele i.S.d. GSpG ausgespielt worden seien. Vielmehr handle es sich bei diesen Geräten um reine Eingabe- und Ausgabestationen. Durch diese Geräte werde nur ermöglicht, an Glücksspielen, welche an einer anderen Stelle durchgeführt werden, teilzunehmen. Aus dem den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich wie folgt: Am 17.3.2016 erfolgte eine Kontrolle des Lokals „X.“ in Wien, ..., durch Organe der Finanzpolizei. Der zu dieser Kontrolle vom Kontrollorgan B. verfasste Gedankenprotokoll lautet wie folgt: „Bezug: vorläufige Beschlagnahme von vier Glückspielgeräten am 17.03.2016 gegen 17:20 Uhr am Gewebestandort Wien, ..., im Sportwettencafe X.. Inhaber ist die AV. GmbH (FN ...).„Bezug: vorläufige Beschlagnahme von vier Glückspielgeräten am 17.03.2016 gegen 17:20 Uhr am Gewebestandort Wien, ..., im Sportwettencafe römisch zehn.. Inhaber ist die AV. GmbH (FN ...). Geräte bespielt durch: C. (1 und 2) und B. (3 und 4) Fotograph: D. und Vl.Fotograph: D. und römisch fünf l. Anschrift: Finanzpolizei Wien, Team ..., Wien Beginn: 17.03.2016 um 17:20 Uhr Am 17.03.2016 um 17:20 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Wien, Team ... am Gewerbestandort in Wien, ..., eine Kontrolle aufgrund einer Anzeige durchgeführt. Es handelte sich hierbei um ein Sportwettencafe. Es befanden sich 4 Glücksspielgeräte in zwei rechts neben dem Haupteingang befindlichen Nebenzimmern, welche nicht über das Lokal zugänglich sind. Die Glückspiel-Kontrolle wurde durch den Einsatzleiter unter Vorweisen der Kokarde und des Dienstausweises bei St. , geb. 1986, Nationalität: Serbien, angekündigt und er wurde gebeten sich zu legitimieren. Hr. St. wurde aufgefordert iSd GSpG Geld für Probespiele zur Verfügung zu stellen. Er überreichte dem Organ Do. € 40,- damit die Kontrollorgane die Probespiele durchführen konnten. Eingriffsgegenstände Die Organe haben alle für die Dokumentation und Überprüfung der Glücksspielgeräte erforderlichen Vermerke in den 4 ausgefüllten Formularen (GSp 26) festgehalten. Eine Kopie dieser Formulare liegt dem gegenständlichen Akt bei. Es wurde eine Niederschrift mit Hr. St. aufgenommen. Eine Kopie dieser Niederschrift wurde Hr. St. übergeben und Kopien der vorläufigen Beschlagnahme wurden in mehrfacher Ausfertigung Hr. St. ausgehändigt. Eine Kopie dieser Dokumente liegt dem gegenständlichen Akt bei. Betreff: Beschreibung des Lokals: Bezug: vorläufige Beschlagnahme von 4 Glückspielgeräten am 17.03.2016 um 19:15 Uhr am Gewebestandort Wien, ..., im Sportwettencafe X.. Inhaber ist die AV. GmbH (FN ...).Bezug: vorläufige Beschlagnahme von 4 Glückspielgeräten am 17.03.2016 um 19:15 Uhr am Gewebestandort Wien, ..., im Sportwettencafe römisch zehn.. Inhaber ist die AV. GmbH (FN ...). Bei Betreten des Lokals befindet man sich in einem in einem Gastraum. In diesem stehen einige Tische, einige Bildschirme für Sportübertragungen und es gibt 1 Schankbereich. Die Geräte standen in zwei Nebenzimmer, welche nur über die ...gasse zugänglich sind. Die Eingänge zu den Spielgeräten befanden sich rechts neben dem Haupteingang des Lokals. Im hinteren Teil des Lokals waren ebenso einige Bildschirme montiert sowie Tische aufgestellt.“ Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal der Lokalmitarbeiter Herr St. angetroffen, welcher zeugenschaftlich einvernommen angab wie folgt: „Das Lokal „X." in Wien, ... wird von der „AV. GmbH" betrieben. Hr. G. W. ist mein Chef. Ich bin als Automatenbetreuer angestellt. Meine Aufgaben sind das Annehmen und Auszahlen von Sportwetten und das Auszahlen der Gewinne der Glücksspielautomaten in der 1. Koje. Als ich meine Anstellung am 03.08.2015 begonnen habe, hatte ich noch keine Glücksspielautomaten zu betreuen. Die Automaten in der 1. Koje sind glaube ich seit Dezember 2015 in Betrieb. Wenn Probleme mit Automaten in Koje 1 (01 + 02) auftreten, rufe ich „H." an. Bis jetzt war ein Anruf noch nicht nötig. Meine Zuständigkeit begrenzt auf das Auszahlen von Gewinnen. Bei Gewinnen kommt der Kunde mit einem Bon zu mir und ich bezahle aus einer seperaten Kassa den Gewinn. Der Bon wird in einen Mini-Laptop eingescannt. Wir haben eine Kassa für Sportwetten und eine für das Glückspiel. Der Kassenstand für die Automatenkassa beträgt ca. € 4.000,-. Ich habe einen Schlüssel um Koje 1 zu öffnen bzw. zu schließen, für die Automaten selbst besitze ich keinen Schlüssel. Gefragt nach Koje 2 gebe ich an, dass diese Automaten durch mich nicht betreut werden. Meines Wissens erfolgt die Gewinnauszahlung durch ein Gerät das zwischen den beiden Automaten steht. Diese Koje ist durchgehend geöffnet. Sie ist seit ca. 2 Wochen in Betrieb. Auch hier wurde ich über den Spielbetrieb nicht informiert. Bis jetzt hat sich noch keiner der Spieler in Koje 2 über die Automaten bei mir beschwert oder deswegen nachgefragt. Ich weiß von Kunden, dass die Automaten bespielt werden. Wer diese jedoch betreut und wem sie gehören weiß ich nicht. Gefragt nach dem Tablet-Gerät der Marke „O." mit dem man beide Kojen beobachten kann, gebe ich an das es mir heute zum ersten Mal aufgefallen ist. Ich wurde auch vor Dienstantritt von niemand darüber informiert.“ In der aufgrund dieser Kontrolle am 4.4.2016 gegen die AV. Ges.m.b.H. gelegten Anzeige der Finanzpolizei wurde u.a. ausgeführt wie folgt: „Sachverhalt elektronische Geräte: Bei einer von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt Wien ... gem. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010
§ 10b
AVOG 2010 - DV durchgeführten Kontrolle am 17.03.2016, um 17:15, im Lokal mit der Bezeichnung X., in Wien, ..., Betreiber AV. GmbH, wurden folgende elektronische Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden, mit welchen in der Zeit vom 01.12.2015 bis 17.03.2016 (Gerät 1+2) bzw. vom 24.02.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 3+4) verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden.Bei einer von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt Wien ... gem. Paragraph 9, Absatz 3 und 4 AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 2010 - DV durchgeführten Kontrolle am 17.03.2016, um 17:15, im Lokal mit der Bezeichnung römisch zehn., in Wien, ..., Betreiber AV. GmbH, wurden folgende elektronische Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden, mit welchen in der Zeit vom 01.12.2015 bis 17.03.2016 (Gerät 1+2) bzw. vom 24.02.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 3+4) verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden. Die Geräte wurden zur Identifikation von den Organen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 17.03.2016 mit fortlaufender Nummerierung versehen. Nr.: 1 Gehäusebezeichnung: SM. Seriennummer: ... aufgestellt seit: 01.12.2015 Nr.: 2 Gehäusebezeichnung: SM. Seriennummer: ... aufgestellt seit: 01.12.2015 Nr.: 3 Gehäusebezeichnung: AM. Seriennummer: keine aufgestellt seit: 24.02.2016 Nr.: 4 Gehäusebezeichnung: AM. Seriennummer: keine aufgestellt seit: 24.02.2016 Mit diesen Eingriffsgegenständen, mit welchen zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen veranstaltet wurden und mit denen aufgrund der zufallsabhängigen Entscheidung über das Spielergebnis, der zu leistenden Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder eine Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesen Geräten veranstalteten Ausspielungen vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 4 ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren.Mit diesen Eingriffsgegenständen, mit welchen zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen veranstaltet wurden und mit denen aufgrund der zufallsabhängigen Entscheidung über das Spielergebnis, der zu leistenden Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder eine Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesen Geräten veranstalteten Ausspielungen vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. Paragraph 4, ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren. Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Kontrolle von den Organen der Finanzpolizei dienstlich wahrgenommen und durch folgende Beweise bestätigt: ● Durchgeführte Testspiele ● niederschriftlich festgehaltene Aussagen von Herrn St. ● Protokoll über die vorläufige Beschlagnahme ● Bildanhang ● Gerätedokumentation Die Funktionstauglichkeit der Geräte wurde festgestellt durch: Durchgeführte Testspiele durch die Kontrollorgane C. und B. des FPT... und durch Kontrollbilder, welche in Form einer Fotostrecke dokumentiert wurde. Gerät Nr.: 1 Art des Testspiels: Walzenspiel Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: Ring of Fire XL Dabei festgestellter Mindesteinsatz: 0,10 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 180,00 € Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 9,50 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 17.100,00 € Gerät Nr.: 2 Art des Testspiels: Walzenspiel Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: Ring of Fire XL Dabei festgestellter Mindesteinsatz: 0,10 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 180,00 € Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 9,50 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 17.100,00 € Gerät Nr.: 3 Art des Testspiels: Walzenspiel Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: 7 Wild Dabei festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 450,00 € Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 2.500,00 € Gerät Nr.: 4 Art des Testspiels: Walzenspiel Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: 7 Wild Dabei festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 150,00 € Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 2.500,00 € Folgende Spielabläufe waren bereits amtsbekannt, bzw. konnten bei den durchgeführten Testspielen folgende Spielabläufe generalisierend festgestellt werden: Virtuelle Walzenspiele: Nach Eingabe von Geld für das Spieiguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Sachverhalt sonstige Eingriffsgegenstände: Ferner wurden sonstige von der Firma AV. GmbH als Lokalverantwortliche unternehmerisch zugänglich gemachte Eingriffsgegenstände, mit welchen in der Zeit vom 01.12.2015 bis 17.03.2016 (Gerät 6) bzw. vom 24.02.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 5) verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden waren, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, betriebsbereit aufgestellt vorgefunden und fortlaufend nummeriert:Ferner wurden sonstige von der Firma AV. GmbH als Lokalverantwortliche unternehmerisch zugänglich gemachte Eingriffsgegenstände, mit welchen in der Zeit vom 01.12.2015 bis 17.03.2016 (Gerät 6) bzw. vom 24.02.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 5) verbotene Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet worden waren, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, betriebsbereit aufgestellt vorgefunden und fortlaufend nummeriert: Nr.: 5 Bezeichnung: Ein/Auszahlungsgerät Art des Spiels: Sonstiges Aufstellungsdatum: 24.02.2016 Nr.: 6 Bezeichnung: AS. samt Zubehör Art des Spiels: Sonstiges Aufstellungsdatum: 01.12.2015 Insgesamt 2 andere Eingriffsgegenstände, die vom angezeigten Veranstalter zur Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen bestimmt waren, sind deshalb betriebsbereit vorgefunden worden, weil die Benützung der Eingriffsgegenstände durch den Angestellten der AV. GmbH niederschriftlich bestätigt worden war. Mit diesen Eingriffsgegenständen wurden zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele durchgeführt und aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen, weil weder eine Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die damit veranstalteten Ausspielungen vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 4 ausgenommen waren.Mit diesen Eingriffsgegenständen wurden zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele durchgeführt und aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen, weil weder eine Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die damit veranstalteten Ausspielungen vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. Paragraph 4, ausgenommen waren. Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Kontrolle von den Organen der Finanzpolizei dienstlich wahrgenommen und durch folgende Beweise bestätigt: niederschriftlich festgehaltene Aussagen Protokoll über die vorläufige Beschlagnahme Bildanhang Gerätedokumentation Andere Eingriffsgegenstände: Für den Eingriffsgegenstand mit der Nummer 5 wurde festgestellt: Bezeichnung des Spiels: - Ein/Auszahlungsgerät für die beiden Glücksspielgeräte in der Koje Für den Eingriffegegenstand mit der Nummer 6 wurde festgestellt: Bezeichnung des Spiels: - AS., Seriennummer ... Handscanner schwarz, Marke ..., S/N ... Tathandlung und rechtliche Folgerungen Die Firma AV. GmbH hat in der Zeit vom 01.12.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 1,2 und 6) bzw. vom 24.02.2016 bis 17.03.2016 (Gerät 3,4 und 5) die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen dadurch im angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt hat, dass sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen angehalten hat. Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Sie hat damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die Firma hat somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Herr W. G. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Firma AV. GmbH zu verantworten hat.Die Firma hat somit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, drittes Tatbild, GSpG begangen, was Herr W. G. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Firma AV. GmbH zu verantworten hat. Elektronische Geräte: Die in Form von verbotenen Ausspielungen veranstalteten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen, das Spiel mittels Tastenbetätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten.“Die in Form von verbotenen Ausspielungen veranstalteten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen, das Spiel mittels Tastenbetätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten.“ Seitens der belangten Behörde wurde am 18.3.2016 bezüglich Herrn St. eine Sozialversicherungsabfrage durchgeführt. Demnach war dieser seit dem 3.8.2015 durchgehend in einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Ausmaß bei der AV. Ges.m.b.H. als Angestellter beschäftigt gewesen. Seitens der belangten Behörde wurde am 6.4.2016 das Kontrollorgan C. zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab u.a. wie folgt zu Protokoll: „Ich war damals bei der Kontrolle des Lokales „X.“ dabei. Es hat sich dabei eigentlich um drei Räumlichkeiten gehandelt und zwar um ein relativ großes Hauptlokal, in dem sich ca. 15 Wettautomaten und auch ein Arbeitsbereich mit einer entsprechenden Schank für den Mitarbeiter befand. Es befanden sich keine Möglichkeiten zur Verabreichung von Speisen und Getränken. Das Lokal diente meiner Meinung nach nur zur Durchführung von Spielen. Neben diesem Hauptlokal befanden sich noch zwei Kojen (in weiterer Folge „Koje 1“ und „Koje 2“ genannt). Die Kojen waren mit dem Hauptlokal durch Türen nicht verbunden. Sie hatten beide einen eigenen straßenseitigen Eingang. Soviel ich mitbekommen habe, hat der Angestellte St. gegenüber dem Kollegen Do. gesagt, dass er nur für die Koje 1 zuständig ist. Ich selbst habe die Niederschrift mit Herrn St. nicht verfasst und nur ganz kurz mit ihm gesprochen. Wir haben uns die Kontrollen der beiden Kojen aufgeteilt: ich habe die Koje 1 übernommen, die sich gleich neben dem Hauptlokal befand. Der Kollege B. hat die Koje 2 übernommen. In dem Raum befanden sich neben einem Getränkeautomaten, den Resten von 2 Spielgeräten von einer früheren Amtshandlung, noch 2 betriebsbereite Spielgeräte. Die Geräte waren eingeschaltet. Ich hatte € 20,- Testspielgeld, das ich vom Kellner zur Verfügung gestellt bekam. Die Geräte wurden zunächst mit einer Finanzamtskontrollnummer versehen und dann der Reihe nach bespielt. Bei beiden Geräten hatte es sich um solche gehandelt, wo man „Skill Games“ spielen kann. Bei diesen Spielen gibt es ein herkömmliches großes virtuelles Walzenspiel wo mehrere Symbole abgebildet sind und in eine senkrechte Rotation versetzt werden, sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Diesem großen virtuellen Walzenspiel ist ein „kleines virtuelles Walzenspiel“ vorgeordnet. Dabei handelt es sich um Miniaturwalzen die in einer Leiste unterhalb des großen Walzenspieles abgebildet sind. Es sind die Zahlen 0 bis 9 und der Buchstabe „A“ dargestellt. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Felder in eine vertikale Rotation versetzt, die nach Loslassen der Starttaste, gestoppt wird. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem „A“ feststellen. Bei einer Kombination von zwei Zahlen und dem „A“ wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst. Meiner Meinung nach kann man beim Miniaturwalzenspiel auch durch Geschicklichkeit keine bestimmte Kombination willentlich herbeiführen. Wenn man die Starttaste loslässt, rotieren die Walzen noch eine ganz kurze Zeit weiter und man kann nur eine bestimmte Symbolkombination feststellen. Wenn dann das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst wird, hat man dann auch keine Möglichkeit bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen. Wenn ich gefragt werde, ob es einen Gewinnplan gab, so bejahe ich das. Dieser konnte durch drücken einer eigenen Taste aufgerufen werden. Ich habe an beiden Geräten das Spiel „Ring of Fire XL“ ausgewählt. An beiden Geräten war der Mindesteinsatz € 0,1 und der damit verbunden Höchstgewinn € 180,-. Der mögliche Höchsteinsatz betrug € 9,5 und der damit verbunden Höchstgewinn € 17.100,-. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich auf beiden Geräten das Guthaben von jeweils € 10,- verspielt. Es ist möglich, dass ich nach Beendigung der Probespiele auch ein Guthaben hatte und diesbezüglich einen Bon ausgedruckt habe. Zu diesem Zweck muss man auf einen Knopf am Gerät drücken. Ich kann mich aber daran nicht mehr genau erinnern. Am Arbeitsplatz des Angestellten befanden sich ein Handscanner und ein Notebook, die zur Bonierung der ausgedruckten Bons dienen. Mit dem Scanner wird der Bon eingescannt und dann am Notebook aufgebucht. Da meiner Meinung nach diese beiden Geräte Bestandteile der Glücksspielgeräte waren, wurden sie ebenso wie diese um 19:15 Uhr vorläufig beschlagnahmt.“ Seitens der belangten Behörde wurde am 22.4.2016 das Kontrollorgan B. zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab u.a. wie folgt zu Protokoll: „Mir wird der Gegenstand der Einvernahme zur Kenntnis gebracht und ich gebe dazu an: Ich war damals bei der Kontrolle, ..., dabei. Einsatzleiter war Herr Do.. Es hat sich bei der Lokalität um ein Hauptlokal gehandelt, wo Wettspiele angeboten wurden. Dort befand sich auch der Angestellte. Rechts davon befanden sich zwei Kojen (in weiterer Folge als Koje 1 und Koje 2 bezeichnet), in denen sich Glückspielgeräte befanden. Die Kojen hatten einen eigenen straßenseitigen Eingang und waren mit dem Hauptlokal und auch untereinander auch nicht direkt verbunden. Gleich rechts neben dem Hauptlokal war die Koje 1 wo zwei Geräte standen, die vom Kollegen C. bespielt wurden. Ich habe die Geräte in der rechts davon befindlichen Koje 2 bespielt. In dieser Koje befanden sich zwei Geräte und ein Ein- und Auszahlungsgerät, das zwischen den beiden Geräten stand. Beide Spielgeräte waren eingeschaltet und spielbereit. Beide Geräte wiesen zwei Monitore auf, wobei am oberen nur eine Information zu den sogenannten „Memory Skill Games“ aufschien. Bei beiden Geräten hatte es sich um solche gehandelt, wo man „Skill Games“ spielen kann. Bei diesen Spielen gibt es ein herkömmliches großes virtuelles Walzenspiel wo mehrere Symbole abgebildet sind und in eine senkrechte Rotation versetzt werden, sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Diesem großen virtuellen Walzenspiel ist ein „kleines virtuelles Walzenspiel“ vorgeordnet. Dabei handelt es sich um Miniaturwalzen die in einer Leiste unterhalb des großen Walzenspieles abgebildet sind. Es sind die Zahlen 0 bis 9 und ein Kamerasymbol dargestellt. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Felder in eine Rotation um die Längsachse versetzt, die nach Loslassen der Starttaste gestoppt wird. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem Kamerasymbol feststellen. Bei einer Kombination von zwei Zahlen und dem Kamerasymbol wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst. Meiner Meinung nach kann man beim Miniaturwalzenspiel auch durch Geschicklichkeit keine bestimmte Kombination willentlich herbeiführen. Wenn man die Starttaste loslässt, rotieren die Walzen noch eine ganz kurze Zeit weiter und man kann nur eine bestimmte Symbolkombination feststellen. Auf dem unteren Monitor eines jeden Gerätes befand sich die Spielauswahl. Wenn ich gefragt werde, ob es einen Gewinnplan gab, so gebe ich an, dass dieser nur dann im oberen Monitor erschien, wenn man einen Gewinn erzielt hat. Ich habe zunächst in das Ein- und Auszahlungsgerät, einen Betrag von € 10,- über einen Eingabeschlitz, eingeführt. Im oberen Bereich dieses Gerätes befinden sich zwei Tasten, wovon eine einen Pfeil nach links und die andere einen Pfeil nach rechts hat. Wenn man das Geld zugeführt hat, beginnen die beiden Tasten zu leuchten und man kann sich dann entscheide, ob man auf die Taste nach links (für das linke Spielgerät) oder auf die Taste nach rechts (für das rechte Spielgerät) drückt. Ich habe zunächst auf die Taste nach links für das Gerät mit der Kontrollnummer „3“ gedrückt. Dort ist dann in der Taskleiste unterhalb des unteren Monitors der Einsatzbetrag von € 10,- erschienen. Ich habe das Spiel „7-Wild“ ausgewählt. Ich habe zunächst mittels der Einsatztaste den Mindesteinsatz (€ 0,30) und den Höchsteinsatz (€ 5,-) festgestellt indem ich sooft gedrückt habe, bis der jeweilige Einsatz erschien. Wenn ich „drücken“ sage, so meine ich, dass es sich um einen „Touchscreen“ gehandelt hat. Ich habe dann mehrere Spiele durchgeführt und gelegentlich gewonnen und gelegentlich verloren. Letztendlich habe ich so lange gespielt, bis das ganze Guthaben verspielt war. Bei dem Spiel hat es sich um ein gewöhnliches Walzenspiel gehandelt. Dabei werden mehrere Symbole dargestellt und nach erzielen einer bestimmten Kombination auf den Miniaturwalzen (zwei Zahlen und das Kamerasymbol) werden diese Symbole in eine vertikale Rotation versetzt sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Wenn dann das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst wird, hat man dann auch keine Möglichkeit bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen. Nach Beendigung des Testspieles auf dem Gerät Nr. 3 habe ich in der gleichen Weise das Gerät Nr. 4 bespielt. Ich habe auch das Spiel „7-Wild“ ausgewählt. Auch an diesem Gerät habe ich das gesamte Guthaben in Höhe von € 10,- verspielt. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß in welcher Form allfälliger Gewinne bzw. ein nicht verspieltes Guthaben ausbezahlt werden, so geben ich an, dass ich dazu nichts sagen kann. Da das ganze Testspielgeld verspielt wurde, hat sich das Problem nicht ergeben. Ich kann nicht sagen, ob ein eventueller Gewinn oder ein auszuzahlendes Guthaben über dieses Ein- und Auszahlungsgerät ausbezahlt wird oder ob es vom Kellner im Hauptlokal ausbezahlt wird. Wenn ich gefragt werde, woher das Testspielgeld in Höhe von € 20,- stammte, so gebe ich an, dass dieses letztendlich vom Kellner erstattet wurde. Da der Verdacht bestand, dass an beiden Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt werden konnten, wurden sie um 19:15 Uhr vorläufig beschlagnahmt. Es wurde auch das Ein- und Auszahlungsgerät beschlagnahmt, da dieses letztlich auch Bestandteil der beiden Glückspielgeräte war. Ich bin dann zurück in das Hauptlokal gegangen. Ich habe den Kellner, St. gefragt, wie das funktioniert, wenn Gewinne ausbezahlt werden sollen. Er hat gesagt, dass das alles über das Ein- bzw. Auszahlungsgerät erfolgt.“ Aus der zur gegenständlichen Lokalörtlichkeit abgerufenen GISA-Abfrage geht hervor, dass die AV. Ges.m.b.H. an der Anschrift Wien, ..., das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ seit dem 10.9.2015 ausübte. Deren gewerberechtlicher Geschäftsführer war Herr W. G.. Auf Ersuchen der belangten Behörde wurde zudem durch die Bezirkshauptmannschaft ... am 18.8.2016 Herr Mag. (FH) H. Sp. zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, dass die beiden im gegenständlichen Lokal situierten Außenkabinen seit November 2015 weitervermietet worden seien, wobei es mehrere Mietverträge unterschiedlicher Dauer gebe. In weiterer Folge legte Herr Mag. (FH) H. Sp. mit Schriftsatz vom 29.8.2016 einen mit 14.12.2015 datierten Mietvertrag zwischen der I. kft und Herrn Sp. vor. Mit diesem wurden die gegenständlichen beiden Außenkabinen an die I. kft untervermietet.In weiterer Folge legte Herr Mag. (FH) H. Sp. mit Schriftsatz vom 29.8.2016 einen mit 14.12.2015 datierten Mietvertrag zwischen der römisch eins. kft und Herrn Sp. vor. Mit diesem wurden die gegenständlichen beiden Außenkabinen an die römisch eins. kft untervermietet. In den erstinstanzlichen Akten erliegt zudem eine mit 1.4.2016 datierte Anzeige der ... Rechtsanwälte Ges.m.b.H., in welcher nachfolgender Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde: „Am 8.3.2016 wurde im Lokal X. Sportwetten, ..., Wien, um ca. 19:00 Uhr, die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG festgestellt.„Am 8.3.2016 wurde im Lokal römisch zehn. Sportwetten, ..., Wien, um ca. 19:00 Uhr, die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG festgestellt. Mit dem im angeschlossenen Besuchsprotokoll näher beschriebenen elektronischen Glücksspielgerät werden - vermutlich zumindest seit 8.3.2016 - jedenfalls auch Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen fortgesetzt angeboten. Die Entscheidung über den Spielausgang der angebotenen Spiele ist stets ausschließlich vom Zufall abhängig, weil dem Spieler nach der Spielauslösung keinerlei wirksame Einflussmöglichkeit auf den Spielablauf geboten wird.“ Weiters wurde ausgeführt, dass am 8.3.2016 im Lokal drei Glücksspielgeräte angetroffen worden seien, nämlich 1) ein Glücksspielgerät mit der Gerätebezeichnung „Ka.“, auf welchem das virtuelle Walzenspiel „Ring of Fire“ mit einem Minimaleinsatz von EUR 0,10 (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 180,--) und einem Höchsteinsatz von EUR 25,-- (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 45000,--) gespielt werden kann; 2) ein Glücksspielgerät mit der Gerätebezeichnung „Ka.“, auf welchem das virtuelle Walzenspiel „Ring of Fire“ mit einem Minimaleinsatz von EUR 0,10 (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 180,--) und einem Höchsteinsatz von EUR 25,-- (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 45000,--) gespielt werden kann und 3) ein Glücksspielgerät mit der Gerätebezeichnung „AM.“, auf welchem das virtuelle Walzenspiel „Good Luck“ mit einem Minimaleinsatz von EUR 0,30 (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 500,--) und einem Höchsteinsatz von EUR 5,-- (diesfalls in Aussicht gestellter Gewinn EUR 5000,--) gespielt werden kann. Ein Gerät mit der Gerätebezeichnung AM. sei außer Betrieb gesetzt gewesen. Dieser Anzeige waren auch Fotos der Geräte beigeschlossen worden. Außerdem wurde mitgeteilt, dass durch das Lokalpersonal erreichte Spielguthaben ausbezahlt werden. Auf Vorhalt der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse mit Schriftsatz vom 30.11.2016 teilte der der Geschäftsführer der AV. Ges.m.b.H., Herr W. G., mit, dass diese Gesellschaft weder Inhaberin noch Betreiberin der gegenständlich beschlagnahmten Geräte gewesen sei. Diese sei auch nicht die Mieterin des Lokalteils, in welchem die beschlagnahmten Geräte aufgestellt angetroffen worden seien. Die AV. Ges.m.b.H. habe nur die Räumlichkeiten des im gegenständlichen Gebäude befindlichen Wettbüros von der Hauseigentümerin gemietet. Mieter der „Straßenkammerln“, in welchen die beschlagnahmten Geräte aufgestellt gewesen seien, sei Herr H. Sp.. Es gebe lediglich einen schriftlichen Dienstleistungsvertrag vom 31.8.2015 zwischen der AV. Ges.m.b.H. und Herrn Sp., in welchem die AV. Ges.m.b.H. die Benützung der in dem von dieser gemieteten Bereich situierten Toiletten erlaubt hat. Dabei sei auch vereinbart worden, dass Herr Sp. die Energiekosten anteilig in der Höhe von EUR 80,--monatlich bezahlen müsse, und dass die AV. Ges.m.b.H. „die Auszahlung der Tickets“ übernehme, wofür diese Gesellschaft monatlich den Geldbetrag von EUR 500,-- netto erhalte. Kopien dieses Dienstleistungsvertrags vom 31.8.2015 und die mit 27.8.2015 datierte Übereinkunft mit der Hausverwaltung, dass die „Straßenkammerln“ nicht mehr von der AV. Ges.m.b.H. gemietet werden, wurden beischlossen. Die belangte Behörde schaffte am 13.10.2016 einen ungarischen Handelsregisterauszug zur I. kft bei. Demnach befindet sich deren Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Y.. Deren Geschäftsführerin ist seit dem 3.11.2015 Frau A. K. S.. Die belangte Behörde schaffte am 13.10.2016 einen ungarischen Handelsregisterauszug zur römisch eins. kft bei. Demnach befindet sich deren Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Y.. Deren Geschäftsführerin ist seit dem 3.11.2015 Frau A. K. S.. Weiters schaffte die belangte Behörde am 9.11.2016 einen ungarischen Handelsregisterauszug zur F. kft bei. Demnach befindet sich deren Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Y.. Deren Geschäftsführerin ist seit dem 14.4.2015 Frau V. L.. Weiters schaffte die belangte Behörde am 9.11.2016 einen ungarischen Handelsregisterauszug zur F. kft bei. Demnach befindet sich deren Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Y.. Deren Geschäftsführerin ist seit dem 14.4.2015 Frau römisch fünf. L.. Mit Schriftsatz vom 21.3.2016 gab die P. Ges.m.b.H. der belangten Behörde bekannt, die Eigentümerin der in der Koje 1) angetroffenen und in weiterer Folge beschlagnahmten Geräte zu sein. Mit Schriftsatz vom 31.3.2016 gab die F. kft der belangten Behörde bekannt, die Eigentümerin der in der Koje 2) angetroffenen und in weiterer Folge beschlagnahmten Geräte zu sein. Mit Schreiben vom 14.9.2016 forderte die belangte Behörde die F. kft und die P. Ges.m.b.H. auf, eine allfällige Aufstellungsvereinbarung hinsichtlich der gegenständlich beschlagnahmten Geräte vorzulegen. Daraufhin legte die P. Ges.m.b.H. mit Schreiben vom 28.9.2016 mehrere Verträge in Kopie vor: Vorgelegt wurde erstens ein mit 25.8.2015 datierter Dienstleistungsvertrag zwischen Herrn H. Sp. und der P. Ges.m.b.H., durch welchen die P. Ges.m.b.H. befugt wurde, im an der gegenständlichen Adresse befindlichen Mietbereich des Herrn Sp. einen „Geschicklichkeitsapparat“ aufzustellen. Zudem wurde Herr Sp. verpflichtet, das Gerät auf eigene Kosten ausreichend mit Strom zu versorgen, einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, die Geldlade täglich zu entleeren und die darin vorgefundenen Geldbeträge sicher zu verwahren, eine Aufschrift anzubringen, aus welcher hervor geht, dass die Geräteeigentümerin die P. Ges.m.b.H. ist, die vom Gerät gedruckten und von Herrn Sp. eingelösten Tickets (daher Guthabenserstattungsaufforderungen) zu kontrollieren und einzuscannen, sowie Funktionsstörungen des Geräts zu melden. Als Entgelt wurden 50% der einbezahlten Beträge abzüglich der Bonustickets vereinbart. Zudem wurde Herrn Sp. das Recht zur Beanspruchung eines von der P. Ges.m.b.H. beigestellten Rechtsanwalts im Falle von behördlichen Verfahren im Hinblick auf das Gerät zuerkannt. Weiters wurde ein undatierter Dienstleistungsvertrag zwischen der F. kft und der P. Ges.m.b.H. vorgelegt, durch welchen die F. kft verpflichtet wurde, im gegenständlichen Lokal einen im Eigentum der P. Ges.m.b.H. stehenden „Geschicklichkeitsapparat“ aufzustellen. Weiters wurden der F. kft diesselben Verpflichtungen überbürdet, als Herrn Sp. im oa Dienstleistungsvertrag vom 25.8.2015 auferlegt worden sind. Laut dem von der P. Ges.m.b.H. der belangten Behörde übermittelten Begleitscheiben vom 28.9.3015 trat dieser Vertrag am 1.9.2015 anstelle des oa am 25.8.2015 mit Herrn H. Sp. geschlossenen Dienstleistungsvertrag, und wurde dieser Dienstleistungsvertrag durch den nachfolgend angeführten Dienstleistungsvertrag vom 16.12.2015 abgelöst. Schließlich wurde ein mit 16.12.2015 datierter Dienstleistungsvertrag zwischen der I. kft und der P. Ges.m.b.H. vorgelegt, durch welchen die I. kft verpflichtet wurde, im gegenständlichen Lokal einen im Eigentum der P. Ges.m.b.H. stehenden „Geschicklichkeitsapparat“ aufzustellen. Weiters wurden der I. kft diesselben Verpflichtungen überbürdet, als Herrn Sp. bzw. der F. kft im den oa Dienstleistungsverträge auferlegt worden sind.Schließlich wurde ein mit 16.12.2015 datierter Dienstleistungsvertrag zwischen der römisch eins. kft und der P. Ges.m.b.H. vorgelegt, durch welchen die römisch eins. kft verpflichtet wurde, im gegenständlichen Lokal einen im Eigentum der P. Ges.m.b.H. stehenden „Geschicklichkeitsapparat“ aufzustellen. Weiters wurden der römisch eins. kft diesselben Verpflichtungen überbürdet, als Herrn Sp. bzw. der F. kft im den oa Dienstleistungsverträge auferlegt worden sind. Das erkennende Gericht hat die hg Akten zu den Zln. VGW-002/042/15591/2016, VGW-002/V/042/15594/2016, VGW-002/V/042/15598/2016, VGW-002/042/15600/2016, VGW-002/V/042/15601/2016, VGW-002/V/042/15603/2016, VGW-002/V/042/15872/2016, VGW-002/V/042/15874/2016, VGW-002/042/1118/2017, VGW-002/V/042/1120/2017, VGW-002/042/1122/2017, VGW-002/V/042/1123/2017, VGW-002/042/1124/2017 und VGW-002/V/042/1125/2017, welchen ebenfalls die gegenständliche Kontrolle zugrunde liegt, beigeschafft, Aus diesen Akten ist ersichtlich: Mit Schriftsatz vom 10.2.2017 führte die belangte Behörde u.a. aus wie folgt: „Die unter 1. bis 3. genannten Verfahren wurden bereits durch Straferkenntnisse abgeschlossen. Es wurden in allen Fällen Beschwerden eingebracht (Kopien sind angeschlossen). Das unter 4. angeführte Verfahren wurde erst eingeleitet und ist noch nicht abgeschlossen. Zum Auftrag um Bekanntgabe der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte wird mitgeteilt, dass nach ha. Auffassung die „P. GmbH“ als Eigentümerin der Geräte Nr. 1, 2, und 6 angesehen wurde und die „F. KFT“ als Eigentümerin der Geräte Nr. 3, 4 und 5. Die Annahme der Eigentümereigenschaft gründet sich auf das jeweilige Parteienvorbringen und die Behauptung des Eigentums (Schriftsätze vom 21.03.2016 und 31.03.2016). Weitergehende Beweismittel liegen ha. nicht vor und wurden auch nicht erhoben. Beim kontrollierten Lokal handelt es sich um ein „Kojenlokal“ bestehend aus einem Hauptlokal und zwei Kojen. Mieter des Hauptlokals ist die „AV. GbmH“. In diesem Raum befand sich der Eingriffsgegenstand „6“ (Notebook „AS.“, Eigentümerin „P. GmbH“). Diese ist nach ha. Auffassung in sachenrechtlicher Hinsicht als „Inhaberin“ zu betrachten. In schuldrechtlicher Hinsicht wird sie als Verwahrerin des Gerätes zu betrachten sein. Wie sich aus der Aussage des Zeugen St. ergibt, bestand die Aufgabe des Gerätes im Einscannen von Bons aus dem Betrieb der Glücksspielgeräte in Koje 1. Es war für die „AV. GmbH“ also auch eine Servicierungspflicht verbunden. Sie hat also nicht bloß Raum zur Verfügung gestellt (was dann als Leihe oder Miete anzusehen gewesen wäre), sondern traf sie auch eine darüber hinausgehende Obsorgepflicht, die offenbar auch entgolten wurde (was aus einer Vereinbarung zwischen der „AV. GmbH“ und Mag (FH) H. Sp. vom 31.08.2015 hervorgeht. Es ist nicht bekannt, ob eine solche Vereinbarung auch mit der „P. GmbH“ abgeschlossen wurde. Die Aussage des Zeugen St. legt aber eine solche Vereinbarung nahe. Die restlichen Glücksspielgeräte waren in den neben dem Hauptlokal befindlichen beiden Kojen aufgestellt. Hauptmieterin dieser beiden Kojen war ursprünglich die „AV. GmbH“. Als Mieter dieser beiden Kojen trat am 27.08.2015 Mag.(FH) H. Sp. in der Vertrag ein, sodass dieser ab 30.08. 2015 als Mieter der Kojen anzusehen ist. Eine Befragung des Mag (FH) Sp. ergab, dass er die beiden Räumlichkeiten ab 14.12.2015 an die „I. KFT“ weitervermietet hat (ein entsprechender Mietvertrag wurde vorgelegt). Diese Firma ist nach ha. Meinung in sachenrechtlicher Hinsicht als Inhaberin der darin befindlichen Geräte zu betrachten. In schuldrechtlicher Hinsicht ist sie als Verwahrerin bzw. Vermieterin anzusehen. Dies ergibt sich für die in Koje 1 befindlichen Geräte „1“ und „2“ aus der mit der „P. GmbH“ abgeschlossenen Vereinbarung vom 16.12.2015, wo u.a. umfangreiche Obsorgepflichten der „I. KFT“ vereinbart wurden. Mangels einer derartigen Vereinbarung zwischen der „I. KFT“ und der „F. KFT“ bezüglich der in Koje 2 befindlichen Geräte kann von Geschäftsraumleihe oder Geschäftsraummiete ausgegangen werden. Im Hinblick auf eine der Lebenswirklichkeit entsprechende Sichtweise wird jedoch eher von Entgeltlichkeit und somit von einem mietrechtlichen Verhältnis auszugehen sein. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass der Raum der „F. unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Die erwähnten schriftlichen Unterlagen (Schriftsätze des Parteienvertreters, Aufstellungsvereinbarung, Mietvertrag zwischen Herrn Mag (FH) Sp. und der Hausverwaltung, Servicevereinbarung zwischen Mag (FH) Sp. und der „AV. GmbH“; Mietvertrag zwischen Mag (FH) Sp. und der „I. KFT) wurden beigelegt.“ Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 2.2.2017 erging an die Beschwerdeführer nachfolgende Anfrage: „Sie werden im Rahmen ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglichen: 1. Verfügt die I. Kft über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?1. Verfügt die römisch eins. Kft über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die I. Kft in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes1.b. Betätigt sich die römisch eins. Kft in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die I. Kft in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind1.c. Betätigt sich die römisch eins. Kft in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die I. Kft in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die römisch eins. Kft in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der I. Kft3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der römisch eins. Kft 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der I. Kft befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der römisch eins. Kft befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die I. Kft an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die römisch eins. Kft an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der I. Kft, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft8) Dienstverträge aller Beschäftigten der römisch eins. Kft, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“ Mit weiterem Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 2.2.2017 wurden an die Beschwerdeführer dieselben Fragen auch im Hinblick auf die F. kft gerichtet. Diese Anfragen wurden von keiner der Parteien beantwortet. Weiters wurde der Amtssachverständige Fr. vom erkennenden Gericht im Hinblick auf den Umstand, dass die den mit den gegenständlich beschlagnahmten Geräten gespielten Testspiele erst nach Absolvierung eines Skill-Game ausgespielt werden konnten, mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt: Zu den mit der FA-Nr. 1 und 2 beschlagnahmten Geräten erstellte der Amtssachverständige Fr. nachfolgendes im 20.2.2017 datiertes Sachverständigengutachten: „1. Sachverhalt: Im Gegensatz zu der stets vom Glücksspielveranstalter – unter Hinweis auf zwei Gutachten und ein darauf basierendes Zivil-Gerichtsgutachten – vertretenen Ansicht, ist die Finanzpolizei nach Bespielung von „Skill Games“-Geräten, aufgrund der jeweils vorgefundenen und dokumentierten, konsenslos veranstalteten Ausspielungen, stets zur Ansicht gelangt, dass gerade nicht ein Geschicklichkeitsspielautomat sondern vielmehr jeweils ein elektronischen Glücksspielgerät vorlag. Aus diesem Widerspruch resultierte die Notwendigkeit, den wahren Sachverhalt aus technischer Sicht durch eine Gutachterliche Stellungnahme eines dritten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten aus den Fachgebieten 19.02 und 60.87 für jedermann schlüssig nachvollziehbar darzustellen. Konkret ist – unter Berücksichtigung der Gutachten des SV Ing. T. und des SV DI Ma. – die schlüssig nachvollziehbare Darstellung jener Parameter gefordert, welche eine eindeutige Beurtei