← Österreich

{'item': 'VGW-101/069/9217/2017/E'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.09.2017 GeschäftszahlVGW-101/069/9217/2017/E TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen die Entscheidung der Wiener Schlichtungsstelle, Dezernat I, vom 8.8.2016, MA 50-Schli-I/562129-2016, mit welchem gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) das mit Antrag vom 12.7.2016 bei der Wiener Schlichtungsstelle eingeleitete Verfahren auf Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG) unterbrochen wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen die Entscheidung der Wiener Schlichtungsstelle, Dezernat römisch eins, vom 8.8.2016, MA 50-Schli-I/562129-2016, mit welchem gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, Außerstreitgesetz (AußStrG) das mit Antrag vom 12.7.2016 bei der Wiener Schlichtungsstelle eingeleitete Verfahren auf Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Mietrechtsgesetz (MRG) unterbrochen wurde, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Antrag vom
  2. Juli 2016 gemäß § 37 Abs. 1 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG) begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Entscheidung, dass der Antragsgegner das Betreten des näher genannten Mietgegenstandes durch die beschwerdeführende Gesellschaft oder die von ihr beauftragten Personen zur Herstellung eines Schachtes rechts vom Eingang in diese Wohnung sowie die Abänderung der Nutzfläche durch Verkleinerung des Vorraumbereiches um ca. 1 m2 durch Abmauerung eines Schachtes zu dulden habe.
  3. Mit Antrag vom
  4. Juli 2016 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Mietrechtsgesetz (MRG) begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Entscheidung, dass der Antragsgegner das Betreten des näher genannten Mietgegenstandes durch die beschwerdeführende Gesellschaft oder die von ihr beauftragten Personen zur Herstellung eines Schachtes rechts vom Eingang in diese Wohnung sowie die Abänderung der Nutzfläche durch Verkleinerung des Vorraumbereiches um ca. 1 m2 durch Abmauerung eines Schachtes zu dulden habe.
  5. Mit der angefochtenen Entscheidung der Wiener Schlichtungsstelle gemäß § 39 MRG vom
  6. August 2016 wurde dieses Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht ... Wien zur Zl. 6... anhängigen Aufkündigungsverfahrens unterbrochen.
  7. Mit der angefochtenen Entscheidung der Wiener Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 39, MRG vom
  8. August 2016 wurde dieses Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, Außerstreitgesetz (AußStrG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht ... Wien zur Zl. 6... anhängigen Aufkündigungsverfahrens unterbrochen.
  9. Das Verwaltungsgericht Wien wies die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde mit Beschluss vom
  10. Dezember 2016, VWG-101/069/12247/2016-2, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
  11. Auf Grund der dagegen gemäß Art. 144 B-VG erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof diesen Beschluss mit Erkenntnis vom
  12. Juni 2017, E 404/2017, auf. Die Verwaltungsgerichte sind demnach zur Entscheidung über Beschwerden gegen selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Bereich sukzessiver Zuständigkeiten zuständig.
  13. Auf Grund der dagegen gemäß Artikel 144, B-VG erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof diesen Beschluss mit Erkenntnis vom
  14. Juni 2017, E 404 aus 2017,, auf. Die Verwaltungsgerichte sind demnach zur Entscheidung über Beschwerden gegen selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Bereich sukzessiver Zuständigkeiten zuständig.
  15. In dem vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgesetzten Verfahren teilte das Bezirksgericht Wien auf Ersuchen um Mitteilung des Verfahrensstandes zum Aufkündigungsverfahren 6... mit, dass das Verfahren seit
  16. August 2017 rechtskräftig beendet sei. Dieses Schreiben stellte das Verwaltungsgericht Wien den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Stellungnahme zu.
  17. Mit Äußerung vom
  18. September 2017 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit, dass die vom Verwaltungsgericht übermittelte Mitteilung über die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens zu 6... gegenstandslos sei. Das gegenständliche Verfahren sei bereits vor dem Bezirksgericht ... Wien anhängig und nicht mehr vor der Schlichtungsstelle. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe nach Ablauf der 3-monatigen Frist des § 40 Abs. 2 MRG einen Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, welcher vom BG ... Wien mit Beschluss vom
  19. Jänner 2017 zurückgewiesen worden sei. Gegen diesen Beschluss habe die beschwerdeführende Gesellschaft Rekurs erhoben, welchem das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom
  20. Februar 2017 Folge gegeben habe und den angefochtenen Beschluss ersatzlos behoben habe. Dem Erstgericht sei die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufgetragen worden. Vor dem Bezirksgericht ... Wien habe in der Folge am
  21. Juli 2017 bereits eine Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen nach dem Mietrechtsgesetz stattgefunden. Das Verfahren sei vor den ordentlichen Gerichten anhängig und nicht mehr vor der Schlichtungsstelle.
  22. Mit Äußerung vom
  23. September 2017 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit, dass die vom Verwaltungsgericht übermittelte Mitteilung über die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens zu 6... gegenstandslos sei. Das gegenständliche Verfahren sei bereits vor dem Bezirksgericht ... Wien anhängig und nicht mehr vor der Schlichtungsstelle. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe nach Ablauf der 3-monatigen Frist des Paragraph 40, Absatz 2, MRG einen Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, welcher vom BG ... Wien mit Beschluss vom
  24. Jänner 2017 zurückgewiesen worden sei. Gegen diesen Beschluss habe die beschwerdeführende Gesellschaft Rekurs erhoben, welchem das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom
  25. Februar 2017 Folge gegeben habe und den angefochtenen Beschluss ersatzlos behoben habe. Dem Erstgericht sei die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufgetragen worden. Vor dem Bezirksgericht ... Wien habe in der Folge am
  26. Juli 2017 bereits eine Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen nach dem Mietrechtsgesetz stattgefunden. Das Verfahren sei vor den ordentlichen Gerichten anhängig und nicht mehr vor der Schlichtungsstelle.
  27. Mit weiterer Äußerung vom
  28. September 2017 gab die beschwerdeführende Gesellschaft bekannt, dass „zwischenzeitig das Rechtsschutzinteresse an der am 22.09.2016 von der Antragstellerin eingebrachten Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art 132 Abs. 1 B-VG in Folge Fortführung des Schlichtungsstellenverfahrens gemäß § 40 MRG zu GZ 4... vor dem Bezirksgericht ... Wien weggefallen ist“.
  29. Mit weiterer Äußerung vom
  30. September 2017 gab die beschwerdeführende Gesellschaft bekannt, dass „zwischenzeitig das Rechtsschutzinteresse an der am 22.09.2016 von der Antragstellerin eingebrachten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG in Folge Fortführung des Schlichtungsstellenverfahrens gemäß Paragraph 40, MRG zu GZ 4... vor dem Bezirksgericht ... Wien weggefallen ist“. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
  31. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Das Verwaltungsgericht ist – wie auch der Verwaltungsgerichtshof – nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).
  32. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Das Verwaltungsgericht ist – wie auch der Verwaltungsgerichtshof – nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).
  33. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien ist die Rechtmäßigkeit der von der Schlichtungsstelle mit Entscheidung vom
  34. August 2016 verfügten Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 AußStrG. Mit der gegenständlichen Beschwerde wollte die beschwerdeführende Gesellschaft die Weiterführung des Verfahrens über ihren Antrag auf Duldung gemäß § 37 Abs. 1 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 MRG bewirken. Da das Außerstreitverfahren über diesen Antrag nach dem Mietrechtsgesetz mittlerweile vom Bezirksgericht ... (weiter-)geführt wird, ist – wie auch die beschwerdeführende Gesellschaft zutreffend ausführt – das Rechtsschutzinteresse an der (verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Unterbrechung des Verfahrens durch die Schlichtungsstelle weggefallen. Da somit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zulässigkeitsvoraussetzung weggefallen ist (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014), ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
  35. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien ist die Rechtmäßigkeit der von der Schlichtungsstelle mit Entscheidung vom
  36. August 2016 verfügten Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG. Mit der gegenständlichen Beschwerde wollte die beschwerdeführende Gesellschaft die Weiterführung des Verfahrens über ihren Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MRG bewirken. Da das Außerstreitverfahren über diesen Antrag nach dem Mietrechtsgesetz mittlerweile vom Bezirksgericht ... (weiter-)geführt wird, ist – wie auch die beschwerdeführende Gesellschaft zutreffend ausführt – das Rechtsschutzinteresse an der (verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Unterbrechung des Verfahrens durch die Schlichtungsstelle weggefallen. Da somit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zulässigkeitsvoraussetzung weggefallen ist (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014), ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
  37. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor diesem Hintergrund gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der wesentliche Sachverhalt ist zudem als geklärt anzusehen, eine weitere Klärung der Rechtssache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wäre nicht zu erwarten.
  38. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor diesem Hintergrund gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der wesentliche Sachverhalt ist zudem als geklärt anzusehen, eine weitere Klärung der Rechtssache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wäre nicht zu erwarten.
  39. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses weicht das Verwaltungsgericht Wien in der vorliegenden Entscheidung nicht ab. Weiters ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  40. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses weicht das Verwaltungsgericht Wien in der vorliegenden Entscheidung nicht ab. Weiters ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.069.9217.2017.E

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.