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{'item': 'VGW-021/047/12008/2017'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlVGW-021/047/12008/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Marts

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.300,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz TNRSG“.römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.300,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz TNRSG“. II.

§ 64Abs. 2 VSt

G hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 130,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 130,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als Inhaber des Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, L.-straße, „V.“, zu verantworten, dass in diesem Betrieb, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeit verfügt, am 12.10.2016 nicht dafür Sorge getragen, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst war, da im Hauptraum des Betriebes, welcher über die Bar, die Bühne und die Tanzfläche verfügt, das Rauchen gestattet war und geraucht wurde und dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringen konnte, das die Abtrennmöglichkeit (Tür) zwischen dem Raucherbereich, in welchem geraucht werden durfte und geraucht wurde, und Nichtraucherbereich offenstand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 13c Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden FassungParagraph 13 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden

§ 14Abs.

4 TNRSGGeldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden

Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.300,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen und lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, dem Beschwerdeführer sei es mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.500,00 Euro nicht möglich, die verhängte Strafe zu bezahlen. Weiters würde bereits seit über einem Jahr bei Konzerten im Lokal komplettes Rauchverbot bestehen. Damals habe eine Mitarbeiterin irrtümlich Aschenbecher aufgestellt. Da sich die vorliegende Beschwerde allein gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der behördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrags. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung vorliegt, welche strafsatzbestimmend ist.Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung vorliegt, welche strafsatzbestimmend ist. Daran, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz eingehalten werden, besteht ein hohes öffentliches Interesse, welches dadurch, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Hauptraum des Gastronomiebetriebes entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Rauchen gestattet wurde, in nicht nur unbedeutendem Maße verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund deren Bekanntgabe als unterdurchschnittlich angesehen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Als erschwerend war eine weitere, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung zu werten. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen. Eine weitere Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, zumal keine Milderungsgründe hervor gekommen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.047.12008.2017

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