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{'item': 'VGW-141/081/7341/2017'}

Obsah (7)§§ 4§ 28§ 25a§ 24§ 6§ 10§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlVGW-141/081/7341/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz

§§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau M. S., Wien, ..., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum …, vom 28.03.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1440937-001, mit welchem der Antrag vom 19.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. März 2017, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01440937-001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Antrages mit Schreiben vom
  2. März 2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis spätestens
  3. März 2017 für die Beurteilung ihres Anspruches unerlässliche Unterlagen beizubringen bzw. Angaben zu machen. Dieser Aufforderung wäre sie jedoch nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Sie habe nämlich ihre Nettolohnzettel für Jänner und Februar 2017 sowie ihren Dienstvertrag nicht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Antrages mit Schreiben vom
  4. März 2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, der Behörde bis spätestens
  5. März 2017 für die Beurteilung ihres Anspruches unerlässliche Unterlagen beizubringen bzw. Angaben zu machen. Dieser Aufforderung wäre sie jedoch nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Sie habe nämlich ihre Nettolohnzettel für Jänner und Februar 2017 sowie ihren Dienstvertrag nicht vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen Nachstehendes dar: „Laut Ihren Bescheid vom 28.03.2017 wurde die Mindestsicherung für mich abgewiesen weil ich teilweise die von mir verlangten Unterlagen nicht nachgereicht habe. Ich gebe Ihnen bekannt, dass ich die Unterlagen (Lohnzettel Jänner bis März 2017 und Arbeitsvertrag) erst am 31.03.2017 bekommen habe. Da ich in Voraus gewusst habe, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig ankommen werden, habe ich um eine Fristverlängerung vom 15.03.2017 bis 30.04.2017 bei Ihrem Magistrat angesucht. Dieses Ansuchen habe ich per Post an Ihre Adresse geschickt. Im Anhang übermittle ich Ihnen die verlangten Unterlagen.“ Zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz übermittelte sie ihren Dienstvertrag mit der V.-GmbH vom
  6. September 2016 sowie ihre Nettolohnzettel von Jänner, Februar und März 2017.Zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz übermittelte sie ihren Dienstvertrag mit der römisch fünf.-GmbH vom
  7. September 2016 sowie ihre Nettolohnzettel von Jänner, Februar und März
  8. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  9. Jänner 2017 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Rechtsmittelwerberin wohnt alleine in ihrer Mietwohnung in Wien, .... Der von ihr monatlich zu tragende Mietzins beläuft sich auf EUR 169,
  10. Die Rechtsmittelwerberin war im Zeitraum von
  11. Jänner 2017 bis
  12. März 2017 bei der V.-GmbH erwerbstätig, wobei dieses Dienstverhältnis durch Zeitablauf endete. Die Rechtsmittelwerberin war im Zeitraum von
  13. Jänner 2017 bis
  14. März 2017 bei der römisch fünf.-GmbH erwerbstätig, wobei dieses Dienstverhältnis durch Zeitablauf endete. Mit Schreiben vom
  15. März 2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens
  16. März 2017 ihre Nettolohnzettel von Jänner und Februar 2017 sowie ihren Dienstvertrag vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am
  17. März 2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.Mit Schreiben vom
  18. März 2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens
  19. März 2017 ihre Nettolohnzettel von Jänner und Februar 2017 sowie ihren Dienstvertrag vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am
  20. März 2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Nachdem die Rechtsmittelwerberin der eben dargelegten behördlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die angeforderten Unterlagen wurden erst zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz vom
  21. April 2017, eingelangt am
  22. April 2017, übermittelt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte

§ 24Abs. 3 Vw

GVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
  5. März 2017, welches ihr am
  6. März 2017 zugestellt wurde, zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert, wobei diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet wurde. Die Rechtsmittelwerberin behauptete zwar in ihrer Beschwerde, um Fristverlängerung bis zum
  7. April 2017 angesucht zu haben, wobei sie dieses Ansuchen per Post an den Magistrat der Stadt Wien übermittelt habe, ein derartiger Antrag auf Fristverlängerung ist der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde (Gericht) übersandten Eingabe den Einschreiter trifft (vgl. etwa VwGH vom
  8. März 1983, Zl. 81/17/0092; VwGH vom
  9. März 2015, Zl. 2012/16/0014 ua.). Da sich somit aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Einlangen eines Ansuchens um Fristverlängerung ergeben und das Risiko für das Nichteinlangen zur Post gegebener Eingaben der Absender trägt, ist festzuhalten, dass die Bescheinigung oder zumindest Behauptung eines tauglichen Verhinderungsgrundes innerhalb der behördlich eingeräumten Frist ebenso nicht erfolgte. Der Vollständigkeit halber ist schließlich anzumerken, dass sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die Gewährung einer Fristverlängerung durch die belangte Behörde finden und eine Erstreckung der Frist durch die Behörde von der Beschwerdeführerin auch nicht einmal behauptet wurde. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen, dass die Rechtsmittelwerberin die angeforderten Unterlagen erst am
  10. März 2017 erhalten habe, als unglaubwürdig erweist, zumal der Dienstvertrag das Datum
  11. September 2016 aufweist. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
  12. März 2017, welches ihr am
  13. März 2017 zugestellt wurde, zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert, wobei diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet wurde. Die Rechtsmittelwerberin behauptete zwar in ihrer Beschwerde, um Fristverlängerung bis zum
  14. April 2017 angesucht zu haben, wobei sie dieses Ansuchen per Post an den Magistrat der Stadt Wien übermittelt habe, ein derartiger Antrag auf Fristverlängerung ist der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde (Gericht) übersandten Eingabe den Einschreiter trifft vergleiche etwa VwGH vom
  15. März 1983, Zl. 81/17/0092; VwGH vom
  16. März 2015, Zl. 2012/16/0014 ua.). Da sich somit aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Einlangen eines Ansuchens um Fristverlängerung ergeben und das Risiko für das Nichteinlangen zur Post gegebener Eingaben der Absender trägt, ist festzuhalten, dass die Bescheinigung oder zumindest Behauptung eines tauglichen Verhinderungsgrundes innerhalb der behördlich eingeräumten Frist ebenso nicht erfolgte. Der Vollständigkeit halber ist schließlich anzumerken, dass sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die Gewährung einer Fristverlängerung durch die belangte Behörde finden und eine Erstreckung der Frist durch die Behörde von der Beschwerdeführerin auch nicht einmal behauptet wurde. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen, dass die Rechtsmittelwerberin die angeforderten Unterlagen erst am
  17. März 2017 erhalten habe, als unglaubwürdig erweist, zumal der Dienstvertrag das Datum
  18. September 2016 aufweist. Die geforderten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin insoweit notwendig, als

§ 10Abs.

1 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen ist. Die angeforderten Unterlagen waren somit für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung bzw. die Bemessung dieser Leistungen unerlässlich.Die geforderten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin insoweit notwendig, als

Paragraph 10, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen ist. Die angeforderten Unterlagen waren somit für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung bzw. die Bemessung dieser Leistungen unerlässlich. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Rechtsmittelwerberin ab Zustellung des Schreibens mehr als eine Woche zur Verfügung stand, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist. Schließlich hat die Beschwerdeführerin – wie bereits festgehalten - einen triftigen Verhinderungsgrund, welcher ihr die Einhaltung der Frist bzw. die Vorlage der Unterlagen unmöglich machte, innerhalb dieser gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat sie innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal behauptet, dass ihr die Vorlage der Unterlagen nicht möglich ist. Es ist somit festzuhalten, dass es zwar einen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz WMG darstellen würde, wenn die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen nicht vorlegen kann, jedoch ist solch ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Es wäre der Rechtsmittelwerberin daher oblegen, den von ihr behaupteten Verhinderungsgrund innerhalb der ihr von der belangten Behörde gesetzten Frist zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung ist dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen.Es ist somit festzuhalten, dass es zwar einen triftigen Verhinderungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz WMG darstellen würde, wenn die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen nicht vorlegen kann, jedoch ist solch ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Es wäre der Rechtsmittelwerberin daher oblegen, den von ihr behaupteten Verhinderungsgrund innerhalb der ihr von der belangten Behörde gesetzten Frist zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung ist dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und somit innerhalb der ihr gesetzten Frist ihrer in § 16 Abs. 1 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgelegten Verpflichtung zur Vorlage unerlässlicher Unterlagen nicht nachgekommen ist. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und somit innerhalb der ihr gesetzten Frist ihrer in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgelegten Verpflichtung zur Vorlage unerlässlicher Unterlagen nicht nachgekommen ist. Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung der beantragten Leistungen der Mindestsicherung vor. Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung der beantragten Leistungen der Mindestsicherung vor. Die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung erfolgte auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall somit zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.081.7341.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.