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{'item': 'VGW-251/080/RP17/10018/2017'}

Obsah (7)§ 89§ 28§ 89a§ 8§ 24§ 52§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/RP17/10018/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrech

§ 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960), BGBl. Nr. 159/60 idgF iVm § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 50/2016, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2017,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde der P. GmbH, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.06.2017, Zl. MA 67-175947-2017-10, mit welchem

Paragraph 89, a Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/60 idgF in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 50 aus 2016,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.06.2017, Zl. MA 67-175947-2017-10, enthält folgenden Spruch: „Das auf die Firma P. GmbH zugelassene Kraftfahrzeug Marke/Type: CITROEN/JUMPER mit dem behördlichen Kennzeichen W-… war in Wien, H.-gasse, verkehrsbehindernd abgestellt. Es wurde daher am 20.1.2017 um 12:00 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.

§ 89aAbs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50 aus 2016, wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Tarif I P. Nr. 4 EUR 264,00 für das Entfernen des FahrzeugesGemäß Tarif römisch eins P. Nr. 4 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Tarif II P. Nr. 6 EUR 40,00 für jeden angefangenen KalendertagGemäß Tarif römisch zwei P. Nr. 6 EUR 40,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung) Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 20.1.2017 aufbewahrt. Die Kosten betragen: für die Entfernung EUR 264,00 für die Aufbewahrung EUR 40,00 daher insgesamt EUR 304,00 Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Folgendes vor: „I.) Anfechtungserklärung und Begehren: Die P. GmbH, vertreten von RA … unter Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung

§ 8

RAO erhebt hiermit gegen den zur Zahl MA 67-175947-2017-10 ergangenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27.6.2017, zugestellt am 3.7.2017, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und bringt selbige in offener Frist bei der bescheiderlassenden Behörde ein.Die P. GmbH, vertreten von RA … unter Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung

Paragraph 8, RAO erhebt hiermit gegen den zur Zahl MA 67-175947-2017-10 ergangenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27.6.2017, zugestellt am 3.7.2017, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und bringt selbige in offener Frist bei der bescheiderlassenden Behörde ein. Es wird die ersatzlose Aufhebung des zur Gänze angefochtenen Bescheides begehrt. II.) Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.) Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: 1.) Erste und zentrale inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Die Feststellung der Behörde, dass keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei (Seite 3 Mitte des angefochtenen Bescheides, Wortfolge: "ohne dass Ladetätigkeit durchgeführt wurde"), ist unzutreffend. Es wurde sehr wohl Ladetätigkeit durchgeführt. Soweit die Behörde ihre Feststellung auf die Aussage des Fahrers (Seite 3 letzter Absatz des angefochtenen Bescheides) stützt, wonach (wie von der Behörde aaO des Bescheides zusammengefasst angegeben) dieser Waren auslud und anschließend Waren für die Beladung vorbereitete, ist diese Feststellungsgrundlage nicht hinreichend, denn die Aussage lässt nicht erkennen, dass der Fahrer unnötige Handlungen gesetzt hätte; wenn er aber nur die notwendigen Handlungen setzte, dann beschränkte sich sein Aus- und Einladevorgang auf die unbedingt erforderliche Zeitdauer. Darauf kommt es an und dazu fehlen nähere tatsächliche Feststellungen, aus denen ein Überschreiten dieser Zeitdauer ableitbar wäre. Zulässig ist eine Ladetätigkeit, die die unbedingt erforderliche Zeitdauer in Anspruch nimmt. Eine diese übersteigende Zeitdauder ist keine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO mehr. Die im Bescheid (aaO) wiedergegebene Aussage des Fahrers liefert keine Grundlage für die Annahme der Behörde, dass er den Ladevorgang (bestehend aus Ausladen und Einladen) nicht auf die unbedingt erforderliche Zeitdauer beschränkt habe. Vielmehr wird die hiermit erneut im Beschwerdeverfahren beantragte zielgerichtete Befragung des Fahrers ergeben, dass er nur solche Tätigkeiten vollführte, die für die Ladetätigkeit notwendig waren, sodass seine Ladetätigkeit die inseofern unbedingt erforderliche Zeitdauer in Anspruch nahm. Daher ist sie richtigerweise als Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO zu qualifizieren.Zulässig ist eine Ladetätigkeit, die die unbedingt erforderliche Zeitdauer in Anspruch nimmt. Eine diese übersteigende Zeitdauder ist keine Ladetätigkeit im Sinne des Paragraph 62, StVO mehr. Die im Bescheid (aaO) wiedergegebene Aussage des Fahrers liefert keine Grundlage für die Annahme der Behörde, dass er den Ladevorgang (bestehend aus Ausladen und Einladen) nicht auf die unbedingt erforderliche Zeitdauer beschränkt habe. Vielmehr wird die hiermit erneut im Beschwerdeverfahren beantragte zielgerichtete Befragung des Fahrers ergeben, dass er nur solche Tätigkeiten vollführte, die für die Ladetätigkeit notwendig waren, sodass seine Ladetätigkeit die inseofern unbedingt erforderliche Zeitdauer in Anspruch nahm. Daher ist sie richtigerweise als Ladetätigkeit im Sinne des Paragraph 62, StVO zu qualifizieren. Die Beweisaufnahme hat schließlich ergeben, dass nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen V. und M. eine Ladetätigkeit vorlag. Auch die Abschließung der Fahrzeuge wurde vom Zeugen M. plausibel begründet. Dies und der Umstand, dass eine größere Menge von Gütern für den Transport hergerichtet wurde (vgl. letzter Absatz der Zeugenaussage von Hrn. M.), sowie die logische Ablaufschilderung und letztlich auch die sich im Zusammenhalt beider Aussagen ergebende Zeitnähe der Fahrzeug-Abstellung, Entladung, Herrichtung der aufzuladenden Güter und sodann (angestrebte, jedoch infolge mittlerweile erfolgter Abschleppung gescheiterte) Beladung des Transportfahrzeuges lassen das vorstellungswerberseitige Vorbringen der Abstellung desselben zum ausschließlichen Zweck einer Ladetätigkeit naheliegend erscheinen. Und weil somit das Transportfahrzeug am betreffenden Ort eben zu Ladezwecken abgestellt war, war es folglich rechtmäßig abgestellt.Die Beweisaufnahme hat schließlich ergeben, dass nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen römisch fünf. und M. eine Ladetätigkeit vorlag. Auch die Abschließung der Fahrzeuge wurde vom Zeugen M. plausibel begründet. Dies und der Umstand, dass eine größere Menge von Gütern für den Transport hergerichtet wurde vergleiche letzter Absatz der Zeugenaussage von Hrn. M.), sowie die logische Ablaufschilderung und letztlich auch die sich im Zusammenhalt beider Aussagen ergebende Zeitnähe der Fahrzeug-Abstellung, Entladung, Herrichtung der aufzuladenden Güter und sodann (angestrebte, jedoch infolge mittlerweile erfolgter Abschleppung gescheiterte) Beladung des Transportfahrzeuges lassen das vorstellungswerberseitige Vorbringen der Abstellung desselben zum ausschließlichen Zweck einer Ladetätigkeit naheliegend erscheinen. Und weil somit das Transportfahrzeug am betreffenden Ort eben zu Ladezwecken abgestellt war, war es folglich rechtmäßig abgestellt. Somit wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung des Zeugen E. M. und des Zeugen V. (deren ladungsfähige Anschriften im Akt erliegen) beantragt.Somit wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung des Zeugen E. M. und des Zeugen römisch fünf. (deren ladungsfähige Anschriften im Akt erliegen) beantragt. 2.) Weitere materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Als weiterer (weniger zentraler, aber der Vollständigkeit vorzubringender) Beschwerdepunkt wird ausgeführt, dass das Gesetz - entgegen der auf Seite 4 letzter Absatz des Bescheides geäußerten Ansicht - sehr wohl die konkrete Feststellung verlangt, dass Verkehrsteilnehmer gehindert sind. Das Gesetz verlangt nämlich als Voraussetzung für die Entfernung eines Hinternisses, dass Verkehrsteilnehmer gehindert sind. Dies bezeichnet schon sprachlich das konkrete Vorliegen - und nicht etwas die Befürchtung - einer Hinderung. Sonst wäre das Gesetz anders formuliert. Es handelt sich dabei um die - auch etwa im StGB übliche und stets aus dem Gesetzestext ableitbare - Abgrenzung zwischen Erfolgsdelikten, konkreten Gefährdungsdelikte und abstrakten Gefährdungsdelikten. Wenn im Gesetz als Voraussetzung, sohin als Tatbestandsmerkmal für eine Rechtsfolge, gefordert ist, dass dass Verkehrsteilnehmer gehindert sind, dann müsste die Behörde dies feststellen. Kann sie es nicht, tritt die Rechtsfolge nicht ein! Hätte der Gesetzgeber hingegen anderes gewollt, hätte er anderes angeordnet (bzw. anders anordnen müssen), nämlich durch die Formulierung "wenn es eine Hinderung von Verkehrsteilnehmern befürchten lässt" oder dergleichen. Das ist aber nicht der Fall. Und da die Behörde in casu auch nicht festgestellt hat, dass andere Verkehrsteilnehmer gehindert gewesen seien, sodern nur, dass eine solche abstrakte Besorgnis und Wahrscheinlichkeit bestanden habe (Bescheid Seite 4 unten und Seite 5 oben), sind die gesetzlichen Tatbestandserfordernisse nicht erfüllt. Denn auf Wahrscheinlichkeiten stellt das Gesetz nicht ab. Der Hinweis "E..." auf Seite 4 unten ändert daran nichts, denn erstens gilt das Gesetz und ist kraft Art. 18 B-VG dieses alleinmaßgeblich und zweitens bedeutet der Hinweis nichts, weil er nicht etwa eine Gerichtsinstanz erwähnt, sondern nur ein Datum und eine Zahl; mit keinem Wort wird von der Behörde bei dem Zitat erwähnt, ob dies eine Entscheidung eines Gerichts, welches Gerichts, oder einer sonstigen Behörde, welcher Behörde, oder einer einzelnen Person, welcher Person, ja ob es überhaupt eine Entscheidung sei. Sollte die Behörde gedacht - aber nicht angegeben - haben, dass es sich dabei um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt habe, und lediglich den - allerdings logisch unentbehrlichen - Hinweis "VwGH" vergessen haben, wäre dem gleichwohl entgegenzuhalten, dass wenn die korrekte Gesetzesanwendung aus dem Wortlaut des Gesetzes resultiert, kein Rekurrieren auf weitere Auslegungshilfen erforderlich ist, ja mehr noch: wenn der Wortlaut ein Auslegungsergebnis klar ergibt, von diesem nicht abgewichen werden darf (§ 6 ABGB; Art. 18 B-VG).Der Hinweis "E..." auf Seite 4 unten ändert daran nichts, denn erstens gilt das Gesetz und ist kraft Artikel 18, B-VG dieses alleinmaßgeblich und zweitens bedeutet der Hinweis nichts, weil er nicht etwa eine Gerichtsinstanz erwähnt, sondern nur ein Datum und eine Zahl; mit keinem Wort wird von der Behörde bei dem Zitat erwähnt, ob dies eine Entscheidung eines Gerichts, welches Gerichts, oder einer sonstigen Behörde, welcher Behörde, oder einer einzelnen Person, welcher Person, ja ob es überhaupt eine Entscheidung sei. Sollte die Behörde gedacht - aber nicht angegeben - haben, dass es sich dabei um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt habe, und lediglich den - allerdings logisch unentbehrlichen - Hinweis "VwGH" vergessen haben, wäre dem gleichwohl entgegenzuhalten, dass wenn die korrekte Gesetzesanwendung aus dem Wortlaut des Gesetzes resultiert, kein Rekurrieren auf weitere Auslegungshilfen erforderlich ist, ja mehr noch: wenn der Wortlaut ein Auslegungsergebnis klar ergibt, von diesem nicht abgewichen werden darf (Paragraph 6, ABGB; Artikel 18, B-VG). 3.) Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften: Weiters liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil die Behörde in antizipierender Beweiswürdigung - und damit unzulässigerweise - den Antrag auf Durchführug eines Lokalaugenschein abgewiesen hat (Seite 4 vorletzter Absatz). Hätte die Behörde den beantragten Augenschein durchgeführt, hätte sie zu einem anderen, nämlich inhaltlich der Position der P. GmbH entsprechenden und der Beschwerdeführerin daher günstigeren Ergebnis gelangen können. Daher ist die aufgezeigte Verfahrensvorschriftenverletzung wesentlich. F A Z I T :F A Z römisch eins T : Aus diesen Gründen ist der Bescheid rechtswidrig und hat daher der Aufhebung zu verfallen. Wien, am 6. 7. 2017 P. GmbH vertreten durch: RA …“ (Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den gegenständlichen Verwaltungsakt mit der Beschwerde elektronisch dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Um den Sachverhalt zu klären, führte das Verwaltungsgericht Wien am 08.09.2017 um 09:30 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen E. V. und E. M. sowie das anzeigelegende Organ I. S. geladen wurden. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung bereits im Vorfeld verzichtet, sodass eine Ladung entfiel. Um den Sachverhalt zu klären, führte das Verwaltungsgericht Wien am 08.09.2017 um 09:30 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen E. römisch fünf. und E. M. sowie das anzeigelegende Organ römisch eins. S. geladen wurden. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung bereits im Vorfeld verzichtet, sodass eine Ladung entfiel. Die Zeugen V. und M. blieben beide trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung der öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.Die Zeugen römisch fünf. und M. blieben beide trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung der öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin verzichtete nach Zustellung der Ladung auf die Durchführung der Verhandlung und ersuchte das erkennende Gericht anhand der Aktenlage zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG wurde die Verhandlung dennoch durchgeführt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wurde die Verhandlung dennoch durchgeführt. Die Zeugin I. S. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Die Zeugin römisch eins. S. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: „Ich möchte aussagen. An den gegenständlichen Vorfall kann ich mich persönlich nicht mehr erinnern, jedoch kann ich aufgrund meiner vorgelegten Anzeige und der dieser Anzeige beigelegten 3 Lichtbilder angeben, dass ich das gegenständliche Fahrzeug am 20.01.2017 zur Anzeige gebracht habe, da es in meinem Beobachtungszeitraum von 10:59 Uhr bis 11:14 Uhr ohne Durchführung einer Ladetätigkeit in Wien, H.-gasse abgestellt war. Ich bin seit November 2009 PÜG-Organ. In dem gegenständlichen Rayon war ich schon des Öfteren eingeteilt, somit ist mir diese Örtlichkeit bekannt. Zu meiner Arbeitsweise kann ich angeben, dass ich in meinem Beobachtungszeitraum die Örtlichkeit nicht verlasse und das zu beanstandende Fahrzeug nicht aus den Augen lasse. Bezüglich meiner in der Anzeige angegebenen externen Notiz gebe ich an, dass sich in besagtem Fahrzeug 2 Parkscheine von jeweils einer Stunde befanden und diese beide mit dem 20.01.2017 datiert wurden. Die Parkschein Nr. lauteten 782634JKB, 782633JKB. Ein Parkschein hatte die Beginnzeit 09:30 Uhr, der zweite die Beginnzeit 10:30 Uhr. Im gesamten Zeitraum konnte von mir keine Ladetätigkeit festgestellt werden. Dass das Fahrzeug versperrt war oder nicht war für mich nicht von Belang. Die Abschleppung wurde von mir aufgrund der begründeten Besorgnis einer Verkehrsbehinderung durch das in der Ladezone ohne Ladetätigkeit abgestellte Fahrzeug veranlasst. Wie auf einem der Lichtbilder ersichtlich, wurde zum gegenständlichen Zeitpunkt die Ladezone auch von einem weiteren Fahrzeug genutzt. Hätte ich im Beobachtungszeitraum eine Ladetätigkeit wahrgenommen, wäre eine Anzeigelegung entfallen.“ Das Beweisverfahren wurde geschlossen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 89aAbs. 2 St

VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird. Nach § 89a Abs. 2a lit. c StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.Nach Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.

§ 89aAbs. 7 St

VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

§ 89aAbs. 5 St

VO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Zulassungsbesitzerin des entfernten Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-…. Ebenso steht außer Streit, dass dieses Kraftfahrzeug (CITROEN JUMPER) am 20.01.2017 zumindest in der Zeit von 10:59 Uhr (erster Wahrnehmungszeitpunkt durch die Anzeigelegerin) bis 12:00 Uhr (Abschleppzeitpunkt durch die Magistratsabteilung 48) in Wien, H.-gasse, innerhalb des ausgewiesenen Bereiches des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt.) v. 6-18h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“, abgestellt war und an diesem Tag um 12:00 Uhr von dieser Örtlichkeit durch die Magistratsabteilung 48 entfernt wurde. Diesem Vorgang lagen die Angaben des anzeigelegenden Organes aus ihrer verfassten Anzeige zu Grunde. Dieser Anzeige wurden auch drei Lichtbilder, welche im Zuge der Anzeigelegung angefertigten wurden, angeschlossen.

§ 24Abs. 1 lit. a St

VO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO verboten.

§ 52Z 13b St

VO 1960 zeigt das Zeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.

Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO 1960 zeigt das Zeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.

§ 62St

VO ist Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge.

Paragraph 62, StVO ist Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge. Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des § 89a Abs. 2 StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten (vgl. VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075).Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten vergleiche VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075). Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Wien somit lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Entfernung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin und die erfolgte Vorschreibung der entstandenen Kosten gegeben waren. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, ihr Fahrzeug an verfahrensgegenständlicher Örtlichkeit abgestellt zu haben, sondern vorgebracht, dass sehr wohl eine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Laut Aktenlage wurde im Verfahren vor der belangten Behörde der damalige Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges Herr E. V. zum Vorfall befragt. Dieser gab in der Niederschrift vom 23.05.2017 nach Wahrheitserinnerung wie folgt an:Laut Aktenlage wurde im Verfahren vor der belangten Behörde der damalige Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges Herr E. römisch fünf. zum Vorfall befragt. Dieser gab in der Niederschrift vom 23.05.2017 nach Wahrheitserinnerung wie folgt an: „Ich bin Hausmeister für die Firma P.. Wann ich das Fahrzeug in der H.-gasse abgestellt habe, kann ich nicht mehr angeben. An diesem Tag habe ich Waren in der H.-Straße ausgeladen, das waren Kundenkarten. Ich war alleine. Anschließend habe ich ca 45 Kartons Papierware, 18 Kartons Feuerzeuge, 2 Kisten Heineken und schmutzige Tücher für die Beladung vorbereitet. Das Lager befindet sich im Erdgeschoß. Ich bin ausschließlich über die H.-gasse in das Lager gegangen. Erst durch Herrn M. habe ich erfahren, dass ein Strafmandat am Fahrzeug hinterlegt war. Als wir dann gemeinsam das Lager verließen, war der Transporter schon abgeschleppt.“ Weiters ist aus dem behördlichen Akt zu entnehmen, dass Herr E. M. ebenso als Zeuge durch die belangte Behörde einvernommen wurde. Dieser gab in der Niederschrift vom 23.05.2017 nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll: „Ich bin leitender Angestellter der Firma P.. Wir haben mehrere Büros in Tirol und Wien. Ich bin am 20.1.2017 kurz vor 12 Uhr zur Filiale in der H.-Straße gekommen und habe unseren Transporter gesehen. Ich habe mein Fahrzeug eingeparkt und gesehen, dass ein Strafmandat hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war. Ich bin in die Filiale gegangen und habe den Fahrer, Herrn V. E. darüber informiert. Er hat gesagt, dass er alles für die Beladung vorbereitet hat und gleich einlädt. Ein paar Minuten später haben wir das Lager verlassen, da war der Transporter schon abgeschleppt.Ich bin am 20.1.2017 kurz vor 12 Uhr zur Filiale in der H.-Straße gekommen und habe unseren Transporter gesehen. Ich habe mein Fahrzeug eingeparkt und gesehen, dass ein Strafmandat hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war. Ich bin in die Filiale gegangen und habe den Fahrer, Herrn römisch fünf. E. darüber informiert. Er hat gesagt, dass er alles für die Beladung vorbereitet hat und gleich einlädt. Ein paar Minuten später haben wir das Lager verlassen, da war der Transporter schon abgeschleppt. Wir sind dann gleich zum Abschleppplatz nach Simmering gefahren und waren vor dem Transporter dort. In der H.-Straße werden unsere Fahrer angewiesen die Fahrzeuge immer abzusperren, da die Fahrzeuge schon zwei Mal ausgeraubt wurden. Für den Transport an diesem Tag hergerichtet wurden ca 45 Kartons Papierware, 18 Kartons Feuerzeuge, 2 Kisten Heineken und schmutzige Tücher.“ Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind (hier: § 89a Abs. 2a lit. c StVO), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0251, m.w.N.). Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind (hier: Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0251, m.w.N.). Die berechtige Besorgnis bestand im gegebenen Fall darin, dass durch das im gegebenen Halteverbotsbereich befindliche Fahrzeug der Beschwerdeführerin dazu berechtigte Lenker anderer Fahrzeuge an der Zufahrt zur eingerichteten Ladezone und somit an der Durchführung einer Ladetätigkeit gehindert werden. Eine solche Hinderung sollte aber gerade durch den hiefür eingerichteten Halteverbotsbereich hintangehalten werden. Entsprechend der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Halte- und Parkverbotszone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten und darf nicht von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden, dass eine Nutzung durch berechtigte Fahrzeuge nur unter erschwerten Bedingungen erfolgen kann. Zwar ist es nicht erforderlich, dass sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet (Hinweis E 24. 11. 1993, 93/02/0159), eine Ladetätigkeit muss jedoch, soll sie dem Gesetz entsprechen,

§ 62Abs. 3 St

VO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (Hinweis VwGH E

  1. 1991, Zl. 90/03/257, ua).Zwar ist es nicht erforderlich, dass sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet (Hinweis E
  2. 1993, 93/02/0159), eine Ladetätigkeit muss jedoch, soll sie dem Gesetz entsprechen,

Paragraph 62, Absatz 3, StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (Hinweis VwGH E

  1. 1991, Zl. 90/03/257, ua). Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (Hinweis VwGH E
  2. 1988, 87/03/0157; VwGH E
  3. 1990, 90/18/0125; VwGH E
  4. 1993, 93/02/0159). Eine einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmende Tätigkeit (hier: das Vorbereiten der Beladung des Fahrzeuges mit ca. 45 Kartons Papierware, 18 Kartons Feuerzeuge, 2 Kisten Heineken und schmutziger Tücher), wie sie von beiden Zeugen vor der belangten Behörde angegeben wurde, kann mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang gebracht werden und ist daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit zu werten. Es ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht Wien unter den Umständen des gegenständlichen Falles keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hegt. Die Angaben des anzeigelegenden Organes in ihrer Anzeige sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sind klar, schlüssig und lassen keine Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen. Im Hinblick auf die „Besorgnisjudikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes und die obenstehenden Ausführungen ist es als erwiesen anzusehen, dass durch das zur Vorfallszeit an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellte Fahrzeug der Beschwerdeführerin insofern eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war, als die begründete Besorgnis bestanden hat, dass Lastfahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt zur Nutzung der Halte- und Parkverbotszone für die Durchführung von Ladetätigkeiten berechtigt waren, daran gehindert wurden. Für den Normunterworfenen bleibt eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung so lange rechtswirksam, bis diese aufgehoben ist. Es kann demnach einem Fahrzeuglenker nicht überlassen bleiben selbst zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot einzuhalten braucht und bei welcher nicht. Das gegenständliche anzeigelegende Organ hatte den vorliegenden Sachverhalt richtig eingeschätzt und dementsprechend die Entfernung des gegenständlichen Fahrzeuges veranlasst. Die Rechtswidrigkeit der Abstellung lag somit in Ansehung einer Vorschrift vor, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden soll. Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht. Der gegenständlichen Beschwerde war ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.10018.2017

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