GVG werden die zu den Zlen. VGW-002/032/1447/2017 und VGW-002/032/1450/2017 protokollierten Beschwerdeverfahren insoweit eingestellt, als sie sich auf die Spruchpunkte "II.) Folgende Gegenstände und Bargeldbeträge werden für verfallen erklärt:" der angefochtenen Straferkenntnisse zu den Zlen. MA 36-KS 47/2016 und MA 36-KS 48/2016 beziehen.römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die zu den Zlen. VGW-002/032/1447/2017 und VGW-002/032/1450/2017 protokollierten Beschwerdeverfahren insoweit eingestellt, als sie sich auf die Spruchpunkte "II.) Folgende Gegenstände und Bargeldbeträge werden für verfallen erklärt:" der angefochtenen Straferkenntnisse zu den Zlen. MA 36-KS 47 aus 2016, und MA 36-KS 48 aus 2016, beziehen. sowie IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht e r k a n n t: II.
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird in Erledigung der zur Zl. VGW-002/032/1447/2017 protokollierten Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zur Zl. MA 36-KS 47/2016 mit Ausnahme des Spruchpunkts "II.) Folgende Gegenstände und Bargeldbeträge werden für verfallen erklärt:" behoben und das gegen S. F. geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird in Erledigung der zur Zl. VGW-002/032/1447/2017 protokollierten Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zur Zl. MA 36-KS 47 aus 2016, mit Ausnahme des Spruchpunkts "II.) Folgende Gegenstände und Bargeldbeträge werden für verfallen erklärt:" behoben und das gegen S. F. geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. III.
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird in Erledigung der zur Zl. VGW-002/032/1450/2017 protokollierten Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zur Zl. MA 36-KS 48/2016 mit Ausnahme des Spruchpunkts "II.) Folgende Gegenstände und Bargeldbeträge werden für verfallen erklärt:" behoben und das gegen S. F. geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.römisch drei.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird in Erledigung der zur Zl. VGW-002/032/1450/2017 protokollierten Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zur Zl. MA 36-KS 48 aus 2016, mit Ausnahme des Spruchpunkts "II.) Folgende Gegenstände und Bargeldbeträge werden für verfallen erklärt:" behoben und das gegen S. F. geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. IV.
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird in Erledigung der zur Zl. VGW-002/032/1452/2017 protokollierten Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zur Zl. MA 36-KS 53/2016 zur Gänze behoben und das gegen J. Ö. geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.römisch vier.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird in Erledigung der zur Zl. VGW-002/032/1452/2017 protokollierten Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zur Zl. MA 36-KS 53 aus 2016, zur Gänze behoben und das gegen J. Ö. geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. V.
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird in Erledigung der zur Zl. VGW-002/032/1453/2017 protokollierten Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zur Zl. MA 36-KS 54/2016 zur Gänze behoben und das gegen J. Ö. geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.römisch fünf.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird in Erledigung der zur Zl. VGW-002/032/1453/2017 protokollierten Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis zur Zl. MA 36-KS 54 aus 2016, zur Gänze behoben und das gegen J. Ö. geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. VI. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch sechs. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang
G, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 14.07.2015 und am 16.07.2015 um 11:30 Uhr in Wien, T.-straße (Wettlokal ...'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Einzelwette betr. Fußballspiel Partizan Belgrad:FC Dila Sori; Gesamteinsatz: EUR 5 ,-; mögl. Auszahlungsbetrag: EUR 87,50; Gesamtquote: 17,50), an die Buchmacherin L. gmbH (FN ...) mit 12 betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit den Bezeichnungen A - P u. E und mit einem betriebsbereiten Wettannahmeschalter ausgeübt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, T.-straße, Wettlokal ...', am 14.07.2015 und am 16.07.2015, um 11:30 Uhr), obwohl die B. gmbH (FN ...) die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte."Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. gmbH (FN ...) und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 14.07.2015 und am 16.07.2015 um 11:30 Uhr in Wien, T.-straße (Wettlokal ...'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Einzelwette betr. Fußballspiel Partizan Belgrad:FC Dila Sori; Gesamteinsatz: EUR 5 ,-; mögl. Auszahlungsbetrag: EUR 87,50; Gesamtquote: 17,50), an die Buchmacherin L. gmbH (FN ...) mit 12 betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit den Bezeichnungen A - P u. E und mit einem betriebsbereiten Wettannahmeschalter ausgeübt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, T.-straße, Wettlokal ...', am 14.07.2015 und am 16.07.2015, um 11:30 Uhr), obwohl die B. gmbH (FN ...) die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. I.) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:römisch eins.) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 6.300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Strafbestimmung: § 2 Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.Paragraph 2, Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Ferner haben Sie
G) idgF zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) idgF zu zahlen: € 630,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Gesamtsumme: € 6930,00 Die B. gmbH (FN ...) haftet
G idgF für die über Herrn S. F. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die B. gmbH (FN ...) haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG idgF für die über Herrn S. F. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. […]"
G, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 09.07.2015 und am 16.07.2015 um 12:45 Uhr in Wien, O.-straße (Wettlokal '...'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Einzelwette betr. Fußballspiel Juventus Turin:Lazio Rom; Einsatz: EUR 1,--; Max. Gewinn: EUR 2,--; Quote: 2), an die Buchmacherin L. gmbH (FN ...) mit 14 betriebsbereiten Wettterminals (mit den Bezeichnungen M., Ma. sowie ohne Bezeichnungen) ausgeübt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, O.-straße, Wettlokal '...', am 09.07.2015 und am 16.07.2015, um 12:45 Uhr), obwohl die B. gmbH (FN ...) die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte."Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. gmbH (FN ...) und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 09.07.2015 und am 16.07.2015 um 12:45 Uhr in Wien, O.-straße (Wettlokal '...'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Einzelwette betr. Fußballspiel Juventus Turin:Lazio Rom; Einsatz: EUR 1,--; Max. Gewinn: EUR 2,--; Quote: 2), an die Buchmacherin L. gmbH (FN ...) mit 14 betriebsbereiten Wettterminals (mit den Bezeichnungen M., Ma. sowie ohne Bezeichnungen) ausgeübt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, O.-straße, Wettlokal '...', am 09.07.2015 und am 16.07.2015, um 12:45 Uhr), obwohl die B. gmbH (FN ...) die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. I.) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:römisch eins.) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 6.300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Strafbestimmung: § 2 Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.Paragraph 2, Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Ferner haben Sie
G) idgF zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) idgF zu zahlen: € 630,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Gesamtsumme: € 6930,00 Die B. gmbH (FN ...) haftet
G idgF für die über Herrn S. F. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die B. gmbH (FN ...) haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG idgF für die über Herrn S. F. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. […]"
G, BGBl Nr 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Vermittlerin B. gmbH (FNr ...) am 16.7.2015 um 17:20 Uhr in Wien, T.-straße, Wettbüro, an die Buchmacherin L. GmbH (FN ...) Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z. B. Einzelwette betr. Fußballspiel Partizan Belgrad:FC Dila Sori bzw. Kombiwetten anderer Spiele; Gesamteinsatz: EUR 5,--; mögl. Auszahlungsbetrag: EUR 87,50; Gesamtquote: 17,50), gewerbsmäßig vermittelt hat, obwohl die Vermittlerin B. gmbH (FNr ...) über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, T.-straße, Wettbüro, am 16.7.2015, um 17:20 Uhr). Die Buchmacherin - L. GmbH - hat somit an der unbefugten, gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden der Vermittlerin (B. gmbH) mitgewirkt."Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Buchmacherin L. GmbH (FN ...) und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Vermittlerin B. gmbH (FNr ...) am 16.7.2015 um 17:20 Uhr in Wien, T.-straße, Wettbüro, an die Buchmacherin L. GmbH (FN ...) Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z. B. Einzelwette betr. Fußballspiel Partizan Belgrad:FC Dila Sori bzw. Kombiwetten anderer Spiele; Gesamteinsatz: EUR 5,--; mögl. Auszahlungsbetrag: EUR 87,50; Gesamtquote: 17,50), gewerbsmäßig vermittelt hat, obwohl die Vermittlerin B. gmbH (FNr ...) über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, T.-straße, Wettbüro, am 16.7.2015, um 17:20 Uhr). Die Buchmacherin - L. GmbH - hat somit an der unbefugten, gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden der Vermittlerin (B. gmbH) mitgewirkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 VStG 1991Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 19 Stunden gem. § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.gem. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,
G für die über Herrn J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die L. GmbH (FN ...) haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Herrn J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. […]"
G, BGBl Nr 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die B. gmbH mit dem Sitz in We., R.-straße, an die L. gmbH Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Kombiwette betr. Fußballspiel: KR Reykjavik: Fylkir Reykjavi und andere Spiele, Gesamteinsatz: EUR 5 ,-; möglicher Auszahlungsbetrag: EUR 38,05; Gesamtquote: 7,61), gewerbsmäßig mittels 14 Terminals vermittelt hat, obwohl die B. gmbH über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, O.-straße, am 16.07.2015, um 12:45 Uhr). Die L. gmbH hat somit an der unbefugten, gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden der B. gmbH mitgewirkt."Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. gmbH mit dem Sitz in W., H.-straße (FNr. ...) und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die B. gmbH mit dem Sitz in We., R.-straße, an die L. gmbH Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Kombiwette betr. Fußballspiel: KR Reykjavik: Fylkir Reykjavi und andere Spiele, Gesamteinsatz: EUR 5 ,-; möglicher Auszahlungsbetrag: EUR 38,05; Gesamtquote: 7,61), gewerbsmäßig mittels 14 Terminals vermittelt hat, obwohl die B. gmbH über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, O.-straße, am 16.07.2015, um 12:45 Uhr). Die L. gmbH hat somit an der unbefugten, gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden der B. gmbH mitgewirkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idgF in der Fassunq LGBl Nr. 26/2015Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idgF in der Fassunq Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 16.800,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Monat, 2 Tagen § 2 Abs 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgFParagraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 1.680,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 18.480,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gesamtsumme: € 18.480,00 Die L. gmbH haftet
G für die über Herr J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand."Die L. gmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Herr J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand."
GVG beschlussmäßig einzustellen. Die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Wien hat sich somit nur noch auf die verbleibenden Teile der gegenüber S. F. ergangenen Straferkenntnisse bzw. auf die gegenüber J. Ö. ergangenen Straferkenntnisse zu beziehen.Infolge der teilweisen Zurückziehung der Beschwerden war das Beschwerdeverfahren im Umfang der Zurückziehung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG beschlussmäßig einzustellen. Die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Wien hat sich somit nur noch auf die verbleibenden Teile der gegenüber S. F. ergangenen Straferkenntnisse bzw. auf die gegenüber J. Ö. ergangenen Straferkenntnisse zu beziehen.
G einzustellen (vgl. die bei Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 45 Rz. 3 zitierte Judikatur).3.1.1. Zunächst bietet der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommene Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die B. zu den Tatzeitpunkten an den Tatorten die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden ausgeübt hat. Sie war lediglich Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die "Vermittlung von Wettabschlüssen" an diesen Standorten, ohne eine solche oder andere unter Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G subsummierende Tätigkeit tatsächlich auszuüben. Es liegt somit kein entsprechendes Sachsubstrat vor, um mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit die Tatbegehung festzustellen; in einem solchen Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen vergleiche die bei Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 45, Rz. 3 zitierte Judikatur). Diese Einstellung hat sich nicht nur auf die gegen S. F. geführten Verwaltungsstrafverfahren zu erstrecken, sondern betrifft auch die gegen J. Ö. geführten Verwaltungsstrafverfahren, dem eine Mitwirkung – somit eine Beteiligung – an nicht feststellbaren Taten vorgeworfen wird. Liegt keine unmittelbare Tat vor (die im Straferkenntnis ausdrücklich zu bezeichnen wäre, vgl. VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087), kann einem weiteren Beschuldigten auch nicht eine Beteiligung an einer solchen Tat vorgeworfen werden.Diese Einstellung hat sich nicht nur auf die gegen S. F. geführten Verwaltungsstrafverfahren zu erstrecken, sondern betrifft auch die gegen J. Ö. geführten Verwaltungsstrafverfahren, dem eine Mitwirkung – somit eine Beteiligung – an nicht feststellbaren Taten vorgeworfen wird. Liegt keine unmittelbare Tat vor (die im Straferkenntnis ausdrücklich zu bezeichnen wäre, vergleiche VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087), kann einem weiteren Beschuldigten auch nicht eine Beteiligung an einer solchen Tat vorgeworfen werden. Die gegenständliche Sachverhaltskonstellation lässt zudem nicht zu, den Tatvorwurf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend zu korrigieren – etwa in der Form, dass J. Ö. der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten durch die L. GmbH als Buchmacherin unmittelbar vorgeworfen würde – weil damit die Sache des vorliegenden Strafverfahrens und damit der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschritten würde; dem Beschuldigten würde nämlich eine andere Tat als noch vor der belangten Behörde angelastet (vgl. zur Abgrenzung des Auswechselns der Tat von jenem der verletzten Rechtsvorschrift etwa VwGH 23.2.2006, 2003/07/0056). Es kann daher in den Beschwerdeverfahren betreffend J. Ö. dahingestellt bleiben, ob auf Grund der vorliegenden Vertragskonstruktion tatsächlich die L. GmbH Buchmacherin war, zu der Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt wurden, oder ob die T. in dieser Rolle Wettverträge abschloss.Die gegenständliche Sachverhaltskonstellation lässt zudem nicht zu, den Tatvorwurf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend zu korrigieren – etwa in der Form, dass J. Ö. der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten durch die L. GmbH als Buchmacherin unmittelbar vorgeworfen würde – weil damit die Sache des vorliegenden Strafverfahrens und damit der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschritten würde; dem Beschuldigten würde nämlich eine andere Tat als noch vor der belangten Behörde angelastet vergleiche zur Abgrenzung des Auswechselns der Tat von jenem der verletzten Rechtsvorschrift etwa VwGH 23.2.2006, 2003/07/0056). Es kann daher in den Beschwerdeverfahren betreffend J. Ö. dahingestellt bleiben, ob auf Grund der vorliegenden Vertragskonstruktion tatsächlich die L. GmbH Buchmacherin war, zu der Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt wurden, oder ob die T. in dieser Rolle Wettverträge abschloss. 3.1.2. In den angefochtenen Straferkenntnissen hat die belangte Behörde eine Bestrafung für zwei im GTBW-G getrennt behandelte Delikte, nämlich für die Vermittlung und Wetten sowie für die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden ausgesprochen, sie verhängte für diese beiden Delikte jedoch eine Gesamtstrafe (in Form einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe). Für eine allfällige Vermittlung von Wetten in Form einer Tätigkeit als Totalisateur bietet der vorliegende Sachverhalt jedenfalls keine Anhaltspunkte. Würde jedoch nur dieser Punkt der Straferkenntnisse behoben, bliebe es dem Verwaltungsgericht angesichts der Verhängung einer Gesamtstrafe für beide Delikte durch die belangte Behörde verwehrt, den verbleibenden Rest der Strafe einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0201).3.1.2. In den angefochtenen Straferkenntnissen hat die belangte Behörde eine Bestrafung für zwei im GTBW-G getrennt behandelte Delikte, nämlich für die Vermittlung und Wetten sowie für die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden ausgesprochen, sie verhängte für diese beiden Delikte jedoch eine Gesamtstrafe (in Form einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe). Für eine allfällige Vermittlung von Wetten in Form einer Tätigkeit als Totalisateur bietet der vorliegende Sachverhalt jedenfalls keine Anhaltspunkte. Würde jedoch nur dieser Punkt der Straferkenntnisse behoben, bliebe es dem Verwaltungsgericht angesichts der Verhängung einer Gesamtstrafe für beide Delikte durch die belangte Behörde verwehrt, den verbleibenden Rest der Strafe einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0201). 3.1.3.
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Verfolgungshandlung ist
G jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung etc.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat mit der Verfolgungshandlung unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH, 20.4.2006 2004/15/0030; 26.6.2003, 2002/09/0005). Die Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG muss sich auf eine konkret bestimmte Verwaltungsübertretung und deren alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 19.9.1984, 82/03/0112; 19.12.2005, 2001/03/0162). Die Bestrafung des Verdächtigen darf nach Ablauf der Verfolgungsverjährung nur wegen eines Verhaltens erfolgen, auf das sich die innerhalb der Verfolgungsverjährung gesetzte Verfolgungshandlung bezogen hat. Durch die Verfolgungshandlung kann daher auch nur bezüglich dieses Verhaltens die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen werden. Insofern ist eine spätere Auswechslung des vorgeworfenen Verhaltens unzulässig (VwGH 17.4.1996, 96/03/0017).3.1.3.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Verfolgungshandlung ist
Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung etc.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat mit der Verfolgungshandlung unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH, 20.4.2006 2004/15/0030; 26.6.2003, 2002/09/0005). Die Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG muss sich auf eine konkret bestimmte Verwaltungsübertretung und deren alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen vergleiche VwGH 19.9.1984, 82/03/0112; 19.12.2005, 2001/03/0162). Die Bestrafung des Verdächtigen darf nach Ablauf der Verfolgungsverjährung nur wegen eines Verhaltens erfolgen, auf das sich die innerhalb der Verfolgungsverjährung gesetzte Verfolgungshandlung bezogen hat. Durch die Verfolgungshandlung kann daher auch nur bezüglich dieses Verhaltens die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen werden. Insofern ist eine spätere Auswechslung des vorgeworfenen Verhaltens unzulässig (VwGH 17.4.1996, 96/03/0017). Gegenüber S. F. wurden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist als Verfolgungshandlung Aufforderungen zur Rechtfertigung zugestellt, in welchen die in den später ergangenen Straferkenntnissen genannten Taten umrissen werden. In diesen Aufforderungen zur Rechtfertigung ist jedoch weder von einem gewerbsmäßigen Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden, noch von Wetten "aus Anlass sportlicher Veranstaltungen" die Rede. Konkrete Sportereignisse, wie in den späteren Straferkenntnissen genannt, sind dort nicht erwähnt. Zudem fehlt es an einem Sachsubstrat, durch welche konkrete Handlung einer Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden stattgefunden haben soll, es wird im Wesentlichen nur der Gesetzestext (unvollständig) wiedergegeben. Vergleichbar gestaltet sich die Verfolgungssituation in den gegenüber J. Ö. geführten Verwaltungsstrafverfahren. Das Tatbild der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden in § 2 Abs. 1 GTBW-G bzw. jenes der Mitwirkung an einer solchen Vermittlung in § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G ist aber nur bei Erfüllen der Tatbestandselemente der Gewerbsmäßigkeit sowie der Vermittlung von Wetten "aus Anlass sportlicher Veranstaltungen" verwirklicht. Bei den gegenüber den Beschuldigten ergangenen Aufforderungen zur Rechtfertigung, denen ein diesbezüglicher Vorwurf ebenso fehlt wie eine Konkretisierung einer bestimmten Tathandlung schlechthin, handelt es sich insgesamt um keine tauglichen Verfolgungshandlungen. Mangels weiterer Verfolgungshandlungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – die angefochtenen Straferkenntnisse sind außerhalb dieser ergangen – hat die belangte Behörde Bestrafungen für Delikte ausgesprochen, deren Verfolgung zum Zeitpunkt der Bestrafung auf Grund von § 31 Abs. 1 VStG unzulässig war. Das Tatbild der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden in Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G bzw. jenes der Mitwirkung an einer solchen Vermittlung in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GTBW-G ist aber nur bei Erfüllen der Tatbestandselemente der Gewerbsmäßigkeit sowie der Vermittlung von Wetten "aus Anlass sportlicher Veranstaltungen" verwirklicht. Bei den gegenüber den Beschuldigten ergangenen Aufforderungen zur Rechtfertigung, denen ein diesbezüglicher Vorwurf ebenso fehlt wie eine Konkretisierung einer bestimmten Tathandlung schlechthin, handelt es sich insgesamt um keine tauglichen Verfolgungshandlungen. Mangels weiterer Verfolgungshandlungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – die angefochtenen Straferkenntnisse sind außerhalb dieser ergangen – hat die belangte Behörde Bestrafungen für Delikte ausgesprochen, deren Verfolgung zum Zeitpunkt der Bestrafung auf Grund von Paragraph 31, Absatz eins, VStG unzulässig war. Da somit Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen, wären die Strafverfahren auch
G einzustellen.Da somit Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen, wären die Strafverfahren auch
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. 3.2. Die aus der Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren resultierende Behebung der angefochtenen Straferkenntnisse hat sich auf den Ausspruch der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie den
G ausgesprochenen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstrecken.3.2. Die aus der Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren resultierende Behebung der angefochtenen Straferkenntnisse hat sich auf den Ausspruch der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie den
Paragraph 64, VStG ausgesprochenen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstrecken.
GVG keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.5. Infolge des Obsiegens im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.