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{'item': 'VGW-251/080/RP17/12769/2017'}

Obsah (13)§§ 3§ 28§ 130§ 64§ 9§ 50§ 52§ 25a§ 1§ 85§ 54b§ 24§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.09.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/RP17/12769/2017 Text VerwaltungsgerichtWienVerwaltungsgericht, Wien 1190 Wien, Muthgasse 62 Tele

§§ 3und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.

Nr. 53/1991,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn R. S., vertreten durch RA, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, vom 30.08.2017, Zahlungsreferenz: 281319110099 (Zl. der Strafbehörde MBA .. - S 38973/16),

Paragraphen 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. Entscheidungsgründe Zum Gang des Verfahrens: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ im (nicht verfahrensgegenständlichen) Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MBA .. – S 38973/16 gegen den Beschwerdeführer ein mit 10.01.2017 datiertes, Straferkenntnis. Das Straferkenntnis vom 10.01.2017, Zl. MBA .. – S 38973/16 enthielt nachstehenden Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der V. GmbH. mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass am 18.11.2015 auf einer auswärtigen Arbeitsstelle in Wien, G.-gasse, bei Dachrinnenreinigungsarbeiten entgegen 87 Abs. 3 BauV, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m – bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, auch bei geringerer Neigung – geeignete Schutzeinrichtungen wie Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste (§ 88) vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, der im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit am innenhofseitigen Dach beschäftigte Arbeitnehmer S. B., geb. 1965, trotz einer Dachneigung von ca. 40° und drohender Absturzgefahr von ca. 15 m auf das angrenzende Terrain (Innenhof) und nicht vorhandener Schutzeinrichtungen, insbesondere Dachfanggerüst, auch nicht mittels persönlicher geeigneter Schutzausrüstung – weder über eine jeweils von einem Anschlagpunkt ausgehende Haltesicherung zur Verhinderung eines Absturzes noch einer Auffangsicherung (§ 14 PSA-V) – gesichert war, und dieser durch Absturz zu Tode kam. „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der römisch fünf. GmbH. mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass am 18.11.2015 auf einer auswärtigen Arbeitsstelle in Wien, G.-gasse, bei Dachrinnenreinigungsarbeiten entgegen 87 Absatz 3, BauV, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m – bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, auch bei geringerer Neigung – geeignete Schutzeinrichtungen wie Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste (Paragraph 88,) vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, der im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit am innenhofseitigen Dach beschäftigte Arbeitnehmer S. B., geb. 1965, trotz einer Dachneigung von ca. 40° und drohender Absturzgefahr von ca. 15 m auf das angrenzende Terrain (Innenhof) und nicht vorhandener Schutzeinrichtungen, insbesondere Dachfanggerüst, auch nicht mittels persönlicher geeigneter Schutzausrüstung – weder über eine jeweils von einem Anschlagpunkt ausgehende Haltesicherung zur Verhinderung eines Absturzes noch einer Auffangsicherung (Paragraph 14, PSA-V) – gesichert war, und dieser durch Absturz zu Tode kam. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und § 87 Abs. 3 in Zusammenhalt mit § 161 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in Verbindung mit § 118 Abs. 3 und 130 Abs. 5 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sowie e contrario § 14 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung BGBl. II Nr. 77/2014, jeweils in der geltenden Fassung.Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 87, Absatz 3, in Zusammenhalt mit Paragraph 161, der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3 und 130 Absatz 5, Ziffer eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sowie e contrario Paragraph 14, der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, jeweils in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 3 Tagen und 12 Stunden

§ 130Abs. 5 Einleitungssatz ASch

G

Paragraph 130, Absatz 5, Einleitungssatz ASchG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.620,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die V. GmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn H. S., verhängte Geldstrafe von € 4.200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 420,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die römisch fünf. GmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn H. S., verhängte Geldstrafe von € 4.200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 420,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Die gegen obzitiertes Straferkenntnis vom 10.01.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017 zur GZ VGW-042/063/2635/2017-4 rechtskräftig abgewiesen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017, GZ VGW-042/063/2635/2017-4, enthält folgenden Spruch: „I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.„I.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 840,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 840,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ Das (nunmehr zu vollstreckende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017 zur GZ VGW-042/063/2635/2017-4 erwuchs mit 21.07.2017 in Rechtskraft. Mit der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, vom 30.08.2017, Zahlungsreferenz: 281319110099 (Zl. der Strafbehörde MBA .. - S 38973/16), wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 5.460,--

§ 3und § 10 VVG verfügt.

Mit der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35, vom 30.08.2017, Zahlungsreferenz: 281319110099 (Zl. der Strafbehörde MBA .. - S 38973/16), wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 5.460,--

Paragraph 3 und Paragraph 10, VVG verfügt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führt in seinem gegen die spruchgegenständliche Vollstreckungsverfügung vom 30.08.2017 eingebrachten Rechtsmittel wie folgt aus: „Gegen den Bescheid (Vollstreckungsverfügung) des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, BA 35, vom 30.8.2017, Zahlungsreferenz: 281319110099, Kundennummer: 004098714, wegen Zahlung des Betrages von € 5.460,--. zugestellt am 1.9.2017, erhebe ich innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E an das Verwaltungsgericht Wien. Ich fechte die obzitierte Vollstreckungsverfügung zur Gänze, sohin insoweit an, als mit dieser die Zwangsvollstreckung zur Einbringung der gegen mich zu GZ MBA .. – S 38973/16 vom 21.7.2017 verhängten Geldstrafe von € 4.200,-- zuzüglich Kosten € 1.260,--, Gesamtbetrag € 5.460,--, bis 20.9.2017 verfügt wurde. Ich begründe meine Beschwerde wie folgt: Die belangte Behörde übersieht, dass ich gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.7.2017, GZ: VGW-042/063/2635/2017-4, mit dem das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 10.1.2017, Zl. MBA .. – S 38973/16, mit dem über mich wegen Übertretung

§ 1Abs. 1 Z 3 und § 87 Abs. 3 i

Zm § 161 der BauV, BGBl. 340/94, iVm § 118 Abs. 3 und § 130 Abs. 5 Z 1 AschG, BGBl. 450/1994, sowie e contrario § 14 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung, BGBl. II 77/2014, jeweils in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von € 4.200,-- zuzüglich Verfahrenskosten und die Mithaftung der V. GmbH zur ungeteilten Hand bestätigt wurde, am 10.8.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 85Abs. 2 Vf

GG erhoben habe. Die belangte Behörde übersieht, dass ich gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.7.2017, GZ: VGW-042/063/2635/2017-4, mit dem das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 10.1.2017, Zl. MBA .. – S 38973/16, mit dem über mich wegen Übertretung

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 87, Absatz 3, iZm Paragraph 161, der BauV, BGBl. 340/94, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3 und Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, AschG, Bundesgesetzblatt 450 aus 1994,, sowie e contrario Paragraph 14, der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 77 aus 2014,, jeweils in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von € 4.200,-- zuzüglich Verfahrenskosten und die Mithaftung der römisch fünf. GmbH zur ungeteilten Hand bestätigt wurde, am 10.8.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 85, Absatz 2, VfGG erhoben habe. Beweis: beizuschaffender Akt 0 E 2744/17 des Verfassungsgerichtshofes Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verfassungsgerichtshof bisher nicht entschieden. Die Verfügung der Zwangsvollstreckung und der Auftrag zur Zahlung der verhängten Geldstrafe samt Kosten erfolgte daher verfrüht. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bleibt vielmehr abzuwarten. Der Antrag auf Hemmung wird zusätzlich damit begründet, dass ohne diese der Zweck der Beschwerde vereitelt, und im Hinblick auf die noch zu erwartende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eine unklare Rechtslage geschaffen würde. Interessen der Behörde stehen der Zuerkennung der Hemmung nicht entgegen, da ein Zweifel an der Bonität des Verpflichteten – diese zusätzlich untermauert durch die Mithaftung des Unternehmens – nicht besteht. Im Gegenteil: Es muss im öffentlichen Interesse liegen, eine Zweigleisigkeit zwischen der Vollstreckungsbehörde und einer zu erwartenden Entscheidung eines Höchstgerichtes des öffentlichen Rechtes zu vermeiden. Ich stelle daher den A n t r a g, die angefochtene Vollstreckungsverfügung aufzuheben und das Vollstreckungsverfahren bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über meinen mit meiner zu E 2744/17 eingebrachten Beschwerde verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu hemmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird nicht beantragt. R. S.“ (Originalzitat, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Vollstreckungsaktes zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 15.09.2017 (einlangend) vorgelegt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.09.2017, Zl. E 2744/2017-4, dem Verwaltungsgericht Wien elektronisch zugestellt am 13.09.2017, wurde dem in der Beschwerdesache 1. des R. S., B.-weg, Wien und 2. der V. Ges.m.b.H., S.-gasse, Wien, vertreten durch RA, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017, Zl. VGW-042/063/2635/2017-4, gestellten Antrag, der Verfassungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG keine Folge gegeben, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Möglichkeit,

§ 54bAbs. 3 VSt

G einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.in der Beschwerdesache

  1. des R. S., B.-weg, Wien und
  2. der römisch fünf. Ges.m.b.H., S.-gasse, Wien, vertreten durch RA, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017, Zl. VGW-042/063/2635/2017-4, gestellten Antrag, der Verfassungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Möglichkeit,

Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie Folgt: „Eintreibung von Geldleistungen § 3.

(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 3,
(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutions-ordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutions-ordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3)Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. Verfahren § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein vergleiche VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078). Die Vollstreckung des Titelbescheides wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185). Als zu vollstreckender Titel ist im gegenständlichen Verfahren das voran genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017, GZ VGW-042/063/2635/2017-4 anzusehen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des R. S. (Beschwerdeführer) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 10.01.2017, Zl. MBA .. – S 38973/16, wegen Übertretungen der BauV iVm dem AschG sowie e contrario der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung, jeweils idgF als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 840,-- (20% der verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 4.200,--) auferlegt. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien ist unstrittig mit 21.07.2017 in Rechtskraft erwachsen. Als zu vollstreckender Titel ist im gegenständlichen Verfahren das voran genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017, GZ VGW-042/063/2635/2017-4 anzusehen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des R. S. (Beschwerdeführer) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 10.01.2017, Zl. MBA .. – S 38973/16, wegen Übertretungen der BauV in Verbindung mit dem AschG sowie e contrario der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung, jeweils idgF als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 840,-- (20% der verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 4.200,--) auferlegt. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien ist unstrittig mit 21.07.2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass die Verfügung der Zwangsvollstreckung und der Auftrag zur Zahlung der verhängten Geldstrafe samt Kosten aufgrund seiner erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 85Abs. 2 Vf

GG verfrüht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass die Verfügung der Zwangsvollstreckung und der Auftrag zur Zahlung der verhängten Geldstrafe samt Kosten aufgrund seiner erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 85, Absatz 2, VfGG verfrüht erfolgt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

§ 85Abs. 1 Vf

GG (und konsequenterweise auch der lediglich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) keine aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wurde dem vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Juli 2017, GZ VGW-042/063/2635/2017-4, gestellten Antrag, der Verfassungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.09.2017, Zl. E 2744/2017-4

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG keine Folge gegeben. Das durch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017, GZ VGW-042/063/2635/2017-4, ist demnach wirksam. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom

  1. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom
  2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom
  3. November 2005, 2004/06/0096). Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl idS VwGH vom
  4. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom
  5. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

Paragraph 85, Absatz eins, VfGG (und konsequenterweise auch der lediglich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) keine aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wurde dem vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Juli 2017, GZ VGW-042/063/2635/2017-4, gestellten Antrag, der Verfassungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.09.2017, Zl. E 2744/2017-4

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben. Das durch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2017, GZ VGW-042/063/2635/2017-4, ist demnach wirksam. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche , etwa VwGH vom

  1. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom
  2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche , VwGH vom
  3. November 2005, 2004/06/0096). Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche , idS VwGH vom
  4. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom
  5. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel vor und wurde dieser gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam erlassen. Der Beschwerdeführer ist weiters seiner Verpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Beträge nicht nachgekommen. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Zahlungserleichterung ist nicht aktenkundig, ebenso wenig wurde vom Beschwerdeführer bescheinigt dargelegt, dass sein eigener notwendiger Unterhalt oder der allfälliger Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, durch die zwangsweise Einbringung der Geldleistung gefährdet wird, zumal im Rechtsmittel ausgeführt wird, dass keine Zweifel an der Bonität des Verpflichteten bestehen. Die Vollstreckung ist somit zulässig. Der gegenständlichen Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen. Belehrung Gegen diese Entscheidung besteht

§ 54Vw

GVG die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung bei der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Die Vorstellung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung einzubringen.Gegen diese Entscheidung besteht

Paragraph 54, VwGVG die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung bei der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichts Wien. Die Vorstellung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung einzubringen. Horngacher Landesrechtspflegerin European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.12769.2017

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