GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 7 stattgegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 7 stattgegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben.
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 9 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 9 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt. Entscheidungsgründe Anlässlich der am 3.4.2017 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung, an welcher auch ein Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahm, wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 37 auf der Liegenschaft Wien, L.-gasse, EZ ... der Kat. Gemeinde ..., mehrere Vorschriftswidrigkeiten festgestellt. Daraufhin erließ die Baubehörde den bekämpften Bescheid vom 1.6.2017, mit welchem der Eigentümerin der Baulichkeit der Liegenschaft
2, 4 und 10 BO für Wien, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen wurde:Daraufhin erließ die Baubehörde den bekämpften Bescheid vom 1.6.2017, mit welchem der Eigentümerin der Baulichkeit der Liegenschaft
Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 BO für Wien, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen wurde: „1.) Im Kellergeschoss ist die Waschküche sowie das Kellerabteil 1 konsensgemäß wiederherzustellen. 2.) Die Gittertüre im Erdgeschoss vor der Kellertreppe ist zu entfernen. 3.) Das Büro vor dem Turnsaal ist konsensgemäß wiederherzustellen. 4.) Das Gründach vor der Top 12 ist zu entfernen und es ist der konsensgemäße Dachaufbau wiederherzustellen. Top 14: 5.) Die Eingangstüre ist in Breite und Höhe konsensgemäß wiederherzustellen. 6.) Die Türe von der Wohnung auf das begehbare Flachdach hinaus ist in Breite und Höhe konsensgemäß wiederherzustellen. 7.) Die Nutzung des begehbaren Flachdaches als Terrasse ist aufzulassen. 8.) Das Geländer des Flachdaches ist in Lage und Höhe konsensgemäß herzustellen. 9.) Die Wand im Wohnzimmer, die zwischen Gaupe und Dachflächenfenster errichtet wurde, ist zu entfernen. 10.) An der strassenseitigen Dachfläche ist die konsensgemäße Saumrinne herzustellen. 11.) An der strassenseitigen Dachfläche sind Vorrichtungen zu montieren, welche das Abrutschen von Eis und Schnee verhindern. 12.) Das Lüftungshütchen der WC-Lüftung ist sach- und fachgemäß zu montieren.“ In der Begründung führte die Behörde unter anderem aus, dass die in Punkt 7 im Auftrag bezeichnete Fläche nach der Baubewilligung vom 16.01.2002, Zl.: MA 37/.. – L.-gasse ../1002/01 inkl. dem zugehörigen Bauplan sowie die drei folgenden Bewilligungen von Abweichungen, die Widmung als begehbares Flachdach aufweise. Die Benützung als Terrasse sei daher bewilligungswidrig und müsse
1 BO aufgelassen werden. Die Verantwortung treffe
1 BO die Eigentümerin, da sie dieses begehbare Flachdach als Terrasse vermietet habe.In der Begründung führte die Behörde unter anderem aus, dass die in Punkt 7 im Auftrag bezeichnete Fläche nach der Baubewilligung vom 16.01.2002, Zl.: MA 37/.. – L.-gasse ../1002/01 inkl. dem zugehörigen Bauplan sowie die drei folgenden Bewilligungen von Abweichungen, die Widmung als begehbares Flachdach aufweise. Die Benützung als Terrasse sei daher bewilligungswidrig und müsse
Paragraph 129, Absatz eins, BO aufgelassen werden. Die Verantwortung treffe
Paragraph 129, Absatz eins, BO die Eigentümerin, da sie dieses begehbare Flachdach als Terrasse vermietet habe.
10 BO seien die ohne Baubewilligung durchgeführten baulichen Abänderungen zu beseitigen.
Paragraph 129, Absatz 10, BO seien die ohne Baubewilligung durchgeführten baulichen Abänderungen zu beseitigen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor: „
1 BO für Wien. „Bei dem Punkt 7 des Bauauftrages handelt es sich um eine vorschriftswidrige Nutzung
Paragraph 129, Absatz eins, BO für Wien. Die Wand ist entweder aus Gipskarton oder nur aus Gips. Ohne Werkzeug ist die Wand (Raumteiler) nicht entfernbar.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Hinsichtlich Spruchpunkt 7:
1 BO für Wien ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume verantwortlich. Im Falle der Benützung der Räume durch einen anderen geht die Haftung auf diesen über, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle der Benützung von Räumen als Heim oder wie Unterkunftsräume in einem Heim haftet jedenfalls nur der Eigentümer.
Paragraph 129, Absatz eins, BO für Wien ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume verantwortlich. Im Falle der Benützung der Räume durch einen anderen geht die Haftung auf diesen über, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle der Benützung von Räumen als Heim oder wie Unterkunftsräume in einem Heim haftet jedenfalls nur der Eigentümer. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie Eigentümerin des Gebäudes auf der gegenständliche Liegenschaft ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Abs. 1 BO bezieht sich die Bestimmung allein auf die Benützung von Räumen.
1 lit. a dritter Satz BO liegt ein Raum vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 129, Absatz eins, BO bezieht sich die Bestimmung allein auf die Benützung von Räumen.
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, dritter Satz BO liegt ein Raum vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist. § 129 Abs. 1 Wr BauO findet nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Räume Anwendung (Hinweis E vom
10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, für den aber eine Bewilligung nicht vorliegt. Gleiches gilt für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit.
1 Z. 4 BO für Wien genügt eine Bauanzeige für alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§ 60 Abs. 1 lit. c), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO für Wien genügt eine Bauanzeige für alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (Paragraph 60, Absatz eins, Litera c,), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Seitens der Beschwerdeführerin wird das Bestehen der nicht bewilligten Wand (Raumteiler) abweichend vom bewilligten Konsens nicht bestritten. Der Rechtsansicht, dass es sich um keine Wand handle, da diese direkt auf dem Parkettboden aufgestellt wurde und jederzeit entfernt werden könne, kann nicht gefolgt werden. Der Vertreter der Behörde hat in der Verhandlung schlüssig dargelegt, dass die Wand entweder aus Gipskarton oder als reine Gipswand ausgeführt wurde, somit aus Materialien die typisch für übliche Innenwände verwendet werden und sei auch eine Entfernung der Wand ohne Werkzeug nicht möglich. Es steht somit fest, dass hier eine Wand errichtet wurde und hindert einer Qualifikation als Wand auch nicht, dass diese unsachgemäß direkt auf den Parkettboden aufgestellt wurde und in ihr keinerlei Leitungen vorhanden sind (wie in vielen Innenwänden). Auch können die meisten nicht tragenden Innenwände, in denen zum Beispiel keine Sanitärleitungen geführt werden, jederzeit leicht entfernt werden. Weiters ist auszuführen, dass ein Beseitigungsauftrag auch dann zulässig ist, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist (VwGH vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0165). Allerdings besteht während der Anhängigkeit keine Strafbarkeit und darf ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden (VwGH vom 26. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075). Sollte eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt werden, ist der Beseitigungsauftrag gegenstandslos (VwGH vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0063). Hinsichtlich der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, dass diese zur technischen Durchführung der aufgetragenen Maßnahme nicht ausreichen würde, und bestanden für das Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Angemessenheit der 6-monatigen Leistungsfrist auch sonst keine Zweifel. Der Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt 9 der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.005.RP23.9713.2017
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