← Österreich

{'item': ['VGW-131/036/9963/2017', 'VGW-131/V/036/10082/2017']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlVGW-131/036/9963/2017; VGW-131/V/036/10082/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“ Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist - mit folgender Maßgabe - nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG bzw. hier: gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von Bedeutung:Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist - mit folgender Maßgabe - nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG bzw. hier: gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG von Bedeutung: Wird nämlich ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst zwei Wochen (hier: vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Allerdings steht einer Partei insgesamt nur eine Berufung (Beschwerde) zu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0122).Wird nämlich ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß Paragraph 62, Absatz 3, leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst zwei Wochen (hier: vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Allerdings steht einer Partei insgesamt nur eine Berufung (Beschwerde) zu vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0122). Wird hingegen der (bei der Verkündung anwesenden) Partei aufgrund ihres erst nach Ablauf der im § 62 Abs. 3 AVG festgelegten dreitägigen Frist (und daher rechtswidrigerweise) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt, so hindert dies nicht den Ablauf der mit der mündlichen Verkündung des Bescheides beginnenden Rechtsmittelfrist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 10.12.1986, Zl. 86/01/0186). Ist demnach im Zeitpunkt der (rechtswidrigerweise erfolgten) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, so vermag auch die der schriftlichen Ausfertigung beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Beschwerde erhoben werden könne, nicht die Rechtzeitigkeit einer auf diese Rechtsmittelbelehrung gestützte Beschwerde im Sinne des § 61 Abs. 3 AVG zu bewirken, weil die zuletzt genannte Bestimmung nicht so zu verstehen ist, dass ein rechtskräftiger und daher durch ein ordentliches Rechtmittel nicht mehr bekämpfbarer Bescheid durch eine in welchem Zusammenhang immer erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung wieder anfechtbar würde (vgl. das Erkenntnis vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A). Zumindest dann, wenn die Partei anlässlich der Verkündung des Bescheides über ihr Recht nach § 62 Abs. 3 AVG, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt wurde, hat auch die Verkündung und Beurkundung einer Rechtsmittelbelehrung (als Bestandteil des mündlichen Bescheides gemäß § 62 Abs. 2 AVG) des Inhaltes, dass die Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, nicht zur Folge, dass durch eine aufgrund eines verspäteten Verlangens (und daher rechtswidrigerweise) vorgenommene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung (wieder) zu laufen beginne; dies deshalb nicht, weil das Wort "Zustellung" in dieser Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung der Partei nach § 62 Abs. 3 AVG nur als Zustellung aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verstanden werden kann (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1995, Zl. 94/08/0158, und die dort zitierte Vorjudikatur).Wird hingegen der (bei der Verkündung anwesenden) Partei aufgrund ihres erst nach Ablauf der im Paragraph 62, Absatz 3, AVG festgelegten dreitägigen Frist (und daher rechtswidrigerweise) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt, so hindert dies nicht den Ablauf der mit der mündlichen Verkündung des Bescheides beginnenden Rechtsmittelfrist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 10.12.1986, Zl. 86/01/0186). Ist demnach im Zeitpunkt der (rechtswidrigerweise erfolgten) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, so vermag auch die der schriftlichen Ausfertigung beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Beschwerde erhoben werden könne, nicht die Rechtzeitigkeit einer auf diese Rechtsmittelbelehrung gestützte Beschwerde im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, AVG zu bewirken, weil die zuletzt genannte Bestimmung nicht so zu verstehen ist, dass ein rechtskräftiger und daher durch ein ordentliches Rechtmittel nicht mehr bekämpfbarer Bescheid durch eine in welchem Zusammenhang immer erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung wieder anfechtbar würde vergleiche das Erkenntnis vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A). Zumindest dann, wenn die Partei anlässlich der Verkündung des Bescheides über ihr Recht nach Paragraph 62, Absatz 3, AVG, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt wurde, hat auch die Verkündung und Beurkundung einer Rechtsmittelbelehrung (als Bestandteil des mündlichen Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG) des Inhaltes, dass die Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, nicht zur Folge, dass durch eine aufgrund eines verspäteten Verlangens (und daher rechtswidrigerweise) vorgenommene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung (wieder) zu laufen beginne; dies deshalb nicht, weil das Wort "Zustellung" in dieser Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung der Partei nach Paragraph 62, Absatz 3, AVG nur als Zustellung aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verstanden werden kann vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1995, Zl. 94/08/0158, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der erste Satz des Spruches des bekämpften Bescheides (Befristung der Lenkberechtigung) am 21.11.2016 mündlich verkündet und somit erlassen worden ist. Der Bf hat nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 AVG eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt (mündliche Verkündung am 21.11.2016; der Bf hat überhaupt keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Bescheides gestellt). Es war daher der Vorschrift des § 7 Abs. 4 VwGVG entsprechend die vierwöchige Beschwerdefrist ab dem Tag der Verkündung des Bescheides (21.11.2016) zu berechnen. Demnach endete diese Frist mit Ablauf des 19.12.

  1. Die unbestrittenermaßen erst nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde des Bf war daher, soweit sie sich gegen den ersten Satz des Spruches (Befristung der Lenkberechtigung) richtet, als verspätet zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der erste Satz des Spruches des bekämpften Bescheides (Befristung der Lenkberechtigung) am 21.11.2016 mündlich verkündet und somit erlassen worden ist. Der Bf hat nicht innerhalb der Frist des Paragraph 62, Absatz 3, AVG eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt (mündliche Verkündung am 21.11.2016; der Bf hat überhaupt keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Bescheides gestellt). Es war daher der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG entsprechend die vierwöchige Beschwerdefrist ab dem Tag der Verkündung des Bescheides (21.11.2016) zu berechnen. Demnach endete diese Frist mit Ablauf des 19.12.
  2. Die unbestrittenermaßen erst nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde des Bf war daher, soweit sie sich gegen den ersten Satz des Spruches (Befristung der Lenkberechtigung) richtet, als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II):Zu Spruchpunkt römisch zwei): Gemäß § 13 Abs. 5 FSG ist in den vorläufigen Führerschein jede gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, FSG ist in den vorläufigen Führerschein jede gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen. Wie aus der Äußerung des Verkehrsamtes vom 23.08.2017 hervorgeht, hat der Bf für den Scheckkartenführerschein die Option „Behördenzustellung“ gewählt und daher seinen am 22.06.2006 (mit den unbefristeten Klassen der Gruppe 1) ausgestellten Führerschein behalten. Eine Abgabe hätte dann erst bei der Abholung des neuen Scheckkartenführerscheins erfolgen sollen. Der Scheckkartenführerschein sei dann am 22.11.2016 von der Staatsdruckerei an das Verkehrsamt geschickt worden und lag dort zur Abholung bereit, wurde aber vom Bf nicht abgeholt. Die belangte Behörde hat daher mit dem zweiten Satz des Spruches angeordnet, dass der Bf gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz FSG den am 22.06.2006 (Zl. ...) ausgestellten Führerschein unverzüglich beim Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zur Neuausstellung eines Führerscheins abzugeben habe. Wie aus der Äußerung des Verkehrsamtes vom 23.08.2017 hervorgeht, hat der Bf für den Scheckkartenführerschein die Option „Behördenzustellung“ gewählt und daher seinen am 22.06.2006 (mit den unbefristeten Klassen der Gruppe 1) ausgestellten Führerschein behalten. Eine Abgabe hätte dann erst bei der Abholung des neuen Scheckkartenführerscheins erfolgen sollen. Der Scheckkartenführerschein sei dann am 22.11.2016 von der Staatsdruckerei an das Verkehrsamt geschickt worden und lag dort zur Abholung bereit, wurde aber vom Bf nicht abgeholt. Die belangte Behörde hat daher mit dem zweiten Satz des Spruches angeordnet, dass der Bf gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz FSG den am 22.06.2006 (Zl. ...) ausgestellten Führerschein unverzüglich beim Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zur Neuausstellung eines Führerscheins abzugeben habe. Der Bf hat in seiner Beschwerde vom 29.06.2017 vorgebracht, das ärztliche Gutachten (das vom Verkehrsamt als Grundlage für die Befristung genommen worden sei) habe sich nur auf die Führerscheinklasse der Gruppe 2 bezogen. Er ersuche, die Befristung für die Führerscheinklassen der Gruppe 1 aufzuheben. Hinsichtlich der Ablieferungsverpflichtung enthält die Beschwerde kein zusätzliches Vorbringen. Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass – wie schon oben ausgeführt – der am 21.11.2016 mündlich verkündete Bescheid bezüglich der Befristung der Lenkberechtigung rechtskräftig geworden ist (die Beschwerde wurde bezüglich dieses Punktes als verspätet zurückgewiesen). Das Verwaltungsgericht Wien hatte somit nicht mehr zu prüfen, ob die belangte Behörde die Lenkberechtigung bezüglich aller angeführten Klassen berechtigterweise befristet hat. War aber von einer rechtskräftigen Befristung der angeführten Lenkberechtigung auszugehen, so hat der Bf den alten Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Die belangte Behörde hat dem Bf daher zutreffend aufgetragen, unverzüglich den am 22.06.2006 ausgestellten Führerschein beim Verkehrsamt abzugeben (damit er dort den neuen Scheckkartenführerschein übernehmen kann). Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG (und § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG) entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG (und Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG) entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.036.9963.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.