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{'item': ['VGW-103/042/10192/2017', 'VGW-103/042/10193/2017']}

Obsah (13)§ 7§ 28§ 6§ 25a§ 10§ 1§ 2§ 3§ 4§ 19§ 15§ 13§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.09.2017 GeschäftszahlVGW-103/042/10192/2017; VGW-103/042/10193/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/10192/2017), und1) die Beschwerde der römisch zehn. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt A) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 29.5.2017, protokolliert zur erstinstanzlichen Zahl MA 36-658919-2015, mit welchem das Ansuchen vom 20.08.2015 um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz hinsichtlich des Standorts zu Wien, E.-straße,

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/10192/2017), und 2) die Beschwerde der X. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt B) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 29.5.2017, protokolliert zur erstinstanzlichen Zahl MA 36-963914-2015, mit welchem das Ansuchen vom 10.12.2015 um Erteilung einer Bewilligung nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz hinsichtlich des Standorts Wien, F.-gasse, T.,

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/10193/2017),2) die Beschwerde der römisch zehn. Ges.m.b.H. gegen den Spruchpunkt B) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 29.5.2017, protokolliert zur erstinstanzlichen Zahl MA 36-963914-2015, mit welchem das Ansuchen vom 10.12.2015 um Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz hinsichtlich des Standorts Wien, F.-gasse, T.,

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen wurde (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/10193/2017), zu Recht: 1) zu VGW-103/042/10192/2017: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt: „Das Ansuchen der X. GmbH, FN ..., mit dem Sitz in Wien, E.-straße, vom 20.8.2015 um Erteilung von Bewilligungen nach § 3 und § 4 iVm § 5 Wiener Wettengesetz im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ausschließlich im Wettannahmeschalterweg an die im Wettreglemente angeführte Buchmacherin hinsichtlich des Standorts Wien, E.-straße, T., wird im Umfang des bis inklusive 28.9.2017 eingeschränkten Genehmigungsantrags

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz bis zum 30.6.2026 bewilligt.„Das Ansuchen der römisch zehn. GmbH, FN ..., mit dem Sitz in Wien, E.-straße, vom 20.8.2015 um Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Wiener Wettengesetz im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ausschließlich im Wettannahmeschalterweg an die im Wettreglemente angeführte Buchmacherin hinsichtlich des Standorts Wien, E.-straße, T., wird im Umfang des bis inklusive 28.9.2017 eingeschränkten Genehmigungsantrags

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz bis zum 30.6.2026 bewilligt. Als verantwortliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b Wr. WettenG ist Herr D. H., geb. 1985, anzusehen.Als verantwortliche Person i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Wr. WettenG ist Herr D. H., geb. 1985, anzusehen.

§ 6Abs. 2 Wr. Wetten

G wird die Konsumation dieser Bewilligung nur unter der Bedingung erlaubt, dass die Vermittlung ausschließlich an einen Buchmacher erfolgt, welcher über eine aufrechte Wiener wettenrechtliche Bewilligung zur Ausübung der Buchmachertätigkeit am gegenständlichen Standort verfügt.“

Paragraph 6, Absatz 2, Wr. WettenG wird die Konsumation dieser Bewilligung nur unter der Bedingung erlaubt, dass die Vermittlung ausschließlich an einen Buchmacher erfolgt, welcher über eine aufrechte Wiener wettenrechtliche Bewilligung zur Ausübung der Buchmachertätigkeit am gegenständlichen Standort verfügt.“ II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 2) zu VGW-103/042/10193/2017: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt: „Das Ansuchen der X. GmbH, FN ..., mit dem Sitz in Wien, E.-straße, vom 10.12.2015 um Erteilung von Bewilligungen nach § 3 und § 4 iVm § 5 Wiener Wettengesetz im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ausschließlich im Wettannahmeschalterweg an die im Wettreglemente angeführte Buchmacherin hinsichtlich des Standorts Wien, F.-gasse, T., wird im Umfang des bis inklusive 28.9.2017 eingeschränkten Genehmigungsantrags

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz bis zum 30.6.2026 bewilligt.„Das Ansuchen der römisch zehn. GmbH, FN ..., mit dem Sitz in Wien, E.-straße, vom 10.12.2015 um Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Wiener Wettengesetz im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ausschließlich im Wettannahmeschalterweg an die im Wettreglemente angeführte Buchmacherin hinsichtlich des Standorts Wien, F.-gasse, T., wird im Umfang des bis inklusive 28.9.2017 eingeschränkten Genehmigungsantrags

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz bis zum 30.6.2026 bewilligt. Als verantwortliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b Wr. WettenG ist Herr D. H., geb. 1985, anzusehen.Als verantwortliche Person i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Wr. WettenG ist Herr D. H., geb. 1985, anzusehen.

§ 6Abs. 2 Wr. Wetten

G wird die Konsumation dieser Bewilligung nur unter der Bedingung erlaubt, dass die Vermittlung ausschließlich an einen Buchmacher erfolgt, welcher über eine aufrechte Wiener wettenrechtliche Bewilligung zur Ausübung der Buchmachertätigkeit am gegenständlichen Standort verfügt.“

Paragraph 6, Absatz 2, Wr. WettenG wird die Konsumation dieser Bewilligung nur unter der Bedingung erlaubt, dass die Vermittlung ausschließlich an einen Buchmacher erfolgt, welcher über eine aufrechte Wiener wettenrechtliche Bewilligung zur Ausübung der Buchmachertätigkeit am gegenständlichen Standort verfügt.“ II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Sprüche und die gemeinsame Begründung der bekämpften Bescheide lauten wie folgt: „Die Ansuchen der X. GmbH, FN ..., mit dem Sitz in Wien, E.-straße, A. vom 20.8.2015 und B. vom 10.12.2015 um Erteilung von Bewilligungen nach § 3 und § 4 iVm § 6 Wiener Wettengesetz hinsichtlich der Standorte A. Wien, E.-straße, T., und B. Wien, F.-gasse, T., werden

§ 7Abs. 2 i

Vm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz abgewiesen.„Die Ansuchen der römisch zehn. GmbH, FN ..., mit dem Sitz in Wien, E.-straße, A. vom 20.8.2015 und B. vom 10.12.2015 um Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Wiener Wettengesetz hinsichtlich der Standorte A. Wien, E.-straße, T., und B. Wien, F.-gasse, T., werden

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz abgewiesen. B e g r ü n d u n g Die Antragstellerin brachte A. am 20.8.2015 ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Form der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden zu einer Buchmacherin für den Standort Wien, E.-straße, T., und B. am 10.12.2015 ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Form der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden zu einer Buchmacherin für den Standort Wien, F.-gasse, T. ein. Aufgrund des Inkrafttretens des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, am 14.05.2016 wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.5.2016 aufgefordert, die nach der neuen Rechtslage erforderlichen Nachweise und Unterlagen

§ 10

Wiener Wettengesetz vorzulegen.Aufgrund des Inkrafttretens des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, am 14.05.2016 wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.5.2016 aufgefordert, die nach der neuen Rechtslage erforderlichen Nachweise und Unterlagen

Paragraph 10, Wiener Wettengesetz vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin am 20.6.2016 nach. Anschließend erfolgte eine abschließende Prüfung und Beurteilung sämtlicher den beiden Anträgen angeschlossenen Nachweise und Unterlagen, unter anderem des Konzeptes über ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen, des Jugendschutzkonzepts und des Plans der Betriebsstätte.

§ 1Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idg

F regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

Paragraph eins, Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, idgF regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

§ 2

Z 4 Wiener Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

§ 3

Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Paragraph 3, Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

§ 4Abs.

1 leg. cit. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden. Nach § 7 Abs. 1 Wiener Wettengesetz ist die Erteilung einer Bewilligung zu versagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4, 5, 10 Abs. 1 und 2, 11, 12, 13, 15 und 18 nicht oder nur teilweise erfüllt sind.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Wiener Wettengesetz ist die Erteilung einer Bewilligung zu versagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Paragraphen 4, 5, 10, Absatz eins und 2, 11, 12, 13, 15 und 18 nicht oder nur teilweise erfüllt sind. Entsprechend § 7 Abs. 2 Wiener Wettengesetz ist die Erteilung der Bewilligung zu versagen, wenn hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden kann.Entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Wettengesetz ist die Erteilung der Bewilligung zu versagen, wenn hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden kann.

§ 19Abs.

2 des Wiener Wettengesetzes muss die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises

Abs. 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Paragraph 19, Absatz 2, des Wiener Wettengesetzes muss die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises

Absatz eins, nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Antragstellerin suchte sowohl um Bewilligung nach § 3 (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer) als auch nach § 4 (Standortbewilligung) des Wr. Wettengesetzes an. § 6 Wr. Wettengesetz sowie die darauf folgenden Bestimmungen unterscheiden nicht zwischen einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer und der Standortbewilligung, sondern treffen lediglich Regelungen hinsichtlich der „Bewilligung“. Daraus ist abzuleiten, dass über die Bewilligung nach § 3 sowie § 4 Wr. Wettengesetz in einem abzusprechen ist.Die Antragstellerin suchte sowohl um Bewilligung nach Paragraph 3, (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer) als auch nach Paragraph 4, (Standortbewilligung) des Wr. Wettengesetzes an. Paragraph 6, Wr. Wettengesetz sowie die darauf folgenden Bestimmungen unterscheiden nicht zwischen einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer und der Standortbewilligung, sondern treffen lediglich Regelungen hinsichtlich der „Bewilligung“. Daraus ist abzuleiten, dass über die Bewilligung nach Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Wr. Wettengesetz in einem abzusprechen ist. Die Antragstellerin beabsichtigt im Standort Wien, E.-straße, T., insgesamt vier Wettterminals und einen Wettschalter und im Standort Wien, F.-gasse insgesamt vier Wettterminals und einen Wettschalter zu betreiben. Im Jugendschutzkonzept, dass dem Ansuchen um Bewilligung beigelegt wurde, finden sich folgende Ausführungen: Seite 2, Punkt 2.1.

  1. “Des Weiteren sind unsere Wettbetriebsstätten derart gestaltet, dass der Eingang sowie die Wettterminals von der Kassa aus einsehbar sind. So kann kein Jugendlicher, falls er sich doch unbemerkt Zugang zum Shop verschafft haben sollte, ungesehen eine Wette platzieren. Punkt 2.1.4.: „Die Mitarbeiter unserer Wettbüros sind entsprechend dem Wr WettG verpflichtet, Kunden optisch zu überprüfen und diejenigen gezielt einer Ausweiskontrolle (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) zu unterziehen, deren Erscheinungsbild die Volljährigkeit nicht mit absoluter Sicherheit annehmen lässt. Als Anknüpfungspunkt geben wir unseren Mitarbeitern mit, all diejenigen Kunden zu überprüfen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht älter als 22 sind. Sie sind höflich nach ihrem Ausweis zu fragen und, falls der Verdacht der Minderjährigkeit bestätigt oder ein Ausweis nicht vorgezeigt werden kann, unverzüglich unter Hinweis auf die Altersschwelle des Wettbüros zu verweisen. Zu diesem Zweck führen wir eine Dokumentation unserer Jugendschutzkontrollen durch. “ Punkt 2.2.
  2. - Zugangskontrolle: „An Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben, wird hierauf bereits am Eingang hingewiesen. Darüber hinaus findet über den Betreiber eine Ausweiskontrolle bei Verdachtsmomenten statt. Terminals sind hier deshalb nicht gesperrt, sondern können von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genutzt werden. Allerdings sind hier, in Anlehnung an § 13 Abs. 5 Ht. a Wr WettG, keine Einsätze pro Wettabschluss höher als 50 Euro möglich. Die Terminals sind in dieser Hinsicht limitiert. “„An Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben, wird hierauf bereits am Eingang hingewiesen. Darüber hinaus findet über den Betreiber eine Ausweiskontrolle bei Verdachtsmomenten statt. Terminals sind hier deshalb nicht gesperrt, sondern können von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genutzt werden. Allerdings sind hier, in Anlehnung an Paragraph 13, Absatz 5, Ht. a Wr WettG, keine Einsätze pro Wettabschluss höher als 50 Euro möglich. Die Terminals sind in dieser Hinsicht limitiert. “ Punkt 2.2.4 - Identifizierung und Authentifizierung: „In Wettannahmestellen, die auch grundsätzlich von Minderjährigen aufgesucht werden können, ist der Minderjährigenschutz

Wr WettG wie folgt gewährleistet: Die Wettterminals befinden sich, wie unter Punkt 2.2.

  1. bereits ausgeführt, in einem Sperrmodus und können nicht direkt bespielt werden. Um den Terminal zu entsperren, müssen die Kunden zur Kasse und dort ihr Ausweisdokument vorzeigen, aus dem sich die Volljährigkeit ergibt. Hat der Kunde keine Dokumente bei sich, kann der Terminal nicht freigeschaltet werden. Wurde die Volljährigkeit hingegen bestätigt, entsperrt der Kassierer durch den Scan einer sog. „Entsperrkarte" den Terminal und der Kunde kann dort seine Wette abgeben. Nach Verlassen des Terminals sperrt sich dieser selbständig nach einer kurzen zeitlichen Verzögerung, sodass das Nutzen des Terminals durch einen neuen, nicht überprüften Kunden nahezu ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist es dem Kassierer möglich, über einen schnurlosen Hand-Barcode-Scanner mit einer „Sperrkarte“ manuell eine Sperrung des Terminals zu veranlassen.Auch an diesen Standorten ist ein Wetteinsatz pro Wettabschluss nur bis maximal 50 Euro möglich. “ Im Konzept hinsichtlich abgestufter Wettschutzmaßnahmen wird im Punkt 3.
  2. Gestaltung der Betriebsstätte,
  3. Absatz, ausgeführt: „Auch die räumliche Gestaltung, d.h. der Aufbau der Wettvertriebsstätte richtet sich danach, dass vom Kassen-/Tresenbereich der Eingang sowie die Wettterminals immer gut einsehbar sind. So kann eine wirksame Kontrolle sichergestellt werden. “ In Punkt 2.2.4 - Identifizierung und Authentifizierung des Jugendschutzkonzeptes werden Maßnahmen für Wettannahmestellen, die auch grundsätzlich von Minderjährigen aufgesucht werden können, getroffen. Dieser Schutz von Minderjährigen erfolgt hier durch eine Sperre der Terminals, die die Nutzung von Wettterminals durch eine nicht geprüfte Kundin bzw. einen nicht geprüften Kunden „nahezu“ ausschließen. § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verlangt jedoch, dass die Wettunternehmerin bzw. der Wettunternehmer dafür Sorge trägt, dass schon der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird.In Punkt 2.2.4 - Identifizierung und Authentifizierung des Jugendschutzkonzeptes werden Maßnahmen für Wettannahmestellen, die auch grundsätzlich von Minderjährigen aufgesucht werden können, getroffen. Dieser Schutz von Minderjährigen erfolgt hier durch eine Sperre der Terminals, die die Nutzung von Wettterminals durch eine nicht geprüfte Kundin bzw. einen nicht geprüften Kunden „nahezu“ ausschließen. Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz verlangt jedoch, dass die Wettunternehmerin bzw. der Wettunternehmer dafür Sorge trägt, dass schon der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird. Nach Einsicht in den von der Antragstellerin beigebrachten Pläne der Lokale wurde festgestellt, dass keine technischen Maßnahmen vorgesehen sind, durch die sichergestellt wird, dass der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals nur volljährigen Personen ermöglicht wird. Da die Einhaltung der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, wonach die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür zu sorgen hat, dass der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind, durch die von der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet wird, war das Ansuchen abzuweisen.Da die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz, wonach die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür zu sorgen hat, dass der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind, durch die von der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleistet wird, war das Ansuchen abzuweisen. Von einer weiterführenden Überprüfung der Anträge konnte daher abgesehen werden. Insbesondere konnte seitens der Behörde eine Prüfung des Wettreglements im Hinblick auf eine Bewilligung der Buchmacherin zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin unterbleiben. Im Falle der Einbringung eines neuen - im obigen Sinne abgeänderten - Antrags wäre

§ 15Abs.

7 Wiener Wettengesetz vor Genehmigung des Wettreglements dessen Gesetzeskonformität auch in dieser Hinsicht zu prüfen. Umfang der Prüfung des Wettreglements ist zweifellos die Summe der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, d.h. der Regelungen betreffend die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer:Von einer weiterführenden Überprüfung der Anträge konnte daher abgesehen werden. Insbesondere konnte seitens der Behörde eine Prüfung des Wettreglements im Hinblick auf eine Bewilligung der Buchmacherin zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin unterbleiben. Im Falle der Einbringung eines neuen - im obigen Sinne abgeänderten - Antrags wäre

Paragraph 15, Absatz 7, Wiener Wettengesetz vor Genehmigung des Wettreglements dessen Gesetzeskonformität auch in dieser Hinsicht zu prüfen. Umfang der Prüfung des Wettreglements ist zweifellos die Summe der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, d.h. der Regelungen betreffend die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer: Die Antragstellerin hat um Bewilligung der Tätigkeit als Wettvermittlerin im Sinne des § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz angesucht. Laut Wettreglement erfolgt die Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden zur T. Co. Ltd. als Buchmacherin. Es wird seitens der Behörde somit unter anderem auch zu prüfen sein, ob die angegebene Buchmacherin über eine aufrechte Bewilligung als Wettunternehmerin im Land Wien verfügt.Die Antragstellerin hat um Bewilligung der Tätigkeit als Wettvermittlerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz angesucht. Laut Wettreglement erfolgt die Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden zur T. Co. Ltd. als Buchmacherin. Es wird seitens der Behörde somit unter anderem auch zu prüfen sein, ob die angegebene Buchmacherin über eine aufrechte Bewilligung als Wettunternehmerin im Land Wien verfügt. Dass die Tätigkeit der T. Co. Ltd. als Buchmacherin in Wien stattfindet und somit unter das Wiener Wettengesetz fällt, ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Zur Beurteilung der Rechtsfrage, an welchem Ort die Wetten abgeschlossen werden, sind folgende Begriffsbestimmungen des § 2 Wiener Wettengesetz maßgeblich:Zur Beurteilung der Rechtsfrage, an welchem Ort die Wetten abgeschlossen werden, sind folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Wiener Wettengesetz maßgeblich: Z.

  1. Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.Ziffer eins, Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt. Z.
  2. Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.Ziffer 3, Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet. Z.
  3. Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen.Ziffer 6, Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen. Z.
  4. Wettterminal ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.Ziffer 8, Wettterminal ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zweier Personen zustande (§ 861 ABGB). Die Willenserklärung des Wettkunden bzw. der Wettkundin erfolgt bei einer Wette an einem Wettterminal durch Auswahl einer dort angebotenen Wette zu der ausgewiesenen Wettquote und die Bezahlung mittels Abbuchung von einem vorher erworbenen Guthaben oder durch direkte Entrichtung des angegebenen Geldbetrages. Bei Zwischenschaltung einer Vermittlerin wird dieses am Wettterminal abgegebene Anbot des Wettkunden bzw. der Wettkundin an eine Buchmacherin bzw. einen Buchmacher weitergeleitet. Diese/r erklärt durch Ersichtlichmachung einer Wettquote am Wettterminal, dass er zu diesen Bedingungen zum Abschluss einer Wette bereit ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ort des Wettabschlusses ausgeführt hat, hängt dieser davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt, dem Empfänger zugeht (VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0053). Die Kundin bzw. der Kunde stellt durch die Eingaben an dem Wettterminal ein konkretes Wettanbot an die Buchmacherin, welches über eine Internetverbindung an den Sitz der Buchmacherin übermittelt wird. Bei Annahme der Wette durch die Buchmacherin wird eine entsprechende Verständigung zurück an den Wettterminal geschickt und dem Wettkunden eine Bestätigung über die jeweilige Wette in Form eines Wetttickets ausgedruckt. Die Annahmeerklärung betreffend das von der Wettkundin bzw. vom Wettkunden gestellte Angebot geht der Wettkundin bzw. dem Wettkunden daher am Standort des Wettterminals durch Übersenden der Annahme und automatisiertem Ausdruck einer Bestätigung über den erfolgen Wettabschluss zu. Dieser Ort ist auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde (siehe Entscheidung des LVwG Wien vom 06.03.2017, VGW-002/032/15743/2016) Lediglich das technische Equipment einschließlich der erforderlichen Datenleitungen wird durch die Vermittlerin zur Verfügung gestellt.Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zweier Personen zustande (Paragraph 861, ABGB). Die Willenserklärung des Wettkunden bzw. der Wettkundin erfolgt bei einer Wette an einem Wettterminal durch Auswahl einer dort angebotenen Wette zu der ausgewiesenen Wettquote und die Bezahlung mittels Abbuchung von einem vorher erworbenen Guthaben oder durch direkte Entrichtung des angegebenen Geldbetrages. Bei Zwischenschaltung einer Vermittlerin wird dieses am Wettterminal abgegebene Anbot des Wettkunden bzw. der Wettkundin an eine Buchmacherin bzw. einen Buchmacher weitergeleitet. Diese/r erklärt durch Ersichtlichmachung einer Wettquote am Wettterminal, dass er zu diesen Bedingungen zum Abschluss einer Wette bereit ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ort des Wettabschlusses ausgeführt hat, hängt dieser davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt, dem Empfänger zugeht (VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0053). Die Kundin bzw. der Kunde stellt durch die Eingaben an dem Wettterminal ein konkretes Wettanbot an die Buchmacherin, welches über eine Internetverbindung an den Sitz der Buchmacherin übermittelt wird. Bei Annahme der Wette durch die Buchmacherin wird eine entsprechende Verständigung zurück an den Wettterminal geschickt und dem Wettkunden eine Bestätigung über die jeweilige Wette in Form eines Wetttickets ausgedruckt. Die Annahmeerklärung betreffend das von der Wettkundin bzw. vom Wettkunden gestellte Angebot geht der Wettkundin bzw. dem Wettkunden daher am Standort des Wettterminals durch Übersenden der Annahme und automatisiertem Ausdruck einer Bestätigung über den erfolgen Wettabschluss zu. Dieser Ort ist auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde (siehe Entscheidung des LVwG Wien vom 06.03.2017, VGW-002/032/15743/2016) Lediglich das technische Equipment einschließlich der erforderlichen Datenleitungen wird durch die Vermittlerin zur Verfügung gestellt. Dass der Buchmacher bzw. die Buchmacherin seinen bzw. ihren Sitz nicht in Wien hat, ändert nichts an der Beurteilung der Frage, wo der Glücksvertrag zustande kommt. Damit steht fest, dass die Buchmacherin bzw. der Buchmacher die Tätigkeit als Wettunternehmerin im Sinne des § 2 Z 4 Wiener Wettengesetz in Wien ausübt, was

§ 3Wiener Wettengesetz eine Bewilligungspflicht nach sich zieht.

Verfügt die Buchmacherin nicht über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, so erweist sich das Wettreglement, in dem diese Buchmacherin angeführt wird, als nicht gesetzeskonform.“Dass der Buchmacher bzw. die Buchmacherin seinen bzw. ihren Sitz nicht in Wien hat, ändert nichts an der Beurteilung der Frage, wo der Glücksvertrag zustande kommt. Damit steht fest, dass die Buchmacherin bzw. der Buchmacher die Tätigkeit als Wettunternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz in Wien ausübt, was

Paragraph 3, Wiener Wettengesetz eine Bewilligungspflicht nach sich zieht. Verfügt die Buchmacherin nicht über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, so erweist sich das Wettreglement, in dem diese Buchmacherin angeführt wird, als nicht gesetzeskonform.“ In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Antrag und die vorgelegten Konzepte den jugendschutzrechtlichen Vorgaben des Wr. Wettengesetzes entsprechen. Mit einer umfassenden Begründung wurde diese Ansicht begründet. Wörtlich wurde u.a. ausgeführt: „Durch die sprachliche Verknüpfung des Raumzutritts mit der Wettteilnahme („und“) wird deutlich, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, die Wettunternehmer dazu zu verpflichten, schon den bloßen Zutritt zu Räumen mit Wettterminals zu verbieten bzw. von dem Nachweis der Volljährigkeit abhängig zu machen. Wettunternehmer haben lediglich sicherzustellen, dass kumulativ das Betreten des Raumes und die Abgabe von Wetten nur berechtigten Personen möglich ist. Die Anforderungen des § 19 Abs. 2 Wiener WettenG sind schon dann vollinhaltlich erfüllt, wenn der Wettunternehmer in geeigneter Weise sicherstellt, dass minderjährige oder gesperrte Personen nicht durch die Nutzung von Wettterminals an Wetten teilnehmen können. Für diese Zwecke ist eine Sperre der Wettterminals, die nur durch Vorlage der auf die Wettkunden ausgestellten Kundenkarte aufgehoben werden kann, jedenfalls als geeignete Maßnahme zu qualifizieren.“Die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 2, Wiener WettenG sind schon dann vollinhaltlich erfüllt, wenn der Wettunternehmer in geeigneter Weise sicherstellt, dass minderjährige oder gesperrte Personen nicht durch die Nutzung von Wettterminals an Wetten teilnehmen können. Für diese Zwecke ist eine Sperre der Wettterminals, die nur durch Vorlage der auf die Wettkunden ausgestellten Kundenkarte aufgehoben werden kann, jedenfalls als geeignete Maßnahme zu qualifizieren.“ Weiters wurde vorgebracht: „Um eine langwierige Diskussion über die Auslegung des § 19 Abs. 2 Wr. WettenG zu vermeiden, ändert die Beschwerdeführerin ihre Bewilligungsanträge dahingehend ab, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals iSd § 2 Z 8 Wiener WettenG erfolgt. Den modifizierten Bewilligungsanträgen der Beschwerdeführerin ist somit - selbst nach Ansicht der belangten Behörde - jedenfalls stattzugeben (siehe dazu Abschnitt VI).“„Um eine langwierige Diskussion über die Auslegung des Paragraph 19, Absatz 2, Wr. WettenG zu vermeiden, ändert die Beschwerdeführerin ihre Bewilligungsanträge dahingehend ab, dass die Entgegennahme von Angeboten von Wettkunden nicht im Wege von Wettterminals iSd Paragraph 2, Ziffer 8, Wiener WettenG erfolgt. Den modifizierten Bewilligungsanträgen der Beschwerdeführerin ist somit - selbst nach Ansicht der belangten Behörde - jedenfalls stattzugeben (siehe dazu Abschnitt römisch sechs).“ Weiters wurde die Rechtsansicht dargelegt, wonach die in Malta ansässige und lizenzierte T. zum Abschluss von Wetten mit Wettkunden, die durch die Beschwerdeführerin vermittelt werden, keiner Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz bedürfe. Zudem wurde umfassend die Rechtsansicht ausgeführt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Wr. Wettengesetzes gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit und das Transparenzgebot des EU-Rechts verstoßen. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mit den gegenständlich bekämpften Entscheidungen unzulässig überrascht worden. Abschließend wurde nochmals die oa Einschränkung der jeweils gestellten Bewilligungsanträge wiederholt und klargestellt, dass „(die Bewilligungsanträge der Beschwerdeführerin) in allen sonstigen Punkten unverändert aufrecht (bleiben)“. Aus den den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich: Seitens der X. Ges.m.b.H. wurde mit Schriftsatz vom 19.8.2015 im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Standort Wien, E.-straße, der Antrag gestellt, dass ihr

§ 1

des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen (Totalisateur) erteilt werde.Seitens der römisch zehn. Ges.m.b.H. wurde mit Schriftsatz vom 19.8.2015 im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Standort Wien, E.-straße, der Antrag gestellt, dass ihr

Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen (Totalisateur) erteilt werde. Zudem wurde durch die X. Ges.m.b.H. im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Standort Wien, F.-gasse, am 10.12.2015 der Antrag gestellt, dass ihr

§ 1

des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen (Totalisateur) erteilt werde.Zudem wurde durch die römisch zehn. Ges.m.b.H. im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Standort Wien, F.-gasse, am 10.12.2015 der Antrag gestellt, dass ihr

Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen (Totalisateur) erteilt werde. Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien vom 27.5.2016 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Anträge

§ 13Abs.

3 AVG aufgrund der durch das Wiener Wettengesetz normierten Erfordernisse für die Genehmigung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit diesem wurde diese u.a. aufgefordert, 1) jeweils ein Standortbewilligungsansuchen samt Betriebsstättenlageplan, 2) jeweils einen Bestellnachweis einer Person, welche für die Betriebsstätte verantwortlich ist, 3) eine Bankgarantie und 4) für die verantwortliche Person einen Strafregisterauszug, 5) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und 6) einen Auszug aus der Insolvenzdatei vorzulegen.Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien vom 27.5.2016 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Anträge

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgrund der durch das Wiener Wettengesetz normierten Erfordernisse für die Genehmigung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit diesem wurde diese u.a. aufgefordert, 1) jeweils ein Standortbewilligungsansuchen samt Betriebsstättenlageplan, 2) jeweils einen Bestellnachweis einer Person, welche für die Betriebsstätte verantwortlich ist, 3) eine Bankgarantie und 4) für die verantwortliche Person einen Strafregisterauszug, 5) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und 6) einen Auszug aus der Insolvenzdatei vorzulegen. In weiterer Folge wurden von der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen und Erklärungen übermittelt. Mit Schriftsatz vom 17.6.2016 beantragte die X. Ges.m.b.H. erstens die Erteilung einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin

§ 3Wr. Wetten

G für die Tätigkeit als Vermittlerin von WettkundInnen an die Buchmacherin T. Co Ltd und zweitens die Erteilung von Bewilligungen für die gegenständlichen Standorte

§ 4Wr. Wetten

G. Mit Schriftsatz vom 17.6.2016 beantragte die römisch zehn. Ges.m.b.H. erstens die Erteilung einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin

Paragraph 3, Wr. WettenG für die Tätigkeit als Vermittlerin von WettkundInnen an die Buchmacherin T. Co Ltd und zweitens die Erteilung von Bewilligungen für die gegenständlichen Standorte

Paragraph 4, Wr. WettenG. Mit diesen Anträgen wurden zudem diverse Konzepte und Unterlagen vorgelegt. Unter anderem wurden ein Jugendschutzkonzept (Beilage 24) und ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen (Beilage 25) vorgelegt. Die Punkte 1) bis 5) dieses Jugendschutzkonzepts lauten wie folgt: „1. Unternehmensverantwortung Die Akzeptanz bei den Kunden basiert auf Seriosität und Sicherheit; Unternehmenswerte, für die die X. GmbH (in Folge "der Vermittler") gemeinsam mit der exklusiven Buchmacherin T. Co Ltd von Anbeginn einstehen.Die Akzeptanz bei den Kunden basiert auf Seriosität und Sicherheit; Unternehmenswerte, für die die römisch zehn. GmbH (in Folge "der Vermittler") gemeinsam mit der exklusiven Buchmacherin T. Co Ltd von Anbeginn einstehen. Das vorliegende Jugendschutzkonzept wurde vom Vermittler speziell für die Tätigkeit im Bundesland Wien (

Wiener Wettengesetz - Wr WettG) entwickelt. Es berücksichtigt die Anforderungen der geltenden Regulierungen, insbesondere des Wr WettG, welches explizit auf den Jugendschutz verweist. Das Jugendschutzkonzept basiert auf der jahrelangen Erfahrung des Unternehmens im Bereich der Sportwetten in verschiedenen europäischen Märkten. Zielgruppe des Angebotes sind volljährige Kunden, die Sportwetten als Entertainment und Herausforderung betrachten. Ihnen ist es möglich, ihre Gewinnchancen und Verlustrisiken realistisch einzuschätzen. Hier steht X. GmbH als Wettunternehmer und Vermittler des Produktes in der Verantwortung, ein Sicherheitsnetz an Maßnahmen für verantwortliches Spielen zur Verfügung zu stellen, welches ein hohes Maß an möglichem Schutz liefert und die Teilnahme Minderjähriger am Angebot verhindert.Zielgruppe des Angebotes sind volljährige Kunden, die Sportwetten als Entertainment und Herausforderung betrachten. Ihnen ist es möglich, ihre Gewinnchancen und Verlustrisiken realistisch einzuschätzen. Hier steht römisch zehn. GmbH als Wettunternehmer und Vermittler des Produktes in der Verantwortung, ein Sicherheitsnetz an Maßnahmen für verantwortliches Spielen zur Verfügung zu stellen, welches ein hohes Maß an möglichem Schutz liefert und die Teilnahme Minderjähriger am Angebot verhindert.

  1. Maßnahmen zum aktiven Jugendschutz Jede Registrierung von Minderjährigen verstößt gegen unsere veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, Wettreglement) und kann zur Erstattung einer Anzeige bei den zuständigen Behörden führen. Um die Volljährigkeit zu belegen, verlangen wir in den entsprechenden Fällen Ausweisdokumente. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen hat der Jugendschutz auch im Hinblick auf ein verantwortungsbewusstes Spielen eine besondere Bedeutung. Jugendlichen fehlt die geistige Reife, um ihre Impulse zu verstehen und die möglichen Konsequenzen ihres Handelns zu erkennen. Zudem ist die Prävalenzrate von Minderjährigen, ein problematisches Spielverhalten zu entwickeln, bis zu drei Mal höher als bei Erwachsenen. Umso wichtiger sind die Kundeninformation und die Einhaltung des Jugendschutzes. 2.1 Jugendschutz in der Wettbetriebsstätte Wie der Jugendschutz, auf den im Wr WettG besonders verwiesen wird, im Einzelnen in einem Wettbüro sichergestellt wird, wird in den nachfolgenden Punkten konkret dargestellt. Bei Wettbüros handelt es sich um solche Wettbetriebsstätten, die dem alleinigen Zweck des Wettangebotes, Wettabschlusses und der Wettvermittlung dienen. Dies kann über sogenannte Wettterminals oder beim Mitarbeiter an der Kasse geschehen. Wetten können sowohl anonym und bar (bis zum gesetzlichen festgelegten Betrag) als auch über die Kundenkarte abgegeben werden. Diese wird mit Bargeld aufgeladen, Gewinne werden ihr automatisch zugeschrieben. Auszahlungen von der Kundenkarte erfolgen ebenfalls in bar. 2.1.1 Allgemeine Informationsbereitstellung In den AGB (Wettreglement) findet sich der Hinweis, dass eine Teilnahme an Wetten nur nach Erreichen der Volljährigkeit möglich ist. Die Auslage der AGB ist auch in unseren Wettbetriebsstätten sichergestellt. 2.1.2 Spezielle Informationen zum Jugendschutz Grundsätzlich kann sich auch jeder Kunde über www.r..com allgemein über Spielsuchtprävention sowie Jugendschutz informieren. Zudem findet sich an jedem Wettterminal eine Informationsseite (Info-Button) zum Thema „Verantwortung“. Hier findet sich auch ein Verweis auf sog. Blocking-Software wie Netnanny oder Cyberpatrol, mittels derer Seiten von Online-Wett- oder Glücksspielanbietern geblockt werden können. 2.1.3 Kennzeichnungspflicht der Örtlichkeit und Gestaltung des Wettbüros Darüber hinaus besteht für unsere Wettbüros eine Kennzeichnungspflicht der Örtlichkeit als Wettbetriebsstätte. Auf das Verbot des Betretens des Wettbüros als Jugendlicher unter 18 Jahren wird mittels eines Türschildes hingewiesen. Dieses in Zusammenhang mit der Eingangstür stellt eine erste physische Barriere dar, um Minderjährigen den Zutritt zu erschweren Das Zutrittsverbot gilt auch in Begleitung von Erziehungsberechtigten. Des Weiteren sind unsere Wettbetriebsstätten derart gestaltet, dass der Eingang sowie die Wettterminals von der Kasse aus einsehbar sind. So kann kein Jugendlicher, falls er sich doch unbemerkt Zugang zum Shop verschafft haben sollte, ungesehen eine Wette platzieren. 2.1.4 Identifizierung und Authentifizierung Die Mitarbeiter unserer Wettbüros sind entsprechend dem Wr WettG verpflichtet, die Kunden optisch zu überprüfen und diejenigen gezielt einer Ausweiskontrolle (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) zu unterziehen, deren Erscheinungsbild die Volljährigkeit nicht mit absoluter Sicherheit annehmen lässt. Als Anknüpfungspunkt geben wir unseren Mitarbeitern mit, all diejenigen Kunden zu überprüfen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht älter als 22 sind. Sie sind höflich nach ihrem Ausweis zu fragen und, falls sich der Verdacht der Minderjährigkeit bestätigt oder ein Ausweis nicht vorgezeigt werden kann, unverzüglich unter Hinweis auf die Altersschwelle des Wettbüros zu verweisen. Zu diesem Zwecke führen wir eine Dokumentation unserer Jugendschutzkontrollen durch (nähere Informationen hierzu unter Punkt 4.2). 1 Gewährung des Aufenthalts In dem seltenen Fall, dass es einem Minderjährigen dennoch möglich war, eine Wette zu platzieren, informieren unsere Mitarbeiter uns als Betriebs-Inhaber sowie den Wettveranstalter. Auf diese Weise sind wir in der Lage, die jeweiligen Wetten für ungültig erklären zu lassen. Gewinne werden storniert und die getätigten Einzahlungen ausbezahlt. Diese Praxis führt dazu, den Anreiz für Minderjährige eine Wette zu platzieren, zu minimieren, da sie mögliche Gewinne nicht einlösen können. Trotz dieser Maßnahmen sind wir uns bewusst, dass das aktuelle Shop-Geschäft ein kleines Restrisiko für die Spielteilnahme Minderjähriger birgt. Dies ist vor allem der Anonymität der Transaktion geschuldet. Aus diesem Grunde bewerben wir verstärkt die Nutzung der Kundenkarte, da diese nur gegen Vorlage des Personalausweises ausgestellt werden kann und so eine Face-to-Face Identifizierung erfolgt. Kundenkarten sind zusätzlich mit einem Lichtbild, dem vollständigen Namen, dem Geburtsdatum sowie dem Ausstellungsdatum der Karte versehen. 2.2 Jugendschutz an reinen Terminalstandorten In Wettannahmestellen, an denen sich lediglich Wettterminals befinden und auch andere Produkte vertrieben werden (z.B. an Tankstellen), wird der Jugendschutz auf unterschiedliche Weise sichergestellt, die in den nachfolgenden Punkten dargestellt wird. 2.2.1 Allgemeine Informationsbereitstellung Wie in den Wettbüros wird auch an den einzelnen Wettterminals im Rahmen der AGB (Wettreglement) darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme nur ab Erreichen der Volljährigkeit möglich ist. Die AGB sind hier über den Info-Button abrufbar und müssen als gelesen aktiv bestätigt werden. 2.2.2 Spezielle Informationen zum Jugendschutz Darüber hinaus erscheint im Sperrbildschirm, der angezeigt wird, wenn der Wettterminal nicht benutzt wird, eine Information darüber, dass eine Teilnahme am Wettangebot bzw. die Nutzung des Terminals nur ab Erreichen des
  2. Lebensjahres möglich ist. Eine Entsperrung kann nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes erfolgen. (Näheres hierzu unter Punkt 2.2.4.) 2.2.3 Zugangskontrolle An Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben, wird hierauf bereits am Eingang hingewiesen. Darüber hinaus findet über den Betreiber eine Ausweiskontrolle bei Verdachtsmomenten statt (siehe 2.1.4). Terminals sind hier deshalb nicht gesperrt, sondern können von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genutzt werden. Allerdings sind hier, in Anlehnung an § 13 Abs. 5 lit a Wr WettG, keine Wetteinsätze pro Wettabschluss höher als 50 Euro möglich. Die Terminals sind in dieser Hinsicht limitiert.An Standorten, die von Gesetzes wegen keinen Einlass von Minderjährigen erlauben, wird hierauf bereits am Eingang hingewiesen. Darüber hinaus findet über den Betreiber eine Ausweiskontrolle bei Verdachtsmomenten statt (siehe 2.1.4). Terminals sind hier deshalb nicht gesperrt, sondern können von den Besuchern ohne Freischaltung direkt genutzt werden. Allerdings sind hier, in Anlehnung an Paragraph 13, Absatz 5, Litera a, Wr WettG, keine Wetteinsätze pro Wettabschluss höher als 50 Euro möglich. Die Terminals sind in dieser Hinsicht limitiert. 2.2.4 Identifizierung und Authentifizierung In Wettannahmestellen, die auch grundsätzlich von Minderjährigen aufgesucht werden können, ist der Minderjährigenschutz

Wr WettG wie folgt gewährleistet: Die Wettterminals befinden sich, wie unter Punkt 2.2.2 bereits erwähnt, in einem Sperrmodus und können nicht direkt bespielt werden. Um den Terminal zu entsperren, müssen die Kunden zur Kasse und dort ihr Ausweisdokument vorzeigen, aus dem sich die Volljährigkeit ergibt. Hat der Kunde kein Dokument bei sich, kann der Terminal nicht freigeschaltet werden. Wurde die Volljährigkeit hingegen bestätigt, entsperrt der Kassierer durch den Scan einer sog. „Entsperrkarte“ den Terminal und der Kunde kann dort seine Wetten abgeben. Nach Verlassen des Terminals sperrt sich dieser selbständig nach einer kurzen zeitlichen Verzögerung, sodass das Nutzen des Terminals durch einen neuen, nicht überprüften Kunden, nahezu ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist es dem Kassierer möglich, über einen schnurlosen Hand-Barcode-Scanner mit einer „Sperrkarte“ manuell eine Sperrung des Terminals zu veranlassen. Auch an diesen Standorten ist ein Wetteinsatz pro Wettabschluss nur bis maximal 50 Euro möglich (§13 Abs. 5 lit a Wr WettG).Auch an diesen Standorten ist ein Wetteinsatz pro Wettabschluss nur bis maximal 50 Euro möglich (§13 Absatz 5, Litera a, Wr WettG).

  1. Mitarbeiterschulungen betreffen Jugendschutz Wir und unserer Mitarbeiter sind über den Jugendschutz unterrichtet. Hierfür wurden Schulungen vom Wettveranstalter angeboten, die u.a. folgende Inhalte haben: Allgemeine Richtlinien im Tagesgeschäft Allgemeine Geschäftsbedingungen Spielerschutz (Hinweise zum problematischen und pathologischem Spielverhalten) Jugendschutz Schulungsmaterialen werden allen Teilnehmern übergeben. Die erfolgreiche Absolvierung der Einführungsschulungen ist eine Grundvoraussetzung für jeden Mitarbeiter, um in einer Wettbetriebsstätte zu arbeiten. Darüber hinaus arbeiten wir mit dem Institut Glücksspiel und Abhängigkeit (IGA) zusammen, um unsere Mitarbeiter speziell im Bereich Jugendschutz laufend zu schulen. Allgemeine Schulungsinhalte sind: Schaffen von Problembewusstsein, gerade im Hinblick auf das Verhältnis von Jugendschutz zur Prävalenzrate Glücksspielsucht Rechtliche Hintergründe Maßnahmen und Dokumentationspflichten des Jugendschutzes Befähigung zu eigenverantwortlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Jugendschutzes.
  2. Kontrollmöglichkeiten 4.1 Allgemeine vertragliche Verpflichtung Unsere Mitarbeiter sind im Rahmen ihrer Arbeitsverträge dazu verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Unsere Mitarbeiter beziehen zudem ausschließlich einen Stundenlohn. Eine Beteiligung an den Erträgen aus der Wettbetriebsstätte erfolgt nicht. Dies vermeidet, dass Mitarbeiter möglicherweise bei der Ausweiskontrolle nachgiebig agieren und Jugendliche oder Kunden ohne Ausweispapier spielen lassen, um so es den Umsatz steigern zu können. 4.2 Dokumentationspflichten des Vermittlungspartners Wie bereits unter Punkt 2.4 erwähnt, sind unsere Mitarbeiter angehalten, die durchgeführten Ausweiskontrollen auch zu protokollieren. Dies erfolgt anhand des nachfolgend abgebildeten Dokumentations-Protokolls. 4.4 Kontrollen der Mitarbeiter Das Jugendschutzkonzept hat nur dann Wirkung, wenn seine Einhaltung garantiert werden kann. Wir führen deshalb Kontrollen durch, ob unseren Mitarbeitern die Maßnahmen des Jugendschutzkonzeptes bekannt sind und ob sie umgesetzt werden. Bei Verstößen der Mitarbeiter werden wir im Rahmen des Arbeitsrechts zulässige Abmahnungen und - auch fristlose - Entlassungen bzw. Kündigungen aussprechen. In den Wettbüros finden darüber hinaus unangemeldete Kontrollen durch den Wettveranstalter statt, bei denen die Einhaltung des Jugendschutzkonzepts überprüft wird, insbesondere ob geschulte Mitarbeiter anwesend sind, ob die Warnhinweise umgesetzt werden und ob der Jugendschutz beachtet wird. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben erfolgt zunächst eine Abmahnung mit Fristsetzung, sodann eine Vertragsstrafe und im wiederholten Fall die außerordentliche Kündigung des Vertrages.
  3. Unterstützung durch Präventionsbeauftragten Der Vermittler beschäftigt zudem einen Präventionsbeauftragten für Jugendschutz. Dieser steht zusammen mit der Spielerschutz- und Jugendschutzbeauftragten des Wettveranstalters für Fragen zur Verfügung. Ferner arbeitet der Präventionsbeauftragte eng mit dem Schulungsteam des Wettveranstalters und dem IGA zusammen, um die Inhalte der Schulungen auf die jeweiligen Regulierungen und aktuellen Praxisgegebenheiten anzupassen. So ist gewährleistet, dass Mitarbeiter und Schulungsunterlagen immer auf den aktuellen Stand gehalten werden.“ Mit einer am 13.7.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Nachreichung wurde von der Beschwerdeführerin eine Bankgarantie der ... vom 29.6.2016, mit welcher diese für die beiden verfahrensgegenständlichen Standorte bis zum 30.6.2026 eine Garantieerklärung in der Höhe von EUR 75.000,-- abgab, vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.9.2016 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das vorgelegte Wettreglement

§ 13Abs.

3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt.Mit Schreiben vom 14.9.2016 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das vorgelegte Wettreglement

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit Schriftsatz vom 16.9.2016 legte die Beschwerdeführerin in Entsprechung des oa Verbesserungsauftrags eine geänderte Fassung eines Wettreglements vor. Die Punkte II bis IV dieser Neufassung des Wettreglements lauten wie folgt:Die Punkte römisch zwei bis römisch vier dieser Neufassung des Wettreglements lauten wie folgt: „II. Bestimmungen über die Teilnahme an der Wettvermittlung und über den Abschluss des Vermittlungsvertrags: Identifikationspflicht des Wettenden und Registrierung mittels Kundenkarte 1. Der Wettende hat sich bei Wetten, welche einen Geldbetrag von EUR 1.000.- übersteigen jedenfalls zu identifizieren. Der Vermittler hat dazu die Identität des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten. 2. Besteht der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung dient, so hat der Vermittler die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3. Bei Wettterminals muss der Wettkunde vor Abschluss des Wettvorganges aktiv bestätigen, dass er dieses Wettreglement gelesen hat. 4. Registrierung mittels Kundenkarte: Mit der Registrierung erklären Sie, dass Sie:

  1. a)das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. b)nicht eine in Ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkte Person sind,
  3. c)keiner Vormundschaft unterstehen,
  4. d)keine Gelder einsetzen, die aus krimineller Aktivität stammen,
  5. e)das Konto für Ihren persönlichen Gebrauch eröffnen und keine gewerblichen Absichten verfolgen.
  6. f)in Kenntnis über die aktuellen Geschäftsbedingungen des Buchmachers gesetzt wurden und diese ausdrücklich akzeptieren. 5. Sie sind verpflichtet, während der Registrierung korrekte Informationen zu übermitteln, einschließlich der Wohnanschrift und E-Mail-Adresse. Sie erklären sich bereit, diese Informationen zeitnah zu aktualisieren, falls Änderungen notwendig werden. 6. Mit der Registrierung steht Ihnen die Nutzung des Sportwettangebotes zur Verfügung. 7. Sollte eine Kundenkarte eröffnet und geführt werden, die gegen die in II. aufgeführten Bedingungen verstößt, kann der Vermittler das Kundenkartenkonto schließen.7. Sollte eine Kundenkarte eröffnet und geführt werden, die gegen die in römisch zwei. aufgeführten Bedingungen verstößt, kann der Vermittler das Kundenkartenkonto schließen. 8. Ihre Kundeninformationen sind streng vertraulich. Entsprechend dem Kundenauftrag werden Wette(
  7. n)exklusiv an den Buchmacher vermittelt. Der Vermittler kann sich zudem der Dienste Dritter bedienen, um die Identität oder Adresse zu überprüfen. Eine Vorlagepflicht kann zudem durch die österreichischen Behörden wie das Magistrat der Stadt Wien oder maltesische Behörden wie die Malta Gaming Authority (MGA) oder die Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU), bewirkt werden. 9. Fragen zum Wettkonto stellen Sie bitte in ihrer Wettvermittlungsstelle. 10. Die übliche Währung ist Euro. 11. Sie dürfen nur eine aktive Kundenkarte führen. 12. Es liegt in Ihrem Verantwortungsbereich, jede Summe, die fälschlicherweise Ihrer Kundenkarte gutgeschrieben wird, sofort zu melden. Alle Gewinne, die aus einem Irrtum erwachsen, sind ungültig, egal unter welchen Umständen sie zustande gekommen sind. 13. Sie können die Kundenkarte in jeder Wettvermittlungsstelle beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Ausgabe einer Kundenkarte besteht nicht. Die Ausgabe einer Kundenkarte kann durch den Vermittler oder Buchmacher ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 14. Für das auf der Kundenkarte enthaltene Guthaben ist ausschließlich die kartenausgebende Wettvermittlungsstelle verantwortlich. Ein- und Auszahlungen können nur dort getätigt werden. 15. Die Kundenkarte wird auf Ihren Namen registriert und ist nicht übertragbar. Zum Zwecke der Kontrolle bzw. der Vermeidung des Missbrauchs der Karte haben Sie sich auf Verlangen des Personals der Wettvermittlungsstelle bei Vorlage der Kundenkarte auszuweisen. 16. Weder der Vermittler noch der Buchmacher übernimmt eine Haftung: - für das Guthaben auf der Kundenkarte; - für die missbräuchliche Nutzung der Karte. Er behält sich das Recht vor, eine missbräuchliche Verwendung der Kundenkarte strafrechtlich zu verfolgen; - für Wetten, die von Dritten abgeschlossen worden sind, denen diese Daten bekannt geworden sind - für Schäden des Nutzers, die bei oder aus der Nutzung der Kundenkarte entstehen. 17. Die Kundenkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt und missbräuchlich genutzt wird. Der Verlust der Karte ist unverzüglich der kartenausgebenden Wettvermittlungsstelle anzuzeigen, die bei dem Buchmacher eine Sperrung der Kundenkarte veranlasst. Bei Verlust der Kundenkarte kann der Nutzer bei Vorlage geeigneter Ausweisdokumente die Ausstellung einer neuen Karte aber nicht die Übertragung des Guthabens auf diese neue Karte beantragen. Der Buchmacher behält sich vor, hierfür eine Aufwands- und Kostenpauschale in angemessener Höhe zu erheben. 18. Sie sind dafür verantwortlich, dass Ihr Passwort Dritten nicht bekannt wird. 19. Sie sind angehalten, sich regelmäßig über den Kontostand und die getätigten Wetten auf Ihrem Kundenkartenkonto zu informieren. Hierfür steht Ihnen das Infoterminal in der Wettvermittlungsstelle zur Verfügung. Sollten Sie Auffälligkeiten feststellen, ist die kartenausgebende Wettvermittlungsstelle umgehend zu benachrichtigen. 20. Sollte eine der Parteien (Sie, der Vermittler oder der Buchmacher) die Vertragsbeziehung kündigen, wird die Kundenkarte gesperrt. Die Auszahlung des sich noch auf der Kundenkarte befindlichen Guthabens kann in der kartenausgebenden Wettvermittlungsstelle beantragt werden. Im Falle eines gewährten Bonus behält sich der Buchmacher das Recht vor, diesen einzubehalten, sollten die Bonusbedingungen noch nicht erfüllt sein. 21. Der Buchmacher behält sich das Recht vor, das Serviceangebot der Kundenkarte unter Einhaltung einer angemessenen Frist und unter angemessener Wahrung Ihrer Belange jederzeit zu verändern, zu beenden oder durch ein anderes Programm zu ersetzen. Darüber werden Sie mittels eines Aushanges in der Wettvermittlungsstelle informiert. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Gesetzesänderungen) ist die Einstellung, Ergänzung und/oder Veränderung des Serviceangebots oder Teilen davon ohne Einhaltung einer Frist zulässig. III. Wettabschluss- und Wettvermittlungsverbot mit Kindern und Jugendlichenrömisch drei. Wettabschluss- und Wettvermittlungsverbot mit Kindern und Jugendlichen 1. Die Teilnahme an einer Wette, der Zutritt zu Wettbetriebsstätten sowie der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden. Bei Zweifel über das Alter der Wettkundin bzw. des Wettkunden lässt sich der Vermittler einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG entspricht, vorlegen und kontrolliert diesen.1. Die Teilnahme an einer Wette, der Zutritt zu Wettbetriebsstätten sowie der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden. Bei Zweifel über das Alter der Wettkundin bzw. des Wettkunden lässt sich der Vermittler einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, Bankwesengesetz - BWG entspricht, vorlegen und kontrolliert diesen. 2. Bei Verdachtsfällen oder bei Überschreiten der Einsatzgrenze von EUR 1.000,-- hält der Vermittler dazu die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, fest. Diese Informationen werden sieben Jahre lang aufbewahrt. IV. Wettabgabe und spezielle Regelungen für den Shop Betrieb und den Betrieb über Wettterminalsrömisch vier. Wettabgabe und spezielle Regelungen für den Shop Betrieb und den Betrieb über Wettterminals 1. Der Vermittler nimmt innerhalb der Räumlichkeiten der Betriebsstätten Wetten entgegen und leitet diese an den Buchmacher zum Zweck des Wettabschlusses weiter. Der Vermittler hat allerdings keine Vertretungsmacht des Buchmachers. Der Vermittler ist daher nicht berechtigt, Willenserklärungen im Namen des Buchmachers abzugeben. Insbesondere kann und darf der Vermittler keine Quotenänderungen des Buchmachers vornehmen. Der Vermittler empfängt bloß die Willenserklärungen des Kunden und leitet diese, als Vertreterin des Kunden, an den Buchmacher weiter. Dies gilt auch für Zahlungen im Hinblick auf die Wettvermittlung. 2. Alle Quotenlisten werden in der Betriebsstätte, im Shop sowie auf der Webseite des Buchmachers (www.t..
  8. at)in ihrer aktuellen Fassung angezeigt. Sie liegen beim Vermittler auf. Die auf den Quotenlisten angezeigten Anfangszeiten dienen lediglich der Orientierung. Maßgeblich ist der tatsächliche Start des Ereignisses. 3. Mehrere Personen dürfen gemeinsam wetten. Bei Spielgemeinschaften ist dasjenige Mitglied, welche die Wette getätigt hat, Vertragspartner. Der Vermittler behält sich das Recht vor, im Zweifelsfall einen Identitätsnachweis zu verlangen. 4. Vor und bei Betrieb über Terminals scheint dieses Wettreglement auf den Bildschirmen der Wettterminals auf. 5. Die gleichzeitige Verwendung eines Terminals durch mehrere Personen ist nicht möglich. In Betriebsstätten ohne Wettschalter („reiner" Terminal-Betrieb) ist die Entgegennahme des Wettbetrages, erstens nur in bar, und zweitens bis maximal in der Höhe von EUR 50,-- möglich.“ Seitens der Beschwerdeführerin wurde weiters mit Schreiben vom 30.9.2016 mitgeteilt, dass als verantwortliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b Wr. WettenG Herr D. H., geb. 1985, namhaft gemacht werde.Seitens der Beschwerdeführerin wurde weiters mit Schreiben vom 30.9.2016 mitgeteilt, dass als verantwortliche Person i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Wr. WettenG Herr D. H., geb. 1985, namhaft gemacht werde. Mit Schriftsatz vom 7.11.2016 wurde eine geänderte Fassung des Wettreglements vorgelegt. Die Punkte I., II und V diese Wettreglements lauten wie folgt:Mit Schriftsatz vom 7.11.2016 wurde eine geänderte Fassung des Wettreglements vorgelegt. Die Punkte römisch eins., römisch zwei und römisch fünf diese Wettreglements lauten wie folgt: „I. Bestimmungen über die Art (Einzel-, Kombinationswette, usw.) und den Abschluss einer vermittelten Wette 1. Der Vermittler nimmt innerhalb der Räumlichkeiten der Betriebsstätten oder über Wettterminals Wetten entgegen und leitet diese an den Buchmacher zum Zweck des Wettabschlusses weiter. Der Vermittler hat allerdings keine Vertretungsmacht des Buchmachers. Der Vermittler ist daher nicht berechtigt, Willenserklärungen im Namen des Buchmachers abzugeben. Insbesondere kann und darf der Vermittler keine Quotenänderungen des Buchmachers vornehmen. Der Vermittler empfängt bloß die Willenserklärungen der Kundin bzw. des Kunden und leitet diese an den Buchmacher weiter. Dies gilt auch für Zahlungen im Hinblick auf die Wettvermittlung. 2. Die Wette ist abgeschlossen, wenn der Wettantrag der Kundin bzw. des Kunden über das System des Vermittlers im Zentralrechner des Buchmachers eingeht und durch den Buchmacher online datentechnisch bestätigt bzw. angenommen wird. Wettanträge oder Wetten, die den Buchmacher per Post, Fax oder E-Mail erreichen, werden nicht angenommen. 3. Wettkundinnen und Wettkunden sind verpflichtet, vor der Erteilung des Wettauftrages ihre oder seine Wette auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Die Wette ist ungültig, wenn infolge von Übermittlungsfehlern nachweislich Datum und Uhrzeit der Wettabgabe fehlen. In einem derartigen Fall wird der Wetteinsatz zurückgezahlt. 4. Werden im Zeitraum der Annahme von Wetten Informationen bekannt, durch die das Ergebnis der Wette bestimmt werden kann, wird die Frist für die Annahme von Wetten neu bestimmt, oder die Wette für ungültig erklärt. Die Kundin bzw. der Kunde hat sich bei Wetten, welche einen Geldbetrag von EUR 1.000.- übersteigen, jedenfalls zu identifizieren. Der Vermittler hat dazu die Identität der Kundin bzw. des Kunden und die Daten des Lichtbildausweises unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten. 5. Verboten ist

§ 25

des Wiener Wettengesetzes in der geltenden Fassung der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten5. Verboten ist

Paragraph 25, des Wiener Wettengesetzes in der geltenden Fassung der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten

  1. a)mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. b)auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben;
  3. c)auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder
  4. d)während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.
  5. e)Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig. 6. Sportwetten können als Einzelwette, Kombiwetten oder als Systemwetten abgegeben werden. 7. Mehrere Personen dürfen gemeinsam wetten. Bei Spielgemeinschaften ist dasjenige Mitglied, welches die Wette getätigt hat, Vertragspartner. Der Vermittler behält sich das Recht vor, im Zweifelsfall einen Identitätsnachweis zu verlangen. 8. Die gleichzeitige Verwendung eines Terminals durch mehrere Personen ist nicht möglich. In Betriebsstätten ohne Wettschalter ("reiner" Terminal-Betrieb) ist die Entgegennahme des Wettbetrages erstens nur in bar, und zweitens lediglich bis maximal in der Höhe von EUR 50,- möglich. 9. Alle Quotenlisten werden in der Betriebsstätte sowie auf der Webseite des Buchmachers (www.t..
  6. at)in ihrer aktuellen Fassung angezeigt. Sie liegen beim Vermittler auf. Die auf den Quotenlisten angezeigten Anfangszeiten dienen lediglich der Orientierung. Maßgeblich ist der tatsächliche Start des Ereignisses. 10. Langzeitwetten
  7. a)Langzeitwetten werden unabhängig davon, ob alle Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer eingetragen sind oder antreten, ausgewertet. Alle Einsätze bei Langzeitwetten sind verloren, wenn die gewettete Teilnehmerin bzw. der gewettete Teilnehmer oder die gewettete Mannschaft nicht teilnimmt oder aufgibt.
  8. b)Das genaue Klassement eines Wettereignisses steht mit dem letzten Spiel/Ereignis (z.B. Endspiel oder letzter Spieltag) bis 24:00 Uhr (Ortszeit am Veranstaltungsort) fest. Alle Änderungen des Klassements, die - egal aus welchem Grunde - nach diesem Zeitpunkt erfolgen, haben keinen Einfluss auf die Bewertung des Wettereignisses. 11. Wird ein abgesagtes, abgebrochenes oder annulliertes Sportereignis bis zum Ende des nächsten Tages, ausgehend vom ursprünglichen Ort und von der ursprünglichen Startzeit des Wettereignisses, noch einmal begonnen oder fortgesetzt, so gilt die Wette für das neu gestartete/fortgesetzte Wettereignis. Die Wette behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Ereignis an einem neutralen Ort wiederholt/fortgesetzt wird oder stattfindet. Wird das Spiel nicht neu begonnen oder fortgesetzt, wird es als ungültig erklärt. Dies gilt nicht für Wettmärkte, die zum Zeitpunkt des Abbruchs bereits entschieden sind (z.B. Satzgewinn, Punktgewinn, Über/Unterwetten). 12. Wetten auf Ereignisse, bei denen die Kundin bzw. der Kunde selbst an der sportlichen Veranstaltung beteiligt ist (z.B. als teilnehmende Sportlerin bzw. teilnehmender Sportler, als Eigentümerin oder Eigentümer, Trainerin oder Trainer, oder auch als Funktionärin oder Funktionär eines beteiligten Vereins), sind nicht gestattet. Der Buchmacher behält sich das Recht vor, diese Wetten nachträglich, auch nach dem gewetteten Ereignis, zu stornieren. 13. Für alle Sportwetten gilt, dass bei Nichtteilnahme der gewetteten Starterin bzw. des gewetteten Starters, egal aus welchen Gründen, die Wette verloren ist, wenn das Ereignis, für welches die Starterin bzw. der Starter gemeldet war, stattfindet. Findet jedoch das gesamte Wettereignis nicht statt, werden die Wetten als ungültig erklärt. In letzterem Fall wird der Wetteinsatz zurückgezahlt. 14. Für die Wettart "Torschütze" gilt, dass die gewettete Teilnehmerin bzw. der gewettete Teilnehmer bereits bei Beginn des Ereignisses am Spiel teilnehmen muss, andernfalls ist die Wette ungültig. Nachträgliche Einwechslungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Ausnahme zu dieser Regel lautet: Wetten, die auf den Wettmarkt "Erster Torschütze" platziert wurden, bleiben gültig, auch wenn die Spielerin bzw. der Spieler nicht startet oder am gesamten Spiel nicht teilnimmt. 15. Für bestimmte Sportarten und Wettmärkte gibt es spezielle Wettregeln. Die Kundin bzw. der Kunde hat diese speziellen Wettregeln zu beachten, die im Shop (Betriebsstätte) sowie auf der Webseite des Buchmachers (www.t..
  9. at)in ihrer aktuellen Fassung angezeigt werden. II. Bestimmungen über die Höhe, die Art und die Form der Entrichtung von Wetteinsätzenrömisch zwei. Bestimmungen über die Höhe, die Art und die Form der Entrichtung von Wetteinsätzen 1. Die übliche Währung ist Euro. 2. Der Mindesteinsatz pro Wettabgabe beträgt 1,00 Euro. Bei Systemwetten ist der Mindestgrundeinsatz pro Kombination 0,25 Euro. Der Buchmacher behält sich das Recht vor, mit Vermittlern hiervon abweichende Beträge zu vereinbaren. In diesem Fall informiert ein Aushang in der Betriebsstätte über abweichende Regelungen. 3. Neben der Entrichtung von Wetteinsätzen in bar, gibt es die Möglichkeit, dass sich die Kundin oder der Kunde für eine Kundenkarte registriert und - nach entsprechender Registrierung - Wetteinsätze über die Kundenkarte tätigt. Genaue Bestimmungen zur Kundenkarte entnehmen Sie bitte dem Punkt VIII.3. Neben der Entrichtung von Wetteinsätzen in bar, gibt es die Möglichkeit, dass sich die Kundin oder der Kunde für eine Kundenkarte registriert und - nach entsprechender Registrierung - Wetteinsätze über die Kundenkarte tätigt. Genaue Bestimmungen zur Kundenkarte entnehmen Sie bitte dem Punkt römisch acht. 4. In Betriebsstätten ohne Wettschalter ("reiner" Terminal-Betrieb) ist die Entgegennahme des Wettbetrages, erstens nur in bar, und zweitens lediglich bis maximal in der Höhe von EUR 50,-- möglich. (……) V. Wettvermittlungsverbot mit Kindern und Jugendlichenrömisch fünf. Wettvermittlungsverbot mit Kindern und Jugendlichen Vor dem Eingang zur Betriebsstätte sowie vor Räumen mit Wettterminals weist der Vermittler auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hin. Die Teilnahme an einer Wette, der Zutritt zu Betriebsstätten sowie die Nutzung eines Wettterminals darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden. Bei Zweifel über das Alter der Wettkundin bzw. des Wettkunden lässt sich der Vermittler einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) entspricht, vorlegen und kontrolliert diesen.“Die Teilnahme an einer Wette, der Zutritt zu Betriebsstätten sowie die Nutzung eines Wettterminals darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden. Bei Zweifel über das Alter der Wettkundin bzw. des Wettkunden lässt sich der Vermittler einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) entspricht, vorlegen und kontrolliert diesen.“ Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 28.9.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Die Behördenvertreterin bringt vor: Die Abweisung der Beschwerden wird beantragt, zumal die bekämpften Bescheide rechtmäßig erlassen sind. Die Anträge sind auch in Hinblick auf die erfolgten Antragseinschränkungen aus den in den Bescheiden angeführten Gründen abzuweisen. Der Beschwerdeführerinvertreter gibt zu Protokoll: Der Zeuge H. wurde stellig gemacht. Dieser ist ein unselbstständiger Arbeitnehmer der X. GmbH. Es wird um dessen Einvernahme ersucht. Der Zeuge H. wurde stellig gemacht. Dieser ist ein unselbstständiger Arbeitnehmer der römisch zehn. GmbH. Es wird um dessen Einvernahme ersucht. Zeuge: D. H. fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Ich bin Angestellter in Leitungsfunktion der österreichischen Gesellschaft X. GmbH. In dieser Eigenschaft bin ich auch mit der Personalauswahl beauftragt. Ich bin Angestellter in Leitungsfunktion der österreichischen Gesellschaft römisch zehn. GmbH. In dieser Eigenschaft bin ich auch mit der Personalauswahl beauftragt. Meine Aufgabe liegt auch darin, für diese Gesellschaft weitere Standorte zu finden, an welchen diese Gesellschaft als Wettunternehmerin tätig ist. Unsere Gesellschaft ist stets Lokalinhaberin der Lokale, in welchen diese als Wettunternehmerin tätig ist. Meine Aufgabe besteht insbesondere darin, die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen bei der Durchführung allfälliger wettenrechtlicher Bewilligungsverfahren zu unterstützen. Daraufhin erteilt der VL dem BFV das Wort. Dieser stellt nachfolgende Frage: „Kennen Sie die gegenständliche Bescheidbeschwerde?“ Daraufhin führt der Zeuge aus: „Ich kenne die gegenständliche Bescheidbeschwerde.“ Daraufhin stellt der Beschwerdeführervertreter die weitere Frage: „Treffen die Ausführungen in der Beschwerde zu den Vorgängen, welche vor der gegenständliche Bescheiderlassung durch die belangte Behörde wie auch durch die Beschwerdeführerin gesetzt worden sind, zu?“ Daraufhin führt der Zeuge aus: „Die Ausführungen in der Beschwerde zu den Vorgängen, welche vor der gegenständliche Bescheiderlassung durch die belangte Behörde wie auch durch die Beschwerdeführerin gesetzt worden sind, treffen zu.“ Daraufhin stellt der Beschwerdeführervertreter die weitere Frage: „Gab es vor der gegenständlichen Bescheiderlassung Beanstandungen der belangten Behörde in Hinblick auf das vorgelegte Wettreglement und auf das Unternehmenskonzept in Hinblick auf die Art und Weise der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden an eine Gesellschaft mit Sitz in Malta?“ Daraufhin führt der Zeuge aus: „Es gab vor der gegenständlichen Bescheiderlassung keine Beanstandungen der belangten Behörde in Hinblick auf das vorgelegte Wettreglement und auf das Unternehmenskonzept in Hinblick auf die Art und Weise der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden an eine Gesellschaft mit Sitz in Malta.“ Daraufhin stellt der Beschwerdeführervertreter die weitere Frage: „Gab es Aufforderungen der MA 36, das Wettreglement zu ändern oder zu verbessern?“ Daraufhin führt der Zeuge aus: „Wurde von der belangten Behörde jemals problematisiert, dass die Wetten zu einer Buchmacherin mit Sitz in Malta vermittelt werden sollen?“ Daraufhin stellt der Beschwerdeführervertreter die weitere Frage: „Wurde der Beschwerdeführerin schon einmal hinsichtlich eines der beantragten Standorte eine wettenrechtliche Bewilligung erteilt, und bejahendenfalls warum ist diese derzeit nicht mehr aufrecht?“ Daraufhin führt der Zeuge aus: „Es gab mehrere Aufforderungen der MA 36, das Wettreglement zu ändern oder zu verbessern; wobei diese z.T. schriftlich und z.T. mündlich erfolgt sind. Von der belangten Behörde wurde niemals problematisiert, dass die Wetten zu einer Buchmacherin mit Sitz in Malta vermittelt werden sollen.“ Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 18.03.2015 eine auf ein Jahr befristete wettenrechtliche Bewilligung für die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an die T. Co. Ltd. für den Standort Wien, E.-straße, erteilt. Diese Bewilligung wurde trotz eingebrachtem Antrag nicht verlängert. Daher wurde der gegenständliche Antrag im Hinblick auf diesen Standort eingebracht. Während dieser Tätigkeit als Wettunternehmerin wurde von der belangten Behörde niemals problematisiert, dass die Wetten an die Buchmacherin T. Co. ltd. vermittelt werden. Daher wurde von uns nie in Zweifel gezogen, dass eine Vermittlung an diese Gesellschaft zulässig ist.“ Zu dieser Aussage bringt Behördenvertreterin vor: Die Bewilligung im Jahre 2015 fußte auf ein anderes Gesetz, sodass nicht gefolgert werden kann, dass einer nach dem alten Gesetz rechtmäßige Tätigkeit auch nach dem neuen Gesetz, daher dem Wiener Wettengesetz, rechtmäßig ist. Zudem wird auf die den Standpunkt der MA 36 stützende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.04.2016, Zl. Ra2016/02/0053, verwiesen. Im Übrigen ist die MA 36 nicht gehalten, einem Antragsteller einen bewilligungsfähigen Antrag vorzuformulieren. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführervertreter auf die bisherigen Ausführungen. Die Parteien verzichten auf Schlussausführungen. Die Parteien verzichten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und somit auf eine mündliche Verkündung der Entscheidungen und stimmen der schriftlichen Erlassung der Entscheidungen zu. Die Verhandlungsschrift wird vom Verhandlungsleiter verlesen. Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wird den Parteien ausgehändigt. Daraufhin lesen die Parteien das ausgehändigte Verhandlungsprotokoll durch. Der Beschwerdeführervertreter macht die Protokollrüge, dass eine von ihm gestellte Frage unvollständig protokolliert worden sei. Dieser habe nämlich nicht gefragt: „Wurde von der belangten Behörde jemals problematisiert, dass die Wetten zu einer Buchmacherin mit Sitz in Malta vermittelt werden sollen?“ sondern wurde nachfolgende Frage gestellt: „Wurde von der belangten Behörde jemals problematisiert, dass die Wetten zu einer Buchmacherin mit Sitz in Malta und maltesischer Lizenz vermittelt werden sollen?“ Auf diese Frage habe der Zeuge mit „Ja“ geantwortet. Daraufhin teilt der Verhandlungsleiter mit, dass er sich sicher ist, dass diese Frage nicht in dieser Art gestellt worden ist, zumal er sicherlich protokolliert hätte, wenn auch im Hinblick auf die Problematisierung einer Lizenz der Zeuge befragt worden wäre. Die Protokollrüge wird daher abgewiesen. Da der Zeuge noch im Gerichtsgebäude ist, wird dieser neuerlich aufgerufen. Zeuge: D. H. fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Ihnen wird nachfolgende Frage gestellt: „Wurde von der belangten Behörde jemals problematisiert, dass die Wetten zu einer Buchmacherin mit maltesischer Lizenz vermittelt werden sollen?“ Daraufhin antwortet der Zeuge: „Es von der belangten Behörde niemals problematisiert, dass die Wetten zu einer Buchmacherin mit maltesischer Lizenz vermittelt werden sollen.“ Daraufhin ersucht der Beschwerdeführervertreter, ob er dem Zeugen eine weitere Frage stellen kann. Diesem Wunsch wird stattgegeben. Der Beschwerdeführer richtet an den Zeugen die weitere Frage: „Wurde von der belangten Behörde jemals problematisiert, dass die Wetten zu einer Buchmacherin vermittelt werden sollen, welche keine Lizenz als Buchmacherin nach dem Wr. Wettengesetz innehat?“ Daraufhin antwortet der Zeuge: „Es wurde von der belangten Behörde niemals problematisiert, dass die Wetten zu einer Buchmacherin vermittelt werden sollen, welche keine Lizenz als Buchmacherin nach dem Wr. Wettengesetz innehat.““ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I) kein Anwendungsfall der Dienstleistungsfreiheit:römisch eins) kein Anwendungsfall der Dienstleistungsfreiheit: I.1) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch das aufstellende Unternehmen bzw. das lokalinhabende Unternehmen bzw. die im Wettreglement angeführte Buchmacherin:römisch eins.1) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch das aufstellende Unternehmen bzw. das lokalinhabende Unternehmen bzw. die im Wettreglement angeführte Buchmacherin: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) zu den Vorgaben in Konstellationen, in welchen eine EU-rechtliche Freiheit (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) denkmöglich betroffen sein könnte, hat das Verwaltungsgericht selbst in den Konstellationen, in welchen es zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen nationalen Bestimmungen nicht gegen eine EU-rechtliche Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung in dieser Gerichtsentscheidung Feststellungen zu treffen, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in solchen Gerichtsentscheidungen es als erforderlich, dass das Gericht behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Tatsachenfeststellungen trifft, auf deren Grundlage von diesem sodann festzustellen ist, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) zu den Vorgaben in Konstellationen, in welchen eine EU-rechtliche Freiheit (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) denkmöglich betroffen sein könnte, hat das Verwaltungsgericht selbst in den Konstellationen, in welchen es zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen nationalen Bestimmungen nicht gegen eine EU-rechtliche Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung in dieser Gerichtsentscheidung Feststellungen zu treffen, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in solchen Gerichtsentscheidungen es als erforderlich, dass das Gericht behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Tatsachenfeststellungen trifft, auf deren Grundlage von diesem sodann festzustellen ist, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist. In Entsprechung dieser zusätzlichen höchstgerichtlichen Ermittlungsvorgabe wird festgestellt: Festgestellt wird, dass von keiner der Parteien Beweismittel vorgelegt worden sind, dass eines der die gegenständlichen Wettdienstleistungen ermöglichenden bzw. vermittelnden bzw. anbietenden Unternehmen bzw. das als Lokalinhaber zu qualifizierende Unternehmen bzw. als Buchmacherin auftretende Unternehmen seinen tatsächlichen Verwaltungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Es ist nicht einmal hervorgekommen, dass eines dieser Unternehmen außerhalb von Österreich Dienstleistungen im Hinblick auf Wetten erbringt bzw. außerhalb von Österreich weitere Betriebsniederlassungen betreibt. Diese Feststellungen hatten insbesondere aus dem Grund zu erfolgen, da die ausdrücklich zu diesen Sachverhalten befragten Parteien keine Beweismittel, welche einen tatsächlichen Verwaltungssitz einer der Parteien in einem anderen EWR-Staat als Österreich indizieren würden, vorgelegt haben. Auch wurden trotz entsprechender ausdrücklicher Befragung auch keine Beweismittel vorgelegt, aus welchen zu erschließen wäre, dass eine der Parteien in einem anderen EWR-Staat tatsächlich Wettdienstleistungen erbringt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich haben, und dass diese außerhalb von Österreich keine Betriebsniederlassungen betreiben. Folglich sind diese Unternehmen als wirtschaftlich in Österreich ansässige Unternehmen einzustufen. Daran ändert sich auch nichts, bzw. daran würde sich auch nichts ändern, wenn eines dieser Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit von einer Eintragung als eine Gesellschaft ausländischen Rechts ableitet. I.2) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der Dienstleistungsfreiheit:römisch eins.2) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der Dienstleistungsfreiheit: I.2.1) Die Dienstleistungsfreiheit fordert eine dienstleistungsspezifische Überschreitung einer Binnenmarktgrenze:römisch eins.2.1) Die Dienstleistungsfreiheit fordert eine dienstleistungsspezifische Überschreitung einer Binnenmarktgrenze: Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur haben insbesondere in Verfahren (wie etwa nach dem Glücksspielgesetz), die keinen Auslandsbezug i.S.d. Judikatur des EuGH zu den EU-Grundfreiheiten aufweisen, die die EU-Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht angewendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur haben insbesondere in Verfahren (wie etwa nach dem Glücksspielgesetz), die keinen Auslandsbezug i.S.d. Judikatur des EuGH zu den EU-Grundfreiheiten aufweisen, die die EU-Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht angewendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126). In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof (vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof vergleiche OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das EU-Recht bei der Frage, welchem Nationalstaat eine bestimmte juristische Person im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines von der Dienstleistungsfreiheit geforderten Auslandsbezugs zuzuordnen ist, nicht auf den Staat, in welchem diese juristische Person aufgrund dessen nationaler Vorschriften errichtet ist, sondern auf den Staat, in welchem diese Gesellschaft ihre tatsächliche (Haupt-)Tätigkeit entfaltet, abstellt (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 42, 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das EU-Recht bei der Frage, welchem Nationalstaat eine bestimmte juristische Person im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines von der Dienstleistungsfreiheit geforderten Auslandsbezugs zuzuordnen ist, nicht auf den Staat, in welchem diese juristische Person aufgrund dessen nationaler Vorschriften errichtet ist, sondern auf den Staat, in welchem diese Gesellschaft ihre tatsächliche (Haupt-)Tätigkeit entfaltet, abstellt vergleiche zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 42, 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Das ist zwar häufig der Staat, nach dessen nationalen Vorschriften diese Gesellschaft errichtet worden ist, doch wurde vom Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich auch ein Auseinanderfallen dieser beiden Staatszuordnungen als (zumindest unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) mit dem EU-Recht vereinbar eingestuft (vgl. EuGH 9.3.1999, C-212/97 [Centros]; 5.11.2002, C-280/00 [Überseering]; vgl. auch abstellt (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Entsprechend dieser Judikatur ist daher zwischen dem Sitzstaat und dem Niederlassungsstaat einer juristischen Person zu unterscheiden; erklärt es doch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich für zulässig, dass eine Gesellschaft nur zur Erreichung des Ziels der Umgehung einer nationalen Mindestgesellschaftskapitalvorschrift in einem anderen Mitgliedsstaat errichtet wird, obgleich von Anbeginn an diese Gesellschaftsgründung nur mit dem Zweck erfolgte, dass diese Gesellschaft sich in einem zweiten Mitgliedsstaat ausschließlich niederzulassen und ausschließlich in diesem unternehmerisch tätig zu sein.Das ist zwar häufig der Staat, nach dessen nationalen Vorschriften diese Gesellschaft errichtet worden ist, doch wurde vom Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich auch ein Auseinanderfallen dieser beiden Staatszuordnungen als (zumindest unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) mit dem EU-Recht vereinbar eingestuft vergleiche EuGH 9.3.1999, C-212/97 [Centros]; 5.11.2002, C-280/00 [Überseering]; vergleiche auch abstellt vergleiche zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 53; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Entsprechend dieser Judikatur ist daher zwischen dem Sitzstaat und dem Niederlassungsstaat einer juristischen Person zu unterscheiden; erklärt es doch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich für zulässig, dass eine Gesellschaft nur zur Erreichung des Ziels der Umgehung einer nationalen Mindestgesellschaftskapitalvorschrift in einem anderen Mitgliedsstaat errichtet wird, obgleich von Anbeginn an diese Gesellschaftsgründung nur mit dem Zweck erfolgte, dass diese Gesellschaft sich in einem zweiten Mitgliedsstaat ausschließlich niederzulassen und ausschließlich in diesem unternehmerisch tätig zu sein. Sinngemäß dasselbe hat auch für Unternehmen welche Wettdienstleistungen, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, welche nach dem EU-Recht ebenfalls als Glücksspieldienstleistungen (wozu nach dem EU-rechtlichen Verständnis auch Wettdienstleistungen zählen) einzustufen sind, erbringen. Seitens des erkennenden Gerichts wurden die Parteien aufgefordert, die obangeführten Fragen im Hinblick auf die Frage, wo der Sitz der Niederlassung des die gegenständlichen Dienstleistungen anbietenden bzw. ermöglichenden bzw. veranstaltenden, in einem anderen EWR-Staat seinen Gesellschaftssitz habenden Unternehmens liegt, zu beantworten und entsprechende Beweismittel vorzulegen. In Anbetracht der Reaktion auf diese Anfragen und der Beweisergebnisse des gegenständlichen Falls ist nicht hervorgekommen, dass dieses Unternehmen seinen tatsächlichen Niederlassungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Zu keinem anderen Schluss hat man auch auf die sonstigen involvierten Unternehmen, wie etwa das lokalinhabende Unternehmen oder das als Buchmacherin angeführte, zu gelangen. Im Übrigen hätte man auch im Falle, dass der Sitz der Hauptverwaltung des die gegenständlichen Dienstleistungen anbietenden bzw. ermöglichenden bzw. veranstaltenden, in einem anderen EWR-Staat seinen Gesellschaftssitz habenden Unternehmens sich in einem anderen EWR-Staat als Österreich liegt, zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen. Da nämlich nicht hervorgekommen ist, dass dieses Unternehmen nicht nahezu ausschließlich Wettdienstleistungen in Österreich erbringt, und da zudem dieses Unternehmen über keine österreichische Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistungen in Österreich verfügt, läge es diesfalls auf der Hand, dass das Auseinanderfallen zwischen dem Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und dem Dienstleistungserbringungsstaat den Zweck verfolgt, die österreichischen Genehmigungsvorschriften zu umgehen. In solchen Fällen ist nach der Judikatur des EuGH nicht der Staat des Sitzes der Hauptverwaltung, sondern der Staat, dessen Rechtsvorschriften durch diese Sitznahme umgangen werden sollen, als Niederlassungsstaat einzustufen (vgl. EuGH C-33/74 [Binsbergen], Rz. 13; C-215/01 [Schnitzer] Rz. 33).Im Übrigen hätte man auch im Falle, dass der Sitz der Hauptverwaltung des die gegenständlichen Dienstleistungen anbietenden bzw. ermöglichenden bzw. veranstaltenden, in einem anderen EWR-Staat seinen Gesellschaftssitz habenden Unternehmens sich in einem anderen EWR-Staat als Österreich liegt, zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen. Da nämlich nicht hervorgekommen ist, dass dieses Unternehmen nicht nahezu ausschließlich Wettdienstleistungen in Österreich erbringt, und da zudem dieses Unternehmen über keine österreichische Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistungen in Österreich verfügt, läge es diesfalls auf der Hand, dass das Auseinanderfallen zwischen dem Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und dem Dienstleistungserbringungsstaat den Zweck verfolgt, die österreichischen Genehmigungsvorschriften zu umgehen. In solchen Fällen ist nach der Judikatur des EuGH nicht der Staat des Sitzes der Hauptverwaltung, sondern der Staat, dessen Rechtsvorschriften durch diese Sitznahme umgangen werden sollen, als Niederlassungsstaat einzustufen vergleiche EuGH C-33/74 [Binsbergen], Rz. 13; C-215/01 [Schnitzer] Rz. 33). Sowohl das die gegenständlichen Dienstleistungen anbietende bzw. ermöglichende bzw. veranstaltende, in einem anderen EWR-Staat seinen Gesellschaftssitz habende Unternehmen als auch die sonstigen involvierten Unternehmen, wie etwa das lokalinhabende Unternehmen oder das als Buchmacherin angeführte Unternehmen, sind daher (i.S.d. EU-rechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit) als in Österreich niedergelassene Unternehmen einzustufen. I.2.2) Relevanz der Differenzierung zwischen einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung und einer Beschränkung:römisch eins.2.2) Relevanz der Differenzierung zwischen einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung und einer Beschränkung: Das durch die Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich gewährte Dienstleistungserbringungsrecht besteht in all den Fallen nicht, in welchen das EU-Recht Ausnahmen von diesem Dienstleistungserbringungsrecht vorsieht. Ausnahmen von diesem Erbringungsrecht bestehen im Wesentlichen in den Fällen, 1) in welchen das EU-Recht die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit ausschließt (vgl. etwa im Bereich der Ausübung öffentlicher Gewalt Art. 62 i.V.m. Art. 51 AEUV; vgl. im Hinblick auf Verkehrsdienstleistungen auch Art. 92 AEUV), 2) in welchen eine indirekte Diskriminierung des Dienstleistungserbringers im Sinne der Vorgaben des EuGH durch einen nationalen Gesetzgeber gerechtfertigt ist (vgl. Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV) und 3) in welchen eine Beschränkung des Dienstleistungserbringungsrechts im Sinne der Vorgaben des EuGH durch einen nationalen Gesetzgeber gerechtfertigt ist (vgl. Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV).Ausnahmen von diesem Erbringungsrecht bestehen im Wesentlichen in den Fällen, 1) in welchen das EU-Recht die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit ausschließt vergleiche etwa im Bereich der Ausübung öffentlicher Gewalt Artikel 62, in Verbindung mit Artikel 51, AEUV; vergleiche im Hinblick auf Verkehrsdienstleistungen auch Artikel 92, AEUV), 2) in welchen eine indirekte Diskriminierung des Dienstleistungserbringers im Sinne der Vorgaben des EuGH durch einen nationalen Gesetzgeber gerechtfertigt ist vergleiche Artikel 62, in Verbindung mit Artikel 52, AEUV) und 3) in welchen eine Beschränkung des Dienstleistungserbringungsrechts im Sinne der Vorgaben des EuGH durch einen nationalen Gesetzgeber gerechtfertigt ist vergleiche Artikel 62, in Verbindung mit Artikel 52, AEUV). Die Unterscheidung zwischen einer indirekten Diskriminierung und einer Beschränkung einer Dienstleistungserbringung ist insofern von Relevanz, zumal eine indirekte Diskriminierung stets nur zulässig ist, wenn diese im Sinne der Prüfvorgaben des EuGH gerechtfertigt ist (daher diese durch ein öffentliches Interesse rechtfertigbar ist, und im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erforderlich, notwendig, systematisch, kohärent etc. ist) (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 82ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Demgegenüber ist eine direkte Diskriminierung ausschließlich bei Vorliegen eines der geschriebenen Rechtsfertigungsgründe i.S.d. Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV gerechtfertigt (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 82ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).Die Unterscheidung zwischen einer indirekten Diskriminierung und einer Beschränkung einer Dienstleistungserbringung ist insofern von Relevanz, zumal eine indirekte Diskriminierung stets nur zulässig ist, wenn diese im Sinne der Prüfvorgaben des EuGH gerechtfertigt ist (daher diese durch ein öffentliches Interesse rechtfertigbar ist, und im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erforderlich, notwendig, systematisch, kohärent etc. ist) vergleiche Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 82ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Demgegenüber ist eine direkte Diskriminierung ausschließlich bei Vorliegen eines der geschriebenen Rechtsfertigungsgründe i.S.d. Artikel 62, in Verbindung mit Artikel 52, AEUV gerechtfertigt vergleiche Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 82ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Im Gegensatz zu diesen strengen Rechtfertigungsvorgaben für Diskriminierungen sind Beschränkungen von Dienstleistungen nicht nur im Falle des Vorliegens eines dieser eine Diskriminierung rechtfertigenden Grundes zulässig. In analoger Anwendung des Keck-Urteils zur Warenverkehrsfreiheit hat nämlich der EuGH auch zur Dienstleistungsfreiheit eine Judikatur entwickelt, wonach im Rahmen einer Interessensabwägung zu ermitteln ist, ob eine, eine Dienstleistungserbringung beeinträchtigende nationale Regelung eher den Bereich der Erbringung einer Dienstleistung mit Auslandsbezug betrifft oder nicht (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 97ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).Im Gegensatz zu diesen strengen Rechtfertigungsvorgaben für Diskriminierungen sind Beschränkungen von Dienstleistungen nicht nur im Falle des Vorliegens eines dieser eine Diskriminierung rechtfertigenden Grundes zulässig. In analoger Anwendung des Keck-Urteils zur Warenverkehrsfreiheit hat nämlich der EuGH auch zur Dienstleistungsfreiheit eine Judikatur entwickelt, wonach im Rahmen einer Interessensabwägung zu ermitteln ist, ob eine, eine Dienstleistungserbringung beeinträchtigende nationale Regelung eher den Bereich der Erbringung einer Dienstleistung mit Auslandsbezug betrifft oder nicht vergleiche Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 97ff; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). In letzterem Fall ist eine solche Beschränkung der Dienstleistung nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar, wenn durch diese Beschränkung eine direkte Diskriminierung des Dienstleistungsempfängers bzw. des Dienstleisters i.S.d. zur Dienstleistungsfreiheit entwickelten direkten Diskriminierungsbegriffs erfolgt. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass eine solche Beschränkung i.S.d. zum Beschränkungsverbot (und zum Diskriminierungsverbot) entwickelten Vorgaben gerechtfertigt wird (daher diese durch ein öffentliches Interesse rechtfertigbar ist, und im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erforderlich, notwendig, systematisch, kohärent etc. ist). Diese Differenzierung wird damit begründet, als der Zweck der Dienstleistungsfreiheit in erster Linie nur darin besteht, eine Erschwerung der Dienstleistungserbringung durch denselben Bereich doppelt regelnde Vorgaben zu verhindern; nicht aber über den Weg der Dienstleistungsfreiheit das gesamte nicht harmonisierte nationale Recht zu determinieren (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 138ff (insb. 158ff); in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Diese Differenzierung wird damit begründet, als der Zweck der Dienstleistungsfreiheit in erster Linie nur darin besteht, eine Erschwerung der Dienstleistungserbringung durch denselben Bereich doppelt regelnde Vorgaben zu verhindern; nicht aber über den Weg der Dienstleistungsfreiheit das gesamte nicht harmonisierte nationale Recht zu determinieren vergleiche Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 138ff (insb. 158ff); in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Nach der Judikatur des EuGH erfolgt die Prüfung, ob eine, eine Dienstleistungserbringung beeinträchtigende nationale Regelung eher den Bereich der Erbringung einer Dienstleistung mit Auslandsbezug betrifft oder nicht, im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 14, 25, 29, 41ff, 134, 64ff, 71, 81f, 94, 100f, 103f, 136ff, 158ff (insb. 165), in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).Nach der Judikatur des EuGH erfolgt die Prüfung, ob eine, eine Dienstleistungserbringung beeinträchtigende nationale Regelung eher den Bereich der Erbringung einer Dienstleistung mit Auslandsbezug betrifft oder nicht, im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall vergleiche zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 14, 25, 29, 41ff, 134, 64ff, 71, 81f, 94, 100f, 103f, 136ff, 158ff (insb. 165), in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). I.2.3) Differenzierung zwischen aktiver und passiver Dienstleistungsfreiheit und der Differenzierung zwischen einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung und einer Beschränkung:römisch eins.2.3) Differenzierung zwischen aktiver und passiver Dienstleistungsfreiheit und der Differenzierung zwischen einer (direkten oder indirekten) Diskriminierung und einer Beschränkung: Das EU-Recht unterscheidet zwischen der aktiven und der passiven Dienstleistungsfreiheit. Bei der aktiven Dienstleistungsfreiheit wird einem Unternehmen, welches die sonstigen Vorgaben des EU-Rechts zur Dienstleistungsfreiheit (insbesondere allfällige Vorgaben durch EU-Verordnungen und EU-Richtlinien) erfüllt, das (unmittelbar anwendbare) grundsätzliche Recht zur Erbringung von Dienstleistungen mit Auslandsbezug i.S.d. EU-Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EWR-Staat gegenüber diesem EWR-Staat zuerkannt. Demgegenüber wird bei der passiven Dienstleistungsfreiheit einer juristischen Person, welche ihren Sitz bzw. ihre Hauptniederlassung in einem vom EWR-Staat der Dienstleistungserbringung EWR-Staat unterschiedlichen Staat hat, bzw. wird einer natürlichen Person, welche EWR-Bürger ist und ihren Daueraufenthaltsort in einem vom EWR-Staat der Dienstleistungserbringung EWR-Staat unterschiedlichen Staat hat, grundsätzlich das Recht zur Erlangung einer Dienstleistung aus bzw. in diesem anderen EWR-Staat zuerkannt. I.2.4) Gebot der nationalen Befugnis im Staat der Niederlassung zur Erbringung der Dienstleistung:römisch eins.2.4) Gebot der nationalen Befugnis im Staat der Niederlassung zur Erbringung der Dienstleistung: Die EU-rechtliche gewährleistete aktive Dienstleistungsfreiheit kann zudem nur dahingehend ausgelegt werden, dass ein Unternehmen ausschließlich dann zu einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von seinem Niederlassungsstaat in einen anderen EWR-Staat befugt ist bzw. zu einer Dienstleistungserbringung an einen anderen EWR-Bürger im eigenen Niederlassungsstaat befugt ist, wenn dieses Dienstleistungserbringungsunternehmen in seinem Niederlassungsstaat über die Befugnis zur Erbringung der jeweils zu erbringenden Dienstleistung verfügt. Umgekehrt kann eine passive Dienstleistungsfreiheit nur im Hinblick auf eine Leistung in Anspruch genommen werden, sofern das diese Dienstleistung erbringende (ausländische) Unternehmen in seinem Niederlassungsstaat über die Befugnis zur Erbringung der jeweils zu erbringenden Dienstleistung verfügt. Es würde nämlich das gesamte Ordnungssystem der Europäischen Union auf den Kopf stellen und alle nationalen Ordnungsvorschriften aushebeln, wenn eine Gesellschaft oder natürliche Person, welche in ihrem Niederlassungsstaat nicht zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung befugt ist, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit befugt sein sollte, in einem anderen EWR-Staat, in welchem diese ebenfalls über keine nationale Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistung verfügt, die Dienstleistung, welche zu erbringen diese nicht einmal im eigenen Staat befugt ist, zu erbringen. Das würde heißen, dass etwa jemand, der über überhaupt keinerlei Kenntnisse und Befugnisse im Baubereich in seinem Heimatstaat verfügt, und der daher auch nicht in diesem Staat etwa als Ziviltechniker oder Baumeister tätig sein darf, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit es beanspruchen könnte, in jedem anderen EWR Staat (außer wohl dem eigenen Staat) unbeschränkt als Ziviltechniker oder Baumeister tätig zu werden. Schon diverse EU-rechtliche Rechtsvorschriften, wie etwa die Berufsanerkennungsrichtlinie und die Dienstleistungsrichtlinie, zeigen, dass solch eine Verständnis einer unbeschränkten Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in der EU, zu welchen man nicht einmal im Heimatstaat die berufliche Qualifikation und Ausübungsbefugnis hat, mit dem Verständnis der EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist. Dieses Verständnis legt offenkundig auch der Europäische Gerichtshof der Dienstleistungsfreiheit zugrunde. So führt dieser etwa im Urteil vom 17.12.1981, C-279/80, Slg. 1981/3305 [Webb] in der Rz. 17 aus: “Wie der Gerichtshof in seinem oben angeführten Urteil vom 18 . Januar 1979 ausgeführt ha , sind in Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen , die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben. Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind , und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist . In diesem Rechtssatz geht nämlich aus der Anknüpfung an die Befugnis des jeweiligen Dienstleisters zur Erbringung der jeweiligen Leistung im Niederlassungsstaat (arg: „… zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist“) deutlich hervor, dass sich die Dienstleistungsfreiheit nur auf Dienstleistungen bezieht, die zu erbringen das jeweilige Unternehmen auch im Staat der eigenen Niederlassung befugt ist. In diesem Sinne legt der Europäische Gerichtshof regelmäßig auch in vielen weiteren Urteilen die Auswirkungen der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat aus. So weist er etwa in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit es untersagt „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, als in dem, in dem er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; vgl. zu all dem auch Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 100ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Selbstverständlich geht der EuGH nämlich in dieser Entscheidung davon aus, dass das Unternehmen die Dienstleistungen, welche dieses „regelmäßig“ im Niederlassungsstaat erbringt, auch nach seinem nationalen Recht befugt ist, zu erbringen.In diesem Sinne legt der Europäische Gerichtshof regelmäßig auch in vielen weiteren Urteilen die Auswirkungen der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat aus. So weist er etwa in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit es untersagt „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, als in dem, in dem er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen vergleiche etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; vergleiche zu all dem auch Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 100ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Selbstverständlich geht der EuGH nämlich in dieser Entscheidung davon aus, dass das Unternehmen die Dienstleistungen, welche dieses „regelmäßig“ im Niederlassungsstaat erbringt, auch nach seinem nationalen Recht befugt ist, zu erbringen. Die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr kommt daher nur in Betracht, wenn die fragliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmäßig aufgrund einer nationalen Befugnisvorschrift ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).Die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr kommt daher nur in Betracht, wenn die fragliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmäßig aufgrund einer nationalen Befugnisvorschrift ausgeübt werden kann vergleiche in diesem Sinne auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m). Da nicht hervorgekommen ist, dass das die gegenständlichen Dienstleistungen anbietende bzw. veranstaltende bzw. ermöglichende, seinen Gesellschaftssitz in einem anderen EWR-Staat habende Unternehmen seine tatsächliche Niederlassung in dem gesellschaftsrechtlichen Sitzstaat hat, bewirkt daher eine allfällige Genehmigung dieses Staats zur Erbringung von Wettdienstleistungen in diesem Staat nicht, dass sich dieses Unternehmen im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen auf die EU-Dienstleistungsfreiheit berufen kann. Im Übrigen ist nicht einmal hervorgekommen, dass dieses Unternehmen in dem (!) Staat, in welchem dieses seinen gesellschaftsrechtlichen Sitz hat, über eine nationale Befugnis zur Erbringung der gegenständlichen Dienstleistungen hat. I.2.5) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der aktiven Dienstleistungsfreiheit:römisch eins.2.5) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der aktiven Dienstleistungsfreiheit: Nach der ständigen Judikatur des EuGH sind Dienstleistungserbringer (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit) und Dienstleistungsempfänger (im Hinblick auf die passive Dienstleistungsfreiheit) nicht berechtigt, die Dienstleistungsfreiheit gegenüber ihrem Ansässigkeitsstaat in Anspruch zu nehmen (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 56, 59f, 62f; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).Nach der ständigen Judikatur des EuGH sind Dienstleistungserbringer (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit) und Dienstleistungsempfänger (im Hinblick auf die passive Dienstleistungsfreiheit) nicht berechtigt, die Dienstleistungsfreiheit gegenüber ihrem Ansässigkeitsstaat in Anspruch zu nehmen vergleiche Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 56, 59f, 62f; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Zudem findet die Dienstleistungsfreiheit in den Konstellationen der Anwendung der Niederlassungsfreiheit keine Anwendung (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 56, 59f, 62f; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).Zudem findet die Dienstleistungsfreiheit in den Konstellationen der Anwendung der Niederlassungsfreiheit keine Anwendung vergleiche Randelzhofer/Forsthoff, Artikel 56 /, 57, AEUV, Rz 56, 59f, 62f; in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015). Sowohl das die gegenständlichen Dienstleistungen anbietende bzw. veranstaltende bzw. ermöglichende, seinen Gesellschaftssitz in einem anderen EWR-Staat habende Unternehmen als auch die sonstigen mit diesen Dienstleistungen befassten Unternehmen (wie etwa das lokalinhabende Unternehmen oder das als Buchmacherin angeführte Unternehmen) sind bei Zugrundelegung der Ermittlungsergebnis bzw. der obigen Feststellungen (i.S.d. EU-rechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit) als in Österreich niedergelassene Unternehmen einzustufen. Im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen liegt daher (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit) kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Da das die gegenständlichen Dienstleistungen anbietende bzw. veranstaltende bzw. ermöglichende, seinen Gesellschaftssitz in einem anderen EWR-Staat habende Unternehmen als auch die sonstigen mit diesen Dienstleistungen befassten Unternehmen (wie etwa das lokalinhabende Unternehmen oder das als Buchmacherin angeführte Unternehmen) seine jeweilige Niederlassung im Bundesgebiet haben (und da in den Konstellationen der Anwendung der Niederlassungsfreiheit die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung findet), und da gegenständlich (im Hinblick auf die aktive Dienstleistungsfreiheit und die von diesen Unternehmen konkret erbrachten Dienstleistungen) kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, sind das die gegenständlichen Dienstleistungen anbietende bzw. veranstaltende bzw. ermöglichende, seinen Gesellschaftssitz in einem anderen EWR-Staat habende Unternehmen als auch die sonstigen mit diesen Dienstleistungen befassten Unternehmen (wie etwa das lokalinhabende Unternehmen oder das als Buchmacherin angeführte Unternehmen) schon aus diesem Grund im Hinblick auf eine Dienstleistungserbringung durch diese Unternehmen in Österreich nicht befugt, sich auf die EU-rechtlich garantierte aktive Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Es fehlt nämlich angesichts dieser Konstellation der für die Bejahung einer aktiven Dienstleistungsfreiheit gebotene Auslandsbezug der Dienstleistung. I.2.6) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der passiven Dienstleistungsfreiheit:römisch eins.2.6) Kein Vorliegen eines Anwendungsfalls der passiven Dienstleistungsfreiheit: Im gegenständlichen Fall können sich das die gegenständlichen Dienstleistungen anbietende bzw. veranstaltende bzw. ermöglichende, seinen Gesellschaftssitz in einem anderen EWR-Staat habende Unternehmen als auch die sonstigen m

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