G) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2017, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer, E. K., geboren am ...1971 in B., Nigeria,
Vm § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (der Bundesrepublik Nigeria) nachweist.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer, E. K., geboren am ...1971 in B., Nigeria,
Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (der Bundesrepublik Nigeria) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Gang des Verfahrens angefochtener Bescheid und Beschwerde Mit Antrag vom
G abgewiesen.“„Das Ansuchen des Herrn E. K., geboren am ...1971 in B./Bundesrepublik Nigeria, alias N. Ba., geboren am ...1980 in A./Republik Sudan, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 19. November 2003 wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers keine Gewähr dafür bietet, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer wissentlich über Jahre falsche Angaben hinsichtlich seiner Person gemacht hat, dass er der belangten Behörde eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt hat und dass der Beschwerdeführer seit 2011 sieben Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen hat. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde dessen lange Aufenthaltsdauer in Österreich gewertet.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers keine Gewähr dafür bietet, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer wissentlich über Jahre falsche Angaben hinsichtlich seiner Person gemacht hat, dass er der belangten Behörde eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt hat und dass der Beschwerdeführer seit 2011 sieben Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen hat. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde dessen lange Aufenthaltsdauer in Österreich gewertet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
PO diversionell erledigt.Der Beschwerdeführer hat in dem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt um seine falsche Identität zu bescheinigen. Das in der Folge eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung wurde nach Zahlung eines Geldbetrages
Paragraph 200, Absatz 5, StPO diversionell erledigt. Der Beschwerdeführer wurde am
G abgewiesen.“„Das Ansuchen des Herrn E. K., geboren am ...1971 in B./Bundesrepublik Nigeria, alias N. Ba., geboren am ...1980 in A./Republik Sudan, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 19. November 2003 wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen.“ Die von der belangten Behörde vorgelegten Akten legen offen, dass es kein Ansuchen vom
G ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1 StbG, einen Nachweis über Deutschkenntnisse
dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.
Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, einen Nachweis über Deutschkenntnisse
dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass er die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Vorlage einer gefälschten Geburtsurkunde im Zuge des Verfahrens zur Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die begangenen Verwaltungsübertretungen, würde keine Gewähr dafür bieten, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde. Das Verwaltungsgericht Wien teilt diese rechtliche Beurteilung nicht.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht erfüllt. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Vorlage einer gefälschten Geburtsurkunde im Zuge des Verfahrens zur Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die begangenen Verwaltungsübertretungen, würde keine Gewähr dafür bieten, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde. Das Verwaltungsgericht Wien teilt diese rechtliche Beurteilung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Verwendung einer falschen Identität im Zuge eines Staatsbürgerschaftsverfahrens bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zwar grundsätzlich von Bedeutung sein kann, dass aber nicht jede Verwendung einer falschen Identität zu einer negativen Beurteilung
G führt (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/01/0778). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass selbst eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Fälschens einer besonders geschützten Urkunde nicht den Schluss zulässt, dass der Betreffende keine bejahende Einstellung gegenüber der Republik Österreich hat (VwGH 12.3.2002, 2001/01/0430). In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof zudem betont, dass aus der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde alleine nicht abgeleitet werden kann, dass der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Diese Rechtsansicht hat der Gerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 25.3.2003, 2001/01/0515 zum Ausdruck gebracht, indem er darlegte, dass die Verwendung einer besonders geschützten Urkunde zwar eine Handlung darstellt, die im Zuge einer Beurteilung
1 Z 6 zu berücksichtigen ist, dass aber diese Handlung nicht zwingend dazu führt, dass diese Beurteilung negative auszufallen hat. Vielmehr ist dieser Umstand so wie das übrige Verhalten des Betreffenden in der Gesamtbetrachtung zu würdigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Verwendung einer falschen Identität im Zuge eines Staatsbürgerschaftsverfahrens bei der Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zwar grundsätzlich von Bedeutung sein kann, dass aber nicht jede Verwendung einer falschen Identität zu einer negativen Beurteilung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG führt vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/01/0778). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass selbst eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Fälschens einer besonders geschützten Urkunde nicht den Schluss zulässt, dass der Betreffende keine bejahende Einstellung gegenüber der Republik Österreich hat (VwGH 12.3.2002, 2001/01/0430). In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof zudem betont, dass aus der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde alleine nicht abgeleitet werden kann, dass der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Diese Rechtsansicht hat der Gerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 25.3.2003, 2001/01/0515 zum Ausdruck gebracht, indem er darlegte, dass die Verwendung einer besonders geschützten Urkunde zwar eine Handlung darstellt, die im Zuge einer Beurteilung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zu berücksichtigen ist, dass aber diese Handlung nicht zwingend dazu führt, dass diese Beurteilung negative auszufallen hat. Vielmehr ist dieser Umstand so wie das übrige Verhalten des Betreffenden in der Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das Verwaltungsgericht Wien, sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur Verleihung der Staatsbürgerschaft eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch bestätigt. Das Verwaltungsgericht Wien kann aber nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer durch diese Handlung einen Vorteil für sein Verfahren hätte erzielen können. Vielmehr wäre die Angabe seiner wahren Identität unter Vorlage seiner richtigen Urkunden zu seinem Vorteil gewesen, wie das nunmehr abgeschlossene Ermittlungsverfahren ergeben hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter seiner richtigen Identität Handlungen gesetzt hätte, die ein Hindernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellen würden. Dem Verwaltungsgericht Wien scheint es naheliegend, dass es für den Beschwerdeführer, der seit etwa zwanzig Jahren in Österreich mit einer falschen Identität lebte und sich mit dieser Identität ein neues Leben aufgebaut hat, schwieriger war, diese Identität aufzugeben als eine gefälschte Urkunde vorzulegen. Schließlich hat es der Beschwerdeführer unter seiner falschen Identität geschafft sich rechtmäßig in Österreich niederzulassen und sowohl dauerhaft als auch durchgehend beschäftigt zu sein. Es ist auffallend, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber der belangten Behörde den Schritt zur Offenbarung seiner wahren Identität machte (mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2016), nachdem er wenige Monate davor seine nunmehrige Ehefrau geheiratet hatte (am ... 2015) und seine Tochter geboren wurde (am ...2015). Dass der Beschwerdeführer bereit war, nach der Gründung einer Familie, den Fehler der Verwendung einer gefälschten Urkunde einzugestehen und seine wahre Identität preiszugeben spricht bei einer Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer wegen relativ geringfügiger Drogendelikte im Jahr 2000 zu einer Haftstrafe verurteilt wurde hat für das Verwaltungsgericht Wien nur noch sehr geringe Bedeutung. Der weitere Werdegang des Beschwerdeführers zeigt, dass er sich stets darum bemühte seinen Lebensunterhalt selbstständig und rechtmäßig zu besorgen. Es ist durchaus außergewöhnlich, dass es der Beschwerdeführer schaffte unmittelbar nach seiner Haftentlassung sein Leben in so geregelte Bahnen zu lenken, dass er seine schulische Ausbildung bzw. eine Lehre abschließen und in der Folge einer durchgehenden Beschäftigung nachgehen konnte. Die von der belangten Behörde ebenfalls als entscheidungswesentlich genannten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers sind ebenfalls differenzierter zu betrachten, als dies von der belangten Behörde gemacht wurde. Die unter der Geschäftszahl S .../2011 protokollierte Verwaltungsübertretung liegt nicht nur schon relativ lange zurück, der Verwaltungsstrafakt wurde von der verfahrensführenden Behörde auch bereits skartiert, sodass für das erkennende Gericht nicht mehr nachvollzogen werden kann, welche Tathandlung der Bestrafung zugrunde lag. Der Bestrafung im Verfahren zur Geschäftszahl VStV/... (grundloses Hupen) lag jedenfalls keine Handlung zu Grunde, die eine Gefährdung der Öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellte. Auch die Tathandlung die zur Bestrafung im Verfahren mit der Geschäftszahl VStV/... führte stellt keine besonders schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Fahrverbotsschild missachtet, das Fahrverbot wurde aber um zahlreiche Ausnahmen ergänzt („Anreiner sowie Zufahrt zu den genehmigten Stellplätzen u. Mo.-Sa. (werkt.) v. 6-10.30 Zufahrt zur Ladetätigkeit gestattet“), sodass das unberechtigte Durchfahren nicht mit einer Gefährdung der Verkehrssicherheit einhergegangen sein dürfte. Die von der belangten Behörde ebenfalls als entscheidungswesentlich genannten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers sind ebenfalls differenzierter zu betrachten, als dies von der belangten Behörde gemacht wurde. Die unter der Geschäftszahl S ... aus 2011, protokollierte Verwaltungsübertretung liegt nicht nur schon relativ lange zurück, der Verwaltungsstrafakt wurde von der verfahrensführenden Behörde auch bereits skartiert, sodass für das erkennende Gericht nicht mehr nachvollzogen werden kann, welche Tathandlung der Bestrafung zugrunde lag. Der Bestrafung im Verfahren zur Geschäftszahl VStV/... (grundloses Hupen) lag jedenfalls keine Handlung zu Grunde, die eine Gefährdung der Öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellte. Auch die Tathandlung die zur Bestrafung im Verfahren mit der Geschäftszahl VStV/... führte stellt keine besonders schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Fahrverbotsschild missachtet, das Fahrverbot wurde aber um zahlreiche Ausnahmen ergänzt („Anreiner sowie Zufahrt zu den genehmigten Stellplätzen u. Mo.-Sa. (werkt.) v. 6-10.30 Zufahrt zur Ladetätigkeit gestattet“), sodass das unberechtigte Durchfahren nicht mit einer Gefährdung der Verkehrssicherheit einhergegangen sein dürfte. Nach Durchsicht der herbeigeschafften Straf- und Verwaltungsstrafakten, der Akten der belangten Behörde und nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kommt das Verwaltungsgericht Wien zu der Ansicht, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMKR genannte öffentliche Interessen gefährdet. Dafür spricht vor allem der außergewöhnliche Werdegang des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Haft und seiner vorbildlichen Integration, wovon nicht nur seine Sprachkenntnisse sondern auch sein berufliches Fortkommen zeugen. Dass der Beschwerdeführer jahrelang unter einer falschen Identität in Österreich gelebt hat, ist für das Verwaltungsgericht Wien für sich genommen ohne besondere Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer zum Schutz dieser Identität bereit war eine gefälschte Urkunde in einem Verwaltungsverfahren zu verwenden wirft zwar einen Schatten auf sein Gesamtverhalten, wiegt aber die positiven Aspekte seines bisherigen Verhaltens nicht auf. Auch die vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren begangenen Veraltungsübertretungen sind weder so zahlreich noch so schwerwiegend, dass eine negative Gefährdungsprognose iSv § 10 Abs. 1 Z 6 StbG angezeigt ist.Nach Durchsicht der herbeigeschafften Straf- und Verwaltungsstrafakten, der Akten der belangten Behörde und nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kommt das Verwaltungsgericht Wien zu der Ansicht, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMKR genannte öffentliche Interessen gefährdet. Dafür spricht vor allem der außergewöhnliche Werdegang des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Haft und seiner vorbildlichen Integration, wovon nicht nur seine Sprachkenntnisse sondern auch sein berufliches Fortkommen zeugen. Dass der Beschwerdeführer jahrelang unter einer falschen Identität in Österreich gelebt hat, ist für das Verwaltungsgericht Wien für sich genommen ohne besondere Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer zum Schutz dieser Identität bereit war eine gefälschte Urkunde in einem Verwaltungsverfahren zu verwenden wirft zwar einen Schatten auf sein Gesamtverhalten, wiegt aber die positiven Aspekte seines bisherigen Verhaltens nicht auf. Auch die vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren begangenen Veraltungsübertretungen sind weder so zahlreich noch so schwerwiegend, dass eine negative Gefährdungsprognose iSv Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG angezeigt ist. Da das von der belangten Behörde angenommene Verleihungshindernis nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht Wien zu prüfen, ob die übrigen Verleihungsvoraussetzungen vorliegen und in der Sache selbst zu entscheiden: Der Beschwerdeführer hält sich seit 1997 durchgehend in Österreich auf. Zumindest seit 2005 ist sein Aufenthalt auch durchgehend rechtmäßig, da ihm ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Vor dem Ablauf dieses Titels wurde ihm im Oktober 2015 der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erteilt. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Mindestaufenthaltsvoraussetzungen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG.Der Beschwerdeführer hält sich seit 1997 durchgehend in Österreich auf. Zumindest seit 2005 ist sein Aufenthalt auch durchgehend rechtmäßig, da ihm ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Vor dem Ablauf dieses Titels wurde ihm im Oktober 2015 der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erteilt. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Mindestaufenthaltsvoraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG.
G hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfüllt sind. Der Lebensunterhalt ist
G dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen und Kreditbelastungen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.Der Lebensunterhalt ist
Paragraph 10, Absatz 5, StbG dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen und Kreditbelastungen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Der Beschwerdeführer hatte in den 36 Monaten vor Antragstellung (November 2010 bis Oktober 2013) eigene Einkünfte in der Höhe von EUR 35.921,13. Diesen Einkünften standen regelmäßige Aufwendungen für Miete und Kreditrückzahlungen iHv insgesamt EUR 12.528,00 gegenüber. Unter Berücksichtigung der freien Station
3 ASVG verbleiben Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.184,
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG verbleiben Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.184,28. Bringt man diese in Abzug zu den Einkünften, verblieben dem Beschwerdeführerin im geltend gemachten Zeitraum EUR 32.736,85 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Dem sind die Summe der Richtsätze
ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze für unverheiratete Personen von November 2010 bis Oktober 2013 beträgt EUR 29.242,92. Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet und er während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSd § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.Dem sind die Summe der Richtsätze
Paragraph 293, ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze für unverheiratete Personen von November 2010 bis Oktober 2013 beträgt EUR 29.242,92. Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze überschreitet und er während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG anzusehen. Die für eine Verleihung
G notwendigen Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B2 hat der Beschwerdeführer mit der Vorlage des Zeugnisses des ÖSD der Niveaustufe B2 nachgewiesen.Die für eine Verleihung
Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG notwendigen Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B2 hat der Beschwerdeführer mit der Vorlage des Zeugnisses des ÖSD der Niveaustufe B2 nachgewiesen. Die für jegliche Verleihung
G notwendigen Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes gilt
G als erbracht, da der Beschwerdeführer einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule in der 4. Klasse nachgewiesen hat.Die für jegliche Verleihung
Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, StbG notwendigen Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes gilt
Paragraph 10 a, Absatz 4 a, StbG als erbracht, da der Beschwerdeführer einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule in der 4. Klasse nachgewiesen hat. Erteilungshindernisse
G sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.Erteilungshindernisse
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und 8, Absatz 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.
G ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist, da weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
Paragraph 20, Absatz eins, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist, da weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria kann jeder Staatsbürger einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft stellen. Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet und es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar sei, einen entsprechenden Antrag einzubringen.
Paragraph 29, der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria kann jeder Staatsbürger einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft stellen. Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet und es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar sei, einen entsprechenden Antrag einzubringen. Somit war dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst unter der Bedingung zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren ab Rechtskraft entweder den Nachweis des Verzichts auf die nigerianische Staatsangehörigkeit erbringt oder die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem Staatsverband
Vm § 10 Abs. 3 StbG nachweist.Somit war dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst unter der Bedingung zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren ab Rechtskraft entweder den Nachweis des Verzichts auf die nigerianische Staatsangehörigkeit erbringt oder die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem Staatsverband
Paragraph 20, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, StbG nachweist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.022.4650.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.