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{'item': ['VGW-242/021/RP25/8346/2017', 'VGW-242/V/021/RP25/13453/2017']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.09.2017 GeschäftszahlVGW-242/021/RP25/8346/2017; VGW-242/V/021/RP25/13453/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen L

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.Paragraph 28,

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise: § 39.Paragraph 39,

(1)Absatz eins,Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Absatz 2,Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und im Übrigen auch des Obersten Gerichtshofes) besteht das Wesen einer „Lebensgemeinschaft“ in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft” ist so zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen (vgl. VwGH 27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, ZI. 2003/10/0216; 23.3.2004, ZI. 2001/11/0075 u.a.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und im Übrigen auch des Obersten Gerichtshofes) besteht das Wesen einer „Lebensgemeinschaft“ in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft” ist so zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen vergleiche VwGH 27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, ZI. 2003/10/0216; 23.3.2004, ZI. 2001/11/0075 u.a.). Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, ist derzeit dem Akt der belangten Behörde außer der Wohnsitznahme in derselben Wohnung kein Hinweis zu entnehmen, der für eine Lebensgemeinschaft spricht. Es sind lediglich noch die Ausführungen des Vaters der Beschwerdeführerin vom 27.4.2017 ersichtlich, in denen gegen eine Lebensgemeinschaft argumentiert wird. Allerdings ist in der Wohnsitznahme der beiden Beschwerdeführer in derselben Wohnung sehr wohl ein Indiz zu erblicken, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegen könnte. Die belangte Behörde hat vor allem im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Z. 1 und 2 WMG zu Recht dieses Indiz aufgegriffen, jedoch nicht näher geprüft ob auch sonst für eine Lebensgemeinschaft typische Umstände, insbesondere im Hinblick auf die übrigen von der oben angeführten zusammengefassten Judikatur vorliegen. Die belangte Behörde hat vor allem im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WMG zu Recht dieses Indiz aufgegriffen, jedoch nicht näher geprüft ob auch sonst für eine Lebensgemeinschaft typische Umstände, insbesondere im Hinblick auf die übrigen von der oben angeführten zusammengefassten Judikatur vorliegen. Die Angelegenheit war daher auf Ebene der belangten Behörde noch nicht entscheidungsreif. Es ist aber weder die Aufgabe noch im Interesse des Verwaltungsgerichtes oder der Rechtspflege, noch entspricht es den allgemeinen, insbesondere auch aus § 39 Abs. 2 AVG, letzter Satz, ableitbaren Grundsätzen der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, dass ein Rechtsmittelgericht den maßgeblichen Sachverhalt durch umfangreichere Erhebungen erst selbst feststellt.Die Angelegenheit war daher auf Ebene der belangten Behörde noch nicht entscheidungsreif. Es ist aber weder die Aufgabe noch im Interesse des Verwaltungsgerichtes oder der Rechtspflege, noch entspricht es den allgemeinen, insbesondere auch aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG, letzter Satz, ableitbaren Grundsätzen der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, dass ein Rechtsmittelgericht den maßgeblichen Sachverhalt durch umfangreichere Erhebungen erst selbst feststellt. Somit war der angefochtene Bescheid aufzuheben das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur daran anknüpfenden allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides (oder allfälliger neuer Bescheide) an die belangte Behörde zurückverwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.8346.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.