RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/RP12/13232/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde des Herrn B. S. vom 4.9.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 17.8.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/01929184-001, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 17.08.2017 zur Zl. SH/2017/01929184-001 den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21.07.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass mit Schreiben vom 27.07.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) die Aufforderung ergangen sei, bis zum 08.08.2017 für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei nicht bzw. zur Gänze nachgekommen. Es seien die Kontoauszüge der letzten sechs Monate (Gesamtkontoauszug) inkl. aller Einnahmen und Ausgaben ungeschwärzt, chronologisch geordnet und kopiert von dem Konto mit der IBAN AT…, ein Schreiben, wo ersichtlich ist, woher die Eigenerläge stammen, sowie eine schriftliche Stellungnahme wie in der Zeit von 01.05.2017 bis dato der Lebensunterhalt bestritten wurde und wo der Lebensmittelpunkt ist, nicht vorgelegt worden. Die Vermögensverhältnisse seien nicht offen gelegt worden. Auf Grund fehlender Unterlagen habe man das Ermittlungsverfahren nicht abschließen können. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen.Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass mit Schreiben vom 27.07.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) die Aufforderung ergangen sei, bis zum 08.08.2017 für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei nicht bzw. zur Gänze nachgekommen. Es seien die Kontoauszüge der letzten sechs Monate (Gesamtkontoauszug) inkl. aller Einnahmen und Ausgaben ungeschwärzt, chronologisch geordnet und kopiert von dem Konto mit der IBAN AT…, ein Schreiben, wo ersichtlich ist, woher die Eigenerläge stammen, sowie eine schriftliche Stellungnahme wie in der Zeit von 01.05.2017 bis dato der Lebensunterhalt bestritten wurde und wo der Lebensmittelpunkt ist, nicht vorgelegt worden. Die Vermögensverhältnisse seien nicht offen gelegt worden. Auf Grund fehlender Unterlagen habe man das Ermittlungsverfahren nicht abschließen können. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 08.09.2017, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er die Begründung, weshalb die Mindestsicherung abgewiesen worden sei, nicht nachvollziehen könne. Er habe vor dem Schreiben vom 18.08.2017 kein anderes Schreiben erhalten. Von Mitte Juli bis Mitte August sei eine Vertretung mit der Zustellung beschäftigt gewesen und nehme er daher an, dass das Schreiben vom 27.07.2017 irgendwie verloren gegangen sei und habe er somit auch die verlangten Unterlagen nicht vorlegen können. Der Beschwerde war eine Stellungnahme vom 04.09.2017 beigelegt. Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 21.07.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Die Rubriken „Art der derzeitigen Beschäftigung“, „Art des derzeitigen Einkommens“ und „Höhe des aktuellen monatlichen Nettoeinkommens (Belege erforderlich)“ blieben dabei unausgefüllt. Es wurde „kein Vermögen“ angekreuzt. Mit Schreiben „Aufforderung gemäß § 16 WMG“ vom 27.07.2017 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 08.08.2017 zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen vorzulegen. Unter der Rubrik „Sonstiges“ ist dabei angeführt wie folgt:Mit Schreiben „Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG“ vom 27.07.2017 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 08.08.2017 zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Angaben zu machen bzw. folgende erforderliche Unterlagen vorzulegen. Unter der Rubrik „Sonstiges“ ist dabei angeführt wie folgt: „- Kontoauszüge der letzten 6 Monate ungeschwärzt, chronologisch geordnet und so kopiert, dass der gesamte Kontoauszug inkl. aller Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind: von Ihrem Konto mit der IBAN AT… - zu den Kontoauszügen ist ein Schreiben beizulegen, wo ersichtlich ist, woher Ihre Eigenerläge stammen - schriftliche Stellungnahme wie Sie in der Zeit von 01.05.2017 bis jetzt Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und wo Ihr Lebensmittelpunkt ist“ Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführer bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführer bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Das Schreiben vom 27.07.2017 wurde laut Vermerk am 31.07.2017 expediert und laut Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch am 04.08.2017 an der Abgabestelle in Wien, E.-Straße und Hinterlegung in der Postfiliale … ab dem 07.08.2017 zur Abholung bereit gehalten und nach Ablauf der Abholfrist mit dem postalischen Vermerk „nicht behoben zurück“ retourniert. Die Behörde hat sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten auszugweise wie folgt: § 1.Paragraph eins, Ziele und Grundsätze
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.