F iVm § 19 Abs. 3 NAG 2005 idgF zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. M., geb.: 1988, STA: Syrien - Arabische Republik, K., …, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 3.2.2017, Zahl MA35-9/3149461-01, mit welchem der Antrag vom 29.11.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger"
Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 idgF zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom
3 AVG zurück. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass seinem Antrag keine Kopie seines gültigen Reisepasses beigelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre mit Schreiben vom
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass seinem Antrag keine Kopie seines gültigen Reisepasses beigelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre mit Schreiben vom
3 AVG auf, eine Kopie seines gültigen Reisedokuments vorzulegen. In diesem Schreiben wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der aufgetragenen Verbesserung des gegenständlichen Anbringens innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzukommen ist, widrigenfalls sein Antrag
3 AVG zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016, welches dem Beschwerdeführer am selben Tag durch die Österreichische Botschaft Kiew zugestellt wurde, forderte die belangte Behörde den Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG
Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, eine Kopie seines gültigen Reisedokuments vorzulegen. In diesem Schreiben wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der aufgetragenen Verbesserung des gegenständlichen Anbringens innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzukommen ist, widrigenfalls sein Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Nachdem das Schreiben vom
GVG abgesehen werden, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind die nach den §§ 7 bis 9 sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Paragraph 6, Absatz eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind die nach den Paragraphen 7 bis 9 sowie nach Paragraph 56, NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
1 der NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 7, Absatz eins, der NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist somit unter anderem ein gültiges Reisedokument beizufügen (vgl. 7 Abs. 1 Z 1 der NAG-DV). Im Falle der unterbliebenen Vorlage der erforderlichen Urkunden ist die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens berechtigt, sondern in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, den Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der ausstehenden Urkunden aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Verstreichen einer so gesetzten angemessenen Frist ist das Anbringen durch die Behörde zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH vom
3 AVG auf, eine Kopie des gültiges Reisedokuments vorzulegen. Der Rechtsmittelwerber kam diesem, ihm unbestrittenermaßen ordnungsgemäß zugestellten Schreiben, und der unter entsprechender Fristsetzung und Vorhalt der Zurückweisung des Ansuchens im Falle des erfolglosen Verstreichens dieser Frist zur Vorlage seines gültigen Reisepasses getätigten Aufforderung, jedoch weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 1. April 2017 nach. Damit ließ er jedoch auch die durch Zuwarten der Behörde gewährte faktische Fristerstreckung um fast weitere drei Monate ungenützt. Ebenso brachte er trotz diesbezüglicher Belehrung keinen Zusatzantrag
8 NAG ein. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig.Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom
Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, eine Kopie des gültiges Reisedokuments vorzulegen. Der Rechtsmittelwerber kam diesem, ihm unbestrittenermaßen ordnungsgemäß zugestellten Schreiben, und der unter entsprechender Fristsetzung und Vorhalt der Zurückweisung des Ansuchens im Falle des erfolglosen Verstreichens dieser Frist zur Vorlage seines gültigen Reisepasses getätigten Aufforderung, jedoch weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 1. April 2017 nach. Damit ließ er jedoch auch die durch Zuwarten der Behörde gewährte faktische Fristerstreckung um fast weitere drei Monate ungenützt. Ebenso brachte er trotz diesbezüglicher Belehrung keinen Zusatzantrag
Paragraph 19, Absatz 8, NAG ein. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig. Dem Beschwerdevorbringen, dass aus dem Schreiben vom Dezember 2016 nicht ersichtlich wäre, welche fehlenden Unterlagen benötigt werden, ist entgegen zuhalten, dass im Aufforderungsschreiben nach § 13 Abs. 3 AVG klar und deutlich festgehalten wurde, dass dem Rechtsmittelwerber ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt werde und die Kopie des gültigen Reisedokuments nachzureichen ist. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag
3 AVG zurückgewiesen wird, wenn der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht ab Erhalt innerhalb von vier Wochen nachkommt. Zwar wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch aufgefordert andere Unterlagen nachzureichen, jedoch ergibt sich bereits aus dem Aufbau des Schreibens, dass sich die Aufforderung zur Nachreichung der weiteren Unterlagen nicht auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG stützt. Schließlich ist die mangelnde Erbringung dieser weiteren Unterlagen auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal sich der angefochtene Bescheid lediglich auf die fehlende Kopie des gültigen Reisepasses bezieht. Dem Beschwerdevorbringen, dass aus dem Schreiben vom Dezember 2016 nicht ersichtlich wäre, welche fehlenden Unterlagen benötigt werden, ist entgegen zuhalten, dass im Aufforderungsschreiben nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG klar und deutlich festgehalten wurde, dass dem Rechtsmittelwerber ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt werde und die Kopie des gültigen Reisedokuments nachzureichen ist. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird, wenn der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht ab Erhalt innerhalb von vier Wochen nachkommt. Zwar wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch aufgefordert andere Unterlagen nachzureichen, jedoch ergibt sich bereits aus dem Aufbau des Schreibens, dass sich die Aufforderung zur Nachreichung der weiteren Unterlagen nicht auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG stützt. Schließlich ist die mangelnde Erbringung dieser weiteren Unterlagen auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal sich der angefochtene Bescheid lediglich auf die fehlende Kopie des gültigen Reisepasses bezieht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Reisepass nur mehr für ein Jahr gültig gewesen wäre und er einen neuen Reisepass ausstellen lassen hätte müssen, ist anzumerken, dass dieser Umstand den Beschwerdeführer nicht gehindert hätte, eine Kopie seines gültigen Reisedokuments vorzulegen. Des Weiteren hat der Rechtsmittelwerber erst im Rahmen seines Beschwerdevorbringens behauptet, dass sein Reisedokument nur mehr für ein Jahr gültig sei und er dieses verlängern lassen müsse, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags
3 AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Gründen der Nichtvorlage des gültigen Reisepasses konnte jedoch mangels entsprechenden Vorbringens des Einschreiters im behördlichen Verfahren nicht erfolgen. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. VwGH vom
Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Gründen der Nichtvorlage des gültigen Reisepasses konnte jedoch mangels entsprechenden Vorbringens des Einschreiters im behördlichen Verfahren nicht erfolgen. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche VwGH vom 21. März 2013, Zl. 2012/09/0120, VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 98/07/0147 uvam). Letztlich ist auch anzumerken, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Fristsetzung
3 AVG zur Behebung des Gebrechens eines Ansuchens dient, nicht jedoch dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein (vgl. VwGH vom
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung des Gebrechens eines Ansuchens dient, nicht jedoch dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein vergleiche VwGH vom
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