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{'item': 'VGW-251/080/RP17/9242/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/RP17/9242/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht

§ 89aAbs. 7 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960), BGBl. Nr. 159, Kostenersatz für die Entfernung eines verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges vorgeschrieben wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn H. L. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 01.06.2017, Zl. E68/17/11125/102, mit welchem

Paragraph 89 a, Absatz 7, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159, Kostenersatz für die Entfernung eines verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Kostenbescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Kostenbescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 01.06.2017, Zl. E68/17/11125/102, enthält folgenden Spruch: „

§ 89aAbsatz 7 Straßenverkehrsordnung (St

VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)„

Paragraph 89 a, Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der) VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-... von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 0, S 1 SUESSENBRUNN (SCHWECHAT) 6 vorgenommen durch die MA 68–Feuerwehr und Katastrophenschutz am 3.05.2017 von 19 33 bis 20 54 Uhr, in der Höhe von 625,80 EUR vorgeschrieben. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels beiliegenden Zahlscheines bei sonstiger Exekution einzuzahlen.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse in Wien, O.-gasse zugestellt (Beförderung am 02.06.2017). Innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel ein. Darin wird wie folgt ausgeführt: „Dazu führe ich wie folgt an: Ich, H. L. bin Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, Citroen .., KZ: W - …. Am 03.05.2017 lenkte der Lebensgefährte meiner Tochter, Herr T. M., geb. 1992 in W., whft in Ma., K.-siedlung, mein Fahrzeug. Ich erhebe gegen den Bescheid der MA 68 Beschwerde, weil der Auftrag zur Bergung bzw Abschleppung meines Fahrzeuges ohne Einwilligung und Auftrag des Fahrzeuglenkers, M. T., veranlasst und durchgeführt wurde. Begründung: Gegen 18.30 Uhr des 03.05.2017 fuhr M. T. mit meinem Fahrzeug auf der Umfahrung der S1 Richtung Leopoldsdorf. Herr T. kam von der Fahrbahn ab und das Fahrzeug kam beschädigt und auf einen neben der Fahrbahn befindlichen Ackerfläche zum Stehen. Herr T. wählte unmittelbar nach dem Unfall die Notrufnummer der Feuerwehr

(122). Nach Bekanntgabe des Unfallherganges, wurde Herrn T. durch den diensthabenden Feuerwehrmann mitgeteilt, dass die Feuerwehr nicht vor Ort erscheint, da keine Behinderung durch das Fahrzeug gegeben war und Herr T. die Abschleppung durch den ÖAMTC veranlassen würde. Dies müsste auch aus dem Notrufprotokoll der Feuerwehr ersichtlich sein. Danach wählte Hr T. die Notrufnummer des Pannendienstes ÖAMTC und veranlasste die Bergung / Abschleppung des Fahrzeuges. Ein Gesprächsnachweis mit dem Telefonat zwischen Hr T. und dem ÖAMTC am 03.05.2017, um 19.00 Uhr ist beigeschlossen. Der Anruf bei der Feuerwehr scheint nicht auf, da die Nummer 122 keine kostenpflichtige Rufnummer ist und beim Mobilanbieter - Gesprächsnachweis protokolliert wird. Der Streifendienst der API S. kam unmittelbar danach zufällig zur Unfallstelle und veranlasste ohne Wissen des Fahrzeuglenkers die Bergung des Fahrzeuges aus dem Straßengraben durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr. Als der Pannendienst des ÖAMTC am Unfallort eintraf, war die Bergung des Fahrzeuges durch die Feuerwehr bereits im Gange. Der Pannendienst wurde von den Einsatzkräfte der Feuerwehr weggeschickt. Das Fahrzeug wurde dann von der Feuerwehr auf den nächstgelegenen Parkplatz der ...-Tankstelle der S1 abgeschleppt und abgestellt. Es ist offensichtlich, dass vom Fahrzeuglenker eine Bergung / Abschleppung meines Fahrzeuges durch den Pannendienst des ÖAMTC gewünscht war und auch veranlasst wurde. Dies auch deshalb, da sowohl der Fahrzeuglenker als auch meine Person Mitglieder beim ÖAMTC sind. Die Bergung / Abschleppung meines Fahrzeuges am 03.05.2017 erfolgte offensichtlich ohne Zutun des Fahrzeuglenkers, M. T.. Bezugnehmend auf den Bescheid vom 01.06.2017, ZI. E68/17/11125/102, ist das Fahrzeug NICHT verkehrsbehindernd gestanden (Lichtbilder als Beilage). Es sind keine Flüssigkeiten aus dem Pkw ausgetreten und es bestand auch keine Gefährdung für Andere, die die Vornahme der dringlichen Bergung bzw Abschleppung des Fahrzeuges durch die Feuerwehr Wien begründen. Als Beilagen angeschlossen ist der Gesprächsnachweis vom Handy 0699… (T. M.), sowie Lichtbilder des Fahrzeuges. Hochachtungsvoll (L. H.)“ (unkorrigiertes Originalzitat – ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Die Beschwerde wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl E68/17/11125/102 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 03.07.2017 (einlangend) vorgelegt. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes: Laut Einsatzbericht der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68 sei am 03.05.2017 um 19:33:15 Uhr mündlich ein Verkehrshindernis auf der Autobahn/Autobahntunnel in Wien 0, S 1 SUESSENBRUNN (SCHWECHAT) 6 Auffahrt Leopoldsdorf durch die Polizei gemeldet worden. Im Einsatzbericht werde weiters genauer ausgeführt, dass im Auftrag der Polizei der nach einem Verkehrsunfall beschädigte und unterhalb der Böschung zum Stillstand gekommene PKW, mittels Seilwinde des Rüstlöschfahrzeuges „R.“ zurück auf die Fahrbahn gezogen worden sei. Anschließend sei der PKW mit dem Abschleppfahrzeug „F.“ an von Polizei bezeichneter Stelle (Raststation S.) abtransportiert und gesichert abgestellt worden. Die Fahrzeugbatterie sei abgeklemmt, der Feuerwehr-Aufkleber an der Windschutzscheibe angebracht und die Fahrzeugschlüssel an den anwesenden Fahrzeughalter übergeben worden. Das Rüstlöschfahrzeug (RLF) und das Abschleppfahrzeug (ASP) hätten beide um 19:33:52 Uhr die Feuerwache verlassen und seien um 20:52:35 (RLF) bzw. um 20:54:01 Uhr (ASP) wieder zurückgekehrt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 89aAbs. 2 St

VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

§ 89aAbs. 3 St

VO 1960 sind im Falle der Unaufschiebbarkeit ua. auch die Organe der Feuerwehr berechtigt, unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1 StVO 1960.

Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO 1960 sind im Falle der Unaufschiebbarkeit ua. auch die Organe der Feuerwehr berechtigt, unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO 1960.

§ 89aAbs. 7 St

VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

89a Abs. 5 StVO 1960 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.Wird der Gegenstand innerhalb der

89a Absatz 5, StVO 1960 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Im gegenständlichen Verfahren ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht der Kostenersatz für das Entfernen des verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… mittels Bescheid vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-…. Ebenso steht außer Streit, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 03.05.2017 in Wien 0, S 1 SUESSENBRUNN (SCHWECHAT) 6 Auffahrt Leopoldsdorf, nach einem Verkehrsunfall unterhalb der dortigen Böschung zum Stillstand gekommen ist und vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68 im Auftrag der Polizei mittels Seilwinde des Rüstlöschfahrzeuges zurück auf die Fahrbahn gezogen und anschließend mit dem Abschleppfahrzeug an von Polizei bezeichneter Stelle (Raststation S.) abtransportiert und gesichert abgestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem Einsatzbericht der Magistratsabteilung 68 und wird vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde aber im Wesentlichen ein, dass der Auftrag zur Bergung bzw. Abschleppung seines Fahrzeuges ohne Einwilligung und Auftrag des damaligen Fahrzeuglenkers veranlasst und durchgeführt worden sei. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Die Norm des § 89a StVO 1960 berechtigt die Behörden oder die in Betracht kommenden Organe, nicht erst dann ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren konkret gehindert wird, sondern es darf die Entfernung schon dann veranlasst werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern wird.Die Norm des Paragraph 89 a, StVO 1960 berechtigt die Behörden oder die in Betracht kommenden Organe, nicht erst dann ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren konkret gehindert wird, sondern es darf die Entfernung schon dann veranlasst werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern wird. In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer „gehindert“ sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (VwGH 18.12.1998, 97/02/0491). § 89a Abs. 2 StVO 1960 berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Bei der

§ 89a

leg cit veranlassten Entfernung des genannten Fahrzeuges handelte es sich um eine notstandspolizeiliche Maßnahme, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen gewesen ist. (VwGH 27.02.2009, 2009/02/0004). Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Bei der

Paragraph 89 a, leg cit veranlassten Entfernung des genannten Fahrzeuges handelte es sich um eine notstandspolizeiliche Maßnahme, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen gewesen ist. (VwGH 27.02.2009, 2009/02/0004). Durch das gegenständliche Fahrzeug war eine Verkehrsbeeinträchtigung zu besorgen, die eine umgehende Entfernung des Fahrzeuges erforderlich machte. Somit steht fest, dass die von der Feuerwehr vorgenommene Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers Kosten verursacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Abs. 7, vierter und fünfter Satz, dass die Kostenvorschreibung für die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kfz grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen hat (s.d. VwGH 19.10.1978, 143/77, 27.6.1980, 2581/79, 22.04.1998, 97/03/0059, 20.11.1998, 96/02/0161).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Absatz 7,, vierter und fünfter Satz, dass die Kostenvorschreibung für die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kfz grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen hat (s.d. VwGH 19.10.1978, 143/77, 27.6.1980, 2581/79, 22.04.1998, 97/03/0059, 20.11.1998, 96/02/0161). In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass jede Ortsveränderung eine Entfernung darstellt (siehe dazu VwGH 9.6.1970, B 288/69). Das heißt in gegenständlichem Fall, dass die Kosten, die durch die Entfernung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-… durch die Feuerwehr angefallen sind, dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer vorzuschreiben sind. Zudem ist es für die Vorschreibung der Kosten nicht maßgebend, wer die Feuerwehr verständigt hat. Der Sinn der Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO liegt darin, die Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen zu ermächtigen, welche die ehestmögliche Entfernung eines auf der Straße verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Gegenstandes zum Ziel haben. Der Gesetzgeber hat dabei die Wahl des zur Erreichung dieses Zweckes geeigneten Mittels nicht determiniert (vgl. VwGH 25.11.1983, 83/02/0075; 20.2.1986, 85/02/0223).Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO liegt darin, die Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen zu ermächtigen, welche die ehestmögliche Entfernung eines auf der Straße verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Gegenstandes zum Ziel haben. Der Gesetzgeber hat dabei die Wahl des zur Erreichung dieses Zweckes geeigneten Mittels nicht determiniert vergleiche VwGH 25.11.1983, 83/02/0075; 20.2.1986, 85/02/0223). Die Wahl der im Einzelfall erforderlichen Mittel obliegt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes den vor Ort tätigen Behördenorganen auf Basis einer kurzfristigen Lageanalyse innerhalb eines angemessenen Beurteilungsspielraums. Sohin kann jenen nicht entgegen getreten werden, wenn sie gegenständlich zusätzlich zum Abschleppfahrzeug den Einsatz eines Rüstlöschfahrzeuges für Notwendig erachteten, mit Beihilfe dessen die konkrete Verkehrsbeeinträchtigung ehestmöglich aufgelöst werden konnte. Auch ist hierin keine unverhältnismäßige Maßnahme zu erkennen. Angesichts des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht. Es war spruchgemäß zu erkennen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.9242.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.