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{'item': ['VGW-001/076/8153/2017', 'VGW-001/V/076/8512/2017']}

Obsah (15)§ 50§ 52§ 9§ 25a§ 6§ 64§ 44§ 4§ 90§ 38§ 19§ 16§ 20§ 45§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlVGW-001/076/8153/2017; VGW-001/V/076/8512/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde insofern als unbegründet abgewiesen, als die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. Nr. 16/1973, in der geltenden Fassung.römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde insofern als unbegründet abgewiesen, als die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1973,, in der geltenden Fassung. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 126,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die P. Gesellschaft m.b.H., I.-straße, B., haftet für diesen Kostenbeitrag

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 126,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die P. Gesellschaft m.b.H., römisch eins.-straße, B., haftet für diesen Kostenbeitrag

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Gang des Verfahrensrömisch eins.
  2. Gang des Verfahrens Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
  3. Mai 2017, lautet wie folgt: „l. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH mit Sitz in I.-straße, B., zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Nacht von

  1. auf
  2. Mai 2016 in Wien, G.-gasse, von ca. 2.00 Uhr bis 4:00 Uhr entgegen dem § 4 Abs. 1 Baulärmgesetz während der Nachtstunden Baulärm durch Kranhebe- und Bauarbeiten mit Transportfahrzeugen und Kränen erzeugt hat, ohne dafür eine Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeiten erwirkt zu haben.„l. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH mit Sitz in römisch eins.-straße, B., zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Nacht von

  1. auf
  2. Mai 2016 in Wien, G.-gasse, von ca. 2.00 Uhr bis 4:00 Uhr entgegen dem Paragraph 4, Absatz eins, Baulärmgesetz während der Nachtstunden Baulärm durch Kranhebe- und Bauarbeiten mit Transportfahrzeugen und Kränen erzeugt hat, ohne dafür eine Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeiten erwirkt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBI für Wien 1973/16 in der geltenden FassungParagraph 4, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBI für Wien 1973/16 in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 630,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden

§ 6leg. cit. i

Vm § 9 Abs. 1 VStG 1991Geldstrafe von € 630,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden

Paragraph 6, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 63,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 693,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ll. Die P. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. rer. soc. oec. C. P., verhängte Geldstrafe von € 630,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 63,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“ll. Die P. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. rer. soc. oec. C. P., verhängte Geldstrafe von € 630,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 63,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass „für den Einsatz ein Bescheid der MA 46 (MA 46/P90...) eingeholt wurde“, worin der Auftrag erteilt worden sei, die Arbeiten in der Nacht zwischen 00:00 Uhr und 5:00 Uhr durchzuführen. Weiters sei ausdrücklich angesucht worden, die Arbeiten in der Nacht durchführen zu dürfen, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass damit alle erforderlichen Voraussetzungen für diese Arbeiten vorliegen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine zusätzliche Genehmigung nach dem Baumlärmgesetz erforderlich sei. Ein solcher Hinweis wäre geboten gewesen. Es handle sich daher um einen minderen Grad des Verschuldens, sodass die Strafe niedriger anzusetzen gewesen wäre. Mit einer Verwarnung hätte das Auslangen gefunden werden können, zumal davon ausgegangen worden sei, dass mit dem bereits vorliegenden Bewilligungsbescheid sämtliche Auflagen für die Nachtarbeit erfüllt worden seien. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 23. August 2017 mit, dass eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht erfolgen wird. Der Beschwerdeführer und die beschwerdeführende Gesellschaft teilten mit Schreiben vom 20. September 2017 mit, dass sie

§ 44Abs. 5 Vw

GVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien verzichten. Die bereits für

  1. Jänner 2018 anberaumte mündliche Verhandlung möge daher abberaumt werden.Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom
  2. August 2017 mit, dass eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht erfolgen wird. Der Beschwerdeführer und die beschwerdeführende Gesellschaft teilten mit Schreiben vom
  3. September 2017 mit, dass sie

Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien verzichten. Die bereits für

  1. Jänner 2018 anberaumte mündliche Verhandlung möge daher abberaumt werden.
  2. Feststellungen Es wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in B., I.-straße, und seit
  3. Juni 2006 selbständig zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt ist.Es wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in B., römisch eins.-straße, und seit
  4. Juni 2006 selbständig zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt ist. In der Nacht vom
  5. auf den
  6. Mai 2016 wurden durch diese Gesellschaft in Wien, G.-gasse, in der Zeit von 2:00 Uhr bis 4:00 Uhr, Baulärm erzeugende Kran- und Bauarbeiten mit Transportfahrzeugen und Kränen durchgeführt. Eine behördliche rechtkräftige Ausnahmebewilligung

§ 4Abs.

1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm für die Vornahme dieser Arbeiten in den Nachstunden lag nicht vor. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, vom 19. Mai 2016, Zl MA 46/P90 …, wurden

§ 90Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) Hebearbeiten mit einem Mobilkran der beschwerdeführenden Gesellschaft in Wien, G.-gasse, in der Zeit von

  1. Mai 2016 bis
  2. Mai 2016 auf öffentlichen Straßen bewilligt, bzw. die Bewilligung erteilt, die öffentlichen Verkehrsflächen im ausgewiesenen Umfang unter näher genannten Bedingungen und Auflagen benützen zu dürfen. Unter anderem wurde in diesem Bescheid unter der Überschrift „Bedingungen und Auflagen“ festgehalten, dass die Arbeiten in der Zeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr durchzuführen sind.In der Nacht vom
  3. auf den
  4. Mai 2016 wurden durch diese Gesellschaft in Wien, G.-gasse, in der Zeit von 2:00 Uhr bis 4:00 Uhr, Baulärm erzeugende Kran- und Bauarbeiten mit Transportfahrzeugen und Kränen durchgeführt. Eine behördliche rechtkräftige Ausnahmebewilligung

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm für die Vornahme dieser Arbeiten in den Nachstunden lag nicht vor. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, vom 19. Mai 2016, Zl MA 46/P90 …, wurden

Paragraph 90, Absatz eins und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Hebearbeiten mit einem Mobilkran der beschwerdeführenden Gesellschaft in Wien, G.-gasse, in der Zeit von

  1. Mai 2016 bis
  2. Mai 2016 auf öffentlichen Straßen bewilligt, bzw. die Bewilligung erteilt, die öffentlichen Verkehrsflächen im ausgewiesenen Umfang unter näher genannten Bedingungen und Auflagen benützen zu dürfen. Unter anderem wurde in diesem Bescheid unter der Überschrift „Bedingungen und Auflagen“ festgehalten, dass die Arbeiten in der Zeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr durchzuführen sind.
  3. Beweiswürdigung: Die unstrittig gebliebenen Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie auf das, diesem nicht widersprechende Beschwerdevorbringen. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. Nr. 16/1973, lauten in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung wie folgt:
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1973,, lauten in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung wie folgt: „Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, der Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewegungsarbeiten sowie von Probebohrungen verstanden.
(2)Absatz 2,Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden, insbesondere Rammen, Baggergeräte, Mischmaschinen, Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren, Drucklufthämmer und andere Maschinenhämmer, Verdichtungsgeräte, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, selbstfahrende Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowie Muldenkipper. Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Während der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (§ 1 Abs. 1) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wennWährend der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (Paragraph eins, Absatz eins,) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wenn a)Litera a die Bauführung in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht durchgeführt werden könnte, b)Litera b öffentliche Rücksichten, wie die Wiederherstellung öffentlicher Verkehrsflächen, die Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen oder der ungestörten Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, die sofortige Durchführung der Bauarbeiten gebieten oder c)Litera c eine gesetzliche oder bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zur Durchführung der Baulärm erzeugenden Bauarbeiten während der Nachtzeit besteht.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz eins, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit während der Nachtstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten.Unberührt von den Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten. Strafbestimmungen§ 6.Paragraph 6, Verstöße gegen § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 und § 5, gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheidmäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.“ Verstöße gegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5,, gegen die auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheidmäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.“ 2.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.2.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 9Abs. 2 VSt

G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. III.

  1. Zur Tatanlastungrömisch drei.
  2. Zur Tatanlastung Die beschwerdeführenden Parteien haben nicht bestritten, dass in der Nacht vom
  3. auf den
  4. Mai 2016, in der Zeit von 2:00 Uhr bis 4:00 Uhr, in Wien, G.-gasse, Baulärm erzeugende Arbeiten durchgeführt wurden und keine rechtkräftige Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm erwirkt wurde. Gleichfalls wurde nicht ins Treffen geführt, dass diese Arbeiten der Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezweckten. Vor diesem Hintergrund wurde der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm erfüllt. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die in Rede stehenden Arbeiten mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom
  5. Mai 2016, nach § 90 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) bewilligt wurden, zumal dieser ausschließlich – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – die Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen zum Gegenstand hat.Die beschwerdeführenden Parteien haben nicht bestritten, dass in der Nacht vom
  6. auf den
  7. Mai 2016, in der Zeit von 2:00 Uhr bis 4:00 Uhr, in Wien, G.-gasse, Baulärm erzeugende Arbeiten durchgeführt wurden und keine rechtkräftige Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm erwirkt wurde. Gleichfalls wurde nicht ins Treffen geführt, dass diese Arbeiten der Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezweckten. Vor diesem Hintergrund wurde der objektive Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 6, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm erfüllt. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die in Rede stehenden Arbeiten mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom
  8. Mai 2016, nach Paragraph 90, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) bewilligt wurden, zumal dieser ausschließlich – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – die Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen zum Gegenstand hat. Zudem ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde aufliegenden Firmenbuchauszug, dass der Beschwerdeführer alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft ist und somit nach § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die beschwerdeführende Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist.Zudem ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde aufliegenden Firmenbuchauszug, dass der Beschwerdeführer alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft ist und somit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die beschwerdeführende Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer für die Übertretung der zuvor dargestellten Verwaltungsübertretung verantwortlich.

§ 5Abs. 1 erster Satz VSt

G genügt zur Strafbarkeit - mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift - bereits fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit - mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift - bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht („unbewusste Fahrlässigkeit“).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht („unbewusste Fahrlässigkeit“). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt.

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH vom 30.06.1998, Zl 96/11/0175).

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH vom 30.06.1998, Zl 96/11/0175). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er sei davon ausgegangen, dass mit dem Bewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom

  1. Mai 2016, Zl MA 46/P90 …, sämtliche Auflagen für die Vornahme der in Rede stehenden Arbeiten erfüllt wurden, ist diesem Vorbringen Folgendes entgegen zu halten: Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer einen Rechtsirrtum geltend, der nur dann von Belang ist, wenn dieser unverschuldet entstanden ist. Nur in diesen Fällen kann das Verschulden des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung, zuletzt in seinem Erkenntnis vom
  2. September 2017, Zl Ra 2017/03/0007, Folgendes festgehalten: „Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH vom
  3. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl etwa VwGH vom
  4. März 2015, 2013/03/0054, mwH).“„Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche VwGH vom
  5. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen vergleiche etwa VwGH vom
  6. März 2015, 2013/03/0054, mwH).“ Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren gleichfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, die Verpflichtung gehabt hätte, sich entsprechend zu informieren respektive rechtliche Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Der Beschwerdeführer irrt indes, wenn er vermeint, es sei Aufgabe der Behörde gewesen, ihn auf die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit einer rechtskräftigen Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vor Beginn der Baulärm erzeugenden Arbeiten, hinzuweisen. Vielmehr trifft den Beschwerdeführer die „zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht“, die zur Folge hat, dass er „sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut“ machen muss und „im Zweifel bei der Behörde nachzufragen“ hat. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren gleichfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, die Verpflichtung gehabt hätte, sich entsprechend zu informieren respektive rechtliche Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Der Beschwerdeführer irrt indes, wenn er vermeint, es sei Aufgabe der Behörde gewesen, ihn auf die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit einer rechtskräftigen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vor Beginn der Baulärm erzeugenden Arbeiten, hinzuweisen. Vielmehr trifft den Beschwerdeführer die „zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht“, die zur Folge hat, dass er „sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut“ machen muss und „im Zweifel bei der Behörde nachzufragen“ hat. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
  7. Zur Strafbemessung Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das strafrechtlich geschützte öffentliche Interesse an der Vermeidung von Baulärm während der Nachtstunden, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich keineswegs als bloß geringfügig einzustufen war. Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G sowie eine Ermahnung

§ 45Abs. 1 zweiter Satz VSt

G nicht gegeben, da einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten.Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht gegeben, da einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten. Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse waren mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers zu schätzen und wurden – gleichsam der Einschätzung der belangten Behörde - als überdurchschnittlich angenommen. Unter Bedachtnahme auf den bis zu EUR 21.000,– reichenden Strafsatz (vgl. § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm) ist die seitens der belangten Behörde verhängte, im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen und deren Verhängung auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte erforderlich.Unter Bedachtnahme auf den bis zu EUR 21.000,– reichenden Strafsatz vergleiche Paragraph 6, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm) ist die seitens der belangten Behörde verhängte, im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen und deren Verhängung auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte erforderlich.

  1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.
  2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte

§ 44Abs. 5 Vw

GVG abgesehen werden.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte

Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.076.8153.2017

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