O 1994, BGBl. 194/1994 idgF iVm Auflagenpunkt Nr. 1.,
Paragraph 367, Ziffer 25, d. GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, idgF in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 1.,
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von zweimal je EUR 35,00 = EUR 70,00 zu 1) und 3) und einmal in der Höhe von EUR 126,00 zu 2) (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von zweimal je EUR 35,00 = EUR 70,00 zu 1) und 3) und einmal in der Höhe von EUR 126,00 zu 2) (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, M.-straße (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus) am 31.03.2017 um 18:55 Uhr bei Betrieb folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 03.07.1998, MBA ...– Ba 1499/98, welche lauten: 1) Punkt 1.): “Die elektrischen Anlagen und die verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen in den Verordnungen zum Elektrotechnikergesetz 1992 – ETG 1992 angeführten österreichischen Vorschriften und Bestimmungen für die Elektrotechnik (ÖVE) entsprechen.“ Insofern nicht eingehalten hat, als im Keller, bei der Kühlanlage, elektrische Betriebsmittel nicht befestigt waren und am Metallgehäuse angelegen sind; 2) Punkt 2.): “Die elektrische Anlage ist gem. § 12 ÖVE – E 5, Teil 1/1989 durch einen befugten Fachmann erstmals binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides und sodann wenigstens alle drei Jahre überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörden bereitzuhalten.“ Insofern nicht eingehalten, als der Elektrobefund vom 27.11.2015 nicht auf verrechenbarer Drucksorte VD 390 oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellt wurde;2) Punkt 2.): “Die elektrische Anlage ist gem. Paragraph 12, ÖVE – E 5, Teil 1 aus 1989, durch einen befugten Fachmann erstmals binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides und sodann wenigstens alle drei Jahre überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörden bereitzuhalten.“ Insofern nicht eingehalten, als der Elektrobefund vom 27.11.2015 nicht auf verrechenbarer Drucksorte VD 390 oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellt wurde; 3) Punkt 33.): “Mittels des eingebauten elektronischen Dynamikbegrenzers ist die Lautstärke der Musikanlage so einzustellen, dass in Raummitte der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel von 75 dB bzw. der A-bewertete Spitzenpegel von 75 dB nicht überschritten wird.“ Insofern nicht eingehalten hat, als die Musikanlage bei Volllast mit einem A-bewerteten Spitzenpegel von 81,8 dB gemessen wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Z.25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 1., 2. und 33. des obzit. BescheidesParagraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 1., 2. und 33. des obzit. Bescheides Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1., 3.,) 2 Geldstrafen von je € 175,00, insgesamt von € 350,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden, insgesamt von 20 Stunden
O 1994.ad 1., 3.,) 2 Geldstrafen von je € 175,00, insgesamt von € 350,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden, insgesamt von 20 Stunden
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994. Ad. 2.) Geldstrafe von € 630,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden
O 1994.
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994. Summe der Geldstrafen: € 980,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Tage und 9 Stunden Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Summe der Strafkosten: € 98,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher Summe der Strafen und Strafkosten: € 1.078,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, als Einspruch bezeichnete, Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) vom 30.06.2017, mit welcher dieser im Wesentlichen vorbrachte, er habe den Elektrobefund bereits im April per Mail gesendet und die Kühlanlage ersetzt, im Mai habe gleich nach der Lieferung am 18.5 um 23:30 Uhr ein Herr vom Magistrat die Musikanlage kontrolliert und dieser habe keine Mängel an der Blombierung und bei der Messung der Lautstärke feststellen können. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Bf. selbst sowie der Zeuge Herr Ing. K. teilgenommen haben. Der Bf. gab in der Verhandlung zu Protokoll: Zum Elektrobefund: „Ich habe sehr wohl einen Prüfbefund. Diesen habe ich bei der Kontrolle hergezeigt, es hat aber laut kontrolliertem Beamten des Magistrates ein zusätzliches Blatt gefehlt. Ich habe dies meinem Elektriker mitgeteilt und er hat dann ein Ergänzungsblatt für Überprüfungsbefund-Verteiler erstellt. Am 14.
O begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 m, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält; Zur Verletzung der Auflagenpunkte Nr.
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 06.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Es handelt sich bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.03.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 06.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Bf. nicht erstattet. Insbesondere ist dem Vorbringen des Bf. zu Auflagenpunkt Nr. 33) er habe das Lokal so betrieben, wie er es übernommen hat, entgegenzuhalten, dass er als Betriebsinhaber dafür verantwortlich ist, sich eingehend mit den entsprechenden Unterlagen der Betriebsanlage zu befassen und in Erfahrung zu bringen, welche Maßnahmen für einen konsensgemäßen Betrieb gesetzt werden müssen und welche Tätigkeiten in der Betriebsanlage zu unterbleiben haben. Vom Bf. als Betriebsinhaber wird erwartet, dass er sich mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzt und selbst die rechtliche Situation der Betriebsanlage bewertet. Zu den Auflagenpunkten Nr. 1.) und 2.) bringt der Bf. nichts vor, das mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte. Somit war bei allen drei Punkten vom Vorliegen sowohl der objektiven, als auch der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Bf. zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblicher Intensität ad Auflagenpunkt Nr. 1.) das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen und damit u.a, die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden und der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen verhindern soll, ad Auflagenpunkt Nr. 2.) das strafrechtliche geschützte Rechtsgut an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen und damit u.a auch dem Schutz der Nachbarn dienen bzw. das Interesses daran, dass behördliche Überprüfungsorgane sich vor Ort durch Einsichtnahme in entsprechende Befunde davon überzeugen können, dass die vorgeschriebenen Überprüfungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt werden, sowie ad Auflagenpunkt Nr. 33.) das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am konsensgemäßen Betrieb einer Betriebsanlage, der Lärmbelästigungen der Nachbarn verhindern soll. Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen bei allen drei Punkten nicht unbeträchtlich. Das Verschulden des Bf. kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute, vielmehr wurde von der belangten Behörde zu Recht eine einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertete. Auch sonst war kein Umstand mildernd zu werten. Da keine Angaben über die allseitigen Verhältnisse des Bf. vorliegen, mussten diese eingeschätzt werden. Die belangte Behörde ging von durchschnittlichen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, sind nicht hervorgetreten und werden vom Bf. auch gar nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich daher der Einschätzung der belangten Behörde an und geht davon aus, dass der Bf. über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Zu Gunsten des Bf. wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Sorgepflichten konnten mangels Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis EUR 2.180,00 sind die im unterem Bereich verhängten Geldstrafen jedenfalls durchaus angemessen und keineswegs zu hoch und auch aus generalpräventiven Gründen durchaus geboten. Auch soll der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass es sich bei derartigen Übertretungen keinesfalls um Bagatelldelikte handelt. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam somit nicht in Betracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.021.9449.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.